{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00055_2022-04-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222262&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1e6d05a1961d6b7b98eb0597e5aa89b7"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00055"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.04.2022  VB.2022.00055"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.04.2022  VB.2022.00055"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.04.2022  VB.2022.00055"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Verschweigen einer bewilligungsrelevanten Staatsb\u00fcrgerschaft im Bewilligungsverfahren. [Der Beschwerdef\u00fchrer verf\u00fcgt \u00fcber verschiedene Identit\u00e4ten und Ausweispapiere und legte erst bei der Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung offen, neben der afghanischen Staatsb\u00fcrgerschaft auch noch pakistanischer Staatsb\u00fcrger zu sein.] Auf die weitgehend mit der Rekursschrift identische Beschwerdeschrift ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen auseinandersetzt (E. 1.2). Die Aufenthaltsbewilligung kann verweigert werden, wenn die betroffene ausl\u00e4ndische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (E. 2.1).  Der Beschwerdef\u00fchrer hat widerspr\u00fcchliche Angaben zu seinen Personalien gemacht und seine afghanische Staatsb\u00fcrgerschaft nicht rechtsgen\u00fcgend belegt (E. 2.3 f.). Entscheidend ist jedoch, dass er seine pakistanische Staatsangeh\u00f6rigkeit zur Aufenthaltserschleichung verheimlicht hatte, obschon ihm die R\u00fcckkehr nach Pakistan stets zumutbar war, womit er eine wesentliche Tatsache verschwiegen und den entsprechenden Widerrufsgrund gesetzt hat (E. 2.5 ff.). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Bewilligungsverweigerung (E. 3). Verneinung eines H\u00e4rtefalls und von Vollzugshindernissen (E. 4 f.). Aufgrund der Spruchreife des Verfahrens ist von der beantragten R\u00fcckweisung an die Vorinstanz abzusehen (E. 6). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 7 f.). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:57:41", "Checksum": "e4676301304dd1577028b4356b46fc45"}