{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00047_2022-10-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222693&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c716051bf7110eaa61df3f12eba0da3f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.10.2022  VB.2022.00047"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.10.2022  VB.2022.00047"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.10.2022  VB.2022.00047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands | [Mit der Ausgangsverf\u00fcgung verweigerte der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdegegnerin 2 die nachtr\u00e4gliche Baubewilligung f\u00fcr drei \u2013 im Sp\u00e4tsommer 2013 \u2013 auf dem Dach des inventarisierten Schulhauses F montierte L\u00fcftungsaufbauten und verpflichtete sie zum R\u00fcckbau bis Ende 2035.] Wird die Bauherrschaft zur Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands verpflichtet, ist ihr hierf\u00fcr eine angemessene Frist einzur\u00e4umen. Dabei gilt es abzuw\u00e4gen, wie dringlich die Beseitigung des Normverstosses im Licht der \u00f6ffentlichen Interessen ist und wie lange die Vollstreckung mit R\u00fccksicht auf die pers\u00f6nliche Situation des Verpflichteten aufgeschoben werden soll (E. 3.2). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz in diesem Zusammenhang davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 auf eine kontrollierte L\u00fcftung der R\u00e4umlichkeiten des Schulhauses F und damit auf eine funktionierende L\u00fcftungsanlage angewiesen ist; dass aktuell keine Alternativen zur gegenw\u00e4rtigen L\u00fcftungsl\u00f6sung bestehen, welche das Erscheinungsbild des Schutzobjekts weniger stark beeintr\u00e4chtigten, erscheint jedoch in sachverhaltlicher Hinsicht nicht als erstellt. Entgegen der Vorinstanz erweist sich das zum Beleg dieser Annahme eingereichte Anlagenkonzept der I GmbH, welche die strittige Anlage projektiert bzw. geplant hat, nicht als nachvollziehbar und schl\u00fcssig (zum Ganzen E. 3.3.2 und E. 3.4). R\u00fcckweisung der Sache zur erg\u00e4nzenden Sachverhaltsfeststellung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:09:06", "Checksum": "933d5cb1b82ff1f8d12ddeee1f87d22a"}