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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00061
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
RA A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
I.
A. Rechtsanwalt A
ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen.
B. Am 15. Mai
2020 verzeigte der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts Rechtsanwalt A
bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (hiernach:
Aufsichtskommission), weil er seinen Pflichten als amtlicher Verteidiger in
einem Berufungsverfahren betreffend vorsätzliche Tötung und weitere Delikte
trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachgekommen sei. Die Aufsichtskommission
eröffnete daraufhin mit Beschluss vom 5. November 2020 ein Verfahren wegen
Verletzung von Berufsregeln.
II.
Die Aufsichtskommission bestrafte Rechtsanwalt A mit
Beschluss vom 2. Dezember 2021 wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn
von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit einer Busse von
Fr. 2'000.-. Sie auferlegte Rechtsanwalt A zudem die Verfahrenskosten
und wies den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab.
III.
A. Dagegen
liess Rechtsanwalt A am 31. Januar 2022 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, den Beschluss der
Aufsichtskommission vom 2. Dezember 2021 aufzuheben und festzustellen,
dass er nicht gegen die Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA
verstossen habe. Eventuell sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung. In
prozessualer Hinsicht beantragte er eine öffentliche Verhandlung, die
Einvernahme von Zeugen sowie den Beizug von Akten aus dem Strafverfahren. Die
Aufsichtskommission verzichtete mit Schreiben vom 10. Februar 2022 auf
eine Beschwerdeantwort.
B. Mit
Eingabe vom 12. Juli 2022 liess Rechtsanwalt A Verzicht auf eine
öffentliche Verhandlung erklären und erneuerte seinen Beweisantrag auf eine
Parteibefragung.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 38 des
kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS
215.1) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen der
Aufsichtskommission nach Massgabe von §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der
Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1
VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).
2.
2.1 Anwältinnen
und Anwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12
lit. a BGFA). Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand
und hat den Charakter einer Generalklausel (VGr, 30. September 2021,
VB.2020.00534, E. 2.1). Zu den damit erfassten ungeschriebenen
Berufsregeln gehören jene Pflichten, die dazu dienen, im Interesse des
rechtsuchenden Publikums und des geordneten Gangs der Rechtspflege das
Vertrauen in die Anwaltschaft zu gewährleisten (VGr, 24. Februar 2022,
VB.2021.00809, E. 2.1 mit Hinweis auf Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,
Bern 2017, Rz. 213). Im Bereich der Strafverteidigung ist bei der
Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen grundsätzlich ein strengerer
Massstab anzulegen, da die tangierten Klienteninteressen der Wiedergutmachung
durch den Zivilrichter praktisch nicht zugänglich sind (Alexander
Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015,
S. 96).
2.2 Aus Art. 12
lit. a BGFA folgt unter anderem die Pflicht, den Klienten unverzüglich
über sämtliche relevanten Vorgänge bei der Mandatsführung zu unterrichten und
wenn nötig neue Instruktionen einzuholen. Insbesondere muss der Anwalt umgehend
Entscheide von Gerichten und Behörden weiterleiten, kommentieren und
Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abgeben. Dies sollte so rasch geschehen,
dass dem Klienten genügend Bedenkzeit bleibt (Brunner/Henn/Kriesi, S. 100;
siehe auch Fellmann, Rz. 249 f.).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer war in einem Strafverfahren als amtlicher Verteidiger im Sinn
von Art. 132 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (StPO; SR 312.0) eingesetzt. Mit Schreiben vom 17. März 2020 leitete
der Beschwerdeführer seinem Klienten das in jenem Verfahren ergangene
Berufungsurteil weiter und wies ihn darauf hin, dass die Frist für eine
Beschwerde an das Bundesgericht am 4. Mai 2020 ablaufen werde. Zudem
führte er Folgendes aus:
"Leider sehe ich mich nicht
in der Lage, Sie zu besuchen, um das Urteil mit Ihnen zu besprechen bzw. Ihnen
das Urteil zu erläutern. Wie Sie den Ausführungen auf S. 48 sowie der
Dispositivziffer 13 des Urteils entnehmen können, wurden unsere, in guten
Treuen, mit Blick etwa auf EMRK Art. 6 Ziff. 1 sowie Ziff. 3 lit. b
und c gemachten Aufwendungen – grossmehrheitlich zu Unrecht – massiv und bis
zur Unkenntlichkeit gekürzt. […]
Nachdem ich, jedenfalls in Ihrem
Fall, bereits mehrere tausend Franken abschreiben muss, wären weitere
Leistungen meinerseits, wie nur schon dieses Schreiben, gratis zu erbringen.
Sie werden verstehen, dass ich dazu weder bereit noch in der Lage bin, arbeitet
unsere Anwaltskanzlei doch – anders als die Gerichte – nach kaufmännischen
Grundsätzen.
Es steht Ihnen
selbstverständlich offen, beim Verfahrensleiter C einen neuen amtlichen
Verteidiger ausschliesslich für die Besprechung und Erläuterung des Urteils
sowie die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beantragen. […]
Ich bedauere, Ihnen keinen
besseren Bescheid geben zu können, aber meine Arbeit endet hier."
Nachdem der Verfahrensleiter des Berufungsverfahrens von
diesem Schreiben Kenntnis erlangt hatte, forderte er den Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 31. März 2020 auf, unverzüglich seine Pflichten als amtlicher
Verteidiger zu erfüllen, zu denen selbstredend auch die Besprechung und
Erläuterung des Urteils gehöre. Andernfalls stellte er ihm eine Verzeigung bei
der Aufsichtskommission in Aussicht und wies ihn darauf hin, dass ihm
selbstverständlich freistehe, seine Entschädigung als amtlicher Verteidiger
anzufechten.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, indem der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 17. März
2020 angekündigt habe, für die Besprechung des beigelegten Berufungsentscheids
nicht zur Verfügung zu stehen, habe er die Pflicht verletzt, seinem Mandanten
relevante Vorgänge nicht nur weiterzuleiten, sondern auch zu erläutern und
Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abzugeben. Weder der Umstand, dass der
Klient bereits umgehend persönlich eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben
habe, noch die Kürzung seines Honorars durch das Gericht rechtfertige diese
Pflichtverletzung. Mit den Worten, dass seine Arbeit hier ende, habe der
Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er sein Mandat als beendet
betrachte, obwohl ihm habe bewusst sein müssen, dass er das Mandat als
amtlicher Verteidiger nicht einseitig habe niederlegen können. Der Hinweis, der
Mandant könne beim Verfahrensleiter einen neuen Verteidiger beantragen, stelle
die Rechtslage unrichtig dar und übergehe den Umstand, dass ein amtlicher
Verteidiger bis zu seiner Entlassung durch die Verfahrensleitung im Amt bleibe.
Die Schwierigkeit der Mandatsbeziehung und dass der Beschwerdeführer aufgrund
früherer Erfahrungen mit dem Klienten nicht damit rechnete, dass dieser an
einer Beratung interessiert gewesen wäre, ändere nichts daran, dass er seine
Arbeit nicht hätte verweigern dürfen. Dass sich der Beschwerdeführer bei seinem
Klienten mit Schreiben vom 15. April 2020 nach Erläuterungsbedarf zum
Berufungsurteil erkundigt habe, stelle wohl eine Wirkung des Schreibens des
Verzeigers dar, mit dem Letzterer den Beschwerdeführer zur Einhaltung seiner
Pflichten ermahnt habe. Unabhängig davon, ob es sich dabei um ein sinngemässes
Schuldeingeständnis handle, könne dieses Schreiben den Beschwerdeführer nicht
entlasten; es zeige lediglich, dass sein Fehlverhalten nicht dauerhaft gewesen
sei, sondern nur rund einen Monat angedauert habe.
4.
4.1 Der
amtliche Verteidiger kann sein Mandat nicht jederzeit einseitig niederlegen,
sondern muss bei der Verfahrensleitung um Entlassung aus dem Mandat ersuchen
(Brunner/Henn/Kriesi, S. 161). Ein solches Gesuch darf grundsätzlich
jederzeit, allerdings nicht ohne triftigen Grund zur Unzeit gestellt werden
(Niklaus Ruckstuhl in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A.,
Basel 2014, Art. 134 N. 10). Die amtliche Verteidigung dauert für das
gesamte Verfahren nach StPO bis zum Eintritt der Rechtskraft (Niklaus Schmid/Daniel
Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A.,
Zürich/St. Gallen 2018, Art. 132 N. 2). Das amtliche Mandat des
Beschwerdeführers, aus dessen Entlassung er nicht ersucht hatte, endete mithin
nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das Berufungsurteil.
4.2 Der
Beschwerdeführer stellt diesen Umstand nicht in Abrede und bringt vor, er
anerkenne als selbstverständlich, dass ein amtliches Verteidigungsmandat
beinhalte, dass nach Abschluss des Verfahrens dem Verteidiger die Verpflichtung
obliege, seinem Klienten, so dieser einen entsprechenden Bedarf anmelde, ein
Urteil in geeigneter Form zu erläutern. Die Erläuterungspflicht habe allerdings
zur Voraussetzung, dass ein Klient, nachdem er das Urteil erhalten habe,
seinerseits erkläre, ob er eine Erklärung des Urteils wünsche und in welcher
Form diese erfolgen solle; es könne nicht Aufgabe des Anwalts sein, sich
aufzudrängen oder ein Gespräch zu erzwingen. Dass der Klient selbständig an das
Bundesgericht gelangt sei, zeige, dass er keinerlei Interesse an einer Erklärung
des Urteils gehabt habe. Der Oberrichter hätte angesichts des zerrütteten
Anwalt-Klienten-Verhältnisses einen neuen Verteidiger bestellen sollen für die
Erläuterung des Urteils und Abwägung einer Beschwerde an das Bundesgericht. Sodann
stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, mit seinem Schreiben vom
15. April 2020 rund drei Wochen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nach der
Ermahnung durch den Verzeiger noch rechtzeitig eine Besprechung angeboten zu
haben. Ihm sei unklar, was er stattdessen hätte tun sollen, um seinen
standesrechtlichen Pflichten nachzukommen.
4.3 Unabhängig
davon, ob der Klient tatsächlich eine Besprechung des Urteils wünschte, hätte der
Beschwerdeführer diesem eine solche anbieten müssen, gehört dies doch zu den
anwaltlichen Pflichten des amtlichen Verteidigers. Hätte der Beschwerdeführer
das Pflichtverteidigermandat – etwa wegen einer Zerrüttung des Verhältnisses
zum Klienten –niederlegen wollen, hätte er bei der Verfahrensleitung um
Entlassung als amtlicher Verteidiger ersuchen müssen. Wie die Vorinstanz zu
Recht erwog, dauerte die standesrechtswidrige Arbeitsverweigerung rund einen
Monat an, bis der Beschwerdeführer am 15. April 2020 seinem Klienten
anbot, ihm von diesem zu bezeichnende, konkrete Stellen des Berufungsurteils zu
erläutern. Das nachträgliche Abrücken von der zuvor zum Ausdruck gebrachten
Haltung, seinen Pflichten als amtlicher Verteidiger nicht nachkommen zu wollen,
ändert nichts am Vorliegen einer Pflichtverletzung. Die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift, es sei unklar, was der Beschwerdeführer hätte tun sollen, um
seinen standesrechtlichen Pflichten nachzukommen, zeugen von einer
Uneinsichtigkeit und einem Unverständnis des Instituts der amtlichen
Verteidigung. Der Beschwerdeführer hätte seinem Klienten bei der Weiterleitung
des Berufungsurteils anbieten müssen, für dessen Erläuterung zur Verfügung zu stehen,
anstatt in einem Schreiben seine Frustration über seine Entschädigung und –
unter unrichtiger Darstellung der Rechtslage – seinen Unwillen kundzutun, sein
weiterhin bestehendes amtliches Verteidigermandat wahrzunehmen. Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht tat, zumal er ohnehin davon
ausging, sein Klient wünsche gar keine Besprechung des Urteils.
4.4 Die
Vorinstanz stellte demnach zu Recht eine Verletzung von Art. 12 lit. a
BGFA fest. Da sich der dieser rechtlichen Würdigung zugrunde liegende,
entscheidwesentliche Sachverhalt ohne Weiteres aus den Akten ergibt, besteht
für ein Beweisverfahren kein Anlass und kann namentlich von einer Parteibefragung
des Beschwerdeführers abgesehen werden. Ebenso kann auf eine persönliche
Anhörung im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden, zumal der
Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch zurückgezogen hat (oben III.B).
5.
5.1 Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-,
das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des
fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den
Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme
sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl
der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des
Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der
betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des
Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, S. 251
Rz. 50). Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der
Disziplinarmassnahme nicht primär das Verschulden massgebend, vielmehr ist die
Massnahme zu wählen, die zur Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzungen am
besten geeignet erscheint (Fellmann, Rz. 744). Eine Verwarnung findet bei
leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei
leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu
mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung
oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld"
der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00809, E. 3.1;
2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1; 15. Februar 2018,
VB.2017.00332, E. 3.1).
5.2 Der
Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion
grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben
hat (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Die gewählte
Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem
angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was
erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten
und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia
100 E. 13c). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung
nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin
(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und
b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).
5.3 Die
Aufsichtskommission erwog, dass das Verschulden des Beschwerdeführers bei der vorübergehenden
Weigerung, während laufender Rechtsmittelfrist seinen Pflichten als amtlicher
Verteidiger nachzukommen, nicht mehr leicht wiege. Wegen des andersartigen
Hintergrunds sei eine mit Beschluss vom 6. April 2017 ausgesprochene Busse
nur geringfügig erschwerend zu berücksichtigen. Insgesamt erachtete die Aufsichtskommission
eine Busse in Höhe von Fr. 2'000.- als angemessene Sanktion. Eine
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (vorstehend E. 5.2) ist darin nicht zu
erblicken.
6.
Die Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen als
unbegründet abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'345.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).