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VB.2022.00047
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat D, vertreten durch RA E,
2. Gemeinde D, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 26. Januar 2021 verweigerte der Gemeinderat D der Gemeinde D die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für drei Lüftungsaufbauten auf dem Schulhaus F an der G-Strasse 01 in D (Grundstück Kat.-Nr. 02) und ordnete in Dispositiv-Ziffer 2 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Satz 1) bis spätestens Ende 2035 (Satz 2) an, wobei bis Ende Juni 2034 "ein Baugesuch für neue Monoblöcke und deren Standorte oder für ein anderes Lüftungssystem einzureichen" sei (Satz 3). II. Dagegen rekurrierten A und B am 10. März 2021 gemeinsam beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der Sätze 2 und 3 von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses sowie die Statuierung einer Pflicht zur sofortigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das Baurekursgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer I), auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 3'280.- A und B je zur Hälfte unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag (Dispositiv-Ziffer II) und sprach keine Umtriebsentschädigungen zu (Dispositiv-Ziffer III). III. Am 28. Januar 2022 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der angefochtene Rekursentscheid vom 7. Dezember 2021 und die Sätze 2 und 3 von Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Gemeinderats D vom 26. Januar 2021 aufzuheben und sei die Gemeinde D zum sofortigen Rückbau der drei Lüftungsaufbauten ("Monoblöcke") auf den Treppenhaustrakten des Schulhauses F zu verpflichten, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zum Neuentscheid an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Das Baurekursgericht beantragte am 1. März 2022 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit – gemeinsam erstatteter – Beschwerdeantwort vom 8. März 2022 liessen die Gemeinde D und der Gemeinderat D auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei, dies unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich A und B am 31. März 2022. Die Gemeinde D und der Gemeinderat D nahmen am 28. April 2022 letztmals Stellung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdelegitimation von A und B als Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nr. 03 und Kat.-Nr. 04 im Nahbereich des streitbetroffenen Grundstücks Kat.-Nr. 02 ist unbestritten (vgl. § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Grundstück Kat.-Nr. 02 liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde D vom 22. Januar 2020 (abrufbar unter: www.D.ch > Verwaltung > Hochbau [zuletzt abgerufen am 10. August 2022]) in der Zone für öffentliche Bauten. Es ist mit den beiden Schulhausanlagen H und F überstellt, wobei das Teil der letztgenannten Anlage bildende Schulhaus F seit der Entlassung aus dem Inventar für schutzwürdige Bauten von überkommunaler Bedeutung im Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung verzeichnet ist. 2.2 Mit der Ausgangsverfügung vom 26. Januar 2021 verweigerte der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdegegnerin 2 die nachträgliche Baubewilligung für drei – im Spätsommer 2013 – auf den Flachdächern der Treppenhausverbindungstrakte des Schulhauses F montierte Lüftungsaufbauten "wegen mangelnder Schonung des Inventarobjekts", da die als "Monoblöcke" in Erscheinung tretenden Elemente weder für sich als Einheit gestaltet seien noch versuchten, einen nachvollziehbaren Bezug zum inventarisierten Schulhaus herzustellen. Nachdem auch keine Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG erteilt werden konnte, wurde die Beschwerdegegnerin 2 zum Rückbau bis Ende 2035 verpflichtet. Der Begründung des betreffenden Beschlusses sowie den weiteren Verfahrensakten lässt sich dabei zur Vorgeschichte der Erstellung der beanstandeten Lüftungsaufbauten Folgendes entnehmen: Im Januar/Februar 2012 liess die Beschwerdegegnerin 2 Luftmessungen in den Schulzimmern des – damals noch im Inventar für schutzwürdige Bauten von überkommunaler Bedeutung geführten – Schulhauses F durchführen, welche ergaben, dass insbesondere die CO2-Belastung in den betrachteten Räumen während des Schulbetriebs (bei normalem Lüften) mit Werten von beinahe konstant über 1'500 ppm sowie teilweise langen Phasen mit Werten um 2'000 ppm bzw. vereinzelten Phasen mit Werten von über 2'500 ppm sehr hoch gewesen seien, und insofern einen dringenden Handlungsbedarf aufgezeigt hätten (act. … und act. …, woraus unter anderem hervorgeht, dass gemäss Bundesamt für Gesundheit bei CO2-Gehalten in der Raumluft von bis zu 1'000 ppm von einer guten bis sehr guten und bei Werten über 2'000 ppm von einer hygienisch inakzeptablen Luftqualität gesprochen wird). Am 13. August 2012 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich der Beschwerdegegnerin 2 die mit Auflagen verbundene Bewilligung für die energetische Sanierung des Schulhauses F, die auch technische Dachaufbauten für die Lüftung enthielt. Am 3. September 2012 wurde das Bauvorhaben auch vom Beschwerdegegner 1 bewilligt. Mit Beschlüssen vom 27. Juni bzw. 8. Juli 2013 bewilligten die Baudirektion und der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdegegnerin 2 eine erste Projektänderung, welche (allein) die technischen Dachaufbauten für die Lüftung betraf. Bei einer Begehung der Baustelle im Oktober 2013 stellte die kantonale Denkmalpflege dann allerdings fest, dass auf dem Dach des Schulhauses F bzw. den Treppenhausverbindungstrakten Lüftungsaufbauten montiert worden waren, deren Dimensionen deutlich über diejenigen der bewilligten Aufbauten hinausgingen. Die Beschwerdegegnerin 2 wurde daher zur umgehenden Einreichung eines Abänderungsgesuchs aufgefordert. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 teilte die Baudirektion der Beschwerdegegnerin 2 daraufhin mit, dass ihr Bauvorhaben in der vorliegenden Form nicht bewilligungsfähig sei, weil die Lüftungsaufbauten volumetrisch in Konkurrenz zu den einzelnen Trakten des Schulhauses F träten und zu einer erheblichen Störung der Architektur führten, sodass nicht mehr von untergeordneten technischen Aufbauten gesprochen werden könne. In der Folge wurde das Baubewilligungsverfahren sistiert und im Oktober 2016 ein Schutzabklärungsverfahren eingeleitet. Nach Vorliegen des definitiven Schutzentscheids und der Aufnahme des Schulhauses F ins kommunale Denkmalpflegeinventar Anfang Januar 2021 fällte der Beschwerdegegner 1 den vorerwähnten Beschluss über die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für die strittigen Lüftungsaufbauten und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. 3. 3.1 Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 Satz 1 des Beschlusses des Beschwerdegegners 1 vom 26. Januar 2021 betreffend die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für die drei Lüftungsaufbauten auf dem Schulhaus F und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands traten unangefochten in Rechtskraft. In materieller Hinsicht im Streit liegt nur noch die Frage, ob die der Beschwerdegegnerin 2 vom Beschwerdegegner 1 angesetzte Frist zur Wiederherstellung (Dispositiv-Ziffer 2 Sätze 2 und 3) verhältnismässig ist. Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die Vorinstanz den übermässig langen Aufschub der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands letztlich einzig aus Rücksicht auf das finanzielle Interesse der Beschwerdegegnerin 2 geschützt habe. Faktisch habe sie dieses Interesse gegen das private Interesse der Nachbarschaft an einem (raschen) Rückbau abgewogen, obschon Letzteres "in der Tat materiell überhaupt nicht ausschlaggebend" sei und auch dem privaten Interesse der bösgläubigen sowie finanzkräftigen Beschwerdegegnerin 2 bei der hier anzustellenden Interessenabwägung keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden dürfe. Anstelle der vorgenommenen Interessenabwägung hätte die Vorinstanz vielmehr in erster Linie die verschiedenen öffentlichen Interessen unter- bzw. gegeneinander abwägen müssen. Dabei hätte sie dem öffentlichen Interesse an einem gesetzeskonformen Umgang mit Denkmälern mehr Gewicht beimessen und namentlich die von der Beschwerdegegnerin 2 eingeholte "Parteistudie gutachterlich überprüfen [...] lassen" bzw. ihrem "mehrfachen Verlangen" stattgeben müssen, "mit unabhängigen Experten (nicht mit dem Ingenieur, der die baurechtswidrige Anlage projektiert hat) jetzt eine alternative Lösung zu prüfen". 3.2 Erweist sich ein bereits realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat die zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein Ermessen besteht dabei hinsichtlich der Frage der Anordnung nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 = BEZ 2000 Nr. 23). Es sind jedoch die massgebenden allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Relevant sind namentlich das in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgehaltene Verhältnismässigkeitsprinzip und der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben. Auszugehen ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss § 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung des Rechts unverhältnismässig wäre. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Der bzw. die Bösgläubige muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Überlegungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die ihm bzw. ihr erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen – zu welchen auch die privaten Interessen von Nachbarn zählen – den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4; ferner etwa BGr, 23. Juli 2018, 1C_22/2018, E. 3.6; VGr, 14. Oktober 2012, VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57). Weicht eine Baute hingegen erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so können einzig Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen vor, wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (zum Ganzen VGr, 13. April 2022, VB.2021.00539, E. 4.1, und 24. Juni 2021, VB.2021.00003, E. 5.2 [jeweils mit Hinweisen]; ferner BGr, 24. März 2021, 1C_172/2020, E. 6.4 mit Hinweisen; VGr, 22. April 2021, VB.2020.00761, E. 3.1 sowie E. 3.4, sowie 8. April 2021, VB.2020.00660, E. 7.1 ff.; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 619). Wird die Bauherrschaft zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet, ist ihr hierfür eine angemessene Frist einzuräumen (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Frist soll so bemessen sein, dass die bzw. der Verpflichtete nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge selber das Notwendige vorkehren kann. Sodann ist das bei der Fristberechnung zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der möglichst unverzüglichen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands umso stärker zu gewichten, je gravierender gegen Vorschriften des Planungs-, Bau- und Umweltrechts verstossen wird. Es gilt abzuwägen, wie dringlich die Durchsetzung der Norm bzw. die Beseitigung des Normverstosses im Licht der öffentlichen Interessen ist und wie lange die Vollstreckung mit Rücksicht auf die persönliche – unter Umständen auch finanzielle – Situation des Verpflichteten aufgeschoben werden soll (zum Ganzen Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 624; siehe ferner für spezielle Situationen des Vertrauensschutzes BGE 147 II 309 E. 5.6). 3.3 3.3.1 Die der Beschwerdegegnerin 2 angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis Ende 2035 ist erheblich länger als die in diesem Zusammenhang üblicherweise gewährten Fristen (vgl. dazu auch Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 624 mit Hinweisen). Faktisch kommt die Fristansetzung – wie auch die Vorinstanz bemerkt – einem weitgehenden Verzicht auf eine Wiederherstellung gleich, zumal der Beschwerdegegner 1 bei der Fristbemessung explizit darauf abstellte, wann die im Jahr 2014 in Betrieb genommenen Lüftungsaufbauten auf dem Dach des Schulhauses F zumindest ihre minimale Lebensdauer erreicht haben werden. Mit dem Beschwerdegegner 1 geht indes auch die Vorinstanz davon aus, dass ein sofortiger Rückbau der strittigen Anlage bzw. ein Rückbau vor diesem Datum nicht verhältnismässig wäre. Zu diesem Schluss gelangte die Vorinstanz dabei – entgegen der Beschwerde – nicht einfach dadurch, dass sie das finanzielle Interesse der Beschwerdegegnerin 2 an einer möglichst langen Aufrechterhaltung des Status quo gegenüber den privaten Interessen der Nachbarschaft an einem (raschen) Rückbau abwog. Vielmehr misst sie den involvierten Interessen der Öffentlichkeit zu Recht vorrangige Bedeutung zu, indem sie im Kern die Auffassung vertritt, dass zwar ein öffentliches Interesse am umgehenden Rückbau der strittigen Anlage bestehe, diesem Interesse jedoch das ebenfalls stark zu gewichtende öffentliche Interesse an einem ungestörten Schulbetrieb gegenüberstehe, welches gegen die sofortige Wiederherstellung spreche. So bedarf es nach der Vorinstanz für die Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs im Schulhaus F dort zwingend einer "kontrollierte[n] Lüftungsanlage" und seien keine Alternativen zur bestehenden Lüftungsanlage denkbar, welche "in optischer und denkmalpflegerischer Hinsicht" eine (massgebliche) Verbesserung der bestehenden Situation bedeuteten und nicht gleichzeitig mit erheblichen Mehrkosten für die Beschwerdegegnerin 2 verbunden seien. Die Vorinstanz folgt in diesem Zusammenhang – wie schon der Beschwerdegegner 1 – der Einschätzung der von der Beschwerdegegnerin 2 mit der Planung der strittigen Anlage betrauten I GmbH, welche in einem in den Akten liegenden Anlagenkonzept vom Juni bzw. Juli 2021 ausführt, dass als Alternativstandorte für die beanstandeten Lüftungsaufbauten lediglich der Innenhof des Schulhauses und die nicht mehr genutzte Zivilschutzanlage im ersten Untergeschoss infrage kämen. Auch die Umsetzung dieser beiden Alternativlösungen erforderte indes laut dem Konzept die Erstellung von Dachaufbauten, wenn auch von solchen geringerer Höhe. Darüber hinaus müsste zusätzlich ein Lüftungskanal für Zu- und Abluft erstellt werden, der durch einen Innenhof des Schulhauses F und die dortige Fassade auf das Dach führte. Bei der "Hofvariante" würde ausserdem die Nutzung des Innenhofs als Pausen- und Aufenthaltsfläche beeinträchtigt. Ein Ersatz der bestehenden Lüftungsanlage durch einzelne Fassadengeräte (ein Gerät pro Schulzimmer) wiederum könne nicht realisiert werden, da die Fassade und insbesondere die Fensteraufteilung denkmalpflegerisch schützenswerte Elemente darstellten. Eine manuelle oder automatisierte Fensterlüftung hätte schliesslich aus energetischer Sicht grosse Nachteile und wäre für die Benutzerinnen und Benutzer des Schulhauses die ungünstigste aller Varianten. 3.3.2 Wie die dokumentierten Messungen der Luftqualität im Schulhaus F im Jahr 2012 zeigen, konnte in den Räumlichkeiten des Schulhauses schon damals mit einer rein manuellen Fensterlüftung keine konstant gute Raumluftqualität während des Schulbetriebs erreicht werden; im Gegenteil wurden in dem betreffenden Schulhaus vor dem Einbau der bestehenden Lüftungsanlage zeitweise hygienisch bedenkliche Co2-Werte gemessen. Inzwischen wurde das Schulhaus energetisch saniert und wurden Fenster sowie eine Fassadendämmung gemäss Minergie-Standard eingebaut mit der Folge, dass zwar die Energieeffizienz des Schulhauses verbessert, gleichzeitig aber auch der natürliche Luftaustausch im Haus reduziert wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 schon aus Gründen des Gesundheitsschutzes und mit Blick auf die Gewährleistung eines ungestörten Schulbetriebs auf eine kontrollierte Lüftung der Räumlichkeiten des Schulhauses F und damit auf eine funktionierende Lüftungsanlage angewiesen ist. Der Frage, ob allenfalls Alternativen zur gegenwärtigen Lüftungslösung bestehen und wie weit die betreffenden Anlagen das Erscheinungsbild des Schutzobjekts beeinträchtigten, kommt im vorliegenden Verfahren demnach entscheidwesentliche Bedeutung zu. Bei der Beantwortung dieser Frage durfte sich die Vorinstanz durchaus an dem in diesem Zusammenhang erstellten Anlagenkonzept und den dazugehörigen Plänen der I GmbH orientieren, auch wenn diese die beanstandete Lüftungsanlage im Auftrag der Beschwerdegegnerin 2 projektiert bzw. geplant hat und damit offenkundig als befangen erscheint. Als Fachinstanz verfügt die Vorinstanz grundsätzlich über das erforderliche Fachwissen zur Beurteilung und Würdigung solcher Angaben auf ihre Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit hin. Allerdings fällt bei der Betrachtung des in den Akten liegenden Anlagenkonzepts der I GmbH sofort auf, dass sich diese darin mit keinem Wort dazu äussert, weshalb die beiden von ihr ursprünglich geplanten und bewilligten Projekte für technische Dachaufbauten geringeren Ausmasses nicht umgesetzt wurden bzw. nicht umgesetzt werden konnten. Auch in den weiteren Akten finden sich hierzu keine schlüssigen Angaben (vgl. einzig act. ..., woraus hervorgeht, dass offenbar zusätzliche schalldämmende Elemente hätten montiert werden müssen). Dabei erscheint gerade dieser Punkt von Relevanz, wenn es darum geht, die Frage nach möglichen Alternativlösungen für die nicht bewilligten Lüftungsaufbauten zu klären. Sollten nämlich lediglich finanzielle Überlegungen hinter der nicht bewilligten bzw. nicht bewilligungsfähigen weiteren Projektänderung stecken, rechtfertigte sich die Ansetzung der strittigen Frist nicht. Entgegen der Vorinstanz im Konzept keineswegs schlüssig dargelegt erscheint im Weiteren aber auch, weshalb dezentrale (kontrollierte) Lüftungsgeräte von vornherein nicht infrage kommen, die einzelnen Schulzimmer des Schulhauses F aus baulichen Gründen zwingend von oben über das Dach des Schulhauses erschlossen werden müssen und weshalb nicht zumindest Lüftungsleitungen entlang der Gebäudefassade angebracht werden können, welche das Erscheinungsbild des Schutzobjekts zusammen mit den erforderlichen Dachaufbauten erheblich weniger beeinträchtigten als die bestehenden voluminösen technischen Aufbauten auf dem Schulhausdach. Diesbezüglich gilt es denn auch anzumerken, dass das zu den Akten gereichte Anlagenkonzept der I GmbH offenbar zu einem wesentlichen Teil auf Überlegungen zu möglichen Standortalternativen basiert, welche das Unternehmen bereits vor der Erstellung der bestehenden Anlage angestellt hat (vgl. act. …: "Es wird aufgezeigt, welche Überlegungen und Hintergründe zur heutigen Lösung geführt haben."), weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der in der Zwischenzeit eingetretene Fortschritt in der Haustechnik neue Lösungen möglich gemacht hat, welche dem Interesse am Denkmalschutz eher Rechnung zu tragen vermögen. Es ist zudem nicht ganz klar, ob in dem Anlagenkonzept vom Juni/Juli 2021 die bestehenden oder die ursprünglich geplanten, weniger voluminösen Dachaufbauten bzw. deren Denkmalschutzverträglichkeit mit den von der I GmbH in Betracht gezogenen alternativen Lösungen verglichen wurden (vgl. act. …: "Aus folgenden Gründen wurde entschieden, dass die Dachaufstellung realisiert werden soll [...] Lösung mit Dachaufstellung wurde von Kantonaler Denkmalpflege ebenfalls favorisiert"). Ohne dahingehende Abklärungen erweist sich der Sachverhalt als ungenügend erstellt und lassen sich die nötigen Interessenabwägungen nicht sachgerecht vornehmen. Da entsprechende Ermittlungen auch im Rekursverfahren unterblieben bzw. – soweit anlässlich des von der Vorinstanz durchgeführten Augenscheins getätigt – jedenfalls nicht dokumentiert sind, ist die Beschwerde nach § 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG begründet. 3.4 Dies führt zur teilweisen Gutheissung des Rechtsmittels. Der Rekursentscheid vom 7. Dezember 2021 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei erscheint es als zweckmässig, wenn für die von der Vorinstanz anzustellenden ergänzenden Abklärungen betreffend die möglichen Alternativen für die bestehenden Lüftungsaufbauten auf dem Dach des Schulhauses F und die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Schutzobjekts eine unabhängige Fachperson beigezogen wird. Auch sind die Akten des Schutzverfahrens zu konsultieren. In der Folge wird die Vorinstanz erneut über die Frage zu befinden haben, ob es das öffentliche Interesse insbesondere an einem geordneten Schulbetrieb tatsächlich erfordert, mit der Durchsetzung der Beseitigung des festgestellten (bewussten) Verstosses gegen die Gestaltungsvorschriften bis spätestens Ende 2035 zuzuwarten. 4. Praxisgemäss entspricht eine Rückweisung bei offenem Ausgang des Verfahrens einem vollen Obsiegen (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00348, E. 4.2 mit Hinweisen). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte in solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu, vielmehr ist sie zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine solche zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer). 5. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide qualifiziert werden und nur unter den in Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) genannten Voraussetzungen selbständig anfechtbar sind. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid vom 7. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerschaft wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |