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Geschäftsnummer: VB.2022.00045  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.06.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund des Verschweigens einer wesentlichen Tatsache, namentlich der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.] Das Migrationsamt hatte ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gutgeheissen, in der Annahme, der Beschwerdeführer lebe seit fünf Jahren in einer ehelichen Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau. Der Beschwerdeführer unterzeichnete jedoch bereits bevor er das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellte einen Mietvertrag und zog noch während des Verfahrens aus der ehelichen Wohnung aus. Seine später zum Auszugsdatum gemachten Ausführungen sind unglaubhaft. Der Widerrufsgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen ist gegeben und der Widerruf ist verhältnismässig (E. 3). Im Verschweigen einer wesentlichen Tatsache allein ist kein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu sehen (E. 4.5). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFLÖSUNG EHEGEMEINSCHAFT
DAUER DER EHELICHEN GEMEINSCHAFT
HAUSHALTSGEMEINSCHAFT
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN
VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WESENTLICHE TATSACHE
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 34 Abs. 4 AIG
Art. 42 Abs. 3 AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00045

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 16. Juni 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1991 geborener ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am 24. März 2015 in die Schweiz ein. Am 9. Juli 2015 heiratete er in C die Schweizer Bürgerin D, geboren 1992, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte. In der Folge verlängerte das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung regelmässig.

Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 stellte A ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Am 8. Juli 2020 hiess das Migrationsamt das Gesuch gut.

Am 14. Juli 2020 meldeten die Einwohnerdienste der Stadt C dem Migrationsamt den Umzug von A nach E. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 25. November 2020 wurde die Ehe von A und D geschieden. In der Folge widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A mit Verfügung vom 6. September 2021 und ordnete die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an diesen nach Rechtskraft des Widerrufs an, vorbehältlich der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration.

II.  

Am 8. Oktober 2021 erhob A Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 ab, auferlegte die Rekurskosten A und richtete keine Parteientschädigung aus.

III.  

A erhob am 27. Januar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Niederlassungsbewilligung zu belassen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Februar 2022 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid insbesondere damit, dass die eheliche Beziehung von dem Beschwerdeführer und D spätestens am 1. Juli 2020 geendet habe, worüber der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner nicht informiert habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer wissentlich eine für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wesentliche Tatsache verschwiegen, weshalb der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) erfüllt sei.

2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer Person unter anderem widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter bzw. ihre Vertreterin im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat.

Eine ausländische Person, welche um eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende sowie vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen grundsätzlich zu deren Widerruf. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre (zum Ganzen BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; VGr, 12. April 2021, VB.2020.00688, E. 2.2).

2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 3 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, sofern die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Der Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung besteht nur, wenn die Eheleute mindestens fünf Jahre zusammengelebt bzw. in einer Haushaltsgemeinschaft verbracht haben bzw. wichtige Gründe geltend machen können, welche es rechtfertigten, bei fortbestehender Familiengemeinschaft getrennt zu wohnen (BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 2.1 mit Hinweisen). Nach Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) werden als wichtige Gründe für das Getrenntleben namentlich berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme erachtet. Dabei werden praxisgemäss in verfahrens- und materiell-rechtlicher Hinsicht hohe Anforderungen an die Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens gestellt (VGr, 1. September 2020, VB.2019.00842, E. 8.2.3).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 19. April 2020 einen Mietvertrag für eine 2‑Zimmer-Wohnung in E, wobei der Mietbeginn gemäss Mietvertrag auf den 1. Juni 2020 festgelegt wurde. Gemäss Meldung der Einwohnerdienste der Stadt C vom 14. Juli 2020 zog der Beschwerdeführer per 14. Juli 2020 um, wobei er die neue Wohnung seit dem 1. Juli 2020 habe. Auf der Meldebestätigung der Gemeinde E ist als Zuzugsdatum des Beschwerdeführers der 15. Juli 2020 angegeben. Mit E-Mail vom 24. Juli 2020 beantwortete D verschiedene Fragen des Beschwerdegegners. Dabei gab sie insbesondere an, seit dem 1. Juli 2020 nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenzuwohnen. Die Frage, wann ihr Ehewille erloschen sei, beantwortete sie mit: "Mitte Mai". Weiter führte sie aus, mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei nicht mehr zu rechnen und es bestehe keine eheliche Beziehung mehr. Diese sei am 1. Juli 2020 aufgegeben worden, da sich Gefühle verändern könnten. Der Beschwerdeführer selber beantwortete mit E-Mail vom 26. August 2020 ebenfalls verschiedene Fragen des Migrationsamts. Er gab unter anderem an, sein Ehewille sei Mitte Mai erloschen und die eheliche Beziehung sei am 1. Juli 2020 aufgegeben worden.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 beantwortete der Beschwerdeführer weitere Fragen des Beschwerdegegners. Darin führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er und D hätten im April entschieden, sich nach einem Zimmer oder einer kleinen Wohnung umzuschauen, um sich gegenseitig Freiraum zu ermöglichen. Mitte Mai hätten sie entschieden, dass diese Option eine Möglichkeit sei, die Beziehung klarer zu sehen, wobei ihre Absicht gewesen sei, die Beziehung zu retten. Schliesslich sei er am 14. Juli 2020 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Am 8. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz als Beilage zu seinem Rekurs ein Schreiben von D ein, in welchem sie angab, der Beschwerdeführer sei erst am 14. Juli 2020 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und ihnen sei auch erst am 14. Juli 2020 klar geworden, dass sie eine Pause bräuchten. Die Scheidung sei gegen Ende Juli 2020 ein Thema geworden. Zudem reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben von Kollegen ein. Darin geben die Kollegen des Beschwerdeführers an, diesem am 14. Juli 2020 bei seinem Umzug geholfen zu haben. Am 8. November 2021 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein weiteres Schreiben von D zukommen. Darin führt sie aus, dem Beschwerdeführer und ihr sei nicht bewusst gewesen, was genau mit "Erlöschen des Ehewillens" und "Aufhebung der Ehegemeinschaft" gemeint sei. Sie hätten sich ab Mitte Mai lediglich Gedanken darüber gemacht, wie es weitergehen soll. Die Ehe sei bis zum Auszug des Beschwerdeführers Mitte Juli 2020 gelebt worden und sie hätten trotz vieler Gespräche alles darangesetzt, dass es zu keiner Trennung komme. Die endgültige Trennung hätte sich erst nach dem Auszug abgezeichnet.

3.2 D und der Beschwerdeführer gaben in ihren E-Mails vom 24. Juli 2020 bzw. vom 26. August 2020 übereinstimmend an, die eheliche Beziehung sei am 1. Juli 2020 aufgegeben worden, wobei der Beschwerdegegner in seiner Frage explizit darauf hingewiesen hatte, dass ein möglichst genaues Datum genannt werden solle. D gab überdies an, seit dem 1. Juli 2020 nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenzuwohnen, wobei der Beschwerdegegner in seiner Frage ebenfalls angegeben hatte, dass ein möglichst genaues Datum genannt werden solle. Vor diesem Hintergrund ist dem Schluss der Vorinstanz beizupflichten, die ausländerrechtlich relevante eheliche Gemeinschaft vom Beschwerdeführer und D habe bis längstens zum 1. Juli 2020 gedauert. Die vom Beschwerdeführer bzw. D mehrere Monate später gemachten Äusserungen zum Ablauf der Trennung wirken nachgeschoben und fallen unsubstanziiert aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er und D hätten die in ihren E-Mails vom 24. Juli 2020 bzw. vom 26. August 2020 ursprünglich genannten Daten unüberlegt angegeben, ändert nichts daran, dass diese aufgrund der gesamten Umstände als glaubhaft einzustufen sind. So war die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht lange her, weshalb die genauen Daten ihnen noch präsent sein durften. Zudem begann der Beschwerdeführer erst zu dementieren, dass die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft am 1. Juli 2020 stattgefunden habe, nachdem der Beschwerdegegner in der schriftlichen Anfrage vom 18. Dezember 2020 zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Fragen in Zusammenhang mit der erteilten Niederlassungsbewilligung stünden. D änderte ihre Aussagen bezüglich des Auszugsdatums und des Endes der ehelichen Beziehung erst, nachdem der Beschwerdegegner den Widerruf der Niederlassungsbewilligung verfügt hatte. Die vom Beschwerdegegner gestellte Frage: "Seit wann wohnen Sie nicht mehr mit ihrem Ehegatten zusammen (möglichst genaues Datum)?", kann kaum missverstanden werden. Zudem erscheint der vom Beschwerdeführer und D geltend gemachte Ablauf als unrealistisch und die entsprechenden Angaben fallen vage aus bzw. wirken konstruiert. So erweist sich etwa die Angabe von D, es sei ihnen erst am 14. Juli 2020 bewusst geworden, dass sie eine Pause bräuchten, als unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer nach eigener Angabe noch gleichentags mit Hilfe von zwei Kollegen in die bereits zuvor angemietete Wohnung gezogen sei und seinen Umzug ebenfalls noch gleichentags bei der Gemeinde gemeldet habe.

Nach dem Gesagten ist auf die Angaben vom Beschwerdeführer und D in den E-Mails vom 24. Juli 2020 bzw. vom 26. August 2020 abzustellen. Dementsprechend endete die eheliche Beziehung spätestens am 1. Juli 2020 und der Auszug des Beschwerdeführers erfolgte ebenfalls spätestens am 1. Juli 2020. Die als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierenden Bestätigungsschreiben von Kollegen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

3.3 Die relevante eheliche Gemeinschaft bestand demnach bis längstens zum 1. Juli 2020, womit die ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft weniger als fünf Jahre dauerte. Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und der Auszug des Beschwerdeführers sind daher im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AIG erteilte Niederlassungsbewilligung als wesentliche Tatsache im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu qualifizieren.

3.4 Der Beschwerdeführer hat spätestens ab dem 1. Juli 2020 um die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gewusst und dies dem Beschwerdegegner nicht mitgeteilt, woraufhin dieser ihm am 8. Juli 2020 eine Niederlassungsbewilligung erteilte. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Untätigbleiben den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat.

3.5 Das blosse Verschweigen wesentlicher Tatsachen ist lediglich dann ein Widerrufsgrund, wenn bei der betreffenden Person eine Täuschungsabsicht vorliegt. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1 mit Hinweisen; VGr, 12. April 2021, VB.2020.00688, E. 2.2).

3.6 Obschon Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 90 AIG einer Mitwirkungspflicht unterliegen, kann grundsätzlich aus dem Umstand, dass eine ausländische Person die Migrationsbehörden nicht innerhalb von sieben Tagen über die Aufgabe ihrer ehelichen Beziehung informiert, noch nicht auf eine Täuschungsabsicht geschlossen werden.

Dennoch kann vorliegend aufgrund der besonderen Umstände eine Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers bejaht werden. Der Beschwerdeführer unterzeichnete bereits am 19. April 2020 den Mietvertrag für die von ihm spätestens am 1. Juli 2020 bezogene 2‑Zimmer-Wohnung in E. Gemäss Mietvertrag war der Mietbeginn auf den 1. Juni 2020 vereinbart. Folglich begann der Beschwerdeführer noch bevor er sein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellte, seinen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung zu planen und unterzeichnete einen Mietvertrag. Schliesslich zog er aus der gemeinsamen Wohnung aus, bevor ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Art. 42 Abs. 1 AIG nennt für den Nachzug von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern das Zusammenwohnen als einzige Voraussetzung, woraus deutlich wird, dass diesem im Zusammenhang mit dem Familiennachzug grosse Bedeutung zu kommt. Zudem war der Beschwerdeführer offenbar bis zu einem gewissen Grad über die Rechtslage informiert, zumal er im Hinblick auf seinen bald fünf Jahre dauernden ordnungsgemässen Aufenthalt am 4. Mai 2020 ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellte. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei Unterzeichnung des Mietvertrages davon ausgegangen wäre, dass wichtige Gründe für getrennte Wohnorte bestünden und die eheliche Gemeinschaft auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts fortbestehen würde, musste ihm bewusst sein, dass sein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung für die Erteilung seiner Niederlassungsbewilligung von Bedeutung sein könnte.

3.7 Folglich ist das Vorliegen des Widerrufsgrunds des Verschweigens wesentlicher Tatsachen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu bejahen.

3.8 Der Beschwerdeführer lebt seit sieben Jahren in der Schweiz und ist seit knapp zwei Jahren im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration erteilt der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb er aller Voraussicht nach in der Schweiz verbleiben kann. Hinweise auf familiäre Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen keine. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig.

4.  

4.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer unabhängig von der ehelichen Beziehung gestützt auf Art. 34 AIG eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist.

4.2 Der Beschwerdeführer hält sich noch nicht seit zehn Jahren in der Schweiz auf. Deshalb kann ihm gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AIG keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden.

4.3 Gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG). Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62 Abs. 1 VZAE). Die Ausländerin oder der Ausländer muss zudem nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 sowie über schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE).

Die Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung soll einen Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen schaffen (BBl 2002, 3709 ff., 3750). Praxisgemäss werden in diesem Kontext höhere Anforderungen an die Integration gestellt als etwa in Bezug auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch. Es bedarf über übliche Integrationserwartungen hinausgehender Anstrengungen bzw. einer besonders erfolgreichen Integration (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2).

4.4 Da kein Anspruch auf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen zu treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Das Verwaltungsgericht prüft bei Ermessensentscheiden nur, ob ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 15 und N. 25 ff.).

4.5 Die Vorinstanzen sind der Ansicht, die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer komme nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen gesetzt habe. In Bezug auf eine allfällige vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG hat der Beschwerdeführer jedoch keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen. Dies tat er lediglich in Bezug auf die ihm gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AIG erteilte Niederlassungsbewilligung. Folglich liegt entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kein Widerrufsgrund vor, der einer vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG entgegenstehen würde. Das Verschweigen der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ist für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 4 AIG nicht relevant und rechtfertigt für sich allein die Verweigerung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann auch nicht allein aufgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht erfülle.

4.6 Angesichts der erhöhten Integrationsanforderungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung und der langandauernden Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers erweist sich der Entscheid der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung nicht vorzeitig zu erteilen, im Ergebnis jedoch nicht als rechtsverletzend.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Staatssekretariat für Migration.