{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00046_2022-08-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222590&W10_KEY=13955800&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b17646fd2b73239687848ea17a79866c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00046"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.08.2022  VB.2022.00046"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.08.2022  VB.2022.00046"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.08.2022  VB.2022.00046"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Geplante bauliche Massnahmen an einer urspr\u00fcnglich vorschriftswidrigen Baute, die zufolge Ablaufs der 30-j\u00e4hrigen Verwirkungsfrist zu dulden ist. [Vor \u00fcber 30 Jahren wurde auf einem Garagenanbau ohne Baubewilligung und unter Verstoss gegen die Bauvorschriften des entsprechenden Quartiers ein Wintergarten erstellt. Der Garagenanbau soll abgebrochen und wiederaufgebaut werden und am Wintergarten sind in diesem Zusammenhang bauliche Massnahmen geplant. Die Beschwerdegegnerin statuierte insofern eine Auflage, gegen welche sich die Beschwerdef\u00fchrenden wehren.] Die 30-j\u00e4hrige Verwirkungsfrist f\u00fcr eine Anordnung der Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands ist vorliegend unumstritten abgelaufen. Die Beschwerdef\u00fchrenden haben daher das Recht zur Beibehaltung des bestehenden, an sich rechtswidrigen Zustands des Geb\u00e4udes ersessen (E. 3.1). Dieser ist damit zu dulden; rechtm\u00e4ssig wird der Zustand der Baute dadurch indes nicht. Gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Eigent\u00fcmerschaft einer zu duldenden Baute diese daher zwar mit bewilligungsfrei zul\u00e4ssigen Massnahmen unterhalten; sie hat jedoch keinen Anspruch darauf, die Baute im Sinn einer erweiterten Besitzstandsgarantie mit bewilligungspflichtigen Massnahmen zu erneuern, teilweise zu \u00e4ndern, zu erweitern oder wiederaufzubauen (E. 3.2). Bei den projektierten Arbeiten am Wintergarten handelt es sich um vorliegend unzul\u00e4ssige bauliche Massnahmen (E. 3.3). Die von der Beschwerdegegnerin statuierte Auflage erweist sich nach dem Gesagten als zul\u00e4ssig. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:04:01", "Checksum": "b16a1e07fb9b6b4f9503942115318ec5"}