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VB.2022.00038
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide gesetzlich vertreten durch C,
diese vertreten durch RA D, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug), hat sich ergeben: I. Die brasilianische Staatsangehörige C lernte 2015 den in der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen E kennen, welchen sie am 11. August 2016 heiratete und welcher Vater ihrer 2016 geborenen jüngsten Tochter F ist. Nachdem C am 2. März 2016 in die Schweiz eingereist war, wurde ihr am 18. August 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Am 19. Januar 2017 trennten sich die Eheleute, nachdem es zu mehreren Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen war. Die zunächst in Brasilien verbliebenen und durch ihre Grosseltern väterlicherseits betreuten älteren Töchter von C – A (geboren 2004, brasilianische Staatsangehörige) und B (geboren 2005, brasilianische Staatsangehörige) – reisten am 11. Dezember 2017 als Touristinnen in die Schweiz ein und mussten nach einer Gefährdungsmeldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 2. Mai 2018 fremdplatziert werden. Ein von C am 8. März 2018 für ihre beiden älteren Töchter A und B gestelltes Nachzugsgesuch wies das Migrationsamt am 8. September 2021 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 8. Dezember 2021 und Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses. Hingegen wurde C gestützt auf einen nachehelichen Härtefall am 9. Oktober 2018 erneut eine in der Folge mehrfach verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 8. September 2021 wurde C wegen schuldhafter Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt. II. Den gegen die Verweigerung des Familiennachzugs erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. Dezember 2021 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zudem setzte sie A und B eine neue Ausreisefrist bis zum 22. März 2022 an. III. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2022 liessen die durch ihre Mutter bzw. einen mandatierten Rechtsanwalt vertretenen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Mutter in der Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seien die Akten zur Prüfung einer vorläufigen Aufnahme dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zu überweisen. Weiter sei ihnen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu erlauben, den Verfahrensausgang in der Schweiz abzuwarten. Überdies wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2022 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass während der Dauer des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Überdies zog es die vorinstanzlichen Akten bei und lud die Vorinstanzen zur Stellungnahme ein. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Auf telefonische Aufforderung hin reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 29. März 2022 eine aktuelle Kostennote nach. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). Damit sind die vor Verwaltungsgericht neu vorgelegten Unterlagen in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen in prozessualer Hinsicht ihre persönliche Anhörung und beanstanden, dass eine solche bislang nicht stattgefunden habe. 2.2 Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, vgl. hierzu Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 N. 26). Eine persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern bzw. einen Elternteil vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch den beteiligten Elternteil eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September 2011, 2C_192/2011, E. 3.3.2). 2.3 Das ist hier aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage der Beschwerdeführerinnen und der Kindsmutter der Fall, zumal dem übereinstimmenden Willen für den Nachzug vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und unbestritten ist, dass der soziale Empfangsraum in Brasilien schwierig erscheint (vgl. VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00710, E. 5.2; VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.6.2; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00374, E. 2.6). Ebenso ist grundsätzlich unbestritten, dass die beiden Beschwerdeführerinnen durch ihre Kindheit in Brasilien traumatisiert sind. Sodann liegen bereits diverse medizinische bzw. (schul-)psychologische Berichte, Stellungnahmen der Kinderbeiständin und weiterer Betreuungspersonen sowie Abklärungen der zuständigen Auslandsvertretung in den Akten, welche die entscheidrelevanten Verhältnisse beleuchten. Es ist sodann auch nicht Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung, die Mitwirkungs- und Substanziierungslast der Beschwerdeführerschaft zu relativieren oder gar zu ersetzen (VGr, 2. Oktober 2018, VB.2018.00497, E. 4). 3. 3.1 3.1.1 Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann den ledigen minderjährigen Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Sprachkenntnisse werden beim Nachzug Minderjähriger hingegen nicht vorausgesetzt (Art. 44 Abs. 3 AIG). Zudem muss der Nachzug vorbehaltlich wichtiger familiärer Gründe innert den Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]) erfolgen. Kinder über 18 Jahre können nachgezogen werden, wenn das Nachzugsgesuch noch vor Erreichen der Volljährigkeit gestellt wurde und die übrigen Nachzugsvoraussetzungen erfüllt sind (Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 47 N. 9; vgl. auch VGr, 22. August 2018, VB.2018.00313, bestätigt in BGr, 22. Januar 2020, 2C_943/2018). Darüber hinaus darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7). 3.1.2 Ein entsprechender Nachzugsanspruch ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1. f). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder), während sich erwachsene Kinder grundsätzlich nur bei einem entsprechenden Abhängigkeitsverhältnis auf die Bestimmungen berufen können, selbst wenn die Volljährigkeit erst während hängigem Nachzugsverfahren eingetreten ist (vgl. BGE 129 II 11 E. 2). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (vgl. auch Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). 3.1.3 Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs ist nach bundesgerichtlicher Auffassung konventions- und verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2, mit Relativierung in Bezug auf die besondere statusbedingte Situation anerkannter Flüchtlinge). Die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 43 und 44 AIG werden praxisgemäss als wichtige Gründe für einen Eingriff in das Recht auf Familienleben akzeptiert, weshalb der Familiennachzug auch bei einem gefestigten Aufenthaltsrecht und im Lichte der konventionsrechtlichen Vorgaben unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen des innerstaatlichen Rechts steht (BGE 146 I 185 E. 6.2 und 7.2; BGE 137 I 284 E. 2.6). Die Verweigerung des Familiennachzugs aufgrund der Abhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen ist damit grundsätzlich zulässig und stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar, selbst wenn hierdurch in das Recht auf Familienleben eingegriffen und ein Zusammenleben der Familie dauerhaft vereitelt wird (vgl. auch Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821 ff., 2852). 3.1.4 Anders als bei den Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AIG (in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) ist bei den Nachzugsbedingungen von Art. 44 Abs. 1 lit. c und e AIG überdies kein schuldhaftes Verhalten für die Nachzugsverweigerung erforderlich: Weder in der Botschaft zur analogen Reform von Art. 43 AIG (vgl. Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821 ff., 2841 ff.) noch in der diesbezüglichen parlamentarischen Debatte (vgl. Amtl. Bull. NR 2016 1307 ff.) wurde ein Vorbehalt bezüglich unverschuldeten Bezugs von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen gemacht. Während aufenthaltsbeendende Massnahmen wegen Sozialhilfeabhängigkeit regelmässig unverhältnismässig erscheinen, wenn der Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter unverschuldet erfolgt, lässt ein fehlendes Verschulden am Leistungsbezug bei der (erstmaligen) Bewilligung des Familiennachzugs eine Bewilligungsverweigerung noch nicht unverhältnismässig erscheinen und ist das Verschulden lediglich in der Gesamtwürdigung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen mitzuberücksichtigen (vgl. BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1 und 5.5). Sodann greift die Verweigerung des Familiennachzugs auch nicht in ein bestehendes Anwesenheitsrecht ein und unterliegt schon deshalb weniger strengen Anforderungen. 3.1.5 Damit ist festzuhalten, dass zumindest nach derzeitiger Bundesgerichtspraxis ein Familiennachzug bei der Abhängigkeit von Sozialhilfe- oder Ergänzungsleistungen (bzw. einem entsprechenden Bezugsanspruch) unabhängig von der Schuldhaftigkeit des Bezugs verweigert werden kann, sofern nicht weitere Umstände eine Bewilligungsverweigerung ausnahmsweise unverhältnismässig erscheinen lassen (vgl. auch BGE 139 I 330, E. 2.4.1). Im Gegensatz zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist sodann weder ein dauerhafter noch ein erheblicher Bezug erforderlich (vgl. auch VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3). 3.2 3.2.1 Die Kindsmutter der Beschwerdeführerinnen hat diese am 11. Dezember 2017 eigenmächtig in die Schweiz nachgezogen und am 8. März 2018 offiziell um deren Nachzug ersucht. Die zuständige KESB hat der Kindsmutter mit Entscheid vom 7. Mai 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Beschwerdeführerinnen entzogen und unter Errichtung einer Beistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) diese rückwirkend per 2. Mai 2018 ausserfamiliär platziert. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen ihre Mutter regelmässig besuchen, leben und übernachten die Kinder seit mehreren Jahren weitgehend getrennt von dieser in wechselnden Betreuungseinrichtungen, wobei die Familie in der Schweiz nur wenige Monate zusammengelebt hatte und sich heute hauptsächlich am Wochenende sieht. Dass die Kontakte zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Kindsmutter nicht mit einem eigentlichen Zusammenleben vergleichbar sind, zeigt sich unter anderem daran, dass die Kindsmutter bis heute nicht in der Lage ist, die Betreuung ihrer Kinder ohne externe Unterstützung und über einen längeren Zeitraum wahrzunehmen und nach wie vor nicht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügt. Damit mangelt es grundsätzlich bereits am erforderlichen Zusammenwohnen der Familie im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. a AIG. Darüber hinaus ist auch keine bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG vorhanden, welche das Zusammenleben der gesamten Familie erlauben würde: Die Kindsmutter lebt zusammen mit ihrer jüngsten Tochter in einer Zwei-Zimmer-Wohnung in G, welche bei einem Nachzug beider Beschwerdeführerinnen im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Praxis überbelegt wäre (VGr, 10. Februar 2015, VB.2014.00675, E. 3.1). 3.2.2 Weiter scheitert der Nachzug auch an den fehlenden finanziellen Mitteln der Familie: Die Kindsmutter muss seit Januar 2017 von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich die bezogenen Fürsorgeleistungen bis zum 28. Juni 2021 auf über Fr. 320'000.- summierten und die Sozialhilfeabhängigkeit weiter fortbesteht. Ein Grossteil dieser Kosten ist durch die Fremdplatzierung der beiden Beschwerdeführenden und die angeordnete Familienbegleitung angefallen. Unabhängig vom Einbezug dieser Fremdplatzierungskosten sind Dauer und Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht die Verweigerung des Familiennachzugs im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG in Betracht zu ziehen ist (vgl. auch VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 3.1 VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1; aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des SEM, Ziff. 8.3.2.4; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Die Kindsmutter ist überdies trotz ihres nunmehr sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz schlecht integriert: Sowohl ihre sprachliche als auch ihre berufliche Integration ist hinter üblichen Integrationserwartungen geblieben, was sich weder mit ihren Betreuungspflichten gegenüber ihrer bei ihr verbliebenen jüngsten Tochter (vgl. Art. 77f Abs. 1 lit. c Ziff. 3 VZAE) noch durch frühere Gewalterfahrungen vollständig entschuldigen lässt. So hat sie bis anhin keine existenzsichernde Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden, obwohl ihr eine weitere Aufstockung ihres Teilzeiterwerbs zuzumuten wäre. Aufgrund ihres Sozialhilfebezugs wurde sie am 8. September 2021 auch ausländerrechtlich verwarnt, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist und sie ihre Steuerungsmöglichkeiten zur Ablösung von der Sozialhilfe nicht ausschöpft. Der Einschätzung der Sozialhilfebehörde, wonach die Mutter der Beschwerdeführerinnen ihrer Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachkommen würde, kann deshalb in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht uneingeschränkt zugestimmt werden. Eigenen Angaben zufolge vermag sie mit ihrer Erwerbstätigkeit als Unterhaltsreinigerin inzwischen zwar ein monatliches Einkommen zwischen Fr. 1'500.- und Fr. 2'000.- zu erzielen. Eine vollständige Ablösung von der Sozialhilfe ist aber nicht absehbar, wenngleich sich die Fremdbetreuungskosten aufgrund des Alters der Kinder in Zukunft etwas reduzieren dürften. Die bisherige und auf absehbare Zeit fortbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ist der Kindsmutter damit mindestens teilweise vorzuwerfen, soweit dies für die Verweigerung des begehrten Familiennachzugs im dargelegten Sinne überhaupt relevant ist. Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen fehlt es damit auch an der finanziellen Selbständigkeit der Kindsmutter im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG, welche für einen Nachzug der beiden Beschwerdeführerinnen grundsätzlich vorausgesetzt wird. 3.2.3 Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sind damit weder die finanziellen Voraussetzungen für einen Nachzug gegeben noch ist ein Zusammenleben der Familie derzeit möglich, nachdem keine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden und die Kinder fremdplatziert werden mussten. Bei der älteren der beiden Beschwerdeführerinnen kommt hinzu, dass das Gesuch zwar noch vor deren Volljährigkeit gestellt, jedoch die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG bzw. 73 VZAE verpasst wurde. 3.2.4 Selbst wenn inskünftig eine Loslösung von der Sozialhilfe erfolgen und ein Zusammenleben in bedarfsgerechter Wohnung aufgenommen würde, wäre dies zumindest für die inzwischen volljährige Beschwerdeführerin zu spät: Ein Nachzugsgesuch ist nach dargelegter Rechtslage zwar rechtzeitig gestellt, wenn es noch vor Erreichen des 18. Altersjahres eingereicht wurde, was bei beiden Beschwerdeführerinnen der Fall ist. Gleichwohl müssen die übrigen materiellen Nachzugsvoraussetzungen noch vor Erreichen der Volljährigkeit erfüllt werden. Sodann ist auch in Bezug auf die derzeit noch minderjährige jüngere Beschwerdeführerin kaum damit zu rechnen, dass die materiellen Nachzugsvoraussetzungen noch vor Erreichen des 18. Altersjahres erfüllt werden könnten. Vielmehr ist eine vollständige Loslösung von der Sozialhilfe weiterhin nicht absehbar. 3.2.5 Auch wenn die Kindsmutter für die fremdbetreuten Beschwerdeführerinnen offenbar eine wichtige Bezugsperson darstellt, ist ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zur Kindsmutter nicht ersichtlich und ist ein eigentliches Zusammenleben mit derselben derzeit aus Platzgründen und aufgrund der angeordneten Kindsschutzmassnahmen nicht möglich, weshalb fraglich erscheint, inwieweit sich die Beschwerdeführerinnen vorliegend überhaupt auf das Recht auf Familienleben berufen können. Bei der inzwischen volljährigen älteren Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass sie zumindest altersmässig nicht mehr auf eine Fremdbetreuung angewiesen wäre und die gleichwohl aufrechterhaltene Begleitung hauptsächlich mit ihren Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zusammenhängt (vgl. auch VGr, 22. August 2018, VB.2018.00313, E. 5.3.3, bestätigt in BGr, 22. Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.3). Umso weniger stehen die materiellen Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44 AIG vorliegend in einem Spannungsverhältnis zum konventionsrechtlich geschützten Recht auf Familienleben, soweit dieses überhaupt tangiert ist. 3.3 3.3.1 Sodann sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Verweigerung des Nachzugs unverhältnismässig erscheinen lassen: Die Beschwerdeführerinnen leben erst seit ein paar Jahren in der Schweiz und konnten aufgrund ihres prekären Aufenthalts und des eigenmächtigen Nachzugs durch ihre Mutter von Beginn weg nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz rechnen. Sie befanden sich im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen bereits bei ihrem Nachzug in einem nicht mehr sehr anpassungsfähigen Alter, was sich durch traumatisierende Erfahrungen in Brasilien und die unmittelbar nach dem eigenmächtigen Nachzug erforderliche Fremdplatzierung noch weiter akzentuiert hat. Trotz intensiver Betreuung und Sprachförderungskurse haben beide Beschwerdeführerinnen nach wie vor Probleme mit der deutschen Sprache. Dem Unterricht in der Schweiz blieben sie gemäss Anwesenheitsliste ihrer Schule in der Vergangenheit wiederholt unentschuldigt fern, wenngleich sie sich gemäss Stellungnahme der Stiftung H vom 11. Januar 2022 inzwischen besser an Abmachungen halten. Die ältere der beiden Beschwerdeführerinnen ist überdies (einmalig) gewalttätig in Erscheinung getreten und deswegen mit Strafbefehl vom 20. September 2019 rechtskräftig zu einer persönlichen Leistung von 10 Tagen verpflichtet worden. In beruflicher Hinsicht hat die ältere der beiden Beschwerdeführerinnen gemäss der erwähnten Stellungnahme der Stiftung H vom 11. Januar 2022 zwar eine Platzzusage der Instittution I erhalten, dabei handelt es sich aber lediglich um eine Anschlussinstitution mit geschützten Arbeitsplätzen und nicht um eine Stellen- bzw. Lehrstellenzusage auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die jüngere Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage weiterhin auf der Suche nach einer Anschlusslösung. Die Integration der beiden Beschwerdeführerinnen in der Schweiz erscheint damit nach wie vor unvollkommen. Im Gegensatz dazu haben sie einen Grossteil ihrer Kindheit in Brasilien verbracht, wo sie zumindest teilweise sozialisiert wurden und sich im Gegensatz zur Schweiz problemlos in der Landessprache verständigen können. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die massgebliche Entwurzelung der Beschwerdeführerinnen bereits bei ihrem eigenmächtigen Nachzug im Dezember 2017 stattfand, während sie in der Schweiz nach wie vor nicht stark verankert erscheinen. Dass die wirtschaftlichen Perspektiven in Brasilien weniger günstig erscheinen, vermag für sich genommen hingegen kein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen zu rechtfertigen. Damit ist weder von einer massgeblichen Integration in der Schweiz noch von einer Entfremdung von der brasilianischen Heimat auszugehen. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Mutter ist sodann nicht ersichtlich, wenngleich diese und das bei dieser lebende jüngste Geschwister sicherlich wichtige Bezugspersonen sind. 3.3.2 Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, vermag hingegen nicht zu überzeugen: Auch wenn die Integrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerinnen vor dem Hintergrund ihrer schwierigen Kindheit und dem relativ späten (eigenmächtigen) Nachzug in die Schweiz erklärbar sind, ändert dies nichts an der Tatsache, dass sie nicht tiefgreifend in der Schweiz verwurzelt sind und auch inskünftig nicht mit einer raschen Integration zu rechnen ist. Da die ältere Beschwerdeführerin überdies bereits gewalttätig in Erscheinung getreten ist, stehen bei ihr zudem nicht nur finanzielle Interessen und das Interesse an einer restriktiven Regelung der Zuwanderung einem Nachzug entgegen. Hinsichtlich des sozialen und familiären Empfangsraums in Brasilien kann festgehalten werden, dass zumindest die ältere Tochter inzwischen volljährig ist und damit altersmässig – allenfalls mit Unterstützung ihrer Mutter aus der Schweiz – ein eigenständiges Leben in Brasilien führen kann. Gerade auch aufgrund der inzwischen erreichten Stabilisierung ist ihr zuzumuten, ihr Leben inskünftig selbst zu bestreiten. Weiter erstaunt, dass die Mutter mit dem Nachzug ihrer Töchter trotz der angeblichen Gefährdungssituation in Brasilien jahrelang zugewartet und diese selbst der grosselterlichen Obhut überlassen hatte, was die geltend gemachte Gefährdungslage in Brasilien stark relativiert. Diese ist überdies kaum dokumentiert und basiert hauptsächlich auf unbelegten und äusserst vagen Angaben der Kindsmutter und den schulpsychologisch festgestellten Traumata der Kinder. Dass die Kindsmutter in Brasilien je behördliche Unterstützung gesucht oder Vorfälle zur Anzeige gebracht hat, ist nicht dokumentiert (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00295, 4.3.4, bestätigt in BGr, 19. Februar 2016, 2C_767/2015, E. 5.3.3). In Bezug auf die behauptete Gefährdung durch die Verwandtschaft in Brasilien (sexuelle oder gewalttätige Übergriffe) erscheint ferner allenfalls auch eine durch die Betroffenen anzustossende Anzeige bei den zuständigen (Straf-)Behörden in Brasilien und eine Information der zuständigen brasilianischen Kindesschutzbehörden zielführend (vgl. auch VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00295, E. 5.3). Sodann stellt der Bericht der behandelnden Psychotherapeutin bzw. einer Fachärztin vom 11. Januar 2022 keine unabhängige Begutachtung dar und äussert sich teilweise zu Fragen wie dem Opferschutz in Brasilien, der medizinischen Versorgungslage bzw. Reintegrationschancen in der Herkunftsregion, der Wohnsituation der Familie und den beruflichen Perspektiven, welche weit über eine psychologische bzw. psychiatrische Beurteilung hinausgeht und diesbezüglich auch nicht vollumfänglich als fachkompetente Einschätzung anzuerkennen ist. Den in der Beschwerdeschrift und dem erwähnten Bericht vom 11. Januar 2022 angesprochenen Gefahren bei einer Rückkehr nach Brasilien kann jedenfalls mit einer sorgfältigen Rückkehrplanung ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. auch E. 4 nachstehend). Zudem befindet sich zumindest die heute volljährige Beschwerdeführerin inzwischen in einem Alter, in welchem sie sich körperlichen oder sexuellen Übergriffen seitens ihrer Verwandtschaft entgegenstellen und notfalls die Hilfe der lokalen Behörden in Anspruch nehmen könnte. Die volljährige ältere Beschwerdeführerin ist auch nicht gezwungen, in ihr früheres familiäres Umfeld in Brasilien zurückzukehren. Bezüglich der noch (knapp) minderjährigen jüngeren Beschwerdeführerin existieren gemäss den über das Schweizerische Generalkonsulat in Rio de Janeiro in Auftrag gegebenen Abklärungen und dem hierzu am 21. Juli 2020 verfassten Bericht in der Heimatregion der Beschwerdeführerinnen ausserfamiliäre staatliche Betreuungsmöglichkeiten für minderjährige Kinder, wobei entsprechende Platzierungen von der Schweiz aus vor dem Vollzug der Wegweisung vorbereitet werden können, sofern diese nicht mit der baldigen Volljährigkeit der jüngeren Beschwerdeführerin hinfällig werden sollten. Ebenso kann im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen einer psychischen Dekompensation bzw. einer allfälligen Suizidgefahr mit einer adäquaten psychologischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Bei sorgfältiger Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs ist damit beiden Beschwerdeführerinnen die Rückkehr nach Brasilien zumutbar. 3.3.3 Damit ist weder von einer massgeblichen Integration in der Schweiz noch von einer Entfremdung von der brasilianischen Heimat auszugehen. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zur Kindsmutter ist nicht ersichtlich. Da keine besonderen Gründe einen Verbleib der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz erfordern, diese derzeit nicht dauerhaft im Haushalt der Kindsmutter leben können und die finanziellen Interessen der Schweiz einen hinreichenden Grund für einen Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben darstellen, soweit dieses vorliegend überhaupt tangiert ist, ist es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten, nach Brasilien zurückzukehren und ihre in der Schweiz aufgebauten Beziehungen über die Distanz und besuchsweise zu pflegen. 3.3.4 Für eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder eine ermessensweise Bewilligungserteilung besteht aufgrund dargelegter Sachlage und aufgrund der klaren gesetzgeberischen Vorgaben kein Raum. 4. Den Beschwerdeführerinnen ist eine Rückkehr nach Brasilien somit zuzumuten, ohne dass diesbezüglich weitere Abklärungen getroffen werden müssen. Anzumerken ist jedoch, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund der aktenkundigen Traumatisierung der beiden Beschwerdeführerinnen sorgfältig zu planen und insbesondere in Bezug auf die noch nicht volljährige jüngere Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld eng mit den zuständigen brasilianischen Kindesschutzbehörden abzustimmen ist, um eine erneute Traumatisierung oder die Rückkehr in ein gewalttätiges bzw. sexuell übergriffiges Umfeld zu vermeiden. Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen ist der Wegweisungsvollzug jedoch zulässig, da mit adäquater psychologischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorkehrungen eine zumutbare und dem Kindswohl Rechnung tragende Rückkehr organisiert werden kann, weshalb vorliegend auch kein Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich ist (vgl. auch BGr, 10. Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1). Inwieweit der Mutter und der kleinen Schwester der Beschwerdeführerinnen eine gemeinsame Ausreise nach Brasilien zumutbar wäre, muss nach dargelegter Sach- und Rechtslage nicht weiter geklärt werden, da den beiden inzwischen volljährigen bzw. demnächst volljährig werdenden Beschwerdeführerinnen bei sorgfältiger Rückkehrplanung zuzumuten ist, alleine nach Brasilien zurückzukehren. Damit ist die Beschwerde ohne Anhörung der Beschwerdeführerinnen sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen. 5. 5.1 Die Gerichtskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, welcher diesfalls auch keine Parteientschädigung zusteht (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss kann das Verwaltungsgericht jedoch auf eine Kostenauflage gegenüber minderjährigen Parteien verzichten und die Gerichtskosten stattdessen allein den (auch) im Namen ihrer Kinder prozessierenden Eltern überbinden (vgl. z. B. VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00218, E. 7; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 6; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00405, E. 6.1). Dies muss grundsätzlich auch dann möglich sein, wenn sich die Eltern nicht selbst als Partei am Prozess beteiligen und lediglich als gesetzliche Vertreter des Kindes auftreten, da diesfalls der Prozess gleichwohl durch die Eltern und nicht das Kind initiiert wurde und diese gemäss Art. 276 ZGB im Rahmen ihrer Fürsorge- und Unterstützungspflicht zivilrechtlich ohnehin für die Prozesskosten ihres Kindes aufzukommen hätten (vgl. VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00218, E. 7, unter Verweis auf BGE 127 I 202 E. 3c). Damit gebieten auch das in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierte Verursacherprinzip und Billigkeitserwägungen eine Kostenauflage zulasten des im Namen des Kindes prozessierenden Elternteils, insbesondere wenn dieser nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes das Nachzugsverfahren initiiert hatte. 5.2 Aus diesen Gründen sind die Verfahrenskosten vorliegend der Kindsmutter aufzuerlegen und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Auf eine Kostenauflage gegenüber den beiden zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch minderjährigen Beschwerdeführerinnen ist hingegen zu verzichten, da diese die Beschwerde nicht selbst erhoben haben und zumindest die jüngere Beschwerdeführerin auch nie die Möglichkeit hatte, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der vorgenommenen Kostenauflage ist die Kindsmutter gesondert in den Mitteilungssatz aufzunehmen. 6. 6.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Verfahrensrechte selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 6.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde formal im Namen der Beschwerdeführerinnen gestellt, betrifft aufgrund der vorliegend vorzunehmenden Kostenauflage jedoch deren Mutter, welche das Beschwerdeverfahren im Namen ihrer Kinder initiiert hat. Es ist deshalb sinngemäss auch auf die kostenpflichtige Mutter der Beschwerdeführerinnen zu beziehen. 6.3 Insbesondere aufgrund des schwierigen Empfangsraums in Brasilliens können die gestellten Begehren vorliegend nicht als von Beginn weg offensichtlich aussichtslos betrachtet werden und die von der Sozialhilfe abhängige Mutter der Beschwerdeführerin ist offenkundig nicht in der Lage, selbst für die ihr auferlegten Gerichtskosten aufzukommen. Sodann waren die Beschwerdeführerinnen und die in deren Namen prozessierende Mutter aufgrund der Komplexität der Materie und fehlender Deutschkenntnisse auf rechtskundigen Beistand angewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zu bewilligen, wobei jeweils allein die Mutter der Beschwerdeführerinnen im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG nachzahlungspflichtig wird. 6.4 Der Rechtsvertreter bzw. unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen weist in seiner Kostennote vom 29. März 2022 für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 12,3 Stunden und Barauslagen von Fr. 7.30 aus, woraus sich inklusive Mehrwertsteuer und einem Stundenansatz von Fr. 220.- ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'922.20 ergibt. 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführerinnen einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Soweit die Mutter der Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren kosten- bzw. nachzahlungspflichtig wird, ist sie ebenfalls zur Anfechtung legitimiert, wobei der Rechtsmittelzug hinsichtlich der Nebenfolgen grundsätzlich demjenigen der Hauptsache folgt. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Den Beschwerdeführerinnen und C wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden C auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht von C nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Rechtsanwalt MLaw D wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'922.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht von C gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |