{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00053_2022-10-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222747&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6cc18107360ec213e28a29cbf79f4a64"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.10.2022  VB.2022.00053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.10.2022  VB.2022.00053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.10.2022  VB.2022.00053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Beschwerden der Bauherrin, der Gemeinde und des Nachbarn nachdem das Baurekursgericht erhebliche Gestaltungsm\u00e4ngel festgestellt und dies nebenbestimmungsweise behoben hat. Vereinigung (E.2). Kein (erneuter) Augenschein (E.3). Projektbeschreibung und R\u00fcgen (E.4). Die Vorinstanz hat die Auslegung der BZO durch die Gemeinde zu Recht als nicht mehr zul\u00e4ssig qualifiziert. Sie \u00fcberschritt damit weder ihre Kognition noch verletzte sie die Gemeindeautonomie (E.5). Die Gemeinde hat dem Projekt die erforderliche befriedigende Einordnung in \u00dcberschreitung ihres Ermessensspielraums attestiert; ihr Entscheid ist sachlich nicht vertretbar. Demnach hat das Baurekursgericht seine Kognition nicht \u00fcberschritten und verletzt der angefochtene Entscheid die Gemeindeautonomie nicht (E.6). Die von der Vorinstanz festgestellten Einordnungs- bzw. Gestaltungsm\u00e4ngel des Bauvorhabens k\u00f6nnen nicht ohne besondere Schwierigkeiten im Sinn von \u00a7 321 Abs. 1 PBG behoben werden. Das von der Vorinstanz gew\u00e4hlte Vorgehen kommt daher nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht infrage; eine Heilung der M\u00e4ngel mittels Nebenbestimmungen erweist sich als unzul\u00e4ssig. K\u00f6nnen die M\u00e4ngel nicht nebenbestimmungsweise geheilt werden, ist die Baubewilligung zu verweigern (E.7). Ausgangsgem\u00e4sse (Neu-)Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E.8). Abweisung der Bauherren- und Gemeindebeschwerde; Gutheissung der Nachbarbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:09:55", "Checksum": "1e33cc47a454008ea6cd04c4bf7d1af0"}