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Geschäftsnummer: VB.2022.00036  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.05.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.12.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


[Rechtsverzögerung] Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt darauf ab, die säumige Instanz zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. Sie muss deshalb erhoben werden, so lange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Auf eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, die erst nach Erlass des Entscheids erhoben wird, ist mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat erst nach Erlass der als verzögert gerügten Anordnung ein Rechtsmittel wegen Rechtsverzögerung bei der Sozialbehörde erhoben. Es fehlte ihm deshalb von Anfang an an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse; die Sozialbehörde ist auf sein Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten, und der Bezirksrat hat den in der Folge erhobenen Rekurs zu Recht abgewiesen (E. 2.2). Abweisung UP. Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
 
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE
RECHTSVERZÖGERUNG
Rechtsnormen:
§ 19 Abs. I lit. b VRG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00036

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 5. Mai 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

 

I.  

A. A wird seit 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 informierte er die Sozialen Dienste darüber, dass er rückwirkend Leistungen von einer Sozialversicherung erhalten habe, nämlich eine Erwerbsausfallentschädigung für sechs Diensttage nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 (EOG, SR 834.1). Sinngemäss beantragte er, es sei von einer Rückforderung bezogener wirtschaftlicher Hilfe nach § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) abzusehen, eventualiter sei eine Rückforderungsverfügung mit bestimmten Modalitäten zu erlassen, so sei etwa zu berücksichtigen, dass er einen – mit der allfälligen Rückforderung zu verrechnenden – Anspruch auf Integrationszulagen geltend gemacht habe.

A teilte den Sozialen Diensten mit Schreiben vom 26. März 2018 mit, dass ihm eine Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 2'954.70 in Aussicht gestellt worden sei und beantragte wiederum, es sei auf eine Rückforderung bezogener wirtschaftlicher Hilfe zu verzichten, eventualiter sei eine allfällige Rückforderung mit verschiedenen von ihm geltend gemachten Leistungsansprüchen zu verrechnen, etwa mit einer situationsbedingten Leistung bzw. pauschalen Entschädigung von Fr. 1'500.- für die einfache Grundausstattung (Möbel und Einrichtungsgegenstände) seines 2015 geborenen Sohns.

C. Mit Eingabe vom 25. August 2020 an die Sozialbehörde der Stadt Zürich warf A den Sozialen Diensten das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung vor, weil diese noch nicht über die von ihm am 6. Juni 2017 bzw. 26. März 2018 beantragten Leistungen, namentlich die Integrationszulagen und die einfache Grundausstattung, entschieden hätten, und verlangte, unter Entschädigungsfolge seien die Verletzung des Beschleunigungsgebots dispositivmässig festzustellen und die Sozialen Dienste anzuweisen, über "die genannten Anträge auf Zulagen" bzw. "auf Grundausstattung" zu entscheiden. Mit derselben Eingabe erhob A Einsprache gegen einen "Entscheid der [Sozialen Dienste] vom 21. Juli 2020 (Postaufgabe, Beilage 3)" und verlangte sinngemäss dessen Aufhebung, eventualiter werde das Gleiche wie am 6. Juni 2017 und 26. März 2018 beantragt, insbesondere der Verzicht auf eine Rückforderung, subeventualiter seien "höchstens CHF 1827.65 […] zurückzufordern und mit der am 26. März 2018 beantragten Grundausstattung über CHF 1'500.- zu verrechnen [und] die am 6. Juni 2017 und am 26. März 2018 beantragten Einkommensfreibeträge zu gewähren" (Antrag III). Er legte seiner Eingabe lediglich die erste Seite bzw. das Dispositiv einer Verfügung der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 3. Juni 2020 bei. Diesem Dispositiv war nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis zum 30. April 2018 zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 4'004.80 an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zurückzuerstatten. Dass die fragliche Rückerstattungsverpflichtung durch Erwerbsausfallentschädigungen ausgelöst worden war, welche dem Beschwerdeführer am 21. März 2018, 10. Mai 2017 und 4. April 2018 zugegangen sein sollen, war nicht oder jedenfalls nicht genügend deutlich erkennbar.

D. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich nahm A's Eingabe vom 25. August 2020 als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und trat darauf mit Beschluss vom 4. März 2021 nicht ein. Die Einsprache gegen den Entscheid der Sozialen Dienste vom 3. Juni 2020 nahm sie implizit nicht an die Hand.

II.  

A erhob am 4./18. April 2021 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und stellte dieselben Anträge wie in seiner Eingabe vom 25. August 2020. Mit Beschluss vom 25. November 2021 hiess der Bezirksrat Zürich das Rechtsmittel teilweise gut und wies die Sache betreffend den Entscheid der Sozialen Dienste "vom 21. Juli 2020 (Postaufgabe)" zur Behandlung der Einsprache A's vom 25. August 2020 an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zurück; im Übrigen wies er den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Er sah von der Erhebung von Verfahrenskosten ab und verweigerte A eine Parteientschädigung (Dispositivziffer II).

III.  

A führte am 20. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei festzustellen, dass die Sozialen Dienste mit Entscheid vom 3. Juni 2020 die ihnen am 6. Juni 2017 und am 26. März 2018 gemeldeten Erwerbsausfallentschädigungen zurückgefordert hätten, ohne über die am 6. Juni 2017 sowie am 26. März 2018 eventualiter beantragten Modalitäten der Rückerstattung bzw. die mit einer allfälligen Rückerstattung in Zusammenhang gebrachten Begehren auf Zusprechung einer Integrationszulage sowie einer situationsbedingten Leistung (einfachen Grundausstattung) zu entscheiden. Insoweit sei auch eine Verletzung des Beschleunigungsverbots dispositivmässig festzustellen. Schliesslich seien die Sozialen Dienste anzuweisen, über die genannten Begehren vom 6. Juni 2017 und 26. März 2018 zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte A sinngemäss um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung.

Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 2./4. Februar 2022 auf Vernehmlassung. A brachte am 16./17. Februar 2022 eine mit "Korrigenda zur Beschwerde vom 20. Januar 2022" bezeichnete Eingabe bei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Partei verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (VGr, 23. Dezember 2019, VB.2019.00742, E. 1.1; VGr, 24. Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4 mit Hinweisen). Für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 VRG zuständig.

1.2 Bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12). Dies betrifft hier (den Verzicht auf) eine Rückforderung wirtschaftlicher Sozialhilfe zufolge Leistungen einer Sozialversicherung im Umfang von rund Fr. 4'000.-. Deshalb und weil dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die Sache in die Kompetenz der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 e contrario VRG).

1.3 In seiner Eingabe an die Sozialbehörde der Stadt Zürich warf der Beschwerdeführer den Sozialen Diensten zum einen vor, ihm einen Entscheid über am 6. Juni 2017 und am 26. März 2018 geltend gemachte Ansprüche zu verweigern. Zum anderen verlangte er sinngemäss die Aufhebung bzw. Änderung der Verfügung der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 3. Juni 2020. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich hat Letzteres mutmasslich aufgrund der Bezeichnung der angefochtenen Verfügung bloss mit dem Datum der Postaufgabe nicht erkannt bzw. nicht erkennen können und sich mit den gegen die Verfügung vom 3. Juni 2020 erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers nicht befasst. Die Vorinstanz hat die Sache deshalb zur Behandlung der Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Juni 2020 an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zurückgewiesen. Soweit die Begehren des Beschwerdeführers auf eine Überprüfung der Verfügung der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 3. Juni 2020 abzielen, ist darauf mangels funktioneller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

1.4 Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Rückweisung anfechten wollte ist Folgendes festzuhalten:

1.4.1 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Bertschi, § 19a N. 13 ff.). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

1.4.2 Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. No­vember 2015, VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September 2015, VB.2015.00051, E. 9). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Vorinstanz der Sozialbehörde der Stadt Zürich keine konkreten Vorgaben machte, wie sie zu entscheiden habe.

1.4.3 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ob die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines Rückweisungsentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi, § 19a N. 47 und 54).

1.4.4 Die direkte Anfechtbarkeit des vorliegenden Rückweisungsentscheids aus Gründen der Prozessökonomie fällt vorliegend ausser Betracht. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Folglich ist der Rückweisungsentscheid nicht direkt anfechtbar.

1.5 Nachdem die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den soeben erörterten Ausnahmen einzutreten. Zu prüfen ist demnach einzig, ob die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, soweit sich jener gegen das Nichteintreten der Sozialen Dienste auf das vom Beschwerdeführer am 25. August 2020 erhobene Rechtsmittel wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung richtete.

2.  

2.1 Weil einzig das gerügte Verweigern oder Verzögern einer Anordnung Anfechtungsobjekt einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage nach dem Ob bzw. Wann des behördlichen Handelns (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44). Kommt die Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder nur verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst das Rechtsmittel gestützt auf diese Feststellung gut (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 53, auch zum Nachstehenden). Soweit der vorinstanzliche Entscheid noch aussteht, weist sie die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und mittels Anordnung zu erledigen (bei Rechtsverweigerung) bzw. das Verfahren beförderlich weiterzuführen (bei Rechtsverzögerung). Die Zuständigkeit zum Erlass der angeblich verweigerten oder verzögerten Anordnung bleibt jedoch in der Regel allein bei der Instanz, deren Säumigkeit geltend gemacht wird.

Die den Rechtsweg beschreitende Person muss sodann ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels haben (§ 21 Abs. 1 VRG). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt darauf ab, die säumige Instanz zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. Sie muss demnach erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Auf Rechtsmittel, die erst nach Erlass des Entscheids erhoben werden, ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Bosshard/Bertschi, § 19 N. 52).

2.2 (Erst) aus der Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2022 und der dieser nun (vollständig) beiliegenden Verfügung der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 3. Juni 2020 erhellt, dass über die den Vorwurf der Säumigkeit begründenden Rückerstattungsverpflichtungen des Beschwerdeführers aufgrund ihm in den Jahren 2017 und 2018 ausbezahlten Erwerbsausfallentschädigungen nach dem EOG mit dem genannten Entscheid befunden wurde. Der Beschwerdeführer ist demnach erst nach Erlass der als verweigert bzw. verzögert gerügten Anordnung an die Sozialbehörde der Stadt Zürich gelangt. Es fehlte ihm deshalb bereits bei Einreichung seiner Eingabe vom 25. August 2020 an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse, weshalb die Sozialbehörde der Stadt Zürich im Ergebnis zu Recht nicht auf sein Rechtsmittel wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung eingetreten ist. Auch hat die Vorinstanz den dagegen gerichteten Rekurs zu Recht abgewiesen. Daran ändert nichts, dass die Verfügung vom 3. Juni 2020 die vom Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 und/oder 26. März 2018 gegen eine Rückerstattung angeführten "Anträge" auf Zulagen bzw. Grundausstattung nicht geprüft haben mag, nachdem der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck gebracht hatte, er erwarte, dass über die in den betreffenden Eventualbegehren angeführten Leistungsansprüche unabhängig vom Entscheid über die Rückforderung wirtschaftlicher Sozialhilfe infolge der rückwirkenden Leistungen der Sozialversicherung befunden werde.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung:

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden (vgl. Plüss, § 16 N. 41). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen haben seine Begehren jedoch als offenkundig aussichtslos zu gelten. Folglich ist das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung abzuweisen.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit der vorinstanzliche Beschluss einen Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG insoweit nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

7.    Mitteilung an …