{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00054_2022-03-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222182&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8059e60232c76a1b09b71f63c6fc284b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.03.2022  VB.2022.00054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.03.2022  VB.2022.00054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.03.2022  VB.2022.00054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung (unentgeltliche Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren) | [Der Beschwerdef\u00fchrer ersuchte um unentgeltliche Rechtsvertretung f\u00fcr das Verfahren vor dem im zweiten Rechtsgang mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung befassten Beschwerdegegner.] Das erstinstanzliche Verfahren tangiert die Interessen des Beschwerdef\u00fchrers in schwerwiegender Weise. Dieser befindet sich zudem im Massnahmenvollzug und ist verbeist\u00e4ndet. In solchen F\u00e4llen kann es sich rechtfertigen, einer betroffenen ausl\u00e4ndischen Person ausnahmsweise bereits f\u00fcr das erstinstanzliche Verfahren vor dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gew\u00e4hren. Aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde ist hier allerdings davon auszugehen, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Lage w\u00e4re, seine Interessen im erstinstanzlichen Verfahren auch ohne einen Rechtsvertreter wirksam wahrzunehmen und namentlich seiner ausl\u00e4nderrechtlichen Mitwirkungspflicht nachzukommen (E. 2). Die Rekurserhebung war mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um unentgeltliche Rechtspflege h\u00e4tte gutheissen m\u00fcssen (E. 3). Gutheissung bzw. teilweise Gegenstandslosigkeit UP/URB. Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:57:23", "Checksum": "4c8f3d8e56572673286451d86c4c037d"}