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Geschäftsnummer: VB.2022.00048  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.07.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Verweigerung des Familiennachzugs


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer 41-jährigen Staatsangehörigen Ghanas und ihrem Sohn sowie Verweigerung des Familiennachzugs] Die Indizien lassen einzig den Schluss zu, dass zumindest die Beschwerdeführerin 1 von Beginn an nicht die Absicht hatte, eine wirkliche Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann zu führen und mit diesem nur aus ausländerrechtlichen Motiven die Ehe schloss. Die Parallelbeziehung der Beschwerdeführenden 1 und 3 hatte während der gesamten Ehedauer der Beschwerdeführerin 1 und deren Schweizer Ehemann Bestand; aus dieser gingen insgesamt drei Kinder hervor (E. 4). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen erweist sich als verhältnismässig. Für den Nachzug des Beschwerdeführers 3 besteht folglich keine Rechtsgrundlage (E. 5). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Rekurs als offensichtlich aussichtslos einstufte, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren abwies (E. 6). Abweisung UP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
EHEWILLE
FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN
PARALLELBEZIEHUNG
PARALLELFAMILIE
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEINEHE
TÄUSCHUNG
TÄUSCHUNG DER BEHÖRDEN
UMGEHUNGSEHE
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 96 AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00048

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 14. Juli 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

3.    C, wohnhaft in Ghana,

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und Verweigerung des Familiennachzugs,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1980 geborene ghanaische Staatsangehörige. Am 9. Januar 2008 heiratete sie in Kumasi, Ghana, den ursprünglich aus Ghana stammenden Schweizer Bürger E (geboren 1957). Am 3. Mai 2009 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

B. 2008 brachte A in Ghana ihren Sohn F zur Welt. Dessen Vater ist C, ein 1977 geborener ghanaischer Staatsangehöriger. Mit diesem hat A zwei weitere Kinder: Den 2010 in Ghana geborenen Sohn G und den 2013 in der Schweiz geborenen B. Letzterer verfügt über die Niederlassungsbewilligung. F und G leben mit C in Ghana.

C. Am 9. April 2014 erteilte das Migrationsamt A die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil vom 26. Januar 2016 stellte das Bezirksgericht Affoltern fest, dass E nicht Vater von B ist. Mit Urteil desselben Gerichts vom 9. Juni 2016 wurde die Ehe zwischen A und E geschieden.

D. Am 28. Dezember 2016 schlossen A und C in Ghana die Ehe. Dieser stellte am 20. April 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Accra, Ghana, ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau. Mit Verfügung vom 16. August 2021 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligungen von A und B und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wies es das Gesuch von C um Erteilung einer Einreisebewilligung vom 20. April 2017 ab.

II.  

Dagegen rekurrierten A und B sowie C an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. Dezember 2021 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. Januar 2022 beantragten A und B sowie C dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihnen die Niederlassungsbewilligung zu belassen bzw. das Gesuch um Einreisebewilligung gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen unentgeltliche Rechtspflege "per 4.1.2021 (Datum Gesuch) zu bewilligen".

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. März 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Untersuchungspflicht, weil die Vorinstanz keine erneute Befragung der Beschwerdeführerin 1 durchgeführt bzw. angeordnet habe, obschon sie bislang trotz ungenügender Deutschkenntnisse bloss ohne Beizug eines Dolmetschers befragt worden sei. Ebenso wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die von ihr angebotenen Befragungen weiterer Personen durchzuführen.

2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Klärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung dieses Anspruchs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis).

2.3 Die Beschwerdeführenden boten im Rekursverfahren an verschiedener Stelle eine Parteibefragung der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 3 sowie die Befragung mehrerer Auskunftspersonen (aus dem privaten Umfeld der Beschwerdeführenden) an. Inhaltlich bezogen sich diese Beweismittel jeweils auf die im vorliegenden Verfahren umstrittene Natur der ehelichen Beziehung zwischen E und der Beschwerdeführerin 1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt indes als nicht weiter beweisbedürftig; sie hält denn auch klar fest, die aufgezeigten Indizien liessen in ihrer Gesamtheit einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin 1 von Anfang an nicht die Absicht hatte, eine wirkliche Ehe mit E zu führen. Dass die Vorinstanz folglich von den beantragten Befragungen absah, ist nicht zu beanstanden. Ohnehin kann bei Aussagen von Familienangehörigen und Freunden nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen Gefälligkeitsdienst handelt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Ebenso war die Vorinstanz nicht gehalten, die Beschwerdeführerin 1 (nochmals) in Anwesenheit eines Dolmetschers befragen zu lassen, zumal die Vorinstanz selbst von der Unverwertbarkeit der Einvernahme ausging und überdies den relevanten Sachverhalt auch ohne das Befragungsprotokoll als hinreichend erstellt erachtete. Hinzu kommt, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 1 ihren Standpunkt im Rahmen des Widerrufsverfahrens mehrfach und umfassend einbringen konnte. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin 1 zwar anlässlich der Befragung vom 17. Januar 2018 zunächst angab, eine Übersetzung zu benötigen, in der Folge jedoch rund 80 Fragen beantwortete, wobei sie unter anderem angab, die Ausführungen zum Grund der Befragung sowie zu ihrer Mitwirkungspflicht verstanden zu haben. Abschliessend unterzeichnete sie das polizeiliche Befragungsprotokoll ohne Bemerkungen oder Einwände. Ob vor diesem Hintergrund tatsächlich auf eine Unverwertbarkeit der Einvernahme geschlossen werden musste, erscheint zweifelhaft, braucht nach dem Gesagten aber nicht abschliessend beurteilt zu werden (vgl. BGr, 23. Februar 2021, 2C_1008/2020, E. 2.3).

2.4 Im vorliegenden Verfahren kann ebenso auf die Befragung von Zeugen verzichtet
werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt – wie sich im Folgenden zeigt – hinreichend erstellt ist.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin 1 erhielt als damalige Ehefrau des Schweizer Bürgers E am 9. April 2014 die Niederlassungsbewilligung. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer Person widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat.

3.2 Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende sowie vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörden wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen grundsätzlich zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.1; BGr, 12. November 2019, 2C_562/2019, E. 5.2).

3.3 Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1; BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.3 – 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis trifft die ausländische Person im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Dies ist nur so weit erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat (BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.2; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 3.3.1, auch zum Folgenden). Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestand, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug führen soll. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung im Ausland ist ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, da die ausländische Person damit versucht, die Behörden über den stabilen Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher sie gemäss Art. 42 oder Art. 43 AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat (BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.2; BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.3).

Die Geburt von ausserehelichen oder vorehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet ein – nicht allein – entscheidendes Indiz in diesem Zusammenhang. Neben der Zeugung gemeinsamer Kinder sind je nachdem zusätzliche andere Hinweise dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand. Solche können etwa darin liegen, dass sich die Partner regelmässig wechselseitig besuchen, besondere wirtschaftliche Leistungen an den anderen Elternteil erbringen oder eine De-facto-Ehe in der Heimat aufrechterhalten. Entscheidend ist die qualitative Natur der Beziehung, die – parallel zur hiesigen Ehe – im Ausland gelebt wird und zeitverschoben den späteren Familienzusammenschluss in der Schweiz bezweckt (BGr, 17. Mai 2019, 2C_118/2018, E. 4.4 – 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.2.2; vgl. zum Ganzen auch VGr, 12. April 2021, VB.2020.00688, E. 2.2).

3.4 Bei der Beurteilung, ob (in der Schweiz) eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe vorliegt, gilt es zu berücksichtigen, dass eine solche nicht bereits dann gegeben ist, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Die Indizien, welche für eine Parallelbeziehung im Ausland und/oder eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine in der Schweiz nur (noch) formell bestehende Ehe sprechen, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen, wobei sich die Behörden veranlasst sehen können, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen (VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00458, E. 3.2, und 24. Oktober 2017, VB.2017.00403, E. 3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungs- bzw. Umgehungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten ausländischen Person (vgl. Art. 90 AIG; vorn, E. 4.2), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.4 [auch zum Folgenden] – 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.2). Insbesondere für den Fall, dass bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen, wird vom betroffenen Ausländer bzw. der betroffenen Ausländerin deshalb erwartet, dass er bzw. sie von sich aus Umstände vorbringt und belegt, die den echten Ehewillen glaubhaft machen.

4.  

4.1  

4.1.1 Der Beschwerdeführer 3 stellte am 20. April 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Accra ein Gesuch um Einreisebewilligung. Aus den in der Folge angestellten Abklärungen der Botschaft gehen zahleiche, sehr gewichtige Indizien darauf hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 und E von Anfang an keine echte Ehe geführt hatten. Der Beschwerdeführer 3 selbst gab anlässlich einer Befragung an, die Ehe zwischen E und der Beschwerdeführerin 1 sei keine echte Ehe gewesen ("Subject in his interview, stated that the marriage between his wife and E was not a proper marriage"). Diese sei nur geschlossen worden, um der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu sichern ("… their marriage was a hoax to get A to Switzerland"). Ausserdem müsse – so der Bericht weiter – davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdeführerin 1 bereits nach Gewohnheitsrecht verheiratet waren, als Letztere E heiratete. Ebenso stellte die Schweizer Vertretung in Ghana fest, dass E und die Beschwerdeführerin 1 Cousins ersten Grades sind. Vor diesem Hintergrund überrasche es nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits rund ein Jahr nach der Eheschliessung mit E ein gemeinsames Kind der Beschwerdeführenden 1 und 3 zur Welt brachte. Als Fazit hält der Abklärungsbericht unter anderem fest, dass die Ehe zwischen E und der Beschwerdeführerin 1 nie eine Ehe gewesen sei" ("The earlier marriage of the wife to her 'ex-husband' was never a marriage").

4.1.2 Am 17. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer 3 im Auftrag des Beschwerdegegners durch die Schweizer Vertretung in Accra befragt. Auch daraus gehen verschiedene Hinweise drauf hervor, dass der Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdeführerin 1 eine (Parallel-)Beziehung führten, während Letztere mit E verheiratet war. So gab der Beschwerdeführer 3 an, dass er und die Beschwerdeführerin 1 sich seit dem Jahr 2006 kennen würden und sie kurz nach ihrem Kennenlernen eine Beziehung eingegangen seien. Nach ihrer Heirat mit E sei die Beschwerdeführerin 1 aber "jährlich jeweils im Dezember" nach Ghana zum Beschwerdeführer 3 gereist; nur im Jahr 2013 sei sie im April dort gewesen. Ausserdem seien sie täglich durch Telefonate und WhatsApp in Kontakt geblieben. Vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung der Beschwerdeführenden, bei der Zeugung des ersten gemeinsamen Sohns, F, habe es sich um "einen Seitensprung mit der ungewollten Folge der Zeugung eines Kindes" gehandelt, wenig glaubhaft. Die regelmässigen Aufenthalte der Beschwerdeführerin 1 in Ghana bzw. beim Beschwerdeführer 3 jeweils im Dezember sind sodann umso plausibler, wenn man berücksichtigt, dass etwa G im September zur Welt kam.

Inwiefern der Beschwerdeführer 3 als "Nichtbeteiligter keine relevanten Aussagen zur Ehe zwischen E und der Beschwerdeführerin 1" machen könne, wie die Beschwerdeführenden ausführen, leuchtet nicht ein. Es ist somit vollumfänglich auf dessen Angaben abzustellen.

4.1.3 Der Beschwerdeführer 3 gab anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft in Accra am 17. Januar 2018 an, dass er nichts über E wisse. Letzterer hatte im Rahmen des Familiennachzugs für die Beschwerdeführerin 1 im August 2008 dagegen deponiert, dass der Beschwerdeführer 3 sein Trauzeuge an der Hochzeit mit der Beschwerdeführerin 1 gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer 3 an der Hochzeit anwesend war, lässt sich anhand der bei den Akten liegenden Hochzeitsfotos ohne Zweifel bestätigen. Die Angabe des Beschwerdeführers 3, er wisse nichts über E, ist somit wenig glaubhaft.

Desgleichen sind zahlreiche Aussagen von E anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich als klar zweckgerichtet zu qualifizieren. So gab er etwa an, sein Bruder sei Trauzeuge gewesen. Ebenso führte er aus, die Beschwerdeführerin 1 habe ihm erst nach dem Eheschluss mitgeteilt, dass sie zwei Kinder habe; vor der Heirat habe sie diese aber nicht erwähnt. Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, kam das erste Kind der Beschwerdeführerin 1 doch im November 2008 und damit erst rund zehn Monate nach dem Eheschluss zur Welt. Soweit E überdies angab, die Beschwerdeführerin 1 sei "mal" alleine in Ghana gewesen und sei schwanger von dort zurückgekehrt, ist dies ebenfalls wenig glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer 3 nachvollziehbar angab, die Beschwerdeführerin 1 sei jedes Jahr bei ihm in Ghana gewesen.

4.2 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass sehr gewichtige Indizien dafür vorliegen, dass es sich bei der Ehe zwischen E und der Beschwerdeführerin 1 um eine Ausländerrechtsehe gehandelt hat bzw. dass die Beschwerdeführenden 1 und 3 gleichzeitig eine Parallelbeziehung führten.

4.3 Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag an dieser Würdigung der Indizienlage und der sich daraus ergebenden Vermutung keine Zweifel zu erwecken:

4.3.1 Sie bringen zunächst vor, die Beschwerdeführerin 1 hätte sich als dafür bestimmt angesehen, "mehrere Kinder zu haben". E habe ihr aber erst nach ihrer Einreise in die Schweiz eröffnet, dass er keine Kinder (mehr) haben wolle. Da die Beschwerdeführerin 1 trotz ihres Kinderwunschs E nicht habe verlieren wollen, hätte sie sich mit diesem darauf geeinigt, dass sie zwar Kinder mit einem anderen Mann haben könnte, diese jedoch in Ghana aufwachsen müssten. Erst nachdem sich die Beschwerdeführerin 1 dazu entschlossen hatte, den Beschwerdeführer 2 in der Schweiz aufzuziehen, seien Spannungen mit E aufgetreten. Dieser sei im Sommer 2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Als alleinerziehende Mutter habe sie sich nach Unterstützung gesehnt und sich deshalb entschlossen, den Beschwerdeführer 3 zu heiraten, in der Hoffnung, diesen in die Schweiz nachziehen zu können.

Diese Darstellung des Sachverhalts ist mit Blick auf die geschilderten Umstände (vorn, E. 5.1) als lebensfremd und wenig glaubwürdig zu qualifizieren. Darin ist der Versuch zu sehen, die Parallelbeziehung der Beschwerdeführenden 1 und 3 in Ghana zu verschleiern.

4.3.2 Im Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer 3 hätte zunächst nichts von der Geburt seines Sohns F gewusst. Dieser sei bis zu deren Tod im Jahr 2011 bei der Mutter der Beschwerdeführerin 1 aufgewachsen. In einer klassischen Parallelbeziehung hätte der Beschwerdeführer 3 dagegen von F gewusst und wäre dieser auch bei ihm aufgewachsen.

Auch dieses Vorbringen ist als zweckgerichtet zu werten. Überdies trifft es so nicht zu. Denn der Beschwerdeführer 3 gab anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft am 17. Januar 2018 unter anderem Folgendes an: "Wir haben eine Beziehung kurz nach unser Treffen begonnen. Wir haben während dieser Zeit unser erstes gemeinsames Kind. Sie heiratete aber E und sie verliess Ghana und zog um. Das war etwa in 2009 etwa in Mai. Ich habe mein Kind aber genommen. Sie kam aber im Dezember 2009 zur Besuch und wohnte dort wo sie vorher gewohnt hatte". Der Beschwerdeführer 3 wusste somit gemäss eigenen Angaben bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz über den gemeinsamen Sohn Bescheid. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob F und später auch C tatsächlich (auch) bei der Mutter der Beschwerdeführerin 1 wohnten oder nicht.

4.3.3 Was die Beschwerdeführerenden im Weiteren zum Zeitpunkt der Aufgabe der Wohngemeinschaft der Beschwerdeführerin 1 und von E vorbringen, ist mit Blick auf die vorliegend interessierende Frage nicht von Bedeutung. Sodann ist die Vaterschaftsaberkennung von E wohl damit zu erklären, dass er dadurch keinen Unterhalt für den Beschwerdeführer 2 zu bezahlen hat. Entgegen der Beschwerde kann daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden. Schliesslich beschränken sich Letztere darauf, die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Ghana pauschal als unzutreffend zu bezeichnen. Worauf sie sich dabei stützen, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

4.4 Zusammenfassend ist der Schlussfolgerung der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen: Die hiervor aufgezeigten Indizien lassen einzig den Schluss zu, dass zumindest die Beschwerdeführerin 1 von Beginn an nicht die Absicht hatte, eine wirkliche Ehe mit E zu führen und mit diesem nur aus ausländerrechtlichen Motiven die Ehe schloss. Die Parallelbeziehung der Beschwerdeführenden 1 und 3 hatte während der gesamten Ehedauer der Beschwerdeführerin 1 und E Bestand; aus dieser gingen insgesamt drei Kinder hervor.

Die Beschwerdeführerin 1 hat alle diese Umstände gegenüber dem Beschwerdegegner verschwiegen. Mit diesem anhaltenden täuschenden Verhalten hat sie den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt.

5.  

5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zur Verweigerung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG).

5.2  

5.2.1 Im Grundsatz besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf jener Bewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen oder die durch falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt wurden (BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 7.3; vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.6). Die 41-jährige Beschwerdeführerin 1 reiste am 3. Mai 2009 und damit vor rund 13 Jahren in die Schweiz ein. Jedoch erweist sich ihr Aufenthalt zufolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen als unrechtmässig. Die Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Aufenthaltsbeendigung nach rund zehn Jahren besonderer Gründe bedürfe, bedingt grundsätzlich einen rechtmässigen Aufenthalt von dieser Dauer (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 25. August 2021, 2C_170/2021, E. 4.6). Vor diesem Hintergrund spielt die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz nur eine untergeordnete Rolle (BGE 137 II 1 E. 4.3). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner insbesondere aufgrund der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin 1 nicht bereits früher die Ausgangsverfügung erliess (vgl. dazu E. 5.2.4).

5.2.2 Die Integration der Beschwerdeführerin 1 kann insgesamt nicht als gelungen bezeichnet werden. So arbeitete sie zwar für verschiedene Arbeitgeber im Reinigungsgewerbe, war jedoch teilweise auch arbeitslos und musste in den Jahren 2015 und 2016 – gemeinsam mit ihrem Sohn – von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ausserdem können weder die sprachliche noch die soziale und gesellschaftliche Integration der Beschwerdeführerin 1 als überdurchschnittlich qualifiziert werden.

5.2.3 In Ghana verbrachte die Beschwerdeführerin 1 die ersten 28 Jahre ihres Lebens. Zum dort wohnhaften Beschwerdeführer 3 und den beiden Söhnen pflegt die Beschwerdeführerin 1 eine enge Beziehung. Wie aufgezeigt, hielt sie sich regelmässig in ihrer Heimat bei ihrer (Parallel-)Familie auf. Mit der Sprache und Kultur Ghanas ist die Beschwerdeführerin 1 demnach weiterhin bestens vertraut. Der heute achtjährige Beschwerdeführer 2, der mit der Beschwerdeführerin 1 im gleichen Haushalt lebt, ist noch in einem anpassungsfähigen Alter. Sein Vater und seine Geschwister leben in Ghana, sodass ihm eine Ausreise gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 1 ohne Weiteres zumutbar ist.

5.2.4 Die Beschwerdeführenden verweisen auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1; bei ihr wurde im Jahr 2018 ein Tumor im Dickdarm festgestellt. Aus einem Bericht von Dr. H vom 1. Mai 2020 geht diesbezüglich Folgendes hervor: Aktuell habe die Beschwerdeführerin 1 keine körperlichen Beschwerden und eine Behandlung sei derzeit keine notwendig. Eine Computertomografie im September 2019 habe keine Hinweise auf Tumorrezidiv ergeben. Kontrolluntersuchungen des Abdomens seien jährlich während fünf Jahren notwendig. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdegegner gestützt auf den erwähnten Arztbericht vom 11. Mai 2020 mit, dass die während fünf Jahren jährlich benötigte Kontrolluntersuchung auch in Ghana möglich sei. Namentlich biete das Korle Bu Teaching Hospital entsprechende Untersuchungen an.

Soweit die Beschwerdeführenden auf die chronische Hepatitis B der Beschwerdeführerin 1 hinweisen, so ist diese bereits seit 2008 bekannt und war offenbar – zumindest bis im Juli 2018 – nicht therapiebedürftig. Dass sich die Situation seither verändert hätte, findet in den Akten keine Stütze. Ohnehin könnten diesbezügliche Untersuchungen und Behandlungen im erwähnten Spital in Accra oder in einem der Spitäler in Kumasi durchgeführt werden.

Schliesslich verfügt Ghana über ein nationales Krankenversicherungssystem (National Health Insurance Scheme [NHIS]). Die NHIS kommt unter anderem für bestimmte ambulante Behandlungen und Untersuchungen (auch durch Spezialisten) auf. Die NHIS bezweckt, auch der ärmeren Bevölkerung den Zugang zur Krankenversicherung zu erleichtern. Formell Beschäftigte leisten einen indirekten Beitrag durch Sozialleistungsabgaben; Bedürftige sind von den Beiträgen befreit (vgl. BVGr, 7. September 2021, E-3040/2021, E. 8.4.3 – 6. März 2017, D-4112/2014, E. 6.4). Bei einer Rückkehr könnte die Beschwerdeführerin 1 auch ohne (eigene) finanzielle Mittel von Leistungen der NHIS profitieren (vgl. zum Ganzen VGr, 14. Oktober 2021, VB.2021.00083, E. 5.3.3).

Insgesamt steht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 einer Wegweisung nicht entgegen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in Ghana (allenfalls) qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht denselben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5).

5.3 Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführenden 1 und 2 deren private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 erweist sich damit als verhältnismässig.

Weil die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 rechtmässig widerrufen wurde, besteht keine Rechtsgrundlage für den Familiennachzug des Beschwerdeführers 3.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.

6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

6.3 Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Rekurs als offensichtlich aussichtslos einstufte und sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren abwies. Aus denselben Überlegungen konnte die Vorinstanz auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem 4. Januar 2021 und damit für das damals noch laufende erstinstanzliche Verfahren abweisen.

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 3 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 VRG) und es ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.3 Die vorliegende Beschwerde ist als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren, zumal die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden keinerlei Beweismittel vorbrachten, um die zahlreichen und gewichtigen Indizien, welche für das Vorliegen einer Parallelbeziehung bzw. eine Scheinehe sprachen, zu entkräften. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist folglich abzuweisen.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 3 unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).