|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00041  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.09.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.09.2023 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Verweigerung nachträgliche Baubewilligung


Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung hinsichtlich einer in Abweichung einer in einer rechtskräftigen Stammbaubewilligung statuierten Auflage ausgeführten Terrasse. [Die Brüstung einer Terrasse eines neu erstellten Gebäudes war im Rahmen der Bauausführung in Abweichung von einer Auflage, wonach neben dem Trottoir ein 30 cm breites horizontales Bankett auszubilden war, direkt an die Strasse bzw. das Trottoir gestellt worden.] Dem Beschwerdeführer war stets klar, dass ein solches Bankett auszubilden gewesen wäre, woran in casu die Genehmigung eines Umgebungsplans durch die Gemeinde nichts ändert, in welchem kein derartiges Bankett eingezeichnet war. Dass die Vorinstanz die Einreichung des Gesuchs um nachträgliche Baubewilligung als widersprüchlich und treuwidrig erachtet hatte, ist nicht zu beanstanden (E. 3.2). Die Terrassenbrüstung und insbesondere deren am Trottoir stehende Ecke erweist sich als nicht verkehrssicher im Sinn von § 240 Abs. 1 PBG (E. 4). Die Verfügung, mit welcher die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. die Zurückversetzung der Terrasse gegenüber der Strasse um 30 cm angeordnet wurde, erweist sich als verhältnismässig. Die Abweichung von den Bauvorschriften ist nicht geringfügig und der Bauherr war bezüglich der Bauausführung bösgläubig. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich: Die seitens des Beschwerdeführers vorgeschlagene Anbringung eines Holzpollers vor der Terrassenecke stellt im Hinblick auf die beeinträchtigte Verkehrssicherheit keine geeignete Massnahme dar. Die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegen die privaten an der Vermeidung des zumutbaren Entfernungsaufwands (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
ABWEICHUNG
AUFLAGE
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAURECHTSWIDRIGKEIT
BRÜSTUNG
MILDERE MASSNAHME
NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG
TERRASSE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERKEHRSSICHERHEIT
WIEDERHERSTELLUNGSBEFEHL
Rechtsnormen:
§ 240 Abs. I PBG
§ 341 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00041

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 22. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

 

 

 

In Sachen

 

 

Verein A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde Maur,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verweigerung nachträgliche Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 3. März 2021 verweigerte die Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde Maur dem Verein A eine ersuchte nachträgliche Baubewilligung. Dabei geht es um eine im Südosten eines Wohnheims auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, C-Strasse 03, in der Gemeinde Maur (Ortsteil Binz) erstellte Terrasse, bei deren Ausführung auf die Ausbildung eines Banketts gegenüber der C-Strasse verzichtet worden war. Die Abteilung Hochbau und Planung ordnete sodann die Anpassung der Terrasse bzw. die Aussparung eines entsprechenden Strassenbanketts an.

II.  

Dagegen rekurrierte der Verein A am 6. April 2021 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Das Baurekursgericht wies das Rechtsmittel nach Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 ab.

III.  

Hiergegen erhob der Verein A am 24. Januar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei er insbesondere beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. Dezember 2021 und die Dispositiv-Ziff. 1 f. der Verfügung der Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde Maur vom 3. März 2021 aufzuheben.

Das Baurekursgericht schloss am 15. Februar 2022 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2022 beantragte die Abteilung Hochbau und Planung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge zulasten des Vereins A. In der Folge äusserte sich der Verein A letztmals mit Replik vom 17. März 2022, die Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde Maur mit Duplik vom 1. April 2022.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.  

Mit Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 war ein Gesamtprojekt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 (alt), C-Strasse 03–04 in der Gemeinde Maur (Ortsteil Binz), unter Auflagen bewilligt worden. Der Beschwerdeführer plante in diesem Rahmen die Realisierung eines Gebäudes mit Werkstätte auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (neu), C-Strasse 03. Als Auflage wurde unter anderem bzw. diesbezüglich Folgendes statuiert: "Der Bestandteil bildende Umgebungsplan der Baugesuchseingabe gilt lediglich als Übersichtsplan. Der detaillierte Umgebungsplan [...] ist unter Beachtung der Strassenabstands-Verordnung vom 19. April 1978 und der privatrechtlichen Bestimmungen des EG zum ZGB (§ 169 f.) nachzureichen, mit Angabe: [...] - des Banketts; gegenüber dem öffentlichen Grund ist ein horizontales Bankett von mind. 0.30 m auszubilden (gilt auch bei Stützmauern, toten Einfriedungen und Terrasse A)" (a. a. O., Dispositiv-Ziff. 1.5.8, 8. Lem­ma [S. 15]). Diese Bewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Eingaben vom 13. April 2018 bzw. 23. Mai 2019 wurde jeweils ein gemeinsamer Umgebungsplan eingereicht und diesbezüglich um Genehmigung ersucht. Diese wurde in der Folge mit Verfügungen der Abteilung Hoch- und Tiefbau vom 23. Mai 2018 respektive 9. Juli 2019 erteilt.

Im Oktober 2018 wurde eine Zwischen- und nach Abschluss der Bauarbeiten im Oktober 2019 eine Nachkontrolle durchgeführt, bei welchen unter anderem festgestellt wurde, dass die Terrasse im südöstlichen Bereich unter Verzicht auf das geforderte Bankett unmittelbar angrenzend an das Trottoir erstellt worden war. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Baukontrollentscheid der Abteilung Hoch- und Tiefbau vom 13. Dezember 2019 aufgefordert, bis zum 31. Januar 2020 gemäss Ziff. 1.5.8 der Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 bei der Terrasse A gegenüber dem öffentlichen Grund ein horizontales Bankett von mindestens 0,3 m auszubilden. Die Terrasse sei entsprechend anzupassen. Seither sei der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert worden, die offenen Pendenzen zu bereinigen bzw. die erforderlichen Arbeiten auszuführen (so die Verfügung vom 3. März 2021).

Am 27. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die im Rahmen der Bauausführung im südöstlichen Bereich bis an das Trottoir erstellte Terrasse. Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine entsprechende Bewilligung verweigert und dieser aufgefordert, innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses die nicht vorschriftskonforme Terrasse "gemäss Erwägungen anzupassen" und der Baubehörde zur Abnahme zu melden. Hierum geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

3.  

Die Vorinstanz erwog zunächst, die Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015, der von der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2019 eingereichte und von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juli 2019 genehmigte Umgebungsplan, welcher neben dem Trottoir ein 0,3 m breites Beet vorsehe, und der Baukontrollentscheid vom 13. Dezember 2019 seien allesamt unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dass der Beschwerdeführer nun am 27. November 2020 dennoch, in Abweichung von diesen baurechtlichen Verfügungen, ein Baugesuch eingereicht habe, mit welchem er um nachträgliche Bewilligung der im Widerspruch zur entsprechenden Auflage ohne Grünstreifen an die Strasse gestellte Terrasse ersucht habe, stelle ein widersprüchliches Verhalten seinerseits dar. Solches verdiene keinen Rechtsschutz. Schon aus diesem Grund sei der Rekurs abzuweisen.

3.1 Der Beschwerdeführer macht Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend. Er rügt, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres am 1. Dezember 2021 gefällten Rekursentscheids auf seine Eingabe vom 30. November 2021 nicht eingegangen sei. Diese Beanstandung geht indes ins Leere, da sämtliche seiner in jener Eingabe enthaltenen Ausführungen mit weitgehend identischem Wortlaut bereits in der Rekursschrift enthalten waren und daher im Rahmen des Rekursentscheids sehr wohl Berücksichtigung fanden. Dem Umstand, dass die Vorinstanz sodann die Genehmigung des ersten Umgebungsplans mit Verfügung vom 23. Mai 2018 im Rekursentscheid vom 1. Dezember 2021 nicht erwähnt habe, kommt ebenfalls keine massgebliche Bedeutung zu: Die Begründung einer Verfügung muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Entscheidinstanz hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung darf sich dabei auf jene Aspekte beschränken, die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet (BGE 138 I 232 E. 5.1 und 137 II 266 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A. Zürich etc. 2014, § 10 N. 25).

3.2 In der Sache bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vornehmlich Folgendes vor: Der am 13. April 2018 eingereichte (erste) Umgebungsplan (datiert 18. August 2017/revidiert 6. April 2018) habe kein Bankett vorgesehen, sondern vielmehr, dass die Terrasse an der Strasse errichtet werden solle. Dieser Umgebungsplan sei mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2018 genehmigt und die "Auflagen 1.5.8" gemäss Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 seien als erfüllt beurteilt worden. Der am 23. Mai 2019 eingereichte zweite bzw. im Terrassenbereich abgeänderte Umgebungsplan (datiert 18. August 2017/revidiert 20. Juli 2018 und 23. April 2019), der einen Rücksprung der Terrasse von 0,3 m zur C-Strasse vorsehe, sei ebenfalls genehmigt worden, nämlich mit Verfügung vom 9. Juli 2019. Diese Bewilligung sei jedoch insoweit nicht konsumiert worden. Es sei zulässig gewesen, diese letztere Bewilligung in der Folge nicht zu konsumieren, sondern die Terrasse gestützt auf den genehmigten ersten Umgebungsplan zu erstellen.

3.2.1 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die – auch beschwerdeführerischerseits – unangefochten gebliebene und längst in Rechtskraft erwachsene Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 die (oben 2 wiedergegebene) Auflage enthielt, es sei (explizit auch) bei der "Terrasse A" ein Bankett von 0,3 m gegenüber der C-Strasse auszubilden.

Der erste Umgebungsplan wurde am 13. April 2018 eingereicht und von der Abteilung Hoch- und Tiefbau am 23. Mai 2018 genehmigt. In diesem Plan ist neben dem Trottoir in der Tat kein Bankett vorgesehen. Gemäss den einleitenden Erwägungen in der Verfügung vom 23. Mai 2018 werden mit "dem Umgebungsplan [...] die Auflagen 1.5.8 der Baubewilligung vom 3. Juni 2015 [...] erfüllt". Im Dispositiv der Verfügung heisst es (lediglich), der eingereichte Umgebungsplan für die bewilligten Bauvorhaben werde "mit Auflagen genehmigt" (Dispositiv-Ziff. 1), wobei unter Dispositiv-Ziff. 4 "[w]eitere baurechtliche Auflagen" aufgeführt werden und in Dispositiv-Ziff. 4.14 insbesondere festgehalten wird: "Im Übrigen wird auf die Auflagen und Bedingungen der Baube-willigung vom 3. Juni 2015 [...] sowie der Nachfolgeentscheide verwiesen" (a. a. O., S. 5 und 8).

Einzuräumen ist, dass die Formulierung der zitierten Erwägung und die (insoweit) vorbehaltlose Genehmigung des Plans im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung der infrage stehenden Auflage allenfalls missverständlich hätte erscheinen können. Indes konnte der Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund der klar formulierten, unzweideutigen Auflage in der (rechtskräftigen) Stammbaubewilligung und ohne irgendwelche Anhaltspunkte beschwerdegegnerischerseits dafür, an dieser Auflage nicht festhalten zu wollen – nicht davon ausgehen, dass mit der Verfügung vom 23. Mai 2018 ohne jede Erklärung bzw. Erläuterung plötzlich etwas Anderes bzw. Gegenteiliges bewilligt worden sein sollte.

Vorliegend steht zudem fest, dass die Genehmigung des ersten Umgebungsplans mit Verfügung vom 23. Mai 2018 beim Beschwerdeführer nicht etwa Zweifel daran hatte entstehen lassen, dass das infrage stehende Bankett auszubilden gewesen wäre: Im Juni 2018 hatte der Bereichsleiter Unterhalt der Gemeinde gemeldet, dass die verlangten Abstände gegenüber der C-Strasse nicht eingehalten worden seien bzw. die Terrasse bis an die Grundstücksgrenze gebaut worden sei. Darauf reichte der Beschwerdeführer einen "Antrag an den Bauausschuss" der Gemeinde Maur ein, welcher am 20. Juli 2018 einging – rund zwei Monate nach der Verfügung vom 23. Mai 2018 –, in welchem er Folgendes ausführte: "Wird das Einhalten der besagten Auflage gefordert, ist ein Rückbau des kompletten trottoirseitigen Geländers sowie einer gesamten Fundamentreihe nötig. Wir beantragen daher, die im markierten Bereich die Bewilligung der Unterschreitung der Forderung eines 30 cm breiten Banketts". Dass die infrage stehende Auflage einzuhalten gewesen wäre und mit der Terrasse in der zu jenem Zeitpunkt offenbar bereits ausgeführten Gestalt dagegen verstossen wurde, stellte der Beschwerdeführer somit nicht in Abrede; sodann behauptete er damals nicht, dass er zufolge der Genehmigung des Umgebungsplans mit Verfügung vom 23. Mai 2018 davon ausgegangen sei, dass diese Bauausführung rechtmässig sei. Das Gesuch um Wiedererwägung wurde in der Folge mit Beschluss des Bauausschusses vom 15. August 2018 insbesondere mit der Begründung abgewiesen, die Unterschreitung des Abstands bewirke eine Gefährdung bzw. zufolge des Gefälles der Strasse an jener Stelle bestehe – insbesondere für Schulkinder – eine direkte Unfallgefahr.

Im am 23. Mai 2019 eingereichten und am 9. Juli 2019 ebenfalls genehmigten zweiten Umgebungsplan war ein solches Bankett vorgesehen. Der südliche Teil der Terrasse erscheint dort gegenüber der C-Strasse so weit zurückversetzt, dass ein Bankett von 0,3 m ausgespart bleibt, und das neben der Terrasse vorgesehene Pflanzbeet bis zur Ein-/Ausfahrt gezogen.

Bei den Akten befindet sich sodann ein weiterer vom Beschwerdeführer eingereichter Umgebungsplan (mit der Bezeichnung "Abänderungseingabe") vom 18. November 2020, mit Eingangsstempel vom 30. November 2020 (wie das Gesuch um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung), in welchem die unmittelbar an das Trottoir angrenzenden 30 cm der Terrasse in gelber Farbe und damit als abzubrechendes Bauteil (vgl. § 4 Abs. 1 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 [LS 700.6]) dargestellt sind.

3.2.2 Aus dem Dargelegten erhellt, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl jederzeit klar war, dass lediglich die Einhaltung eines Abstands von 0,3 m zum Trottoir in Einklang mit der entsprechenden Auflage in der rechtskräftigen Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 stand und er zur Ausbildung eines entsprechenden Banketts verpflichtet war bzw. gewesen wäre. Gegen keine der von der kommunalen Baubehörde in diesem Zusammenhang erlassenen Verfügungen hatte sich der Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt. Die Ausführung der Terrasse erfolgte damit eigenmächtig in Abweichung von einer in der rechtskräftigen Stammbaubewilligung statuierten Nebenbestimmung (sowie damit im Einklang stehenden weiteren Verfügungen der kommunalen Baubehörde). Die Terrasse erweist sich damit insoweit als formell baurechtswidrig (vgl. Mäder, S. 327; vgl. auch Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 109 f. und S. 111 ff., insbesondere S. 113).

Der Schluss der Vorinstanz, welche die Einreichung des streitgegenständlichen Gesuchs vom 27. November 2020 um nachträgliche Bewilligung der ausgeführten Terrasse mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers als widersprüchlich und treuwidrig erachtete, ist damit nicht zu beanstanden.

4.  

4.1  

4.1.1 Der Rekursentscheid enthält im Weiteren, der "Vollständigkeit halber", auch Erwägungen zur Verkehrssicherheit. Die Vorinstanz erwog, in der am 1. Juni 2020 in Kraft getretenen Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (VErV, LS 700.4) seien die Vorschriften der zuvor geltenden Zugangsnormalien und der Strassenabstandsverordnung neu in einer Verordnung zusammengeführt worden. Wie diese früheren Erlasse stehe auch die Verkehrserschliessungsverordnung unter der Prämisse der Verkehrssicherheit. Zugrunde liege der Verkehrserschliessungsverordnung insbesondere § 237 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1). Gemäss § 240 Abs. 1 PBG dürften sodann durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücksnutzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. Entscheidend dafür, ob die Verkehrssicherheit gewährleistet sei, seien die gesamten Umstände des Einzelfalls, womit auch Verhältnisse ausserhalb des eigentlichen Strassenkörpers von Bedeutung sein könnten. Dass die C-Strasse eine 4,5 m breite Fahrbahn und ein 2 m breites Trottoir aufweist (wie geltend gemacht wurde), schliesse folglich entgegen der Auffassung des Rekurrenten (bzw. heutigen Beschwerdeführers) nicht von vornherein jede Gefährdung der Verkehrssicherheit entlang dieser Strasse aus.

Das Gebäude des Beschwerdeführers befinde sich am Ausgang einer Rechtskurve, die die C-Strasse beschreibe, bevor diese steil nach Norden abfalle und nach rund 70 Metern, an ihrem tiefsten Punkt, in die D-Strasse münde. Die vereinseigene Terrasse befinde sich an der Aussenseite der erwähnten Kurve. Die rechtwinklige Terrasse grenze im Südwesten an die Hauszufahrt und im Südosten auf einer Länge von rund 4 m an das Trottoir und sei auf diesen zwei Seiten von einer aus Holz gefertigten Brüstung eingefasst. Im südlichsten Punkt der Terrasse laufe die Terrasse samt Brüstung unmittelbar beim Trottoir in einem rechten Winkel zusammen. Aufgrund dieser Ausgangssituation bestehe die reale Gefahr, dass Verkehrsteilnehmende, insbesondere Kinder, die mit einem Gefährt (Fahrrad, Kickboard, Trottinett, Rollschuhen etc.) die C-Strasse hinunterfahren würden, die Brüstung der an die Strasse angrenzenden Terrasse streifen, dabei zu Fall kommen und allenfalls schwere Verletzungen erleiden könnten. Aufgrund der Kurve sei zudem mit einer erheblichen Fliehkraft zu rechnen. Die Brüstung und der zur Strasse vorspringende Handlauf (der aus durchgezogenen, aufliegenden Holzbrettern bestehe) befänden sich auf Kopfhöhe vorbeifahrender Kinder. Den Verkehrsteilnehmenden, namentlich Kindern, drohe damit die potenzielle Gefahr, frontal gegen die südwestliche Brüstung zu prallen und sich dabei schwere Verletzungen zuzuziehen.

Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die Terrasse des Beschwerdeführers den Verkehr gefährde, sei daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Hieran vermöge § 26 Abs. 1 lit. c VErV nichts zu ändern. Diese Bestimmung komme vorliegend nicht zur Anwendung, da es sich bei der Terrassenbrüstung nicht um eine Mauer oder Einfriedung handle. Zudem gelte auch diese Bestimmung ausdrücklich nur unter der Voraussetzung, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werde, wovon in diesem Fall jedoch just nicht auszugehen sei.

Die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung sei daher auch mit Blick auf die Verkehrssicherheit zu bestätigen.

4.1.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Terrassenbrüstung gefährde die Verkehrssicherheit nicht. Gemäss § 26 Abs. 1 VErV sei es zulässig, die Terrassenbrüstung an die Strasse zu stellen. Ein Abstand sei zur Einhaltung der Verkehrssicherheit nicht notwendig. Der infrage stehende rechte Winkel würde durch einen farbigen "Pfosten" markiert und damit noch besser sichtbar gemacht. Rechte Winkel von an die Strasse gestellten Einfriedungen seien nicht aussergewöhnlich und eine "verkehrsgefährliche Situation auf der Aussenseite des zwei Meter breiten Gehweges und der Kurve" liege daher nicht vor. Zudem hätten sich alle Verkehrsteilnehmenden, auch Fahrrad- und Trottinettfahrende, den örtlichen Verhältnissen, wie etwa abfallenden Strassen, anzupassen und die gebotene Vorsicht walten zu lassen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmende, auch Kinder, die Gehwegfläche verfehlten und vor der Terrasse nicht halten könnten.

4.2  

4.2.1 Entgegen beschwerdeführerischem Dafürhalten wurde bereits in den Erwägungen der Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 auf § 240 Abs. 1 PBG verwiesen. Das am 20. Juli 2018 eingegangene Gesuch, in welchem der Beschwerdeführer den kommunalen Bauausschuss wiedererwägungsweise darum ersuchte, auf die entsprechende Auflage bzw. die Ausbildung eines Banketts insoweit zu verzichten, wurde mit Beschluss vom 15. August 2018 mit Verweis insbesondere auf die Verkehrssicherheit abgewiesen. Ebenso wurde die Verweigerung der nachgesuchten nachträglichen Baubewilligung namentlich auch mit der durch die Terrassenbrüstung in ihrer bestehenden Form einhergehenden Gefahr bzw. beeinträchtigten Verkehrssicherheit (insbesondere für [Schul]Kinder) begründet.

Gemäss § 240 Abs. 1 PBG dürfen durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücksnutzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. § 240 PBG – mit dem Marginale "Verkehrssicherheit" – befindet sich im Kapitel über die Grundanforderungen an Bauten und Anlagen (§§ 233 ff. PBG). Während die heutige Verkehrserschliessungsverordnung wie die entsprechenden bisherigen Erlasse (Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 und Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978) detaillierte Vorgaben für die Grundstücksnutzung im Bereich von Strassen und Einfahrten macht bzw. machten, ist es der Baubehörde nicht verwehrt, Bauvorhaben im Fall einer Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs direkt gestützt auf § 240 Abs. 1 PBG zu verweigern (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00433, E. 5.1, sowie VGr, 17. September 2020, VB.2018.00162, E. 5.4.1 Abs. 2; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 874 f.).

Bei der Beurteilung der hinreichenden strassenmässigen Erschliessung und der Verkehrssicherheit steht der Gemeinde ein von der Rekursinstanz zu beachtender Ermessensspielraum zu (BEZ 2004 Nr. 64 = VGr, 18. August 2004, VB.2003.00430, E. 4.2). Letztere prüft daher lediglich, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Spielraum nicht überschritten hat. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund seiner gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG beschränkten Kognition neben der richtigen Feststellung des massgeblichen Sachverhalts die korrekte Anwendung des Rechts zu prüfen (vgl. etwa VGr, 16. September 2021, VB.2021.00335, E. 4.1 [letzter Absatz], mit Verweis auf VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00433, E. 5.1).

4.2.2 Die am Augenschein aufgenommenen Fotos machen die von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz angeführte Gefährlichkeit der Terrassenbrüstung in ihrer aktuellen Ausführung bzw. Platzierung insbesondere für auf dem Trottoir hinunterfahrende Kinder deutlich. Dies gilt insbesondere für das Foto Nr. 4, welches – mit Blickrichtung Norden und damit des Gefälles – den Verlauf der Strasse und die Positionierung der unmittelbar zum Trottoir weisenden bzw. unmittelbar am Wasserstein stehenden Terrassenbrüstung bzw. -ecke zeigt (vgl. das Protokoll des Augenscheins vom 28. Juni 2021). Insbesondere auch das Foto Nr. 1 macht sodann die Erheblichkeit des Gefälles sichtbar.

Mit Blick hierauf ist der Schluss von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz betreffend die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die bis an das Trottoir reichende Terrassenbrüstung nicht zu beanstanden.

4.2.3 Bezüglich des vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederholt angeführten § 26 Abs. 1 VErV ist Folgendes festzuhalten: Nach beschwerdegegnerischer Argumentation ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Terrassenausführung, wie erwähnt, unmittelbar aus § 240 Abs. 1 PBG. § 26 Abs. 1 VErV bezieht sich sodann auf Mauern und Einfriedungen und ist damit, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, auf die zur Beurteilung stehende Terrassenbrüstung nicht anwendbar. Schliesslich behält diese Bestimmung ihrerseits die Verkehrssicherheit vor, welche gemäss den überzeugenden beschwerdegegnerischen und vorinstanzlichen Erwägungen sowie mit Blick auf die Fotos des Augenscheins bei der gegenwärtigen Ausführung der Terrasse just beeinträchtigt erscheint.

4.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den beschwerdegegnerischen Entscheid mit Blick auf die bei der aktuellen Ausführung der Terrasse bzw. Terrassenbrüstung beeinträchtigte Verkehrssicherheit für rechtmässig erachtete.

5.  

Im Folgenden ist damit die Verhältnismässigkeit der angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. der Anordnung zu prüfen, die Terrasse der Auflage entsprechend gegenüber der Strasse um 0,3 m zurückzuversetzen.

Der Beschwerdeführer stellt in diesem Zusammenhang insbesondere die Geeignetheit der Massnahme infrage. Zudem vertritt er die Auffassung, es stünde insofern eine mildere Massnahme zur Behebung einer allfälligen Gefährdung zur Verfügung, als vor der Ecke der Brüstung ein Holzpoller angebracht werden könnte. Damit zieht er die Erforderlichkeit der angeordneten Wiederherstellungsmassnahme in Zweifel.

5.1 Erweist sich ein bereits realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat die zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein Ermessen besteht dabei grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 = BEZ 2000 Nr. 23). Es sind jedoch die massgebenden allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Relevant sind namentlich das in Art. 5 Abs. 2 BV festgehaltene Verhältnismässigkeitsprinzip und der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 132 II 21 E. 6; zum Ganzen auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 618 ff., auch zum Folgenden).

Auszugehen ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss § 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung des Rechts unverhältnismässig wäre. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Der bzw. die Bösgläubige muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Überlegungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die ihm bzw. ihr erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4; ferner etwa BGr, 23. Juli 2018, 1C_22/2018, E. 3.6; VGr, 14. Oktober 2012, VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57). Geringfügig ist eine Abweichung, wenn nur um Weniges von der materiellen Vorschrift abgewichen wird und sie der Bauherrschaft keinen oder nur einen geringfügigen Nutzen bringt. Entscheidend sind diesbezüglich allgemein auch präjudizielle Aspekte (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 619 f.). Weicht eine Baute erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so können einzig Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen vor, wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (zum Ganzen VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00003, E. 5.2, sowie 3. Juni 2021, VB.2021.00035, E. 7.1; ferner VGr, 22. April 2021, VB.2020.00761, E. 3.1 sowie E. 3.4, und 8. April 2021, VB.2020.00660, E. 7.1 ff.).

5.2 In der rechtskräftigen Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 wurde auflageweise statuiert, dass (aus Gründen der Verkehrssicherheit) neben dem Trottoir ein Bankett von 0,3 m Breite auszubilden sei. Auf die Ausbildung dieses Banketts bzw. die Einhaltung der entsprechenden Nebenbestimmung hat der Beschwerdeführer indes bei der Ausführung der Terrasse gänzlich verzichtet. Dabei handelt es sich nicht um eine geringfügige Abweichung. Entscheidend sind in diesem Zusammenhang wie erwähnt allgemein auch präjudizielle Aspekte.

Der Beschwerdeführer könnte sich sodann nicht auf den Vertrauensschutz berufen (was er im Übrigen auch nicht tut), war er doch vorliegend offenkundig bösgläubig, wie sich aus dem Dargelegten ohne Weiteres ergibt. Er liess die Terrasse bewusst im Widerspruch zur entsprechenden Auflage in der Baubewilligung erstellen, um nach wiederholten – unbeachtet gelassenen – Aufforderungen der Beschwerdegegnerin, der entsprechenden Bewilligung bzw. Auflage Nachachtung zu verschaffen (so insbesondere mit Baukontrollentscheid vom 13. Dezember 2019), um eine nachträgliche Baubewilligung für die bewilligungswidrige Ausführung zu ersuchen.

Der Beschwerdeführer vertritt insbesondere die Auffassung, die verlangte Zurücksetzung der "Einfriedung" um 0,3 m im betroffenen Bereich sei nicht geeignet, die Gefahr, die aus dem rechten Winkel der "Terrasseneinfriedung" angeblich erfolgen solle, zu beheben. In der Sache zielt dieses Argument gegen die formell rechtskräftige Stammbaubewilligung bzw. die dort statuierte Auflage und hätte daher im Rahmen einer Anfechtung derselben vorgebracht werden müssen. Die Zurücksetzung der Terrassenbrüstung bzw. die Ausbildung des infrage stehenden Banketts in jenem Bereich ist im Übrigen ohne Weiteres geeignet, die von der Terrasse in ihrer aktuellen Ausführung ausgehende Unfallgefahr erheblich zu mindern bzw. die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Der Beschwerdeführer schlug vor, als mildere Massnahme gegenüber der Zurückversetzung der Terrasse im betreffenden Bereich einen Holzpoller vor der Terrassenecke anzubringen. Ein solcher änderte indes an der Gefährdung durch die an der Strasse bzw. am Trottoir stehende Terrassenbrüstung bzw. -ecke kaum etwas. Zum einen stellt, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, nicht die eingeschränkte Sichtbarkeit der Terrasse, die allenfalls durch das Anbringen des Pollers verbessert werden könnte, das Problem dar. Der Holzpoller vermöchte zum andern bestenfalls das bestehende Problem bzw. die Gefährdung minim abzuschwächen, insofern ein Aufprall gegen den Poller gegebenenfalls leicht weniger gravierende Auswirkungen haben könnte als ein solcher gegen die Ecke der Terrassenbrüstung. Indes stellte ein unmittelbar am Trottoir stehender Poller seinerseits eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, zumal auch ein Aufprall auf dem Holzpoller ein erhebliches Verletzungspotenzial bergen würde. Im Übrigen besteht die Gefahr eines Aufpralls nicht nur gegen die Ecke der Brüstung, sondern gegen die Brüstung selbst, deren Handlauf sich auf Kopfhöhe vorbeifahrender Kinder befindet. Die Unfallgefahr erschiene insofern durch einen Holzpoller nicht massgeblich reduziert bzw. bestenfalls leicht anders geartet. Es ist folglich keine mildere Massnahme als die angeordnete Zurückversetzung der Terrasse im betreffenden Bereich ersichtlich. Die Massnahme erweist sich damit als erforderlich.

Die nach dem Gesagten schwerwiegenden öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegen die privaten des bösgläubigen Beschwerdeführers an der Vermeidung des (zumutbaren) Aufwands für den bewilligungskonformen Umbau der eigenmächtig ausgeführten Terrasse klar.

5.3 Zusammenfassend ist die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die angeordnete Wiederherstellungsfrist wurde nicht gerügt und erwiese sich ohnedies als angemessen.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Entschädigungsantrag der Beschwerdegegnerin ist sodann abzuweisen, da die Prozessführung keinen besonderen Aufwand verursachte und das Gemeinwesen in der vorliegenden Konstellation in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung besitzt (vgl. Plüss, § 17 N. 51 ff.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Vorinstanz;
c)    den Regierungsrat.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende:                                       Die Gerichtsschreiberin:

 

 

 

 

Versandt: