{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00041_2022-09-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222654&W10_KEY=13955800&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e3e966128bd8ad621cd6514f6ea76cc0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.09.2022  VB.2022.00041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.09.2022  VB.2022.00041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.09.2022  VB.2022.00041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung nachtr\u00e4gliche Baubewilligung | Verweigerung einer nachtr\u00e4glichen Baubewilligung hinsichtlich einer in Abweichung einer in einer rechtskr\u00e4ftigen Stammbaubewilligung statuierten Auflage ausgef\u00fchrten Terrasse. [Die Br\u00fcstung einer Terrasse eines neu erstellten Geb\u00e4udes war im Rahmen der Bauausf\u00fchrung in Abweichung von einer Auflage, wonach neben dem Trottoir ein 30 cm breites horizontales Bankett auszubilden war, direkt an die Strasse bzw. das Trottoir gestellt worden.] Dem Beschwerdef\u00fchrer war stets klar, dass ein solches Bankett auszubilden gewesen w\u00e4re, woran in casu die Genehmigung eines Umgebungsplans durch die Gemeinde nichts \u00e4ndert, in welchem kein derartiges Bankett eingezeichnet war. Dass die Vorinstanz die Einreichung des Gesuchs um nachtr\u00e4gliche Baubewilligung als widerspr\u00fcchlich und treuwidrig erachtet hatte, ist nicht zu beanstanden (E. 3.2). Die Terrassenbr\u00fcstung und insbesondere deren am Trottoir stehende Ecke erweist sich als nicht verkehrssicher im Sinn von \u00a7 240 Abs. 1 PBG (E. 4). Die Verf\u00fcgung, mit welcher die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands bzw. die Zur\u00fcckversetzung der Terrasse gegen\u00fcber der Strasse um 30 cm angeordnet wurde, erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Die Abweichung von den Bauvorschriften ist nicht geringf\u00fcgig und der Bauherr war bez\u00fcglich der Bauausf\u00fchrung b\u00f6sgl\u00e4ubig. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich: Die seitens des Beschwerdef\u00fchrers vorgeschlagene Anbringung eines Holzpollers vor der Terrassenecke stellt im Hinblick auf die beeintr\u00e4chtigte Verkehrssicherheit keine geeignete Massnahme dar. Die \u00f6ffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands \u00fcberwiegen die privaten an der Vermeidung des zumutbaren Entfernungsaufwands (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:04:56", "Checksum": "39018b41dcbed69bd3bff9b04d213f5e"}