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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2022.00041
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
Verein A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde Maur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verweigerung
nachträgliche Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Verfügung vom
3. März 2021 verweigerte die Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde
Maur dem Verein A eine ersuchte nachträgliche Baubewilligung. Dabei geht es um
eine im Südosten eines Wohnheims auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, C-Strasse 03,
in der Gemeinde Maur (Ortsteil Binz) erstellte Terrasse, bei deren Ausführung
auf die Ausbildung eines Banketts gegenüber der C-Strasse verzichtet worden
war. Die Abteilung Hochbau und Planung ordnete sodann die Anpassung der Terrasse bzw. die Aussparung eines
entsprechenden Strassenbanketts an.
II.
Dagegen
rekurrierte der Verein A am 6. April 2021 an das Baurekursgericht des
Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das
Baurekursgericht wies das Rechtsmittel nach Durchführung eines Augenscheins mit
Entscheid vom 1. Dezember 2021 ab.
III.
Hiergegen erhob der Verein A
am 24. Januar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, wobei er insbesondere beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. Dezember 2021 und die
Dispositiv-Ziff. 1 f. der Verfügung der Abteilung Hochbau und Planung
der Gemeinde Maur vom 3. März 2021 aufzuheben.
Das Baurekursgericht schloss am 15. Februar 2022 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom
23. Februar 2022 beantragte die Abteilung Hochbau und Planung die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter
Entschädigungsfolge zulasten des Vereins A. In der Folge äusserte sich der
Verein A letztmals mit Replik vom 17. März 2022, die Abteilung Hochbau und
Planung der Gemeinde Maur mit Duplik vom 1. April 2022.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
2.
Mit Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 war ein
Gesamtprojekt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 (alt), C-Strasse 03–04 in der
Gemeinde Maur (Ortsteil Binz), unter Auflagen bewilligt worden. Der
Beschwerdeführer plante in diesem Rahmen die Realisierung eines Gebäudes mit
Werkstätte auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (neu), C-Strasse 03. Als
Auflage wurde unter anderem bzw. diesbezüglich Folgendes statuiert: "Der
Bestandteil bildende Umgebungsplan der Baugesuchseingabe gilt lediglich als
Übersichtsplan. Der detaillierte Umgebungsplan [...] ist unter Beachtung der
Strassenabstands-Verordnung vom 19. April 1978 und der privatrechtlichen
Bestimmungen des EG zum ZGB (§ 169 f.) nachzureichen, mit Angabe:
[...] - des Banketts; gegenüber dem öffentlichen Grund ist ein
horizontales Bankett von mind. 0.30 m auszubilden (gilt auch bei
Stützmauern, toten Einfriedungen und Terrasse A)" (a. a. O., Dispositiv-Ziff. 1.5.8, 8. Lemma
[S. 15]). Diese Bewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingaben vom 13. April 2018 bzw. 23. Mai
2019 wurde jeweils ein gemeinsamer Umgebungsplan eingereicht und diesbezüglich
um Genehmigung ersucht. Diese wurde in der Folge mit Verfügungen der Abteilung
Hoch- und Tiefbau vom 23. Mai 2018 respektive 9. Juli 2019 erteilt.
Im Oktober 2018 wurde eine Zwischen- und nach Abschluss
der Bauarbeiten im Oktober 2019 eine Nachkontrolle durchgeführt, bei welchen
unter anderem festgestellt wurde, dass die Terrasse im südöstlichen Bereich
unter Verzicht auf das geforderte Bankett unmittelbar angrenzend an das
Trottoir erstellt worden war. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit
Baukontrollentscheid der Abteilung Hoch- und Tiefbau vom 13. Dezember 2019
aufgefordert, bis zum 31. Januar 2020 gemäss Ziff. 1.5.8 der
Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 bei der Terrasse A gegenüber dem
öffentlichen Grund ein horizontales Bankett von mindestens 0,3 m
auszubilden. Die Terrasse sei entsprechend anzupassen. Seither sei der
Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert worden, die offenen Pendenzen zu
bereinigen bzw. die erforderlichen Arbeiten auszuführen (so die Verfügung vom
3. März 2021).
Am 27. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um
Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die im Rahmen der
Bauausführung im südöstlichen Bereich bis an das Trottoir erstellte Terrasse.
Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2021 wurde dem
Beschwerdeführer eine entsprechende Bewilligung verweigert und dieser
aufgefordert, innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses die nicht
vorschriftskonforme Terrasse "gemäss Erwägungen anzupassen" und der
Baubehörde zur Abnahme zu melden. Hierum geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
3.
Die Vorinstanz erwog zunächst, die Stammbaubewilligung vom
3. Juni 2015, der von der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2019
eingereichte und von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juli 2019
genehmigte Umgebungsplan, welcher neben dem Trottoir ein 0,3 m breites
Beet vorsehe, und der Baukontrollentscheid vom 13. Dezember 2019 seien
allesamt unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dass der Beschwerdeführer nun
am 27. November 2020 dennoch, in Abweichung von diesen baurechtlichen
Verfügungen, ein Baugesuch eingereicht habe, mit welchem er um nachträgliche
Bewilligung der im Widerspruch zur entsprechenden Auflage ohne Grünstreifen an
die Strasse gestellte Terrasse ersucht habe, stelle ein widersprüchliches
Verhalten seinerseits dar. Solches verdiene keinen Rechtsschutz. Schon aus
diesem Grund sei der Rekurs abzuweisen.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) geltend. Er rügt, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres am
1. Dezember 2021 gefällten Rekursentscheids auf seine Eingabe vom
30. November 2021 nicht eingegangen sei. Diese Beanstandung geht indes ins
Leere, da sämtliche seiner in jener Eingabe enthaltenen Ausführungen mit
weitgehend identischem Wortlaut bereits in der Rekursschrift enthalten waren
und daher im Rahmen des Rekursentscheids sehr wohl Berücksichtigung fanden. Dem
Umstand, dass die Vorinstanz sodann die Genehmigung des ersten Umgebungsplans
mit Verfügung vom 23. Mai 2018 im Rekursentscheid vom 1. Dezember
2021 nicht erwähnt habe, kommt ebenfalls keine massgebliche Bedeutung zu: Die
Begründung einer Verfügung muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Entscheidinstanz hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Die Begründung darf sich dabei auf jene Aspekte
beschränken, die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich
betrachtet (BGE 138 I 232 E. 5.1 und 137 II 266 E. 3.2, je mit weiteren
Hinweisen; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A. Zürich etc. 2014, § 10 N. 25).
3.2 In der
Sache bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vornehmlich
Folgendes vor: Der am 13. April 2018 eingereichte (erste) Umgebungsplan
(datiert 18. August 2017/revidiert 6. April 2018) habe kein Bankett
vorgesehen, sondern vielmehr, dass die Terrasse an der Strasse errichtet werden
solle. Dieser Umgebungsplan sei mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
23. Mai 2018 genehmigt und die "Auflagen 1.5.8" gemäss
Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 seien als erfüllt beurteilt worden. Der
am 23. Mai 2019 eingereichte zweite bzw. im Terrassenbereich abgeänderte
Umgebungsplan (datiert 18. August 2017/revidiert 20. Juli 2018 und
23. April 2019), der einen Rücksprung der Terrasse von 0,3 m zur C-Strasse
vorsehe, sei ebenfalls genehmigt worden, nämlich mit Verfügung vom 9. Juli
2019. Diese Bewilligung sei jedoch insoweit nicht konsumiert worden. Es sei
zulässig gewesen, diese letztere Bewilligung in der Folge nicht zu konsumieren,
sondern die Terrasse gestützt auf den genehmigten ersten Umgebungsplan zu
erstellen.
3.2.1
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die – auch beschwerdeführerischerseits
– unangefochten gebliebene und längst in Rechtskraft erwachsene
Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 die (oben 2 wiedergegebene) Auflage
enthielt, es sei (explizit auch) bei der "Terrasse A" ein Bankett von
0,3 m gegenüber der C-Strasse auszubilden.
Der erste Umgebungsplan wurde
am 13. April 2018 eingereicht und von der Abteilung Hoch- und Tiefbau am
23. Mai 2018 genehmigt. In diesem Plan ist neben dem Trottoir in der Tat
kein Bankett vorgesehen. Gemäss den einleitenden Erwägungen in der
Verfügung vom 23. Mai 2018 werden mit "dem Umgebungsplan [...] die
Auflagen 1.5.8 der Baubewilligung vom 3. Juni 2015 [...] erfüllt". Im
Dispositiv der Verfügung heisst es (lediglich), der eingereichte
Umgebungsplan für die bewilligten Bauvorhaben werde "mit Auflagen
genehmigt" (Dispositiv-Ziff. 1), wobei unter Dispositiv-Ziff. 4
"[w]eitere baurechtliche Auflagen" aufgeführt werden und in
Dispositiv-Ziff. 4.14 insbesondere festgehalten wird: "Im Übrigen
wird auf die Auflagen und Bedingungen der Baube-willigung vom 3. Juni 2015
[...] sowie der Nachfolgeentscheide verwiesen" (a. a. O., S. 5 und 8).
Einzuräumen ist, dass die Formulierung der zitierten
Erwägung und die (insoweit) vorbehaltlose Genehmigung des Plans im Zusammenhang
mit der Frage der Erfüllung der infrage stehenden Auflage allenfalls
missverständlich hätte erscheinen können. Indes konnte der Beschwerdeführer – vor
dem Hintergrund der klar formulierten, unzweideutigen Auflage in der
(rechtskräftigen) Stammbaubewilligung und ohne irgendwelche Anhaltspunkte
beschwerdegegnerischerseits dafür, an dieser Auflage nicht festhalten zu wollen
– nicht davon ausgehen, dass mit der Verfügung vom 23. Mai 2018 ohne jede
Erklärung bzw. Erläuterung plötzlich etwas Anderes bzw. Gegenteiliges bewilligt
worden sein sollte.
Vorliegend steht zudem fest, dass die Genehmigung des
ersten Umgebungsplans mit Verfügung vom 23. Mai 2018 beim Beschwerdeführer
nicht etwa Zweifel daran hatte entstehen lassen, dass das infrage stehende
Bankett auszubilden gewesen wäre: Im Juni 2018 hatte der Bereichsleiter
Unterhalt der Gemeinde gemeldet, dass die verlangten Abstände gegenüber der C-Strasse
nicht eingehalten worden seien bzw. die Terrasse bis an die Grundstücksgrenze
gebaut worden sei. Darauf reichte der Beschwerdeführer einen "Antrag an
den Bauausschuss" der Gemeinde Maur ein, welcher am 20. Juli 2018
einging – rund zwei Monate nach der Verfügung vom 23. Mai 2018 –, in
welchem er Folgendes ausführte: "Wird das Einhalten der besagten Auflage
gefordert, ist ein Rückbau des kompletten trottoirseitigen Geländers sowie
einer gesamten Fundamentreihe nötig. Wir beantragen daher, die im markierten
Bereich die Bewilligung der Unterschreitung der Forderung eines 30 cm
breiten Banketts". Dass die infrage stehende Auflage einzuhalten gewesen
wäre und mit der Terrasse in der zu jenem Zeitpunkt offenbar bereits
ausgeführten Gestalt dagegen verstossen wurde, stellte der Beschwerdeführer somit
nicht in Abrede; sodann behauptete er damals nicht, dass er zufolge der
Genehmigung des Umgebungsplans mit Verfügung vom 23. Mai 2018 davon
ausgegangen sei, dass diese Bauausführung rechtmässig sei. Das Gesuch um
Wiedererwägung wurde in der Folge mit Beschluss des Bauausschusses vom
15. August 2018 insbesondere mit der Begründung abgewiesen, die
Unterschreitung des Abstands bewirke eine Gefährdung bzw. zufolge des Gefälles
der Strasse an jener Stelle bestehe – insbesondere für Schulkinder – eine direkte
Unfallgefahr.
Im am 23. Mai 2019 eingereichten und am 9. Juli
2019 ebenfalls genehmigten zweiten Umgebungsplan war ein solches Bankett
vorgesehen. Der südliche Teil der Terrasse erscheint dort gegenüber der C-Strasse
so weit zurückversetzt, dass ein Bankett von 0,3 m ausgespart bleibt, und
das neben der Terrasse vorgesehene Pflanzbeet bis zur Ein-/Ausfahrt gezogen.
Bei den Akten befindet sich sodann ein weiterer vom
Beschwerdeführer eingereichter Umgebungsplan (mit der Bezeichnung
"Abänderungseingabe") vom 18. November 2020, mit Eingangsstempel
vom 30. November 2020 (wie das Gesuch um Erteilung einer nachträglichen
Baubewilligung), in welchem die unmittelbar an das Trottoir angrenzenden
30 cm der Terrasse in gelber Farbe und damit als abzubrechendes Bauteil
(vgl. § 4 Abs. 1 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997
[LS 700.6]) dargestellt sind.
3.2.2
Aus dem Dargelegten erhellt, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl jederzeit
klar war, dass lediglich die Einhaltung eines Abstands von 0,3 m zum
Trottoir in Einklang mit der entsprechenden Auflage in der rechtskräftigen
Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 stand und er zur Ausbildung eines entsprechenden
Banketts verpflichtet war bzw. gewesen wäre. Gegen keine der von der kommunalen
Baubehörde in diesem Zusammenhang erlassenen Verfügungen hatte sich der
Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt. Die Ausführung der Terrasse erfolgte damit
eigenmächtig in Abweichung von einer in der rechtskräftigen Stammbaubewilligung
statuierten Nebenbestimmung (sowie damit im Einklang stehenden weiteren
Verfügungen der kommunalen Baubehörde). Die Terrasse erweist sich damit
insoweit als formell baurechtswidrig (vgl. Mäder, S. 327; vgl. auch Magdalena
Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 109 f.
und S. 111 ff., insbesondere S. 113).
Der Schluss der Vorinstanz,
welche die Einreichung des streitgegenständlichen Gesuchs vom 27. November
2020 um nachträgliche Bewilligung der ausgeführten Terrasse mit Blick auf das
bisherige Verhalten des Beschwerdeführers als widersprüchlich und treuwidrig
erachtete, ist damit nicht zu beanstanden.
4.
4.1
4.1.1
Der Rekursentscheid enthält im Weiteren, der "Vollständigkeit halber",
auch Erwägungen zur Verkehrssicherheit. Die Vorinstanz erwog, in der am
1. Juni 2020 in Kraft getretenen Verkehrserschliessungsverordnung vom
17. April 2019 (VErV, LS 700.4) seien die Vorschriften der zuvor
geltenden Zugangsnormalien und der Strassenabstandsverordnung neu in einer
Verordnung zusammengeführt worden. Wie diese früheren Erlasse stehe auch die
Verkehrserschliessungsverordnung unter der Prämisse der Verkehrssicherheit.
Zugrunde liege der Verkehrserschliessungsverordnung insbesondere § 237 Abs. 2
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1).
Gemäss § 240 Abs. 1 PBG dürften sodann durch Bauten, Anlagen,
Bepflanzungen und sonstige Grundstücksnutzungen weder der Verkehr behindert
oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers
beeinträchtigt werden. Entscheidend dafür, ob die Verkehrssicherheit
gewährleistet sei, seien die gesamten Umstände des Einzelfalls, womit auch
Verhältnisse ausserhalb des eigentlichen Strassenkörpers von Bedeutung sein
könnten. Dass die C-Strasse eine 4,5 m breite Fahrbahn und ein 2 m
breites Trottoir aufweist (wie geltend gemacht wurde), schliesse folglich
entgegen der Auffassung des Rekurrenten (bzw. heutigen Beschwerdeführers) nicht
von vornherein jede Gefährdung der Verkehrssicherheit entlang dieser Strasse
aus.
Das Gebäude des Beschwerdeführers befinde sich am Ausgang einer
Rechtskurve, die die C-Strasse beschreibe, bevor diese steil nach Norden
abfalle und nach rund 70 Metern, an ihrem tiefsten Punkt, in die D-Strasse
münde. Die vereinseigene Terrasse befinde sich an der Aussenseite der erwähnten
Kurve. Die rechtwinklige Terrasse grenze im Südwesten an die Hauszufahrt und im
Südosten auf einer Länge von rund 4 m an das Trottoir und sei auf diesen
zwei Seiten von einer aus Holz gefertigten Brüstung eingefasst. Im südlichsten
Punkt der Terrasse laufe die Terrasse samt Brüstung unmittelbar beim Trottoir
in einem rechten Winkel zusammen. Aufgrund dieser Ausgangssituation bestehe die
reale Gefahr, dass Verkehrsteilnehmende, insbesondere Kinder, die mit einem
Gefährt (Fahrrad, Kickboard, Trottinett, Rollschuhen etc.) die C-Strasse
hinunterfahren würden, die Brüstung der an die Strasse angrenzenden Terrasse
streifen, dabei zu Fall kommen und allenfalls schwere Verletzungen erleiden könnten.
Aufgrund der Kurve sei zudem mit einer erheblichen Fliehkraft zu rechnen. Die
Brüstung und der zur Strasse vorspringende Handlauf (der aus durchgezogenen,
aufliegenden Holzbrettern bestehe) befänden sich auf Kopfhöhe vorbeifahrender
Kinder. Den Verkehrsteilnehmenden, namentlich Kindern, drohe damit die potenzielle
Gefahr, frontal gegen die südwestliche Brüstung zu prallen und sich dabei
schwere Verletzungen zuzuziehen.
Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die Terrasse des
Beschwerdeführers den Verkehr gefährde, sei daher nachvollziehbar und nicht zu
beanstanden. Hieran vermöge § 26 Abs. 1 lit. c VErV nichts zu
ändern. Diese Bestimmung komme vorliegend nicht zur Anwendung, da es sich bei
der Terrassenbrüstung nicht um eine Mauer oder Einfriedung handle. Zudem gelte
auch diese Bestimmung ausdrücklich nur unter der Voraussetzung, dass die
Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werde, wovon in diesem Fall jedoch just
nicht auszugehen sei.
Die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung sei daher
auch mit Blick auf die Verkehrssicherheit zu bestätigen.
4.1.2
Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Terrassenbrüstung
gefährde die Verkehrssicherheit nicht. Gemäss § 26 Abs. 1 VErV sei es
zulässig, die Terrassenbrüstung an die Strasse zu stellen. Ein Abstand sei zur
Einhaltung der Verkehrssicherheit nicht notwendig. Der infrage stehende rechte
Winkel würde durch einen farbigen "Pfosten" markiert und damit noch
besser sichtbar gemacht. Rechte Winkel von an die Strasse gestellten
Einfriedungen seien nicht aussergewöhnlich und eine "verkehrsgefährliche
Situation auf der Aussenseite des zwei Meter breiten Gehweges und der
Kurve" liege daher nicht vor. Zudem hätten sich alle
Verkehrsteilnehmenden, auch Fahrrad- und Trottinettfahrende, den örtlichen
Verhältnissen, wie etwa abfallenden Strassen, anzupassen und die gebotene
Vorsicht walten zu lassen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass
Verkehrsteilnehmende, auch Kinder, die Gehwegfläche verfehlten und vor der
Terrasse nicht halten könnten.
4.2
4.2.1
Entgegen beschwerdeführerischem Dafürhalten wurde bereits in den Erwägungen
der Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 auf § 240 Abs. 1 PBG
verwiesen. Das am 20. Juli 2018 eingegangene Gesuch, in welchem der
Beschwerdeführer den kommunalen Bauausschuss wiedererwägungsweise darum
ersuchte, auf die entsprechende Auflage bzw. die Ausbildung eines Banketts
insoweit zu verzichten, wurde mit Beschluss vom 15. August 2018 mit
Verweis insbesondere auf die Verkehrssicherheit abgewiesen. Ebenso wurde die
Verweigerung der nachgesuchten nachträglichen Baubewilligung namentlich auch
mit der durch die Terrassenbrüstung in ihrer bestehenden Form einhergehenden
Gefahr bzw. beeinträchtigten Verkehrssicherheit (insbesondere für [Schul]Kinder)
begründet.
Gemäss § 240 Abs. 1
PBG dürfen durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige
Grundstücksnutzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der
Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden.
§ 240 PBG – mit dem Marginale "Verkehrssicherheit" – befindet
sich im Kapitel über die Grundanforderungen an Bauten und Anlagen (§§ 233 ff.
PBG). Während die heutige Verkehrserschliessungsverordnung wie die
entsprechenden bisherigen Erlasse (Verkehrssicherheitsverordnung vom
15. Juni 1983 und Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978)
detaillierte Vorgaben für die Grundstücksnutzung im Bereich von Strassen und
Einfahrten macht bzw. machten, ist es der Baubehörde nicht verwehrt,
Bauvorhaben im Fall einer Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs direkt
gestützt auf § 240 Abs. 1 PBG zu verweigern (vgl. VGr, 13. Juli
2011, VB.2010.00433, E. 5.1, sowie VGr, 17. September 2020,
VB.2018.00162, E. 5.4.1 Abs. 2; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,
Wädenswil 2019, S. 874 f.).
Bei der
Beurteilung der hinreichenden strassenmässigen Erschliessung und der
Verkehrssicherheit steht der Gemeinde ein von der Rekursinstanz zu beachtender
Ermessensspielraum zu (BEZ 2004 Nr. 64 = VGr, 18. August 2004,
VB.2003.00430, E. 4.2). Letztere prüft daher lediglich, ob die
Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Spielraum nicht überschritten hat. Das
Verwaltungsgericht hat aufgrund seiner gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG beschränkten Kognition neben der
richtigen Feststellung des massgeblichen Sachverhalts die korrekte Anwendung
des Rechts zu prüfen (vgl. etwa VGr, 16. September 2021, VB.2021.00335,
E. 4.1 [letzter Absatz], mit Verweis auf VGr, 13. Juli 2011,
VB.2010.00433, E. 5.1).
4.2.2
Die am Augenschein aufgenommenen Fotos machen die von Beschwerdegegnerin
und Vorinstanz angeführte Gefährlichkeit der Terrassenbrüstung in ihrer
aktuellen Ausführung bzw. Platzierung insbesondere für auf dem Trottoir
hinunterfahrende Kinder deutlich. Dies gilt insbesondere für das Foto
Nr. 4, welches – mit Blickrichtung Norden und damit des Gefälles – den Verlauf
der Strasse und die Positionierung der unmittelbar zum Trottoir weisenden bzw.
unmittelbar am Wasserstein stehenden Terrassenbrüstung bzw. -ecke zeigt (vgl.
das Protokoll des Augenscheins vom 28. Juni 2021). Insbesondere auch das
Foto Nr. 1 macht sodann die Erheblichkeit des Gefälles sichtbar.
Mit Blick hierauf ist der Schluss von Beschwerdegegnerin
und Vorinstanz betreffend die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die
bis an das Trottoir reichende Terrassenbrüstung nicht zu beanstanden.
4.2.3
Bezüglich des vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederholt
angeführten § 26 Abs. 1 VErV ist Folgendes festzuhalten: Nach
beschwerdegegnerischer Argumentation ergibt sich die Rechtswidrigkeit der
Terrassenausführung, wie erwähnt, unmittelbar aus § 240 Abs. 1 PBG.
§ 26 Abs. 1 VErV bezieht sich sodann auf Mauern und Einfriedungen und
ist damit, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, auf die zur
Beurteilung stehende Terrassenbrüstung nicht anwendbar. Schliesslich behält
diese Bestimmung ihrerseits die Verkehrssicherheit vor, welche gemäss den überzeugenden
beschwerdegegnerischen und vorinstanzlichen Erwägungen sowie mit Blick auf die
Fotos des Augenscheins bei der gegenwärtigen Ausführung der Terrasse just
beeinträchtigt erscheint.
4.3 Nach dem Gesagten
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den beschwerdegegnerischen
Entscheid mit Blick auf die bei der aktuellen Ausführung der Terrasse bzw.
Terrassenbrüstung beeinträchtigte Verkehrssicherheit für rechtmässig erachtete.
5.
Im Folgenden ist damit die Verhältnismässigkeit der
angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. der Anordnung zu
prüfen, die Terrasse der Auflage entsprechend gegenüber der Strasse um
0,3 m zurückzuversetzen.
Der Beschwerdeführer stellt in diesem Zusammenhang
insbesondere die Geeignetheit der Massnahme infrage. Zudem vertritt er die
Auffassung, es stünde insofern eine mildere Massnahme zur Behebung einer allfälligen
Gefährdung zur Verfügung, als vor der Ecke der Brüstung ein Holzpoller
angebracht werden könnte. Damit zieht er die Erforderlichkeit der angeordneten
Wiederherstellungsmassnahme in Zweifel.
5.1 Erweist sich ein bereits realisiertes
Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat
die zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne Rücksicht auf Strafverfahren
und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein
Ermessen besteht dabei grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 =
BEZ 2000 Nr. 23). Es sind jedoch die massgebenden allgemeinen
verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Relevant
sind namentlich das in Art. 5 Abs. 2 BV festgehaltene
Verhältnismässigkeitsprinzip und der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben (BGE
132 II 21 E. 6; zum Ganzen auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 618 ff.,
auch zum Folgenden).
Auszugehen ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss
§ 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
anzuordnen ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung
des Rechts unverhältnismässig wäre. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat.
Der bzw. die Bösgläubige muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen
Überlegungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen
Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
erhöhtes Gewicht beimessen und die ihm bzw. ihr erwachsenden Nachteile nicht
oder nur in verringertem Mass berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist nach
ständiger Rechtsprechung unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom
gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den
Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen
vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4; ferner etwa
BGr, 23. Juli 2018, 1C_22/2018, E. 3.6; VGr, 14. Oktober 2012,
VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57). Geringfügig ist eine Abweichung,
wenn nur um Weniges von der materiellen Vorschrift abgewichen wird und sie der
Bauherrschaft keinen oder nur einen geringfügigen Nutzen bringt. Entscheidend
sind diesbezüglich allgemein auch präjudizielle Aspekte (vgl.
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 619 f.). Weicht eine Baute erheblich
von materiellen Bauvorschriften ab, so können einzig Gründe des
Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen vor, wenn die Bauherrschaft
gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der
Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen (zum Ganzen VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00003,
E. 5.2, sowie 3. Juni 2021, VB.2021.00035, E. 7.1; ferner VGr,
22. April 2021, VB.2020.00761, E. 3.1 sowie E. 3.4, und
8. April 2021, VB.2020.00660, E. 7.1 ff.).
5.2 In der
rechtskräftigen Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 wurde auflageweise
statuiert, dass (aus Gründen der Verkehrssicherheit) neben dem Trottoir ein
Bankett von 0,3 m Breite auszubilden sei. Auf die Ausbildung dieses
Banketts bzw. die Einhaltung der entsprechenden Nebenbestimmung hat der
Beschwerdeführer indes bei der Ausführung der Terrasse gänzlich verzichtet.
Dabei handelt es sich nicht um eine geringfügige Abweichung. Entscheidend sind
in diesem Zusammenhang wie erwähnt allgemein auch präjudizielle Aspekte.
Der Beschwerdeführer könnte sich sodann nicht auf den
Vertrauensschutz berufen (was er im Übrigen auch nicht tut), war er doch
vorliegend offenkundig bösgläubig, wie sich aus dem Dargelegten ohne Weiteres
ergibt. Er liess die Terrasse bewusst im Widerspruch zur entsprechenden Auflage
in der Baubewilligung erstellen, um nach wiederholten – unbeachtet gelassenen –
Aufforderungen der Beschwerdegegnerin, der entsprechenden Bewilligung bzw.
Auflage Nachachtung zu verschaffen (so insbesondere mit Baukontrollentscheid
vom 13. Dezember 2019), um eine nachträgliche Baubewilligung für die
bewilligungswidrige Ausführung zu ersuchen.
Der Beschwerdeführer vertritt insbesondere die Auffassung,
die verlangte Zurücksetzung der "Einfriedung" um 0,3 m im
betroffenen Bereich sei nicht geeignet, die Gefahr, die aus dem rechten Winkel
der "Terrasseneinfriedung" angeblich erfolgen solle, zu beheben. In
der Sache zielt dieses Argument gegen die formell rechtskräftige
Stammbaubewilligung bzw. die dort statuierte Auflage und hätte daher im Rahmen
einer Anfechtung derselben vorgebracht werden müssen. Die Zurücksetzung der
Terrassenbrüstung bzw. die Ausbildung des infrage stehenden Banketts in jenem
Bereich ist im Übrigen ohne Weiteres geeignet, die von der Terrasse in ihrer
aktuellen Ausführung ausgehende Unfallgefahr erheblich zu mindern bzw. die
Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Der Beschwerdeführer schlug vor, als mildere Massnahme
gegenüber der Zurückversetzung der Terrasse im betreffenden Bereich einen
Holzpoller vor der Terrassenecke anzubringen. Ein solcher änderte indes an der
Gefährdung durch die an der Strasse bzw. am Trottoir stehende Terrassenbrüstung
bzw. -ecke kaum etwas. Zum einen stellt, wie die Vorinstanz zutreffend erwog,
nicht die eingeschränkte Sichtbarkeit der Terrasse, die allenfalls durch das
Anbringen des Pollers verbessert werden könnte, das Problem dar. Der Holzpoller
vermöchte zum andern bestenfalls das bestehende Problem bzw. die Gefährdung
minim abzuschwächen, insofern ein Aufprall gegen den Poller gegebenenfalls
leicht weniger gravierende Auswirkungen haben könnte als ein solcher gegen die
Ecke der Terrassenbrüstung. Indes stellte ein unmittelbar am Trottoir stehender
Poller seinerseits eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, zumal auch ein
Aufprall auf dem Holzpoller ein erhebliches Verletzungspotenzial bergen würde.
Im Übrigen besteht die Gefahr eines Aufpralls nicht nur gegen die Ecke der
Brüstung, sondern gegen die Brüstung selbst, deren Handlauf sich auf Kopfhöhe
vorbeifahrender Kinder befindet. Die Unfallgefahr erschiene insofern durch
einen Holzpoller nicht massgeblich reduziert bzw. bestenfalls leicht anders
geartet. Es ist folglich keine mildere Massnahme als die angeordnete
Zurückversetzung der Terrasse im betreffenden Bereich ersichtlich. Die
Massnahme erweist sich damit als erforderlich.
Die nach dem Gesagten
schwerwiegenden öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands überwiegen die privaten des bösgläubigen
Beschwerdeführers an der Vermeidung des (zumutbaren) Aufwands für den
bewilligungskonformen Umbau der eigenmächtig ausgeführten Terrasse klar.
5.3 Zusammenfassend
ist die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls
durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die angeordnete
Wiederherstellungsfrist wurde nicht gerügt und erwiese sich ohnedies als
angemessen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Entschädigungsantrag
der Beschwerdegegnerin ist sodann abzuweisen, da die Prozessführung keinen
besonderen Aufwand verursachte und das Gemeinwesen in der vorliegenden
Konstellation in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
besitzt (vgl. Plüss, § 17 N. 51 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Vorinstanz;
c) den Regierungsrat.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Versandt: