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VB.2022.00050
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung (Rückstufung), hat sich ergeben: I. A. Der aus dem Kosovo stammende A, geboren 1987, reiste am 2. April 2009 in die Schweiz ein und heiratete am 17. April 2009 die Schweizer Staatsangehörige C, worauf er wiederkehrend Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Juni 2012 wurde A wegen Pfändungsbetrugs mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 40.-, entsprechend Fr. 3'200.-, und einer Busse von Fr. 600.- bestraft. Anlässlich des Vollzugs von Lohnpfändungen am 13. September, 1. November 2010 sowie am 10. Januar 2011 hatte er seine Anstellung bei der D AG, die er seit dem 1. Juli 2010 innehatte, verschwiegen. Zuvor war er bei der Firma E und F AG angestellt gewesen. Nachdem A arbeitslos geworden war, wurden die Eheleute vom 1. Oktober 2012 bis zum 28. Februar 2013 mit Fr. 5'014.90 von der Sozialhilfe unterstützt. In der Folge fand A eine Anstellung bei der G AG. Am 27. Mai 2014 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt und 2015 wurde der Sohn H geboren. Wie die Mutter ist er Schweizer Staatsangehöriger. Mit Strafbefehl vom 10. Juli 2015 verurteilte das Statthalteramt Bezirk Hinwil A wegen Geschwindigkeitsüberschreitung sowie Lenken eines nicht betriebssicheren, nicht vorschriftsgemässen Personenwagens zu einer Busse von Fr. 700.-. B. Nach vorangegangener Anfrage zur finanziellen Situation hielt das Migrationsamt mit Schreiben vom 28. März 2017 fest, dass A seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Es seien mehrere Betreibungen und Verlustscheine ausgestellt worden. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung seien derzeit nicht erfüllt. Der Widerruf werde aber geprüft, falls er seinen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme. Am 18. Mai 2017 wurde A von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. September 2017 wurde er unter anderem wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, entsprechend Fr. 4'500.-, und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Er hatte gegenüber dem Betreibungsamt in der Zeit zwischen dem 29. Januar 2015 bis zum 8. Dezember 2016 die Arbeitsstelle bei der G AG verschwiegen. Die Stelle bei der G AG wurde A am 26. September 2017 gekündigt, worauf er Arbeitslosentaggelder bezog. Das Migrationsamt wies ihn mit Schreiben vom 31. Mai 2018, unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 28. März 2017, wegen Betreibungen und nicht getilgter Schuldscheine wieder auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hin. Nachdem A vom Migrationsamt erneut zur finanziellen Situation und Schuldensanierung befragt worden war, wurde er mit Schreiben vom 2. August 2019 wiederum ermahnt. Zugrunde lag eine Verschuldung von Fr. 84'183.15: Der Registerauszug des Betreibungsamts M vom 2. Mai 2019 wies 17 Verlustscheine über Fr. 27'465.75.-, einen Pfandausfallschein von Fr. 1'000.- und vier Betreibungen von total Fr. 4'909.10 (Fr. 218.-, Fr. 1'866.15, Fr. 396.85, Fr. 2'428.10) aus und die Registerauszüge der Betreibungsämter N und O vom 30. April 2019 26 Verlustscheine über Fr. 35'888.05 bzw. deren neun über Fr. 14'920.25. C. Mit am 30. September 2020 beim Migrationsamt eingegangenem Schreiben beantwortete A die ihm am 3. August 2020 gestellten Fragen und verwies auf seinen Arbeitsvertrag mit der I AG mit Arbeitsantritt per 27. Januar 2020. Nachdem das Migrationsamt A wiederholt befragt hatte und in diverse Betreibungsregisterauszüge sowie die Mitteilung des Sozialamts M vom 8. März 2021, wonach er zwischen dem 1. Januar 2018 bis am 30. April 2018 und dem 1. November 2019 bis am 31. Oktober 2020 mit Fr. 41'540.30 unterstützt worden sei, Einsicht genommen hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 18. März 2021 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ersetzung durch eine befristete Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) gewährt. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und ersetzte sie durch eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde A folgende Integrationsempfehlung abgegeben: - Fortlaufende Ausübung einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit mit existenzsicherndem Einkommen,
- aktive und nachweisliche Bemühungen zur Schuldensanierung,
- lückenlose und fristgerechte Erfüllung all seiner finanziellen Verpflichtungen, - Bestreitung des Lebensunterhalts von A und seiner Familie vollständig aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe.
Das Migrationsamt ging davon aus, dass die Verschuldung auf über Fr. 100'000.- angewachsen sei. Der Registerauszug des Betreibungsamts M vom 12. Februar 2021 wies eine Betreibung à Fr. 1'287.20, sieben Pfändungen über Fr. 16'818.75 und 23 Verlustscheine über Fr. 36'088.90 aus. Den Registerauszügen des Betreibungsamts N vom 18. Februar 2021 bzw. O vom 15. Februar 2021 waren weiterhin die genannten Verlustscheine über total Fr. 35'888.05 bzw. Fr. 14'920.25 zu entnehmen. II. Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 9. Juni 2021 an die Sicherheitsdirektion und beantragte unter anderem die Belassung der Niederlassungsbewilligung. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Rekurs wurde am 14. Dezember 2021 abgewiesen, die unentgeltliche Rechtspflege jedoch gewährt. Die Sicherheitsdirektion bezifferte die Verschuldung auf Fr. 104'998.15, bestehend aus den genannten Verlustscheinen der Betreibungsämter M, N und O in Höhe von Fr. 36'088.90, Fr. 35'888.05 und Fr. 14'920.25. Hinzu kämen eine beim Betreibungsamt M eingeleitete Betreibung über Fr. 1'287.20 und sieben sich im Stadium "Pfändung" befindliche Betreibungen in Höhe von Fr. 16'831.75 (vgl. E. I lit. C). Am 3. August 2021 war ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ergangen. A hatte eine Ordnungsbusse von Fr. 40.- nicht bezahlt bzw. die Bedenkzeit von 30 Tagen verstreichen lassen. Ende 2021 wurde die Tochter J geboren. III. A gelangte mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Belassung der Niederlassungsbewilligung. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. Februar 2022 auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (Rückstufung). Die erwähnten Neuregelungen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 58a AIG wurden mit der Revision des Ausländergesetzes (AuG) und dessen Umbenennung zum AIG neu ins Gesetz eingefügt und sind per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.1, mit Hinweisen). 2.2 Nebst weiteren Integrationskriterien ist die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein solches Kriterium (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG). Zweck von Art. 63 Abs. 2 AIG ist es, integrationsunwillige bzw. desintegrierte niedergelassene Ausländer an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern. Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden, sofern nicht in der Rückstufungsverfügung selbst die nichterfüllten Integrationskriterien und die Bedingungen für den weiteren Verbleib in der Schweiz festgehalten werden (Art. 62a VZAE). Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu (BGE 148 II 1 E. 2.4 f., mit Hinweisen). 2.3 2.3.1 Die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a lit. a AIG liegt unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Inwieweit die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erreicht, die sogar den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung zur Folge hat, beurteilt sich weiter nach Massgabe des Umfangs der Schulden (BGr, 14. Februar 2020, 2C_62/2019, E. 3.1.2). Das Bundesgericht nahm dies zum Beispiel an bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden (Verlustscheinen) von Fr. 213'790.48 (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 4.1), Fr. 169'995.45 (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 4.1), Fr. 188'000 (BGr, 4. Juli 2018, 2C_517/2017, E. 4.2) und Fr. 172'543.- (BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.1; zum Ganzen BGr, 28. Oktober 2021, 2C_89/2021, E. 2.1.1, mit Hinweisen). Die migrationsrechtliche Praxis zieht ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3, mit Hinweisen). Ein die Rückstufung begründendes Integrationsdefizit, so wie dies vorliegend zur Diskussion steht, kann jedenfalls schon bei einer geringeren Schuldenhöhe vorliegen (vgl. Lara Bensegger, Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter vom 2. August 2021, Rz. 10). 2.3.2 Für die Beurteilung der Mutwilligkeit ist grundsätzlich entscheidend, ob die ausländische Person nach einer Verwarnung bzw. Ermahnung (vgl. E. 2.5.2) weiterhin Schulden angehäuft und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt. Das kann in solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegen würde (vgl. BGr, 14. Februar 2020, 2C_71/2019, E. 4.1.2, mit Hinweisen). 2.4 Beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung muss im Hinblick auf die Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit angeknüpft werden (BGE 148 II 1 E. 5.2 f. und 6.3 f.). Nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.3, mit Hinweisen). 2.5 Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Sie dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Licht der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5.3, mit Hinweisen). 2.6 2.6.1 Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden – gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) genügen (BGE 148 II 1 E. 2.6). 2.6.2 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat einer Rückstufung eine ausländerrechtliche Verwarnung oder jedenfalls eine einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen. Eine weitere formelle Verwarnung ist jedoch nicht zwingend, sofern die betroffene Person auf die entsprechenden ausländerrechtlichen Konsequenzen bereits aufmerksam gemacht wurde (vgl. BGr, 2C_536/2021, E. 6.2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Mai 2021 eine mutwillige Verschuldung attestiert und den Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a VZAE als erfüllt betrachtet. Da aber sein privates Interesse am Verbleib gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung knapp überwiege und bislang noch keine formelle Verwarnung oder Rückstufung ergangen sei, werde davon abgesehen und die Rückstufung verfügt. Die Vorinstanz bezifferte die Schulden des Beschwerdeführers auf Fr. 104'998.15 (vgl. E. II) und bejahte die Mutwilligkeit der Verschuldung, gerade auch, soweit sie durch seine wiederholte Straffälligkeit verursacht worden sei. Dass er die kranke Mutter finanziell unterstützt habe, sei nicht belegt und würde seine langjährige Schuldenmacherei auch nicht rechtfertigen. Hinzukomme, dass er zum Nachteil der Gläubiger Straftaten (Pfändungsbetrug) begangen habe. Zwar sei er nie ausländerrechtlich verwarnt, jedoch mehrfach auf die Folgen seiner Schuldenwirtschaft hingewiesen worden. Seit 2019 habe die Verschuldung um erhebliche Fr. 21'815.- zugenommen (Fr. 104'998.15 ./. Fr. 83'183.15 [letzterer Betrag bestehend aus den Verlustscheinen der Betreibungsämter N, O und M in Höhe von Fr. 35'888.05, Fr. 14'920.25 bzw. Fr. 27'465.75 zuzüglich der in M registrierten Betreibungen über Fr. 4'909.10; zum Ganzen E. I lit. B]). Der Beschwerdeführer belege nicht, dass es sich dabei um ältere Forderungen von Gläubigern mit einem Verlustschein handle. Zumindest bei den Betreibungen der K AG und der L AG über Fr. 11'600.30 (Fr. 6'085.40 und Fr. 5'414.90) handle es sich um Schulden, die seit dem letzten Hinweisschreiben neu hinzugekommen seien. Zwar unterliege der Beschwerdeführer spätestens seit Juni 2020 einer Lohnpfändung. Dabei werde ihm aber das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen und könnte er den Lebensunterhalt auch ohne Anhäufung weiterer Schulden bestreiten. Sodann sei er zwischen dem 1. Januar bis zum 30. April 2018 und vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 ergänzend durch die Sozialhilfe unterstützt worden, weshalb er auch deswegen in der Lage gewesen wäre, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Jedenfalls sei die Schuldenwirtschaft selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar. 3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass keine Verwarnung ausgesprochen worden sei. Auch sei das Hinweisschreiben vom 2. August 2019 allgemein gehalten gewesen. Seit Juni 2020 unterliege er einer Lohnpfändung. Seither seien einige neue Betreibungen eingeleitet worden, praktisch ausschliesslich wegen Krankenkassenprämien und durch die Steuerbehörden. Die Krankenkassenprämien würden nicht in das Existenzminimum eingerechnet. Dies wäre erst möglich, wenn er die Prämien während einiger Monate bezahlen würde, was wiederum nicht möglich sei, da er auf dem absoluten Existenzminimum lebe. Er befinde sich in einem Teufelskreis, den er nicht durchbrechen könne. Auch die Steuern würden im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt. Die durch die Krankenkasse und Steuerbehörden neu eingeleiteten Betreibungen könnten daher nicht als mutwillig bezeichnet werden. Die offenen Bussgelder habe er mittlerweile abbezahlt und es seien weitere Gläubiger mittels der Lohnpfändung befriedigt worden, so zum Beispiel die K AG und die L AG. In Berücksichtigung dieser Umstände könne nicht von einem aktualisierten hinreichend gewichtigen Integrationsdefizit ausgegangen werden. Im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühe er sich um den Schuldenabbau und habe seit dem Hinweisschreiben seine Steuerungskräfte weitgehend ausgenutzt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verwarnung mit aktuellen Hinweisen Wirkung gezeigt hätte bzw. es wäre eine Verwarnung vollkommen ausreichend gewesen. 4. 4.1 Wie in E. 2.5.2 ausgeführt, bedarf es vor einer Rückstufung nicht zwingend einer formellen Verwarnung. Aus der "neurechtlichen" Ermahnung vom 2. August 2019 (vgl. E. 2.1) ging deutlich genug hervor, welche ausländerrechtlichen Konsequenzen eine weitere Schuldenwirtschaft nach sich ziehen könnte. Der Ermahnung waren auch Befragungen zur Schuldensituation vorangegangen, so am 28. März, 5. Juni und 5. Juli 2019, die der Beschwerdeführer unter Einreichung entsprechender Unterlagen auch beantwortete. Welcher Sachverhalt der Ermahnung zugrunde lag, war ihm somit bewusst. Zudem war er bereits am 28. März 2017 nach altem Recht ermahnt worden (E. I lit. B). 4.2 Vorliegend genügt der Schuldenumfang, der sogar einen (hier nicht zur Diskussion stehenden) Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung zur Folge haben könnte, für eine Rückstufung (vgl. E. 2.3.1). Insbesondere in Anbetracht der laufenden Lohnpfändung sind aber die Mutwilligkeit der Verschuldung (E. 2.3.2), das Vorhandensein eines aktualisierten Integrationsdefizits (E. 2.4) und das Kontinuitätsvertrauen (E. 2.5) näher zu prüfen. 4.3 4.3.1 Fest steht, dass die Verlustscheine gemäss den Registerauszügen der Betreibungsämter N und O vom 30. April 2019 von Fr. 35'888.05 und Fr. 14'920.25 hartnäckiger Bestandteil der jahrelangen Verschuldung sind. Die genannten Verlustscheine sowie jene in Höhe von Fr. 27'465.75, die vom Betreibungsamt M am 2. Mai 2019 nebst einem Pfandausfallschein von Fr. 1'000.- und vier Betreibungen von total Fr. 4'909.10 registriert wurden, führten denn auch zur Ermahnung vom 2. August 2019 (E. I lit. B). 4.3.2 Der erstinstanzlichen Verfügung vom 4. Mai 2021 betreffend die Rückstufung lag der Registerauszug des Betreibungsamts M vom 12. Februar 2021 zugrunde, der Verlustscheine über Fr. 36'088.90, den Pfandausfallschein von Fr. 1'000.-, sieben Pfändungen über Fr. 16'818.75 und eine Betreibung à Fr. 1'287.20 auswies. Hinzu kamen die Verlustscheine der Betreibungsämter N und O (E. I lit. C). 4.3.3 Bezüglich der bei den Betreibungsämtern N und O registrierten Verlustscheine (Fr. 35'888.05 und Fr. 14'920.25 = Fr. 50'808.30) kann davon ausgegangen werden, dass ein Schuldenabbau angesichts der vorübergehenden Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und der Lohnpfändungen erschwert war und immer noch ist. Die Schulden gehen teils auf die Zeit vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 27. Mai 2014 zurück. So waren die vom Betreibungsamt N am 21. Mai 2014 registrierten Betreibungen, wobei die erste vom 19. September 2013 datierte, im Registerauszug vom 14. März 2017 als Verlustscheine aufgeführt, wovon einer erloschen war. Gemäss letzterem Registerauszug betrugen die nicht getilgten Verlustscheine bereits Fr. 27'689.30.- und betrafen weitgehend Steuer- und Krankenkassenschulden. Ebenso erschienen die genannten Positionen im Betreibungs- bzw. Verlustscheinregisterauszug desselben Betreibungsamts vom 5. April 2018 bzw. 14. Mai 2018, wobei die Verlustscheine auf Fr. 34'430.55 angewachsen waren, und weiter im Verlustscheinregister vom 25. Juni 2019. Gemäss Betreibungsregisterauszug N vom 16. Februar 2021 belief sich die Summe auf wie erwähnt Fr. 35'888.05. Ebenso verhält es sich bezüglich der vom Betreibungsamt O registrierten Schulden, die teils bis ins Jahr 2010 zurückgehen. 4.3.4 Ähnlich, wenn auch zeitlich weniger weit zurückgehend, ist die Lage bezüglich der Einträge des Betreibungsamts M. Die im Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszug vom 13. Januar 2022 aufgeführten Betreffnisse gehen zu einem erheblichen Teil auf die schon in den Betreibungsregisterauszügen vom 2. Mai 2019 bzw. vom 12. Februar 2021 aufgeführten Schulden zurück. Gemäss Registerauszug vom 13. Januar 2022 liegen 26 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 37'648.40 vor. Die neu hinzugekommenen Pfändungen betreffen weitgehend Krankenkassen- und Steuerschulden. Die von der Vorinstanz genannten Forderungen der K AG über Fr. 6'085.40 und der L AG über Fr. 5'414.90 wurden mittlerweile durch Verwertung befriedigt. 4.3.5 Wenn die Vorinstanz die Mutwilligkeit der hohen Verschuldung beim Beschwerdeführer bejaht, so ist dies hinsichtlich der ursprünglichen Entstehung derselben sowie des ungenügenden Wirtschaftens grundsätzlich zu bejahen, zumal er ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Der Beschwerdeführer vermochte nicht zu belegen, seine kranke Mutter finanziell unterstützt zu haben und macht auch jetzt keine Angaben dazu. Dass er Strafbefehle wegen Pfändungsbetrugs erwirkt hat, weist ebenfalls auf ein entsprechendes mutwilliges Verhalten hin. Allerdings bedarf es diesbezüglich Präzisierungen: So datiert der erste Strafbefehl vom 5. Juni 2012. Er erging also rund zwei Jahre vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung, weshalb er in Berücksichtigung des Kontinuitätsvertrauens kaum mehr ins Gewicht fällt. Schwer wiegen dagegen die Strafbefehle vom 10. Juli 2015 und vom 18. Mai 2017 (nicht 2019), wurde der Beschwerdeführer doch nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung erneut straffällig. Die Strafbefehle ergingen aber noch vor der Ermahnung vom 2. August 2019. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2020 wieder ein regelmässiges Einkommen erzielt und mittlerweile die angefallenen Bussen, nebst der laufenden Lohnpfändung, abbezahlt hat. Insoweit hat die Ermahnung vom 2. August 2019 Wirkung gezeitigt. Sodann wurden die seit der Ermahnung hinzugekommenen grösseren Schuldenpositionen gegenüber der K AG und der L AG über Fr. 6'085.40 bzw. 5'414.90, wie erwähnt, befriedigt. 4.3.6 Bezüglich der Jahre zurückliegenden Schulden ist dem Kontinuitätsvertrauen somit entsprechend Rechnung zu tragen, gerade soweit sie auf die Zeit vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung zurückgehen. Zur Frage, inwieweit auch ein aktualisiertes hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit besteht, bedarf es ebenfalls der näheren Ausführungen: Seit Juni 2020 unterliegt der Beschwerdeführer einer Lohnpfändung, die den Schuldenabbau ausserhalb des Betreibungsverfahrens erschwert (vgl. E. 2.3.2). Die Schuldensituation hat sich aber angesichts der laufenden Lohnpfändung mittlerweile etwas verbessert, wie ein Vergleich der hinsichtlich der aktuellen Situation interessierenden Betreibungsregisterauszüge der Stadt M vom 13. Januar 2022 und vom 12. Februar 2021 zeigt (Auszug per 13. Januar 2022: Verlustscheine Fr. 37'848.40, neue Pfändungen Fr. 1'255.25 [16.09.2021], Fr. 350.25 [10.09.2021], Fr. 1'302.60 [05.07.2021], Fr. 1'177.75 [17.06.2021], Fr. 302.95 [02.06.2021], Fr. 376.80 [05.05.2021], Fr. 690.15 [16.03.2021], Fr. 1'036.90 [16.02.2021] = Fr. 44'341.05; Auszug per 12. Februar 2021: Verlustscheine Fr. 36'088.90, eingeleitete Betreibung Fr. 1'287.20, Pfändungen Fr. 5'414.90, Fr. 992.75, Fr. 482.80, Fr. 510.40, Fr. 2'109.60, Fr. 1'217.90, Fr. 6'085.40 = Fr. 54'189.85). Insoweit hat das Integrationsdefizit eine gewisse Relativierung erfahren. Trotz der genannten Verbesserung der Schuldensituation
sind jedoch, wie bereits erwähnt, neue Pfändungen hinzugekommen, die weitgehend
Krankenkassen- und Steuerschulden 4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aktuell der Beginn einer Verbesserung der Schuldenlage zu erkennen ist. Entsprechende Bemühungen des Beschwerdeführers scheinen endlich Wirkung zu zeigen. So hat er, nachdem er diverse Hauswartschulungen besucht hat, eine 100%-Anstellung inne, was die Lohnpfändung erst wieder ermöglicht. Sodann hat er, nebst laufender Lohnpfändung, die Geldstrafen beglichen, sodass weitere Mittel zur Schuldenreduktion frei werden. Dazu gehört insbesondere die Bezahlung der Krankenkassenprämien, um die diesbezügliche Schuldenspirale zu stoppen, indem das betreibungsrechtliche Existenzminimum revidiert werden könnte. Weiter ist die Schuldensanierung anzustreben, wofür es der fachkundigen Schuldenberatung bedarf; der Beschwerdeführer hat denn schon einmal bei der Caritas Schuldenberatung vorgesprochen. Aufgrund der heutigen Situation, und auch weil der Beschwerdeführer bislang nicht formell verwarnt wurde, erweist sich die infrage stehende Rückstufung noch als unverhältnismässig, weshalb sie in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Entsprechend sind der Entscheid des Beschwerdegegners vom 4. Mai 2021 und Dispositiv-Ziffer 1 des Rekursentscheids vom 14. Dezember 2021 aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. 5. Der Beschwerdeführer ist unter der Androhung, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Wegweisung (insbesondere im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG) geprüft und gegebenenfalls angeordnet wird, nach Art. 96 Abs. 2 AIG förmlich zu verwarnen. Der Klarheit halber ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Verschuldung grundsätzlich die Grenze für die Prüfung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erreicht. Umso mehr sind daher seitens des Beschwerdeführers entsprechende ernsthafte Anstrengungen zur Schuldensanierung und Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Sozialhilfe zu erwarten. Als Orientierungsmassstab dient die Integrationsempfehlung vom 4. Mai 2021. Ebenso ist eine fachkundige Schuldenberatung anzustreben. Sollten sich diese Erwartungen des Gerichts nicht erfüllen, ist umgehend der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erneut zu prüfen. 6. 6.1 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, ist er nur teilweise als obsiegend zu betrachten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund des überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). 6.2 Die teilweise Gutheissung der Beschwerde führt zu einer Änderung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Rekurskosten gemäss Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids sind zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers reduziert sich entsprechend. Der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung für das Rekursverfahren in Höhe von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Demnach reduziert sich die der unentgeltlichen Rechtsanwältin aus der Staatskasse zu entrichtende Entschädigung um Fr. 800.- auf Fr. 1'397.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die diesbezügliche Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers reduziert sich dementsprechend. 7. 7.1 Gemäss § 16 VRG sind Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren genügend zu wahren. 7.2 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren – wie der Ausgang des Verfahrens zeigt – nicht offensichtlich aussichtslos. Ebenso ist seine Mittellosigkeit erwiesen, unterliegt er doch der Lohnpfändung. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Angesichts der Komplexität gewisser Fragen erscheint auch eine anwaltliche Vertretung als sachlich notwendig, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren in der Person seiner Anwältin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ist. 7.3 Rechtsanwältin B weist in der Kostennote vom 13. Juni 2022 einen angemessenen Aufwand von Fr. 1'745.10 (inklusive Spesen von Fr. 25.33 und die Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 124.75) aus. Sie ist daher in Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner zu entrichtenden Parteientschädigung von Fr. 800.- noch im Umfang von Fr. 945.10 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4 Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG). 8. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 3. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Mai 2021 sowie Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids vom 14. Dezember 2021 werden im Sinn der Erwägungen aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. 4. Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen verwarnt. 5. Die Kosten des Rekursverfahrens werden in Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids vom 14. Dezember 2021 dem Beschwerdeführer zu einem Drittel und dem Beschwerdegegner zu zwei Dritteln auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 7. Rechtsanwältin B wird in Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids vom 14. Dezember 2021 für ihren Aufwand im Rekursverfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Staatskasse im Mehrbetrag von Fr. 1'397.45 entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 9. Die Gerichtskosten werden zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 10. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 11. Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 945.10 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 12. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 13. Mitteilung an: d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Ausrichtung der Entschädigung). |