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VB.2022.00055
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der Beschwerdeführer reiste als A, geboren 1989, afghanischer Staatsangehöriger, am 14. Dezember 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 23. Februar 2010 wurde er wegen seiner rechtswidrigen Einreise in die Schweiz mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und einer Busse von Fr. 100.- betraft. Im Verlauf des anschliessenden Asylverfahrens reichte er am 25. September 2013 auch seine Tazkira (afghanische Identitätskarte) zu den Akten. Am 23. Dezember 2013 wurde sein Asylgesuch abgewiesen, zugleich aber der Wegweisungsvollzug aufgrund der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Afghanistan zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Nach der erneuten Belegung seiner Identität durch einen afghanischen Reisepass erhielt er am 12. November 2018 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 3. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Verlängerungsgesuch ein, in welchem er vermerken liess, dass er seit dem 21. August 2019 über einen pakistanischen Reisepass verfügen und er gerne die Daten aus diesem Pass (C, geboren 1987, Pakistan) übernehmen würde, da er bei Reisen in sein Heimatland immer wieder Probleme habe. Nach weiteren Abklärungen zur Identität des Beschwerdeführers und der Authentizität der eingereichten Ausweisdokumente verweigerte das Migrationsamt am 31. August 2021 aufgrund falscher Angaben im Bewilligungsverfahren die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. November 2021. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursschrift entzog es die aufschiebende Wirkung II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. Dezember 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 22. März 2022. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde dieses Mal nicht entzogen. III. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2022 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung und einen Vollzugsstopp während der Hängigkeit des Verfahrens ersucht. Überdies reichte der Beschwerdeführer eine am 10. Februar 2021 erstellte Geburtsurkunde nach, welche seine erstgenannte Identität als einen 1989 in Afghanistan geborenen Afghanen bestätigen sollte. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2022 merkte das Verwaltungsgericht an, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Beschwerde alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zugleich forderte es den Beschwerdeführer dazu auf, über sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah zu berichten, einen aktuellen Strafregisterauszug einzureichen und den aktuellen Stand des hängigen Strafverfahrens wegen der Fälschung von Ausweisen zu belegen. Mit Eingabe vom 14. März 2022 liess der Beschwerdeführer den einverlangten aktuellen Strafregisterauszug nachreichen und über den aktuellen Stand der Strafuntersuchung informieren. Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Die Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2022 entspricht zu einem grossen Teil wortwörtlich der Rekurseingabe vom 4. Oktober 2021, wenngleich die Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst, die Prozessgeschichte etwas ergänzt und einzelne Passagen hinzugefügt, umgestellt und neu gegliedert wurden. Überdies wurden Beweisofferten und Aktenverweise ergänzt und vereinzelt ausdrücklich auf den Rekursentscheid verwiesen. Ansonsten setzt sich die Beschwerde nur an wenigen Stellen in massgeblicher Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und wiederholt über weite Strecken die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente, meist sogar im selben Wortlaut. So entsprechen beispielsweise die zentralen Ausführungen zur Verletzung von Art. 62 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) und zur Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens praktisch wortwörtlich denjenigen der Rekursschrift, wenngleich die Positionierung in der Rechtsschrift vertauscht wurde. Nicht einmal alle zeitlichen Angaben wurden dem Verfahrensstand angepasst, steht doch in der Beschwerdeschrift weiterhin, dass sich der Beschwerdeführer "fast zwölf Jahre" in der Schweiz aufhalten würde. Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt deshalb nur sehr bedingt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3). 2. 2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann diese verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Sie kann unter anderem widerrufen werden, wenn die betroffene ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung der betroffenen Person bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 f. = Pra 106 [2017] Nr. 10; BGE 135 II 1 E. 4.1; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2; BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3). 2.2 Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob sich der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Schweiz durch Falschangaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat: Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, nie über seine Identität bzw. Nationalität getäuscht zu haben, werfen ihm die Vorinstanzen vor, sich seinen Aufenthalt durch Falschangaben und einen gefälschten afghanischen Reisepass erschlichen sowie seine pakistanische Staatsbürgerschaft nicht frühzeitig offengelegt zu haben. 2.3 Die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren und bei der Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung widersprechen in zahlreichen Punkten den Angaben in seinen erst im Verlängerungsverfahren nachgereichten pakistanischen Reisedokumenten: Während der Beschwerdeführer sich zunächst als den 1989 in der afghanischen Provinz G geborenen afghanischen Staatsangehörigen A auswies, ist er gemäss den Angaben seines pakistanischen Passes 1987 als C in H (Pakistan) geboren worden. Auch in weiteren Punkten weichen die Angaben seiner Ausweispapiere voneinander ab: Im pakistanischen Reisepass und in der im Verlängerungsverfahren nachgereichten pakistanischen Identitätskarte ist der Name seines Vaters mit "D" angegeben, gemäss den Angaben der im Beschwerdeverfahren nachgereichten afghanischen Geburtsurkunde und den Angaben im Asylverfahren ist der Name des Vaters jedoch "E" bzw. "F". Damit stimmen weder der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Angaben zum Vater und die Staatsangehörigkeit mit den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers überein, welche zur vorläufigen Aufnahme und der späteren Erteilung der Härtefallbewilligung führten. 2.4 Der Beschwerdeführer konnte bislang weder seine unterschiedlichen Identitäten schlüssig erklären, noch konnte er durch Vorlage authentischer Identitätsausweise belegen, tatsächlich afghanischer Staatsangehöriger zu sein: Beim vorgelegten afghanischen Reisepass handelt es sich nach Einschätzung des Forensischen Instituts Zürich vom 31. März 2021 um eine Totalfälschung, welche bezüglich Druck, Trägermaterial und Sicherheitselementen deutlich von authentischen afghanischen Reisepässen dieser Generation abweicht. Anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 7. Mai 2021 räumte der Beschwerdeführer überdies selbst ein, sich seinen afghanischen Reisepass durch Falschangaben erschlichen zu haben, indem sein Onkel ("E" bzw. "F") bei der Passbeantragung wahrheitswidrig behauptet haben soll, sein Vater zu sein. Sodann vermag die blosse Einreichung einer Geburtsurkunde die Vorlage authentischer afghanischer Ausweispapiere nicht zu ersetzen, zumal in der eingereichten Geburtsurkunde erneut wahrheitswidrig "E" als Vater des Beschwerdeführers genannt wird, obwohl der richtige Name des Vaters nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Kantonspolizei "I" lautet (vgl. Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 7. Mai 2021, Ziff. 17). Sodann widerspricht der in der Geburtsurkunde festgehaltene Geburtsort in Afghanistan nicht nur den Angaben in den pakistanischen Ausweispapieren, sondern auch der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers in einer Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 25. November 2019, wonach er in Pakistan geboren wurde. Damit muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über keine gültigen afghanischen Ausweispapiere verfügt und seine afghanische Staatsbürgerschaft nicht rechtsgenügend belegen kann. 2.5 Inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt afghanischer Staatsangehöriger ist, muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden: Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weil ihm die Rückkehr in sein (angebliches) Heimatland Afghanistan nicht zumutbar war. Dies bildete wiederum die Grundlage für die spätere Erteilung einer Härtefallbewilligung. Entscheidend für seine Aufnahme in der Schweiz war hierbei nicht allein seine (angebliche) afghanische Staatsbürgerschaft, sondern vor allem auch die Nichtoffenlegung seiner pakistanischen Staatsbürgerschaft, obwohl ihm als Pakistani die Rückkehr nach Pakistan grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen wäre, wo er gemäss Aktenlage aufgewachsen ist und einen Grossteil seines Lebens verbracht hatte. So hielt das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Stellungnahmen vom 4. Mai 2020 und 18. November 2020 und Verweis auf die einschlägige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass ein Wegweisungsvollzug nach Pakistan grundsätzlich stets zumutbar gewesen wäre und der Beschwerdeführer keine Aussichten auf eine vorläufige Aufnahme gehabt hätte, hätte er seine pakistanische Staatsbürgerschaft offengelegt. Demnach ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer (auch) afghanischer Staatsangehöriger ist, sondern dass der Beschwerdeführer seine pakistanische Staatsangehörigkeit zur Aufenthaltserschleichung verheimlicht hatte, obschon ihm die Rückkehr nach Pakistan stets zumutbar war. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer nie bestritten, (auch) pakistanischer Staatsangehöriger zu sein, wenngleich er zum Zeitpunkt seines Asyl- bzw. Härtefallgesuchs noch nicht über entsprechende Papiere verfügt haben will. Gemäss den Abklärungen des SEM wird die pakistanische Staatsangehörigkeit jedoch grundsätzlich nach dem jus soli durch Geburt in Pakistan erworben. Da der Beschwerdeführer laut den Angaben in seinem pakistanischen Reisepass und gemäss der Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 25. November 2019 in Pakistan geboren wurde, dort den Angaben in der Beschwerdeschrift (Ziff. 25) zufolge "sein ganzes Leben" bis zu seiner Ausreise Richtung Europa gelebt haben will und nicht ersichtlich ist, aus welchen anderen Gründen ihm sonst die pakistanische Staatsbürgerschaft verliehen worden sein sollte, ist jedoch ohne Weiteres davon auszugehen, dass er bereits seit Geburt die pakistanische Staatsbürgerschaft beanspruchen konnte und diese jedenfalls nicht erst mit der Ausstellung seines pakistanischen Passes erworben hat. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären, weshalb er angeblich von der Schweiz aus pakistanische Ausweispapiere erwerben konnte, obwohl er eigenen Angaben zufolge erst mit der Ausstellung des Reisepasses die pakistanische Staatsbürgerschaft erworben haben will. Es erscheint bei der dokumentierten Sach- und Rechtslage völlig unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer erst Jahre nach seiner definitiven Ausreise in die Schweiz die pakistanische Staatsbürgerschaft erhalten und diese von der Schweiz aus erworben haben will. Sodann wurde dem anwaltlich vertretenen und mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit gegeben, die Umstände des Erwerbs der pakistanischen Staatsbürgerschaft näher darzulegen, seine diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich aber weitgehend darauf, wie er seinen aktuellen Reisepass bei den pakistanischen Behörden beantragt haben will, ohne dass er näher darlegt, weshalb und ab wann er überhaupt Anspruch auf die pakistanische Staatsbürgerschaft erheben konnte. Ansonsten beschränkt er sich auf die nicht weiter belegte Behauptung, dass Pakistan paschtunischen Familien jenseits der Durand-Linie inzwischen die pakistanische Staatsbürgerschaft erteilen würde und der Beschwerdeführer deshalb seit August 2019 afghanisch-pakistanischer Doppelbürger sei. Eine entsprechende Einbürgerungspraxis der pakistanischen Behörden ist jedoch nicht bekannt, erst recht nicht für Afghanen, welche – wie der 2009 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer – bereits seit rund einem Jahrzehnt nicht mehr auf pakistanischen Staatsgebiet leben. 2.6 Damit kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz über die pakistanische Staatsbürgerschaft verfügte oder diese zumindest hätte beantragen können und damit eine Rückkehr in seine pakistanische (Zweit-)Heimat stets möglich und zumutbar gewesen wäre. Weiter war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, dass seine Rückkehrmöglichkeit nach Pakistan seiner vorläufigen Aufnahme und der späteren Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegengestanden wäre und er diesen Umstand deshalb bereits im Asylverfahren hätte offenlegen müssen. Stattdessen gab er zunächst lediglich seine afghanische Staatsangehörigkeit bekannt und behauptete wahrheitswidrig, über kein Visum oder einen Aufenthaltstitel in einem anderen Land zu verfügen. Der Umstand, dass er bei seinem Verlängerungsgesuch vom 3. Oktober 2019 von sich aus auf seine pakistanische Staatsbürgerschaft hinwies, widerlegt sodann nicht seine vorangegangene Täuschungsabsicht, sondern lässt lediglich darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise davon ausging, dass sein weiterer Aufenthalt nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr gefährdet sein würde. 2.7 Der Beschwerdeführer konnte somit nur wegen der Verheimlichung seiner pakistanischen Staatsangehörigkeit im Land verbleiben. In der Folge wurde ihm auf dieser Basis im Jahr 2013 eine Härtefallbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Da für seinen (vorläufigen) Aufenthalt in der Schweiz seine Staatsangehörigkeit offenkundig entscheidend war, hat er seine Aufenthaltsbewilligung durch die Nichtoffenlegung seiner pakistanischen Staatsbürgerschaft erschlichen, unabhängig davon, ob er darüber hinaus auch noch afghanischer Staatsangehöriger ist (vgl. für ähnliche Konstellationen: VGr, 15. April 2021, VB.2020.00510; Kantonsgericht FR, 15. Mai 2019, 601 2018 236; BVGr, 15. Januar 2021, F-4128/2019; BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.1 f.; BGr, 13. Februar 2014, 2C_878/2013, E. 1.3.1). Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist damit erfüllt. 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sich der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 377 E. 4.3). Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG). Bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren sind die sozialen Beziehungen in der Schweiz im Sinn von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) grundsätzlich so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1). Bei der Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass dem prozeduralen Aufenthalt aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln, während eines hängigen Asylverfahrens oder während einer vorläufigen Aufnahme weniger Gewicht beizumessen ist als dem bewilligten Aufenthalt nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1; vgl. auch BGr, 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2; VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 4.2.1; relativierend in Bezug auf die vorläufige Aufnahme jedoch VGr, 15. April 2021, VB.2020.00510, E. 2.6 ). Zudem stellt der Umstand, dass der Aufenthalt durch falsche oder unvollständige Angaben im Bewilligungsverfahren erschlichen wurde, grundsätzlich einen besonderen Grund dar, welcher eine Aufenthaltsbeendigung auch noch nach einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt zu rechtfertigen vermag (BGr, 25. Februar 2019, 2C_144/2019, E. 2.4). Ein täuschendes Verhalten gegenüber den Behörden zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen soll in der Regel nicht belohnt werden (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2). 3.2 Der Beschwerdeführer lebt seit über 12 Jahren in der Schweiz und ging während dieser Zeit überwiegend einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach. Die eingereichten Referenzschreiben deuten darauf hin, dass er sich hier inzwischen einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat. Seine sozialen Kontakte, seine berufliche Tätigkeit und die in den Akten liegenden Sprachzertifikate lassen überdies darauf schliessen, dass er während seines jahrelangen Aufenthalts gewisse Deutschkenntnisse erworben hat. In strafrechtlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer – unter Ausblendung des laufenden Strafverfahrens wegen der Vorlage eines gefälschten afghanischen Passes und der erwirkten Geldstrafe wegen seiner illegalen Einreise in die Schweiz – weitgehend tadellos verhalten. Der Beschwerdeführer erscheint damit sowohl in sprachlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht der Dauer seines Aufenthalts entsprechend integriert. 3.3 Trotz dieses Integrationserfolgs und des relativ langen Aufenthalts in der Schweiz erscheint eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig und konventionskonform: Der Beschwerdeführer ist erst seit gut drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und durfte sich überwiegend nur aufgrund hängiger Asyl- bzw. Rechtsmittelverfahren und seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufhalten. Sodann hat er sich seinen Aufenthalt in der Schweiz durch falsche bzw. unvollständigen Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und Identität erschlichen und musste deshalb stets mit seiner Wegweisung rechnen. Einem solchermassen prekären bzw. erschlichenen Aufenthalt ist nach dargelegter Praxis keine besondere Bedeutung zuzumessen, zumal seine Integrationsleistungen auch nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgehen (vgl. anstelle vieler BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2). Sodann kann im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Mentalität und den Gepflogenheiten seiner pakistanischen Heimat nach wie vor vertraut ist, nachdem er dort einen Grossteil seiner Jugend- und Erwachsenenjahre verbracht und das Land auch wiederholt besucht hat. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, seine Heimat seit der Einreise in die Schweiz besucht zu haben, widerspricht dies der Aktenlage, nachdem der Beschwerdeführer gerade wegen vorangegangenen Schwierigkeiten bei der Einreise in Pakistan seine Ausweispapiere anpassen wollte (vgl. dazu auch die ausführliche Stellungnahme des SEM vom 18. November 2020). Weiter leben in Pakistan auch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers, welche ihm bereits bei der Beschaffung von Ausweispapieren geholfen haben sollen und ihm auch bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten (vgl. dazu die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. November 2019). Indes wäre dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Pakistan selbst dann zuzumuten, wenn er seine Heimat zwischenzeitlich nicht mehr besucht hätte und dort keine engen Verwandten mehr leben würden. Der Beschwerdeführer erscheint damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner pakistanischen Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nach Pakistan nicht mehr zumutbar wäre. 4. Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers und des von ihm gesetzten Widerrufgrunds fällt auch die (erneute) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ausser Betracht (vgl. auch BGr, 16. August 2010, 2C_563/2010, E. 2). Dies zumal der Beschwerdeführer ohnehin nicht substanziiert darlegt, weshalb seine Lebens- und Daseinsbedingungen durch seine Wegweisung im gesteigerten Mass infrage gestellt sein sollten. 5. Nach dargelegter Sach- und Rechtslage sind sodann auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich. Gemäss konstanter Rechtsprechung herrscht in Pakistan – trotz teilweise angespannter Lage – keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme einer konkreten Gefährdungssituation führen müsste (BVGr, 2. Juni 2020, E-3258/2018, E. 12.4.1; vgl. dazu auch die diesbezügliche Stellungnahme des SEM vom 4. Mai 2020, unter Verweis auf BVGr, 17. Dezember 2013, E-4311/2013 und BVGr, 27. November 2013, E-4221/2013). Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde damit zu Recht nicht mehr verlängert und er ist aus der Schweiz wegzuweisen. 6. Da die Sache spruchreif erscheint, erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen und ist von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. Ebenso wenig ist nach dargelegter Sach- und Rechtslage eine unvollständige oder gehörsverletzende Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ersichtlich. Da letztlich nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer neben seiner pakistanischen Staatsbürgerschaft auch noch Staatsangehöriger von Afghanistan ist und da eine Verurteilung im hängigen Strafverfahren sich höchstens noch weiter zu seinen Ungunsten auswirken könnte, muss das vorliegende Verfahren auch nicht bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens sistiert werden. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese (vgl. E. 1.2 vorstehend) einzutreten ist. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt diesem eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |