{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00049_2022-12-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222877&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "46e34ef2b7cb3abdf287641cd4c3ff5b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00049"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.12.2022  VB.2022.00049"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.12.2022  VB.2022.00049"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.12.2022  VB.2022.00049"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der nachtr\u00e4glichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl | Verweigerung der nachtr\u00e4glichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl. Nicht mehr Streitgegenstand ist, dass die Modelleisenbahn samt Hecke in raumplanungsrechtlicher Hinsicht nicht bewilligungsf\u00e4hig ist. Umstritten ist allein der von der Vorinstanz aufgehobene Befehl zur Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands im Sinn des vollst\u00e4ndigen R\u00fcckbaus der streitbetroffenen Anlagen (E. 2.1). Aus dem Trennungsgrundsatz ergibt sich eine bundesrechtliche Pflicht der zust\u00e4ndigen kantonalen und kommunalen Beh\u00f6rden, die Beseitigung formell und materiell rechtswidriger Bauten ausserhalb der Bauzone anzuordnen; dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Nutzung \u00fcber lange Zeit nicht entdeckt bzw. beanstandet wurde (E. 2.2). Die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands kann unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im \u00f6ffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausge\u00fcbte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht gewichtigen \u00f6ffentlichen Interessen widerspricht. Eine Berufung auf guten Glauben f\u00e4llt dabei nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausf\u00fchrung oder Nutzung berechtigt. Auf die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgl\u00e4ubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Beh\u00f6rden aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzm\u00e4ssigen Zustands erh\u00f6htes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse ber\u00fccksichtigen (E. 2.3). Es liegt kein Vertrauensschutztatbestand vor und der beh\u00f6rdliche Wiederherstellungsanspruch wurde nicht durch Zeitablauf verwirkt (E. 3.1). Entgegen der Vorinstanz ist der Wiederherstellungsbefehl nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, zumal sich die Beschwerdegegnerschaft hinsichtlichder Zonenzugeh\u00f6rigkeit der streitbetroffenen Anlagen nicht auf den guten Glauben berufen kann (E. 3.2 f.). Das \u00f6ffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands \u00fcberwiegt die privaten Interessen der Beschwerdegegnerschaft (E. 3.4).\r\rGutheissung. Wiederherstellung des Wiederherstellungsbefehls."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:17:10", "Checksum": "112a6d1343e29c55a1b9ee69051e20bc"}