Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00059
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
Prof. Dr. A, vertreten durch RA B, und/oder RA C
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entlassung
altershalber,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1963, war ab dem 1. April 2018 einerseits
im Rahmen einer privatrechtlichen Anstellung als Leitender Arzt an der
Kinderspital Zürich-Eleonorenstiftung (im Folgenden Kinderspital) und
andererseits im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung als ordentlicher
Professor an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich tätig.
Das Kinderspital löste das Arbeitsverhältnis mit Schreiben
vom 8. September 2021 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist
per Ende Januar 2023 auf und stellte A bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
frei. Mit Schreiben vom 30. November 2021 kündigte das Kinderspital das
Arbeitsverhältnis fristlos.
In der Folge beschloss der Universitätsrat am
6. Dezember 2021, A per 31. Januar 2023 altershalber zu entlassen und
ihm keine Abfindung auszurichten.
II.
Am 31. Januar 2022 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die
Nichtigkeit der Entlassung altershalber festzustellen, eventualiter sei der
Beschluss vom 6. Dezember 2021 aufzuheben, subeventualiter sei ihm eine
Entschädigung sowie eine Abfindung, in der Höhe von je Fr. 122'325.-
zuzüglich Zins, zuzusprechen.
Die Universität Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 3. März 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.
Am 12. Juli 2022 stellte A ein Gesuch um Sistierung
des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch mit Präsidialverfügung
vom 29. August 2022 ab. Das Bundesgericht trat am 13. Oktober 2022
auf eine von A hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein (BGr, 13. Oktober
2022, 8C_589/2022).
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Beschlüsse des Universitätsrats
betreffend das Anstellungsverhältnis von Professorinnen und Professoren nach
§ 46 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG,
LS 415.11) in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
Der Ausgang des
hängigen Zivilverfahrens hat keinen Einfluss auf den vorliegenden Entscheid.
Eine Sistierung des Verfahrens ist daher nicht angezeigt.
2.
Wird die
Feststellung der
Nichtigkeit einer Kündigung bzw. die
Weiterbeschäftigung beantragt, gelten als Streitwert praxisgemäss die Bruttobesoldungsansprüche
bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt der
Hängigkeit beim Verwaltungsgericht (VGr, 2. September 2021, VB.2020.00880,
E. 2 – 17. Juli 2019, VB.2018.00589, E. 1.2 – 24. Oktober
2018, VB.2018.00333, E. 1.2). Subeventualiter beantragt der
Beschwerdeführer eine Entschädigung sowie eine Abfindung in Höhe von je
Fr. 122'325.- zuzüglich Zins. Da das höhere Rechtsbegehren für den
Streitwert massgebend ist (VGr, 11. November 2021, VB.2020.00762,
E. 1.2), ist vorliegend auf das Subeventualbegehren abzustellen. Der Streitwert
beträgt somit mindestens Fr. 244'650.-.
Angesichts
dieses Streitwerts fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer
(§ 38 Abs. 1 VRG in Verbindung mit §38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Namentlich macht er geltend, die
Beschwerdegegnerin hätte ihm im Nachgang zur fristlosen Kündigung durch das
Kinderspital am 30. November 2021 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme
einräumen müssen.
Gemäss § 31 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,
LS 177.10) sind Angestellte vor Erlass einer sie belastenden
Verfügung anzuhören (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [SR 0.101]). Die Beschwerdegegnerin gab dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 Gelegenheit, zu der von
ihr beabsichtigten Entlassung altershalber Stellung zu nehmen. Mit Schreiben
vom 9. November 2021 nahm der Beschwerdeführer diese Möglichkeit wahr.
Aufgrund der vom Kinderspital am 30. November 2021 ausgesprochenen
fristlosen Kündigung wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
3. Dezember 2021 erneut an die Beschwerdegegnerin. Er orientierte die
Beschwerdegegnerin über die Hintergründe der fristlosen Kündigung und führte
aus, diese als ungerechtfertigt und missbräuchlich zu erachten. Folglich hatte
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich zu der
beabsichtigten Entlassung altershalber zu äussern. Die Beschwerdegegnerin
verletzte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
4.
Nach § 11 UniG gelten
für das Universitätspersonal grundsätzlich die für das Staatspersonal
anwendbaren Bestimmungen (Abs. 1), wobei der Universitätsrat in einer
Personalverordnung abweichende Bestimmungen vorsehen kann (Abs. 2). Die
Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO UZH,
LS 415.21) enthält hinsichtlich der Beendigung der Anstellungsverhältnisse
von Professorinnen und Professoren nur mit Bezug auf die Kündigungsfrist sowie
den sachlich zureichenden Grund im Sinn von § 18 Abs. 2 PG eine
eigene Regelung, weshalb im Übrigen die für das Staatspersonal geltenden
Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
Nach § 16
PG endet das Arbeitsverhältnis insbesondere durch Kündigung (lit. a),
fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss § 22 (lit. c),
Entlassung invaliditätshalber gemäss § 24 (lit. e), Entlassung
altershalber gemäss § 24b (lit. g) und durch Tod (lit. i). Die
§§ 17 bis 25 PG regeln die einzelnen Beendigungsgründe näher.
5.
5.1 Gemäss
§ 20 Abs. 1 Satz 1 PG richten sich Tatbestand und Rechtsfolgen
der Kündigung zur Unzeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR,
SR 220). Der Beschwerdeführer beruft sich auf diese Bestimmung und macht
geltend, er sei zum Zeitpunkt der Entlassung durch die Beschwerdegegnerin im
Umfang von 20 % krankgeschrieben gewesen. Die Entlassung sei daher zur
Unzeit erfolgt und damit nichtig im Sinn von Art. 336c OR.
5.2 Die
Beschwerdegegnerin entliess den Beschwerdeführer altershalber. Auf die
Entlassung altershalber findet § 20 PG entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers keine Anwendung (ausführlich dazu VGr, 30. April 2020,
VB.2019.00572, E. 5.3). § 24b Abs. 1 PG zählt die
Voraussetzungen für eine Entlassung altershalber auf, ein Verweis auf § 20
PG findet sich in der Bestimmung jedoch nicht. Die Entlassung altershalber hat
eine vorzeitige Pensionierung mit entsprechendem Rentenanspruch zur Folge
(§ 24b Abs. 4 in Verbindung mit dem Vorsorgereglement der BVK
Personalvorsorge des Kantons Zürich vom 1. Januar 2022
[www.bvk.ch/de/services/reglemente]), weshalb
die betroffene Person nicht auf eine neue Stelle angewiesen ist. Sie bedarf
daher auch nicht des besonderen Schutzes, den die Sperrfrist vermittelt – auch
wenn nicht ausgeschlossen ist, dass sie weiterarbeiten wird.
Der Beschluss vom 6. Dezember 2021 erweist sich daher
nicht als nichtig.
6.
6.1 Angestellte
können gemäss § 24b Abs. 1 PG altershalber entlassen werden, wenn ein
sachlicher Grund dafür vorliegt (lit. a in Verbindung mit § 18
Abs. 2 PG), die Probezeit abgelaufen ist (lit. b), das
Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahrs endet (lit. c),
die Entlassung nicht auf ein Verschulden der oder des Angestellten
zurückzuführen ist (lit. d) und den Angestellten keine andere zumutbare
Stelle angeboten oder vermittelt werden kann (lit. e).
Strittig ist
hier, ob ein sachlicher Grund im Sinn von § 18 Abs. 2 PG vorlag und
die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer eine
andere zumutbare Stelle anzubieten.
6.2
6.2.1
Gemäss dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen § 19 Abs. 4
PVO UZH bildet bei Professorinnen und Professoren, deren Ernennung mit einer
Anstellung an einem universitären Vertragsspital verknüpft wurde, die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses am Vertragsspital einen sachlich zureichenden Grund im
Sinn von § 18 Abs. 2 PG für die Kündigung der Anstellung an der
Universität.
6.2.2
Grundsätzlich ist auf einen Sachverhalt dasjenige materielle Recht anzuwenden,
das im Zeitpunkt der Verwirklichung dieses Sachverhalts Geltung hatte. In
diesem Zusammenhang unterscheiden Rechtsprechung und Lehre zwischen echter und
unechter Rückwirkung. Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen
Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses
Rechts verwirklicht hat. Die echte Rückwirkung ist vom Grundsatz her
unzulässig. Wird neues Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte angewendet
wird, das heisst auf Verhältnisse, die schon unter Herrschaft des alten Rechts
entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern, liegt
eine unechte Rückwirkung vor. Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich
zulässig (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 266 ff.;
BVGr, 28. Oktober 2014, A-2849/2014, E. 5.2.2).
Die Entlassung altershalber des Beschwerdeführers erfolgte
nach Inkrafttreten von § 19 Abs. 4 PVO UZH. Dasselbe gilt für die
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses am Kinderspital. Das
Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin ist als
zeitlich offener Dauersachverhalt zu qualifizieren. Unabhängig davon, welcher
dieser Sachverhalte als massgebend betrachtet wird, liegt keine unzulässige
echte Rückwirkung vor. Auch das Prinzip des Vertrauensschutzes steht vorliegend
einer Anwendung von § 19 Abs. 4 PVO UZH nicht entgegen. Dem
Beschwerdeführer war bereits vor seiner Anstellung bekannt, dass die
Beschwerdegegnerin in einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem
Kinderspital einen sachlich zureichenden Grund für eine Kündigung des
Anstellungsverhältnisses an der Universität sieht. Dies ergab sich explizit aus
dem gemeinsamen Angebot der Beschwerdegegnerin und des Kinderspitals vom
2. November 2017. In der auf das Angebot folgenden Korrespondenz brachte
der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Vorbehalte an. Mit E-Mail vom 27. November
2017 bestätigte der Beschwerdeführer sodann, mit dem gemeinsamen Angebot
einverstanden zu sein. Im Übrigen müssen Angestellte damit rechnen, dass sich
die anwendbaren personalrechtlichen Vorschriften während der Anstellung ändern
können.
Die Bestimmung von § 19 Abs. 4 PVO UZH ist daher
auf den vorliegenden Fall anwendbar.
6.2.3
Der Regierungsrat konkretisierte in § 16 Abs. 1 der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (LS 177.111)
in nicht abschliessender Weise, wann ein sachlich zureichender Grund für eine
Kündigung im Sinn von § 18 Abs. 2 PG vorliegt. Gleichsam steht es dem
Universitätsrat offen, sachlich zureichende Gründe im Sinn von § 18
Abs. 2 PG für die Entlassung von Angestellten der Universität auf
Verordnungsstufe zu konkretisieren (vgl. § 56 Abs. 2 PG; VGr,
30. April 2020, VB.2019.00572, E. 6.3). Mit Erlass von § 19
Abs. 4 PVO UZH tat er dies. Die Bestimmung steht nicht in Widerspruch zum
Personalgesetz, sondern regelt dessen Vollzug.
Die Verknüpfung der Ernennung von Professorinnen und
Professoren mit einer Anstellung an einem Spital soll sicherstellen, dass diese
über die für ihre Forschungs- und Lehrtätigkeit notwendige aktuelle klinische
Erfahrung verfügen. Damit liegt ein sachlicher Grund für die Verknüpfung der beiden
Anstellungen vor. Wird das Arbeitsverhältnis am Vertragsspital aufgelöst, ist die
aktuelle klinische Erfahrung nicht mehr sichergestellt. Da ein sachlicher Grund
für die Verknüpfung der beiden Anstellungen besteht, ist in der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsspital auch ein sachlicher Grund für die
Kündigung der Anstellung an der Universität zu sehen. Entgegen dem
Beschwerdeführer ermöglicht § 19 Abs. 4 PVO UZH folglich nicht eine
Kündigung ohne Vorliegen eines sachlich zureichenden Grunds. § 19
Abs. 4 PVO UZH verstösst nach dem Gesagten nicht gegen das Personalgesetz.
Eine Verletzung des Legalitätsprinzips liegt ebenfalls nicht vor.
6.3
6.3.1
Aufgrund des Verweises von § 24b Abs. 1 lit. a PG auf § 18
Abs. 2 PG findet § 19 Abs. 4 PVO UZH entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht nur auf Kündigungen, sondern auch auf Entlassungen
altershalber Anwendung.
6.3.2
Die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin war von
Beginn an mit seinem Arbeitsverhältnis am Kinderspital verknüpft. Dies ergibt
sich aus dem gemeinsamen Angebot der Beschwerdegegnerin und des Kinderspitals,
dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit dem Kinderspital, dem
Ernennungsbeschluss des Universitätsrats sowie der Verfügung über die
Anstellungsbedingungen und die Ausstattung.
Am 30. November 2021 kündigte das Kinderspital das
Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fristlos. Die Sperrfristen nach
Art. 336c OR sind auf die fristlose Kündigung nicht anwendbar (Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich
etc. 2012, Art. 336c N. 2; Heinrich Honsell, Kurzkommentar
Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 336c N. 2; Denis G. Humbert/André
Lerch in: Wolfgang Portmann/Adrian von Kaenel, Fachhandbuch Arbeitsrecht,
Zürich etc. 2018, N. 11.135). Die Frage, ob die fristlose Kündigung
rechtmässig war, hat keinen Einfluss auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Eine fristlose Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis auch dann, wenn sie sich
als unrechtmässig erweisen sollte (vgl. Art. 337c OR; Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Art. 337 N. 22 und 24; Adrian Staehelin, Zürcher
Kommentar, Der Arbeitsvertrag, 4. A., Zürich etc. 2014, Art. 337
N. 37 und Art. 337c N. 5).
Das Arbeitsverhältnis des Kinderspitals mit dem
Beschwerdeführer wurde folglich durch die fristlose Kündigung vom
30. November 2021 aufgelöst. Somit liegt ein sachlich zureichender Grund
für die Entlassung altershalber im Sinn von § 24b Abs. 1
lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 2 PG vor.
6.3.3
Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer über
die für seine Forschungs- und Lehrtätigkeit notwendige aktuelle klinische
Erfahrung verfügt. Dies ergab sich so bereits aus dem Ernennungsbeschluss. Darin
hielt der Universitätsrat fest, der Beschwerdeführer zeichne sich unter anderem
durch seine Erfahrung und Kompetenz in der Klinik aus. Er würde seine Forschung
gekonnt mit einer klinischen Fokussierung verbinden und seine Interessengebiete
aus der klinischen Tätigkeit generieren. Als die Beschwerdegegnerin die
Entlassung altershalber aussprach, war der Beschwerdeführer erst seit rund
dreieinhalb Jahren bei ihr angestellt. Nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses
kommt dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Altersrente zu, da die
Beschwerdegegnerin ihn altershalber entliess. Die Entlassung altershalber
erweist sich als verhältnismässig.
6.4 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Willkürverbot
verletzt und ihn gegenüber anderen Staatsangestellten "markant schlechter
gestellt".
Wie dargelegt, besteht ein öffentliches Interesse daran,
dass der Beschwerdeführer als Professor über aktuelle klinische Erfahrung
verfügt. In der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kinderspital liegt
ein sachlich zureichender Grund für seine Entlassung altershalber. Der
Beschwerdeführer hat von der Verknüpfung der beiden Anstellungen in
verschiedener Hinsicht profitiert. Sowohl der Lohn für die Anstellung bei der
Beschwerdegegnerin als auch derjenige für die Anstellung am Kinderspital –
abgesehen vom Lohn für die privatärztliche Tätigkeit – wird von der
Beschwerdegegnerin entrichtet. Daher erhält der Beschwerdeführer bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist den Lohn für beide Anstellungen, obschon er bereits nicht
mehr am Kinderspital tätig ist. Ferner gewährten ihm die Beschwerdegegnerin und
das Kinderspital je eine Anschubfinanzierung. Nach Ansicht des
Beschwerdeführers sicherte ihm zudem nicht nur die Beschwerdegegnerin, sondern
auch das Kinderspital die Überweisung eines sechsstelligen Betrags an seine
Vorsorgeeinrichtung zu. Eine Schlechterstellung gegenüber anderen
Staatsangestellten ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen.
6.5 Die Beschwerdegegnerin
ernannte den Beschwerdeführer unter anderem aufgrund seiner klinischen
Tätigkeit als Leitender Arzt eines Fachbereichs am Kinderspital zum Professor
für diesen Fachbereich. Die Beschwerdegegnerin legt nachvollziehbar dar, dass
dem Beschwerdeführer aufgrund seines Spezialgebiets keine andere zumutbare
Stelle angeboten werden konnte. Die Voraussetzung gemäss § 24b Abs. 1
lit. e PG ist erfüllt.
6.6 Nach dem
Gesagten erweist sich die Entlassung altershalber durch die Beschwerdegegnerin
als rechtmässig. Der Beschwerdeführer hat dementsprechend keinen Anspruch auf
eine Entschädigung im Sinn von § 18 Abs. 3 PG.
7.
7.1 Nach
§ 11 Abs. 1 UniG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 PG haben
Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf
Veranlassung der Universität und ohne ihr Verschulden aufgelöst wurde, Anspruch
auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 35 Jahre alt sind.
7.2 Der
Beschwerdeführer ist seit dem 1. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin
tätig. Das Arbeitsverhältnis endet am 31. Januar 2023. Damit erreicht der
Beschwerdeführer keine fünf Dienstjahre. Eine drohende Notlage legte der
Beschwerdeführer nicht substanziiert dar und ist angesichts seines bisherigen
Einkommens und der ihm zustehenden Altersrente auch nicht ersichtlich. Dem
Beschwerdeführer ist daher keine Abfindung zuzusprechen.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das
Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Die
Gerichtskosten hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen. Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der in ihrem amtlichen Wirkungsbereich tätig gewordenen
Beschwerdegegnerin steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. die
Beschwerdegegnerin betreffend etwa VGr, VGr, 30. April 2020,
VB.2019.00572, E. 9.2, und 3. September 2019, VB.2019.00031,
E. 3.1).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 11'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 11'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen ab Zustellung, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an die Parteien.