|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00061  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.02.2024 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Pflichtverletzung des amtlichen Verteidigers [Der Beschwerdeführer leitete als amtlicher Verteidiger seinem Mandanten das Berufungsurteil weiter und teilte ihm mit, wegen der Kürzung seines Honorars durch das Obergericht nicht für eine Urteilserläuterung zur Verfügung zu stehen. Dafür sprach die Aufsichtskommission wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eine Busse von Fr. 2'000.- aus.] Die anwaltliche Sorgfaltspflicht umfasst die Verpflichtung, Entscheide von Gerichten und Behörden raschestmöglich weiterzuleiten, zu kommentieren und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abzugeben (E. 2.2). Das amtliche Mandat des Beschwerdeführers, aus dessen Entlassung er nicht ersucht hatte, endete nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das Berufungsurteil (E. 4.1). Für eine Urteilserläuterung nicht zur Verfügung zu stehen, stellt eine standesrechtswidrige Arbeitsverweigerung dar (E. 4.3). Für ein Beweisverfahren besteht kein Anlass (E. 4.4). Keine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung bei der Sanktionsbemessung (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
AMTLICHE VERTEIDIGUNG
ANWALT
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
AUFSICHTSKOMMISSION
BERUFSPFLICHT
BERUFSREGELVERLETZUNG
DISZIPLINARBUSSE
ERMESSEN
SORGFALTSPFLICHT
STRAFVERTEIDIGER
Rechtsnormen:
Art. 12 lit. a BGFA
Art. 17 Abs. I BGFA
§ 132 StPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00061

 

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 24. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

RA A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Rechtsanwalt A ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen.

B. Am 15. Mai 2020 verzeigte der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts Rechtsanwalt A bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (hiernach: Aufsichtskommission), weil er seinen Pflichten als amtlicher Verteidiger in einem Berufungsverfahren betreffend vorsätzliche Tötung und weitere Delikte trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachgekommen sei. Die Aufsichtskommission eröffnete daraufhin mit Beschluss vom 5. November 2020 ein Verfahren wegen Verletzung von Berufsregeln.

II.  

Die Aufsichtskommission bestrafte Rechtsanwalt A mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 2'000.-. Sie auferlegte Rechtsanwalt A zudem die Verfahrenskosten und wies den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab.

III.  

A. Dagegen liess Rechtsanwalt A am 31. Januar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, den Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. Dezember 2021 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht gegen die Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe. Eventuell sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte er eine öffentliche Verhandlung, die Einvernahme von Zeugen sowie den Beizug von Akten aus dem Strafverfahren. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Schreiben vom 10. Februar 2022 auf eine Beschwerde­antwort.

B. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 liess Rechtsanwalt A Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung erklären und erneuerte seinen Beweisantrag auf eine Parteibefragung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

2.  

2.1 Anwältinnen und Anwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand und hat den Charakter einer Generalklausel (VGr, 30. September 2021, VB.2020.00534, E. 2.1). Zu den damit erfassten ungeschriebenen Berufsregeln gehören jene Pflichten, die dazu dienen, im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des geordneten Gangs der Rechtspflege das Vertrauen in die Anwaltschaft zu gewährleisten (VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00809, E. 2.1 mit Hinweis auf Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 213). Im Bereich der Strafverteidigung ist bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen grundsätzlich ein strengerer Massstab anzulegen, da die tangierten Klienteninteressen der Wiedergutmachung durch den Zivilrichter praktisch nicht zugänglich sind (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 96). 

2.2 Aus Art. 12 lit. a BGFA folgt unter anderem die Pflicht, den Klienten unverzüglich über sämtliche relevanten Vorgänge bei der Mandatsführung zu unterrichten und wenn nötig neue Instruktionen einzuholen. Insbesondere muss der Anwalt umgehend Entscheide von Gerichten und Behörden weiterleiten, kommentieren und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abgeben. Dies sollte so rasch geschehen, dass dem Klienten genügend Bedenkzeit bleibt (Brunner/Henn/Kriesi, S. 100; siehe auch Fellmann, Rz. 249 f.).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer war in einem Strafverfahren als amtlicher Verteidiger im Sinn von Art. 132 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) eingesetzt. Mit Schreiben vom 17. März 2020 leitete der Beschwerdeführer seinem Klienten das in jenem Verfahren ergangene Berufungsurteil weiter und wies ihn darauf hin, dass die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht am 4. Mai 2020 ablaufen werde. Zudem führte er Folgendes aus:

"Leider sehe ich mich nicht in der Lage, Sie zu besuchen, um das Urteil mit Ihnen zu besprechen bzw. Ihnen das Urteil zu erläutern. Wie Sie den Ausführungen auf S. 48 sowie der Dispositivziffer 13 des Urteils entnehmen können, wurden unsere, in guten Treuen, mit Blick etwa auf EMRK Art. 6 Ziff. 1 sowie Ziff. 3 lit. b und c gemachten Aufwendungen – grossmehrheitlich zu Unrecht – massiv und bis zur Unkenntlichkeit gekürzt. […]

Nachdem ich, jedenfalls in Ihrem Fall, bereits mehrere tausend Franken abschreiben muss, wären weitere Leistungen meinerseits, wie nur schon dieses Schreiben, gratis zu erbringen. Sie werden verstehen, dass ich dazu weder bereit noch in der Lage bin, arbeitet unsere Anwaltskanzlei doch – anders als die Gerichte – nach kaufmännischen Grundsätzen.

Es steht Ihnen selbstverständlich offen, beim Verfahrensleiter C einen neuen amtlichen Verteidiger ausschliesslich für die Besprechung und Erläuterung des Urteils sowie die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beantragen. […]

Ich bedauere, Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu können, aber meine Arbeit endet hier."

Nachdem der Verfahrensleiter des Berufungsverfahrens von diesem Schreiben Kenntnis erlangt hatte, forderte er den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2020 auf, unverzüglich seine Pflichten als amtlicher Verteidiger zu erfüllen, zu denen selbstredend auch die Besprechung und Erläuterung des Urteils gehöre. Andernfalls stellte er ihm eine Verzeigung bei der Aufsichtskommission in Aussicht und wies ihn darauf hin, dass ihm selbstverständlich freistehe, seine Entschädigung als amtlicher Verteidiger anzufechten.

3.2 Die Vorinstanz erwog, indem der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 17. März 2020 angekündigt habe, für die Besprechung des beigelegten Berufungsentscheids nicht zur Verfügung zu stehen, habe er die Pflicht verletzt, seinem Mandanten relevante Vorgänge nicht nur weiterzuleiten, sondern auch zu erläutern und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abzugeben. Weder der Umstand, dass der Klient bereits umgehend persönlich eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben habe, noch die Kürzung seines Honorars durch das Gericht rechtfertige diese Pflichtverletzung. Mit den Worten, dass seine Arbeit hier ende, habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er sein Mandat als beendet betrachte, obwohl ihm habe bewusst sein müssen, dass er das Mandat als amtlicher Verteidiger nicht einseitig habe niederlegen können. Der Hinweis, der Mandant könne beim Verfahrensleiter einen neuen Verteidiger beantragen, stelle die Rechtslage unrichtig dar und übergehe den Umstand, dass ein amtlicher Verteidiger bis zu seiner Entlassung durch die Verfahrensleitung im Amt bleibe. Die Schwierigkeit der Mandatsbeziehung und dass der Beschwerdeführer aufgrund früherer Erfahrungen mit dem Klienten nicht damit rechnete, dass dieser an einer Beratung interessiert gewesen wäre, ändere nichts daran, dass er seine Arbeit nicht hätte verweigern dürfen. Dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Klienten mit Schreiben vom 15. April 2020 nach Erläuterungsbedarf zum Berufungsurteil erkundigt habe, stelle wohl eine Wirkung des Schreibens des Verzeigers dar, mit dem Letzterer den Beschwerdeführer zur Einhaltung seiner Pflichten ermahnt habe. Unabhängig davon, ob es sich dabei um ein sinngemässes Schuldeingeständnis handle, könne dieses Schreiben den Beschwerdeführer nicht entlasten; es zeige lediglich, dass sein Fehlverhalten nicht dauerhaft gewesen sei, sondern nur rund einen Monat angedauert habe.

4.  

4.1 Der amtliche Verteidiger kann sein Mandat nicht jederzeit einseitig niederlegen, sondern muss bei der Verfahrensleitung um Entlassung aus dem Mandat ersuchen (Brunner/Henn/Kriesi, S. 161). Ein solches Gesuch darf grundsätzlich jederzeit, allerdings nicht ohne triftigen Grund zur Unzeit gestellt werden (Niklaus Ruckstuhl in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, Art. 134 N. 10). Die amtliche Verteidigung dauert für das gesamte Verfahren nach StPO bis zum Eintritt der Rechtskraft (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 132 N. 2). Das amtliche Mandat des Beschwerdeführers, aus dessen Entlassung er nicht ersucht hatte, endete mithin nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das Berufungsurteil.

4.2 Der Beschwerdeführer stellt diesen Umstand nicht in Abrede und bringt vor, er anerkenne als selbstverständlich, dass ein amtliches Verteidigungsmandat beinhalte, dass nach Abschluss des Verfahrens dem Verteidiger die Verpflichtung obliege, seinem Klienten, so dieser einen entsprechenden Bedarf anmelde, ein Urteil in geeigneter Form zu erläutern. Die Erläuterungspflicht habe allerdings zur Voraussetzung, dass ein Klient, nachdem er das Urteil erhalten habe, seinerseits erkläre, ob er eine Erklärung des Urteils wünsche und in welcher Form diese erfolgen solle; es könne nicht Aufgabe des Anwalts sein, sich aufzudrängen oder ein Gespräch zu erzwingen. Dass der Klient selbständig an das Bundesgericht gelangt sei, zeige, dass er keinerlei Interesse an einer Erklärung des Urteils gehabt habe. Der Oberrichter hätte angesichts des zerrütteten Anwalt-Klienten-Verhältnisses einen neuen Verteidiger bestellen sollen für die Erläuterung des Urteils und Abwägung einer Beschwerde an das Bundesgericht. Sodann stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, mit seinem Schreiben vom 15. April 2020 rund drei Wochen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nach der Ermahnung durch den Verzeiger noch rechtzeitig eine Besprechung angeboten zu haben. Ihm sei unklar, was er stattdessen hätte tun sollen, um seinen standesrechtlichen Pflichten nachzukommen.

4.3 Unabhängig davon, ob der Klient tatsächlich eine Besprechung des Urteils wünschte, hätte der Beschwerdeführer diesem eine solche anbieten müssen, gehört dies doch zu den anwaltlichen Pflichten des amtlichen Verteidigers. Hätte der Beschwerdeführer das Pflichtverteidigermandat – etwa wegen einer Zerrüttung des Verhältnisses zum Klienten –niederlegen wollen, hätte er bei der Verfahrensleitung um Entlassung als amtlicher Verteidiger ersuchen müssen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, dauerte die standesrechtswidrige Arbeitsverweigerung rund einen Monat an, bis der Beschwerdeführer am 15. April 2020 seinem Klienten anbot, ihm von diesem zu bezeichnende, konkrete Stellen des Berufungsurteils zu erläutern. Das nachträgliche Abrücken von der zuvor zum Ausdruck gebrachten Haltung, seinen Pflichten als amtlicher Verteidiger nicht nachkommen zu wollen, ändert nichts am Vorliegen einer Pflichtverletzung. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, es sei unklar, was der Beschwerdeführer hätte tun sollen, um seinen standesrechtlichen Pflichten nachzukommen, zeugen von einer Uneinsichtigkeit und einem Unverständnis des Instituts der amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer hätte seinem Klienten bei der Weiterleitung des Berufungsurteils anbieten müssen, für dessen Erläuterung zur Verfügung zu stehen, anstatt in einem Schreiben seine Frustration über seine Entschädigung und – unter unrichtiger Darstellung der Rechtslage – seinen Unwillen kundzutun, sein weiterhin bestehendes amtliches Verteidigermandat wahrzunehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht tat, zumal er ohnehin davon ausging, sein Klient wünsche gar keine Besprechung des Urteils. 

4.4 Die Vorinstanz stellte demnach zu Recht eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA fest. Da sich der dieser rechtlichen Würdigung zugrunde liegende, entscheidwesentliche Sachverhalt ohne Weiteres aus den Akten ergibt, besteht für ein Beweisverfahren kein Anlass und kann namentlich von einer Parteibefragung des Beschwerdeführers abgesehen werden. Ebenso kann auf eine persönliche Anhörung im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch zurückgezogen hat (oben III.B).

5.  

5.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, S. 251 Rz. 50). Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der Disziplinarmassnahme nicht primär das Verschulden massgebend, vielmehr ist die Massnahme zu wählen, die zur Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzungen am besten geeignet erscheint (Fellmann, Rz. 744). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00809, E. 3.1; 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1; 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1).

5.2 Der Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben hat (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Die gewählte Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 13c). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

5.3 Die Aufsichtskommission erwog, dass das Verschulden des Beschwerdeführers bei der vorübergehenden Weigerung, während laufender Rechtsmittelfrist seinen Pflichten als amtlicher Verteidiger nachzukommen, nicht mehr leicht wiege. Wegen des andersartigen Hintergrunds sei eine mit Beschluss vom 6. April 2017 ausgesprochene Busse nur geringfügig erschwerend zu berücksichtigen. Insgesamt erachtete die Aufsichtskommission eine Busse in Höhe von Fr. 2'000.- als angemessene Sanktion. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (vorstehend E. 5.2) ist darin nicht zu erblicken.

6.  

Die Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 2'345.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).