{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00034_2022-11-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222796&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "354c12701b19afcbb1bd9f24712fb7bb"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00034"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.11.2022  VB.2022.00034"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.11.2022  VB.2022.00034"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.11.2022  VB.2022.00034"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Umbau, Anbau und Aufstockung eines MFH: Besondere R\u00fccksichtnahme auf benachbartes Inventarobjekt. An die Gestaltung von Bauten, die sich in unmittelbarer Umgebung von Schutzobjekten befinden bzw. bei \u00c4nderungen an solchen, werden erh\u00f6hte Anforderungen gestellt. Diese Bauten m\u00fcssen sich nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen. Gest\u00fctzt auf \u00a7 238 Abs. 2 PBG kann die Beh\u00f6rde gestalterische Sonderleistungen verlangen, die \u00fcber die Anforderungen von \u00a7 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Doch darf auch hier nicht mehr verlangt werden, als es der Charakter der Umgebung beziehungsweise des Schutzobjekts gebietet. Massgeblich ist wie bei \u00a7 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung, jedoch bezogen auf das Schutzobjekt. Bei der Beurteilung ist nicht entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der geplanten Baute und Anlage aus wahrgenommen wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute bei dem beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterl\u00e4sst. Vielmehr geht es in solchen F\u00e4llen darum, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten und Anlagen nicht beeintr\u00e4chtigt werden darf. Aufgrund der offenen Formulierung von \u00a7 238 PBG verf\u00fcgt die kommunale Baubeh\u00f6rde \u00fcber einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt. Dem Bundesgericht zufolge darf das Baurekursgericht nicht bereits von der kommunalen Anwendung von \u00a7 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubeh\u00f6rde seine abweichende gestalterische Einsch\u00e4tzung begr\u00fcndet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Beh\u00f6rde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von \u00a7 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gew\u00e4hrleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum \u00fcberschritten hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:10:40", "Checksum": "2c2219d3d6660260be837de6ac0265c2"}