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Geschäftsnummer: VB.2022.00051  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.10.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Bewilligung für zwei Umnutzungen von landwirtschaftlichen Gebäuden in eine mechanisierte Werkstatt und eine Schreinereiwerkstatt Sowohl eine mechanisierte Werkstatt als auch eine Schreinereiwerkstatt stellen mässig störende Betriebe dar. Auch wenn es sich bei der Kernzone grundsätzlich um eine Wohnzone handelt, passen die beiden Werkstätten auch funktional in die Kernzone, da in kleinen Dörfern mit schützenswerten Ortskernen in den Kernzonen häufig eine historisch gewachsene Vermischung von Wohn- und Gewerbenutzung vorliegt ( E. 3). Die drei auf dem streitbetroffenen Grundstück angesiedelten Betriebe sind in lärmschutzrechtlicher Sicht als Gesamtanlage zu beurteilen. Diese Gesamtanlage hat sich funktional derart stark verändert, dass alle drei Betriebe gesamtheitlich die Planungswerte einzuhalten haben (E. 4). Aufgrund von Mängeln lässt sich für die lärmschutzrechtliche Beurteilung nicht abschliessend auf das eingereichte Lärmgutachten abstellen (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG
LANDWIRTSCHAFTSBETRIEB
LÄRMGUTACHTEN
LÄRMSCHUTZ
PEGELKORREKTUR
PLANUNGSWERT
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. 1 LSV
Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV
Art. 9 LSV
Art. 36 LSV
§ 52 Abs. 1 PBG
§ 52 Abs. 3 PBG
Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG
Art. 11 Abs. 2 USG
Art. 25 Abs. 1 USG
§ 5a Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00051

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 6. Oktober 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

1.    C,

2.    D GmbH,

3.    Gemeinderat Stammheim,

4.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 3. Mai 2021 bewilligte der Gemeinderat Stammheim der D GmbH die Umnutzung der auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Waltalingen bestehenden landwirtschaftlichen Werkstatt in eine mechanische Werkstatt. Gleichzeitig wurde der D GmbH die Gesamtverfügung der Baudirektion Zürich vom 11. Februar 2021 eröffnet.

Ebenfalls mit Beschluss vom 3. Mai 2021 bewilligte der Gemeinderat Stammheim C die Umnutzung eines Teils des Scheunenanbaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 04 in Waltalingen zu einer Schreinereiwerkstatt. Auch in diesem Fall wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 11. März 2021 gleichzeitig mit der Baubewilligung eröffnet.

II.  

Mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 vereinigte das Baurekursgericht die beiden von A und B gegen diese Baubewilligungen erhobenen Rekurse und wies sie ab.

III.  

Am 29. Januar 2022 erhoben A und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der vorinstanzliche Entscheid, die Verfügungen des Gemeinderats Stammheim sowie die Verfügungen der Baudirektion aufzuheben und die Bewilligungen für die Umnutzungen zu verweigern.

Die Baudirektion und das Baurekursgericht beantragten am 24. Februar bzw. am 9. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. C, die D GmbH und der Gemeinderat Stammheim reichten keine Beschwerdeantwort ein. In Replik, Duplik, Triplik und Quadruplik hielten A und B sowie die Baudirektion (sinngemäss) an ihren Anträgen fest.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Ist der Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde streitig, entscheidet diese Behörde über das Ausstandsgesuch unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a Abs. 2 VRG). Ist das Ausstandsgesuch offenkundig unzulässig, kann darüber indes praxisgemäss unter Mitwirkung der betroffenen Mitglieder entschieden werden (VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157, E. 2.1).

2.2 Die Beschwerdeführerinnen verlangen den Ausstand aller Verwaltungsrichtenden, welche Mitglied der SVP sind, da bei diesen aufgrund der Nähe ihrer Partei zur Landwirtschaft ein Interessenskonflikt vorliegen könnte. Da die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung einer Richterin bzw. eines Richters für sich allein nach der Rechtsprechung kein Ausstandsgrund darstellt (VGr, 27. April 2021, RG.2021.00003, E. 4.2; BGr, 4. Juni 2018, 1B_137/2018, E. 2.2 mit Hinweisen), kann den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich nicht gefolgt werden.

2.3 Die Beschwerdeführerinnen verlangen überdies, dass F, Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), und G, Baurekursgericht, aus dem Prozess ausgeschlossen werden, da sie befangen seien. Da die beiden Personen jedoch nicht am vorliegenden Urteil beteiligt sind, stellt sich die Frage ihres Ausstands im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht. Im Übrigen liegt es in der Natur eines Fachgerichts, dass die Richterinnen und Richter branchenkundig sind, weshalb ihre Berufstätigkeit nicht per se ihren Ausstand zu begründen vermag.

3.  

3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Massgeblich für die Beurteilung der Zonenkonformität sind die für den jeweiligen Zonentyp geltenden (kantonalen oder kommunalen) Vorschriften.

Zonenvorschriften sind grundsätzlich generell und abstrakt formuliert; welche Arten von Nutzungen nach ihrer Immissionsstärke in einer bestimmten Zone zugelassen bzw. verboten sind, wird in typisierten, der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Umschreibungen ausgesagt. Die Beurteilung der Zonenkonformität erfolgt daher abstrakt, losgelöst von den konkreten Einwirkungen in der Nachbarschaft. Entscheidend ist, ob mit der betreffenden Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden sind, die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist. Erst in einer zweiten Beurteilungsstufe ist – gestützt auf das Umweltschutzgesetz und seine Ausführungsbestimmungen – zu prüfen, ob der Betrieb auch hinsichtlich der konkreten, für die Umgebung resultierenden Immissionen mit der Wohnnutzung vereinbar ist (VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00296, E. 5.3 mit Hinweis).

3.2 Wohnzonen sind in erster Linie für Wohnbauten bestimmt; dieser Nutzweise zugerechnet werden auch Arbeitsräume, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen (§ 52 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]). Die kommunale Bau- und Zonenordnung kann gemäss § 52 Abs. 3 PBG auch gemischte Nutzungen zulassen und in Wohnzonen mässig störende (oder auch nur nicht störende) Betriebe erlauben. Werden mässig störende Betriebe in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung gestattet, ist ein deutlich höheres Konfliktpotenzial hinzunehmen als in reinen Wohnzonen. Ausgeschlossen sind hingegen Betriebe, die gegenüber der Wohnnutzung ein so erhebliches Konfliktpotenzial aufweisen, dass sie nach allgemeiner Erfahrung ein erträgliches Wohnen weitgehend verunmöglichen und deshalb in der Regel nur in reinen Gewerbe- oder Industriezonen zugelassen sind (BEZ 2010 Nr. 2 E. 2.2). Stark störende Betriebe und solche, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind hingegen nach § 52 Abs. 3 PBG nicht zulässig (VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00049, E. 4.2).

Bezüglich der im Hinblick auf die erlaubten Lärmeinwirkungen üblichen und seit je getroffenen (typisierten) Differenzierung zwischen nicht, mässig und stark störendem Gewerbe kommt seit dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) dem kantonalen und kommunalen Recht keine selbständige Bedeutung mehr zu. Die Zulässigkeit von Betrieben richtet sich heute unter lärmschutzrechtlichen Aspekten ausschliesslich nach dem Umweltschutzgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen. Soweit es um raum- und ortsplanerische Anliegen geht, haben die erwähnten Kategorien von Betrieben ihre Bedeutung indessen nicht verloren (BGE 123 II 560 E. 3.c; 118 Ia 112 E. 1.b; RB 1994 Nr. 73; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Bd. 1, Zürich 1999, Rz. 550 f.).

Enthält die Bau- und Zonenordnung keine nähere Umschreibung der zulässigen Nutzungen, verlangt das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis, dass Bauvorhaben nicht nur hinsichtlich der mit ihr verbundenen Immissionen, sondern auch von der raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine bestimmte Zone passen (funktionale Betrachtungsweise; VGr, 9. Juli 2015, VB.2015.00019, E. 4.3; 2. Dezember 2009, VB.2009.00417 = BEZ 2010 Nr. 2). Selbst Betriebe, die nicht gegen das Umweltschutzgesetz und seine Ausführungsbestimmungen verstossen, können deshalb zonenwidrig sein, wenn sie ihrem Charakter nach nicht in eine Zone passen (VGr, 9. Juli 2015, VB.2015.00019, E. 4.3; 21. Dezember 2011, VB.2011.00503, E. 3.5; 18. November 2009, VB.2009.00324, E. 4.3; vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, S. 979 f.).

3.3 Im vorliegenden Fall liegt das streitbetroffene Grundstück gemäss der Bau- und Zonenordnung für Waltalingen vom 26. August 2014 (BZO Waltalingen) in der Kernzone K II. Die Kernzone K II bezweckt die schonende Einordnung von Neubauten in den an die Ortskerne angrenzenden Bereichen (Art. 3 Abs. 2 BZO Waltalingen). In den Kernzonen sind nach Art. 3 Abs. 3 BZO Waltalingen Wohnungen, nicht störendes und mässig störendes Gewerbe sowie landwirtschaftliche Betriebe gestattet. Es handelt sich somit nicht um eine reine Wohnzone. Als mässig störend gelten beispielsweise übliche Handwerks- und Gewerbebetriebe, aber auch schon kleinere industrielle Betriebe, Schreinereien, Schlossereien, das Autogewerbe usw., insgesamt Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 980 f.).

3.4 Der Beschwerdegegner 3 bewilligte die Umnutzung einer landwirtschaftlichen Werkstatt in eine mechanische Werkstatt und die Umnutzung eines Teils des Scheunenanbaus zu einer Schreinereiwerkstatt. Sowohl eine mechanische Werkstatt als auch eine Schreinereiwerkstatt stellen mässig störende Betriebe im oben genannten Sinn dar. Insbesondere werden solche Werkstätten typischerweise während des Tages betrieben, weshalb ihre Emissionen auf die üblichen Arbeitszeiten beschränkt sind (vgl. auch Art. 22 der Polizeiverordnung vom 2. Januar 2013 für Waltalingen), und sie führen nicht zu erheblichem Mehrverkehr. Dass sich auf dem streitbetroffenen Grundstück neben den beiden Werkstätten auch noch ein ebenfalls zonenkonformer Landwirtschaftsbetrieb befindet, ist für die Zonenkonformität der beiden Werkstätten nicht massgebend. Auch wenn es sich bei der Kernzone grundsätzlich um eine Wohnzone handelt, passen die beiden Werkstätten auch funktional in die Kernzone K II, da in kleinen Dörfern mit schützenswerten Ortskernen in den Kernzonen häufig eine historisch gewachsene Vermischung von Wohn- und Gewerbenutzung vorliegt. Ob die Kumulation der verschiedenen Betriebe auf dem streitbetroffenen Areal in der Nachbarschaft zu unrechtmässigen Immissionen führt, ist im Rahmen der lärmschutzrechtlichen Beurteilung zu prüfen (vgl. dazu E. 4).

4.  

Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV; vgl. BGE 141 II 483 E. 3.1). Die Planungswerte sind nach der Rechtsprechung auch massgebend, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil, oder wenn eine vollständige Zweckveränderung nach Art. 2 Abs. 2 LSV vorliegt (BGE 141 II 483 E. 3.3.3 mit Hinweisen; VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00322, E. 4.4.1; vgl. Jonas Alig/Liliane Schärmeli, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht – Eine kritische Analyse der Praxis, URP 2019, S. 193 ff., S. 208 f.). Ferner sind die Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]).

Der Landwirtschaftsbetrieb und die Schreinereiwerkstatt des Beschwerdegegners 1 sowie die mechanische Werkstatt der Beschwerdegegnerin 2 befinden sich grundsätzlich alle auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01. Dazu kommen die Remise sowie der dazugehörende Wasch- und Umschlagplatz des Landwirtschaftsbetriebes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03, welche nach Angaben des Beschwerdegegners 1 gleich an der Grenze zwischen den beiden Grundstücken gebaut werden sollen. Diese sind im vorliegenden Verfahren nach Art. 36 Abs. 2 lit. a LSV ebenfalls miteinzubeziehen. Wie dem Lärmgutachten vom 12. Juli 2021 entnommen werden kann, besteht zwischen den einzelnen Betrieben ein starker räumlicher Konnex, weshalb sich die Arbeitsbereiche der einzelnen Betriebe und damit auch deren Lärmquellen in räumlicher Hinsicht vermischen. Eine gesonderte Betrachtung der einzelnen Betriebe in lärmschutzrechtlicher Sicht ist folglich nicht angebracht. Vorliegend erscheint es vielmehr sachgerecht, wenn die drei Betriebe als Gesamtanlage beurteilt werden. Diese Gesamtanlage hat sich durch den Umstieg des Landwirtschaftsbetriebs von der Milchkuhhaltung zur Mutterkuhhaltung, den Neubau der Remise (vgl. Art. 36 Abs. 2 lit. a LSV) inklusive Wasch- und Umschlagplatz und insbesondere die Umnutzung zweier bestehender Gebäude in eine Schreinereiwerkstatt und eine mechanische Werkstatt funktional derart stark verändert, dass alle drei Betriebe gesamtheitlich nach den Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV zu beurteilen und damit die Planungswerte einzuhalten sind.

5.  

Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, im Bewilligungsverfahren und insbesondere bei der Erstellung des Lärmgutachtens seien in mehrfacher Hinsicht Bestimmungen des USG und der LSV missachtet worden. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

5.1 Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Die Vollzugsbehörde berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die unter anderem wegen der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere, wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind, zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 2 LSV).

Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der Beschwerdegegner 4 habe es zu Unrecht unterlassen, ein Ermittlungsverfahren nach Art. 36 LSV durchzuführen. Sie sind insbesondere der Ansicht, die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 26. April 2019 sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

Das AWA hat 2019 eine eigene Lärmbeurteilung vorgenommen, welche in der Verfügung vom 26. April 2019 resultierte. Im Gegensatz zum aktuellen Lärmgutachten beruhte diese jedoch nur auf theoretischen Berechnungen und sollte folglich nur als "Orientierungsbeurteilung" dienen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ordnete das AWA zur Ermittlung der mit den beiden streitgegenständlichen Umnutzungen verbundenen Lärmimmissionen die Erstellung eines Lärmgutachtens durch den Beschwerdegegner 1 an. Dieses Lärmgutachten überprüfte das AWA materiell und kam zum Schluss, die Lärmauswirkungen der Bauprojekte seien im Lärmgutachten korrekt ermittelt und dargestellt worden, weshalb es sich in der Folge für die lärmschutzrechtliche Überprüfung auf das Lärmgutachten und nicht mehr auf seine eigene Beurteilung aus dem Jahr 2019 abstützte. Mit diesem Vorgehen hat das AWA seiner Ermittlungspflicht nach Art. 36 LSV Genüge getan. Damit erübrigt sich auch der Beizug von weiteren Unterlagen des AWA in das vorliegende Verfahren.

5.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen Verletzungen von Art. 9 und Art. 40 Abs. 2 LSV, da im Bewilligungsverfahren keine entsprechenden Beurteilungen stattgefunden hätten.

5.2.1 Nach Art. 9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden.

Die streitgegenständlichen Umnutzungen auf dem Grundstück des Beschwerdegegners 1 sind offensichtlich nicht geeignet, eine im Sinn von Art. 9 in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 2 LSV relevante Mehrbeanspruchung des für die Beschwerdeführerinnen in lärmschutzrechtlicher Sicht relevanten Abschnitts der E-Strasse zu bewirken (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1390). Dies gilt insbesondere auch für den Verkehr im Zusammenhang mit der Direktvermarktung sowie den Lieferverkehr. Dementsprechend durften die Vorinstanzen auf eine Prüfung nach Art. 9 LSV verzichten und ist der Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen, es seien eine detaillierte Verkehrsermittlung sowie eine Verkehrsprognose zu erstellen, abzuweisen.

5.2.2 Wie bereits dargelegt wurde, sind die Betriebe auf dem streitbetroffenen Grundstück in lärmschutzrechtlicher Sicht als Gesamtanlage zu beurteilen (E. 4). Dieser Anforderung vermag das Lärmgutachten zu genügen, da dieses auch den Beurteilungspegel für das gesamte streitbetroffene "Gewerbeareal" ausweist. Zudem wurde auch die auf dem Nachbargrundstück geplante Remise in die Lärmbeurteilung miteinbezogen. Darüber hinaus können die Beschwerdeführerinnen aus Art. 40 Abs. 2 LSV nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.3 Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beantworten. Danach ist gemessen am umweltrechtlich relevanten Gefährdungspotenzial einer Anlage zu prüfen, ob sämtliche zur Verfügung stehenden und für den Anlageersteller betrieblich sowie finanziell zumutbaren baulichen und technischen Mittel ausgeschöpft worden sind, um die Emissionen zu reduzieren. Ist ein Vorhaben zu beurteilen, das die massgebenden Planungswerte einhält, erweisen sich weitergehende Emissionsbeschränkungen meist nur dann als im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG wirtschaftlich tragbar, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (zum Ganzen BGE 127 II 306 E. 8, 124 II 517 E. 5a [jeweils mit Hinweisen]; BGr, 11. Januar 2017, 1C_283/2016, E. 6.3).

Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen prüfte die Vorinstanz in ihrem Entscheid, ob weitere Emissionsbeschränkungen angezeigt sind. Dabei kam sie zum Schluss, dass insbesondere eine weitere Schalldämmung der Werkstatträume mit erheblichen Kosten verbunden und daher unverhältnismässig wäre. Inwiefern diesem Schluss der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, zeigen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde nicht auf. Zudem ist auch bereits die H AG in ihren Lärmgutachten zum Ergebnis gekommen, dass weitere Massnahmen an der Quelle nicht möglich bzw. nur mit hohem finanziellen Aufwand realisierbar wären. Die Erwägungen der Vorinstanz sowie die entsprechenden Passagen in den Lärmgutachten sind nachvollziehbar und es verbleiben keine Zweifel, dass die Lärmemissionen auf dem streitbetroffenen Areal mit verhältnismässigen Mitteln nicht weiter entscheidend gesenkt werden könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie der im Freien entstehende Lärm wesentlich reduziert werden könnte, ohne die Betriebe übermässig einzuschränken. Aufgrund dieser Beurteilung war der Beschwerdegegner 1 auch nicht gehalten, den Verzicht auf weitere emissionsbegrenzende Massnahmen durch Kostenvoranschläge detailliert zu begründen. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen ist abzuweisen.

5.4 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob sich die Vorinstanzen bei der lärmschutzrechtlichen Beurteilung der beiden streitgegenständlichen Umnutzungen zu Recht auf das Lärmgutachten der H AG abstützten, wobei das Gutachten in der Version vom 12. Juli 2021 massgebend ist (vgl. § 20a Abs. 2 VRG).

5.4.1 Gemäss § 7 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen, unter anderem durch den Beizug von Sachverständigen (Abs. 1); das Ergebnis der Untersuchung würdigt die Verwaltungsbehörde frei (Abs. 4). Dieser Grundsatz der freien Würdigung des Untersuchungsergebnisses gilt indessen insofern nur eingeschränkt, als Gutachten nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchslos sind; ausserdem muss die sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben (VGr, 10. September 2012, VB.2012.00044, E. 7.1 mit Hinweisen). Die entscheidende Behörde darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält. Ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens zweifelhaft, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2).

5.4.2 Umstritten ist zunächst, ob im Lärmgutachten alle rechtserheblichen Lärmquellen berücksichtigt wurden. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, aus den Akten ergebe sich nicht, dass im Gutachten wesentliche Lärmquellen nicht berücksichtigt worden seien, weshalb keine weiteren Sachverhaltsermittlungen zu tätigen seien. Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Beschwerde dagegen, mehrere lärmrelevante Tätigkeiten seien bei der Ermittlung des Beurteilungspegels nicht berücksichtigt worden. Es handle sich namentlich um folgende Tätigkeiten: Traktorverkehr, Hochdruckreiniger, Verkehr Hofareal, Geflügelhaltung/Geflügelmast, Direktvermarktung, Agrardienstleistungen, Immobilien AG.

5.4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, der Traktorverkehr werde nur mit 80 Stunden pro Jahr in die Lärmbeurteilung miteinbezogen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Dem Anhang des Lärmgutachtens kann entnommen werden, dass der Traktorverkehr mit 2 Stunden und 50 Minuten pro Tag berücksichtigt wurde. Dieser Wert scheint plausibel. Damit ist es nicht nötig, die durchschnittliche Lärmdauer aus dem Traktorverkehr durch eine neutrale landwirtschaftliche sachverständige Instanz überprüfen zu lassen. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen ist abzuweisen.

5.4.2.2 Der Hochdruckreiniger ist in der für das vorliegende Verfahren massgebenden Version des Lärmgutachtens vom Juli 2021 enthalten, was auch die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde anerkennen.

5.4.2.3 Der Verkehr auf dem streitgegenständlichen Areal wird im Lärmgutachten bei diversen Lärmquellen berücksichtigt. Der Verkehrslärm auf der E-Strasse musste im Lärmgutachten für die beiden streitgegenständlichen Umnutzungen nicht berücksichtigt werden, da die E-Strasse nicht Teil der zu beurteilenden Gesamtanlage ist. Zudem wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Verkehr im Zusammenhang mit den auf dem streitbetroffenen Grundstück angesiedelten Betrieben offensichtlich nicht geeignet ist, die Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm auf der E-Strasse zu überschreiten (vgl. E. 5.2.1).

5.4.2.4 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist es nicht ersichtlich, dass im Zusammenhang mit der Haltung von Geflügel (Legehennen) massgeblicher und im Lärmgutachten zu berücksichtigender Lärm entsteht, zumal das Geflügel nicht auf dem streitgegenständlichen Grundstück gehalten wird. Inwiefern die zusätzliche Haltung von zur Produktion von Hühnerfleisch bestimmtem Geflügel (Freiland-Maispoulet) an diesem Schluss etwas ändern soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht substanziiert vorgebracht.

5.4.2.5 Die H AG durfte in ihrem Lärmgutachten sodann darauf verzichten, den geringen Verkehr im Zusammenhang mit der Direktvermarktung zu berücksichtigten. Soweit dieser Verkehr überhaupt auf dem Grundstück der drei Betriebe stattfindet, ist er jedenfalls viel zu gering, um die Lärmbeurteilung massgebend zu beeinflussen. Diesbezüglich führte das AWA nämlich zutreffend aus, dass es bei einer Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 LSV nicht entscheidend sei, dass jede noch so geringfügige Lärmquelle mitberücksichtigt werde, weshalb das Lärmgutachten eine Genauigkeit von ± 2,5 dB(A) ausweise. Ausschlaggebend für die Zuverlässigkeit der Beurteilung sei aufgrund der logarithmischen Summenbildung vielmehr, dass besonders laute und/oder besonders langandauernde Lärmphasen berücksichtigt würden.

5.4.2.6 Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, der Beschwerdegegner 1 habe bestätigt, dass er Agrardienstleistungen für andere Betriebe erbringe. Diese Tätigkeit sei folglich in die lärmrechtliche Beurteilung miteinzubeziehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Agrardienstleistungen des Beschwerdegegners 1 beinhalten die Vermietung seines Mähdreschers und eines Holzhackers. Lärmrelevant sind deshalb nur die Fahrten der entsprechenden Maschinen von ihrem Abstellort auf die E-Strasse. Diese Traktor- bzw. Mähdrescherfahrten sind im Lärmgutachten jedoch grundsätzlich bereits berücksichtigt. Soweit die spezifischen Fahrten der beiden Maschinen zu Vermietungszwecken doch nicht berücksichtigt wurden, sind sie über ein ganzes Jahr gesehen zu unbedeutend, um das Ergebnis des Lärmgutachtens infrage zu stellen.

5.4.2.7 Allfälliger erheblicher Lärm in Verbindung mit dem Bagger des Beschwerdegegners 1 wurde unter der Lärmquelle "Warenumschlag 2" berücksichtigt. Ob der Bagger für den Landwirtschaftsbetrieb oder die Immobilien AG des Beschwerdegegners 1 verwendet wird, spielt dabei keine Rolle. Dass die Immobilien AG darüber hinaus weiteren substanziellen Lärm verursacht, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

5.4.2.8 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass bei der Erstellung des Lärmgutachtens sämtliche relevanten Lärmquellen berücksichtigt wurden.

5.4.3 Das zur Beurteilung verwendete Lärmbelastungsmass ist bei Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen ein Beurteilungspegel, welcher sich aus einem Mittelungspegel Leq sowie den jeweils massgebenden Pegelkorrekturen K1–K3 zusammensetzt (Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 und Ziff. 33 LSV; vgl. Bundesamt für Umwelt [BFU], Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm, Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen, Bern 2016, S. 18 f.). Mit den Pegelkorrekturen werden der Anlagentyp, die Tonhaltigkeit und die Impulshaltigkeit eines Lärmereignisses bei der Lärmbeurteilung angemessen mitberücksichtigt. Pegelkorrekturen besitzen bei der Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm einen grossen Einfluss auf das Endresultat, denn im Unterschied zu anderen Lärmarten besteht bei den Pegelkorrekturen K2 (Tonhaltigkeit) und K3 (Impulsgehalt) ein erheblicher Spielraum für das Ermessen des Beurteilenden. Werden Lärmgutachten wie im vorliegenden Fall von der Bauherrschaft in Auftrag gegeben, so hat die Behörde daher die Anwendung der Pegelkorrekturen besonders sorgfältig zu prüfen (vgl. VGr, 10. September 2012, VB.2012.00044, E. 7.3 – 8. März 2006, VB.2004.00483, E. 4.1).

Die Pegelkorrekturen K1–K3 sind im Lärmgutachten der H AG separat ausgewiesen. Den Gesamtverfügungen des AWA vom 11. Februar und vom 11. März 2021 kann entnommen werden, dass das AWA die verwendeten Pegelkorrekturen überprüfte und für plausibel befand. Die Beschwerdeführerinnen bringen jedoch vor, dass die Pegelkorrekturen falsch angesetzt worden seien, was zu einem falschen Ergebnis bei der Ermittlung des Beurteilungspegels geführt habe. Sie sind der Ansicht, die Pegelkorrektur K2 (Anhang 6 Ziff. 33 Abs. 2) sei bei diversen Fahrzeugen und Maschinen fälschlicherweise auf 0 gesetzt worden, obwohl sie einen hohen Schallleistungspegel hätten und stark hörbar seien. Zudem sei die Pegelkorrektur K3 "willkürlich zu niedrig" angesetzt worden. Mit dieser Argumentation verkennen die Beschwerdeführerinnen zunächst Sinn und Zweck der Pegelkorrektur K2 nach Anhang 6 LSV. Mit der Pegelkorrektur K2 soll die Tonhaltigkeit einer Lärmphase für die Lärmbeurteilung berücksichtigt werden, da tonhaltige Lärmereignisse besonders störend wirken. Ein Geräusch ist tonhaltig, wenn einzelne Töne aus dem übrigen Geräusch herausgehört werden können. Der Betrag der Pegelkorrektur K2 ist folglich von der Hörbarkeit der Tonhaltigkeit der Lärmphase am Immissionsort und nicht – wie es die Beschwerdeführerinnen behaupten – von der Schallleistung abhängig (zum Ganzen BFU, S. 19. Dass die Tonhaltigkeit der im Lärmgutachten aufgeführten Lärmereignisse falsch berücksichtigt worden sei, bringen die Beschwerdeführerinnen jedoch nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Weiter gibt es auch keine Anzeichen dafür, dass die Pegelkorrekturen K3 von der H AG "willkürlich zu niedrig" angesetzt wurden. Die Beschwerdeführerinnen unterlassen es denn auch, dieses Vorbringen zu substanziieren. Dementsprechend haben die Vorinstanzen bei ihrer Beurteilung der beiden Bauprojekte zu Recht auf die im Lärmgutachten verwendeten Pegelkorrekturen abgestellt.

5.4.4 Die Beschwerdeführerinnen ziehen die für den Dieselgabelstapler gemessene Schallleistung in Zweifel. Sie sind der Ansicht, der gemessene Wert sei im Vergleich mit modernen Dieselgabelstaplern viel zu tief. Diese Rüge geht jedoch fehl. Wie das AWA zutreffend ausführte, vergleichen die Beschwerdeführerinnen den im Lärmgutachten ausgewiesenen Schallleistungspegel des Dieselgabelstaplers des Beschwerdegegners 1 mit dem Schalldruckpegel eines modernen Dieselgabelstaplers. Der beim Dieselgabelstapler des Beschwerdegegners 1 gemessene Schalldruckpegel entspricht jedoch dem durchschnittlichen Schalldruckpegel eines modernen Dieselgabelstaplers, weshalb die entsprechende Messung plausibel ist. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Vorbringen ohnehin um eine im Sinn von § 52 Abs. 2 VRG unzulässige Tatsachenbehauptung.

5.4.5 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, im Lärmgutachten seien diverse lärmrelevante Tätigkeiten nicht als einzelne Teilbeurteilungspegel in die Lärmbeurteilung einbezogen worden. Vielmehr seien die einzelnen Lärmquellen unter der Lärmquelle "Warenumschlag 2" zusammengefasst worden. Dabei sei die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase nur mit 60 anstatt 131 Minuten angegeben worden. Die Zusammenfassung verschiedener Lärmquellen unter einer Lärmquelle verunmögliche es, für jede einzelne Lärmquelle eigene Pegelkorrekturen anzurechnen, was zu einer falschen Lärmbeurteilung führe.

Zunächst verkennen die Beschwerdeführerinnen, dass die Lärmquelle "Warenumschlag 2" im Lärmgutachten vom Juli 2021 insgesamt mit 2 Stunden und 50 Minuten ausgewiesen ist. Dieser Wert liegt über demjenigen, welchen die Beschwerdeführerinnen als korrekt ansehen, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. Da es plausibel ist, dass sämtliche in der Lärmquelle "Warenumschlag 2" zusammengefassten motorisierten Fahrzeuge bezüglich des Tongehalts und der Hörbarkeit des Impulsgehalts ihres Lärms vergleichbar sind, ist es auch zulässig, dass die Fahrten verschiedener motorisierter Fahrzeuge in einer einzigen Lärmquelle zusammengefasst wurden und dieser Lärmquelle der gemessene Schallleistungspegel des lautesten Fahrzeugs angerechnet wurde. Folglich erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

5.4.6 Es ist zulässig, für eine Lärmbeurteilung die Emissionen an der Lärmquelle und nicht die Immissionen am Empfangspunkt zu messen. Die so gemessenen Emissionen werden unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (vgl. Anhang 2 LSV und dazu sogleich E. 5.4.7) umgerechnet, um die Immissionen am relevanten Empfangspunkt zu bestimmen. Dementsprechend kann darauf verzichtet werden, die Messung der Lärmimmissionen am Empfangspunkt anzuordnen.

5.4.7 Nach Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 LSV müssen die Verfahren zur Berechnung der Lärmimmissionen die Emissionen der Lärmquelle der Anlage (lit. a), die Abstände des Immissionsorts von der Lärmquelle der Anlage oder von den Flugwegen (lit. b), die Auswirkungen des Bodens auf die Schallausbreitung (lit. c) und die Auswirkungen von Bauten und natürlichen Hindernissen auf die Schallausbreitung (Hindernisdämpfung und Reflexionen, lit. d) berücksichtigen.

Das AWA hat mit seiner Lärmbeurteilung aus dem Jahr 2019 für das gesamte Areal des Beschwerdegegners 1 während des Tages einen Beurteilungspegel von 63.5 dB(A) errechnet. Die H AG ermittelte in ihrem Lärmgutachten für dieselbe Phase demgegenüber einen Beurteilungspegel von 50 dB(A). Das AWA erklärte diese Differenz zu einem massgeblichen Teil damit, dass das Lärmgutachten die vorhandene Hindernisdämpfung durch umliegende Gebäude und andere Hindernisse berücksichtige.

Die Beschwerdeführerinnen bringen zu Recht vor, im Lärmgutachten würden die Angaben zu den eingerechneten Dämpfungen (Auswirkungen von Abstand, Hindernissen und Boden) fehlen, weshalb die im Lärmgutachten ausgewiesenen Beurteilungspegel für ihr Haus nicht überprüfbar seien. Zwar lässt sich der Abstand zwischen den einzelnen Lärmquellen und dem Empfangspunkt am Haus der Beschwerdeführerinnen aus dem Gutachten der H AG herleiten, denn in der Tabelle "CadnaA Lärmquellen Gewerbeareal C" sind die Standorte der einzelnen Lärmquellen mit ihren Koordinaten aufgeführt. Aus dem Lärmgutachten geht jedoch nicht klar hervor, welche Dämpfungen für die Berechnung der Beurteilungspegel berücksichtigt wurden. In Anhang 1 des Lärmgutachtens ist zwar ersichtlich, dass für gewisse Maschinen, welche sich in einem Gebäude befinden, eine "Dämpfung aus Gebäudehülle" berücksichtigt wurde. Ob und inwiefern jedoch die Dämpfung durch Hindernisse und den Boden für die Berechnung der Beurteilungspegel berücksichtigt wurde, ergeht aus dem Gutachten nicht. Insbesondere ist der Hinweis der H AG, für die Lärmberechnungen sei mit der Berechnungssoftware CadnaA (Version 2020) ein digitales Geländemodell mit detaillierten Terraindaten sowie allen relevanten Hindernissen und Reflektoren erstellt worden, nicht ausreichend, um die im Lärmgutachten ausgewiesenen Beurteilungspegel auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Die H AG wäre gehalten gewesen, zumindest in den Grundzügen darzulegen, ob und inwiefern die Dämpfung der Lärmemissionen bei der Erstellung des digitalen Geländemodells berücksichtigt wurden, oder die Dämpfungsfaktoren im Lärmgutachten auf eine andere nachvollziehbare Art und Weise auszuweisen. Bereits aufgrund dieses Mangels lässt sich für die lärmschutzrechtliche Beurteilung der beiden streitgegenständlichen Baubewilligungen nicht abschliessend auf das Lärmgutachten der H AG abstellen, da die Dämpfungsfaktoren nach Ansicht des AWA für das Ergebnis der Lärmbeurteilung und zur Erklärung der Differenz zwischen der Lärmbeurteilung aus dem Jahr 2019 und dem Lärmgutachten der H AG entscheidend sind. Die Beschwerdeführerinnen weisen zudem zu Recht darauf hin, dass die H AG gehalten gewesen wäre, die entsprechenden relevanten Vorgaben und Einstellung der Software "CadnaA" im Lärmgutachten auszuweisen, da es sich dabei um für die Überprüfung des Lärmgutachtens benötigte Informationen handelt. Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend erstellt.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als Disp.-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Dezember 2021 sowie die Beschlüsse des Beschwerdegegners 3 vom 3. Mai 2021 aufzuheben sind. Es ist eine Sprungrückweisung angezeigt. Der Beschwerdegegner 3 hat im Sinn der Erwägungen ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und neu zu entscheiden.

6.2 Gemäss Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihres Unterliegens. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2, mit Hinweisen). Die Gerichts- und Rekurskosten sind demgemäss dem privaten Beschwerdegegner 1, dem Beschwerdegegner 3 und der Beschwerdegegnerin 4 je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit §13 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner 1 ist zu verpflichten, den im Rekursverfahren noch anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Für das Beschwerdeverfahren ist den nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Disp.-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 16. Dezember 2021 sowie die Beschlüsse des Beschwerdegegners 3 vom 3. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner 3 zurückgewiesen.

       In Abänderung von Disp.-Ziff. III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 16. Dezember 2021 werden die Rekurskosten je zu einem Drittel dem Beschwerdegegner 1, dem Beschwerdegegner 3 und der Beschwerdegegnerin 4 auferlegt.

       In Abänderung von Disp.-Ziff. IV des Entscheids des Baurekursgerichts vom 16. Dezember 2021 wird der Beschwerdegegner 1 verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    340.--     Zustellkosten,
Fr. 3'340.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden je zu einem Drittel dem Beschwerdegegner 1, dem Beschwerdegegner 3 und der Beschwerdegegnerin 4 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Baurekursgericht.