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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00062
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
1. A,
2. B,
vertreten durch
RA C und/oder RA D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät der
Universität
Zürich, Dekanat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Prüfungsbetrug,
hat sich ergeben:
I.
A und B studieren an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich. Im Herbstsemester 2020 absolvierten sie als Wahlmodul
das Fach ''Financial Accounting'' an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich. Zum Abschluss des Moduls fand am 18. Dezember 2020
eine Online-Prüfung statt.
Mit Verfügungen vom 15. April 2021 bewertete die Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät, die von A und B abgelegten ''Financial Accounting''-Prüfungen mit der
Note 1.0. Zudem ordnete sie an, dass beim Rektor der Universität Zürich um
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen A und B ersucht werde. Zur
Begründung führte die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät aus, A und B hätten
an der Prüfung unerlaubterweise zusammengearbeitet.
II.
Gegen diese Verfügungen erhoben A und B am 17. Mai
2021 Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese vereinigte
die Verfahren, wies die Rekurse mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 ab,
auferlegte A und B die Rekurskosten und sprach keine Parteientschädigung zu.
III.
Am 31. Januar 2022 erhoben A und B gegen den
Rekursentscheid Beschwerde am Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung
des Rekursentscheids, die Festsetzung der Noten entsprechend den erzielten Punktzahlen
sowie die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, von der Beantragung eines
Disziplinarverfahrens abzusehen, alles unter Entschädigungsfolgen. Eventualiter
sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Zudem beantragten A und B, "vollständige und
effektive Akteneinsicht", insbesondere seien die anonymisierten Rohdaten
aller Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zur Prüfung ''Financial
Accounting'', HS 2020, sowie sämtliche Unterlagen und Auswertungen, auf welche
sich die angefochtenen Verfügungen stützen, zu edieren. Zudem sei ein Gutachten
eines unabhängigen Sachverständigen zu verschiedenen Fragen einzuholen. Schliesslich
beantragten sie, dass nach Vorliegen des Gutachtens und erfolgter vollständiger
Akteneinsicht eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen sei.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 beantragte die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen die Abweisung der Beschwerde und
verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Die Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2022 die Abweisung
der Beschwerde sowie der Verfahrensanträge. Mit Replik vom 21. März 2022
hielten A und B an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig (§ 46
Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in
Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da die Prozessvoraussetzungen auch im Übrigen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten. Anzumerken ist, dass die Vorinstanz auf die Anträge, es
sei vom Gesuch um Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzusehen, mangels
Anfechtungsobjekt und Beschwer nicht hätte eintreten dürfen.
2.
2.1 Die
Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügungen damit, dass die
Beschwerdeführerinnen mit derselben IP-Adresse auf die Online-Prüfung
zugegriffen, jedoch unterschiedliche Adressangaben gemacht hätten. Dadurch sei
ein Anfangsverdacht entstanden. Die Beschwerdeführerinnen hätten sodann 39 von
40 Fragen übereinstimmend beantwortet, wobei besonders auffällig sei, dass sie
neun gleiche Falschantworten abgegeben und dieselbe Frage ausgelassen hätten.
Zudem würden die Bearbeitungszeiten bei 27 bzw. 36 von den insgesamt 40
Fragen ein sehr auffälliges Muster aufweisen. Namentlich habe diejenige
Beschwerdeführerin, der die randomisierte Aufgabe zuerst gestellt wurde,
verhältnismässig viel Zeit benötigt, um diese zu lösen, und diejenige Beschwerdeführerin,
welcher die Frage später gestellt wurde, verhältnismässig wenig Zeit. Gestützt
auf diese Tatsachen bzw. Indizien ergebe sich, dass die Beschwerdeführerinnen
bei der Prüfung betrügerisch zusammengearbeitet hätten.
2.2 Die
Beschwerdeführerinnen machen in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere bringen sie vor, die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten ihr die Einsicht in die
(anonymisierten) Prüfungsergebnisse aller Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
verweigert. Dabei handle es sich um Daten, die notwendig seien, um zu
überprüfen, ob das Bearbeitungsmuster der Beschwerdeführerinnen auffällig sei.
Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch die Vorinstanz, da diese ihren Antrag um Einholung eines unabhängigen
Gutachtens ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt habe. Die
Beschwerdeführerinnen machen zudem geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt
worden, indem die Beschwerdegegnerin keine Auskunft über die verdeckte
Ermittlung der IP-Adressen der Beschwerdeführerinnen gegeben habe. Die
Beschwerdegegnerin sei nicht befugt gewesen, die IP-Adresse der
Beschwerdeführerinnen verdeckt zu erheben und auszuwerten.
In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführerinnen
im Wesentlichen vor, es sei nicht rechtsgenügend bewiesen, dass sie
zusammengearbeitet hätten. Sie seien Freundinnen und hätten die Prüfung in
derselben Wohnung gelöst, zusammengearbeitet hätten sie aber nicht. Aufgrund
der zufälligen Reihenfolge der Prüfungsfragen und der Navigationsbeschränkungen
sei eine Zusammenarbeit auch gar nicht möglich gewesen. Für die Feststellung
von Auffälligkeiten im Bearbeitungsmuster und in den Bearbeitungszeiten hätten
die Daten aller Prüfungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer ausgewertet
werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Dass sie die Prüfungsfragen
teilweise in weniger als 25 Sekunden bearbeitet hätten, sei kein
Betrugsindiz.
3.
3.1 Die
Parteien haben aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch,
Beweisanträge zu stellen. Die Entscheidinstanz kann solche Beweisanträge jedoch
ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn sie aufgrund bereits
abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter
Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere
Beweiserhebung nicht geändert würde (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 7 N. 19; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00425, E. 4.1).
3.2 Die
Beschwerdeführerinnen beantragen, wie schon vor Vorinstanz, die Einholung eines
Gutachtens bei einem unabhängigen Sachverständigen. Wie nachfolgend aufgezeigt
wird (E. 8), ist der Schluss der Vorinstanzen, dass die
Beschwerdeführerinnen bei der Prüfung zusammengearbeitet haben, nicht zu
beanstanden. Die von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagenen Fragen, zu
welchen sich das Gutachten äussern soll, sind zudem für das vorliegende
Verfahren mehrheitlich nicht relevant. Die Vorinstanz durfte daher in antizipierter
Beweiswürdigung davon ausgehen, dass ein unabhängiges Gutachten zu den von den
Beschwerdeführerinnen vorgeschlagenen Fragen an ihrer Einschätzung nichts
ändern würde. Deshalb konnte sie ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführerinnen auf die Einholung eines Gutachtens verzichten. Ebenso
kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Einholung eines unabhängigen
Gutachtens abgesehen werden.
4.
4.1 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG haben
Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung haben, Anspruch auf Akteneinsicht. Dieser Anspruch ergibt sich als Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör auch direkt aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Ein Einsichtsrecht
besteht indes nur für diejenigen Akten, welche Grundlage einer Anordnung sein
können (VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00690, E. 2.1; vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8
N. 12).
Die
Beschwerdeführerinnen stellten einen Antrag um Einsicht in die
Prüfungsergebnisse und Bearbeitungszeiten aller Prüfungsteilnehmerinnen und
-teilnehmer. Der Fakultätsausschuss der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät,
der den erstinstanzlichen Entscheid fällte, verfügte bzw. verfügt nicht über
die Daten sämtlicher Prüfungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer. Die
Bearbeitungszeiten und Antworten der übrigen Prüfungsteilnehmerinnen und
-teilnehmer waren bzw. sind ihm nicht bekannt. Folglich konnten diese Daten
auch nicht die Grundlage seines Entscheids bilden. Da es sich bei diesen Daten
nicht um Akten des vorliegenden Verfahrens handelt, können die
Beschwerdeführerinnen aus § 8 Abs. 1 VRG und Art. 29 Abs. 2
BV keinen Anspruch auf Einsicht in diese Daten ableiten.
4.2 Dass
der Fakultätsausschuss und die Rekurskommission im vorliegenden Verfahren auf
die Erhebung und Zusammenstellung der entsprechenden Daten aller
Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer verzichteten, ist nicht zu beanstanden.
Wie dargelegt, rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten,
wenn ein Sachverhalt hinreichend ermittelt erscheint und zusätzliche
Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen. Dies gilt auch
wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden (Plüss,
§ 7 N. 19). Wie nachfolgend dargelegt wird, ist das unlautere
Zusammenwirken der Beschwerdeführerinnen rechtsgenügend erstellt. Die direkte
Gegenüberstellung der Bearbeitungszeiten der beiden Beschwerdeführerinnen ist
vorliegend entscheidrelevant, die Bearbeitungszeiten der übrigen
Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer hingegen nicht. Die Vorinstanzen
durften ohne Willkür annehmen, dass ihre Beurteilung durch weitere
Beweiserhebungen nicht mehr geändert werde, weshalb sie nicht verpflichtet waren, die Daten zu erheben bzw.
zusammenzustellen und im die Beschwerdeführerinnen betreffenden Dossier
abzulegen.
4.3 Entsprechend
kann auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht auf die Edition der Daten
sämtlicher Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer verzichtet werden.
4.4 Hinweise
darauf, dass die von allen Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
durchschnittlich pro Prüfungsaufgabe aufgewendeten Bearbeitungszeiten, welche
sich aus den Akten ergeben, fehlerhaft erhoben wurden, bestehen keine. Dies
wird von den Beschwerdeführerinnen so auch nicht geltend gemacht. Es besteht
daher kein Anlass, an diesen zu zweifeln und diesbezüglich weitere
Untersuchungen vorzunehmen.
5.
5.1 Jedem
Router wird beim Einwählen ins Internet eine IP-Adresse zugewiesen, die
sogenannte öffentliche IP-Adresse (vgl. Sabrina Conrad, Den Piraten auf der
Spur: Die neue Norm zur Datenbearbeitung, sic! 2020, S. 482 ff., 483).
Immer wenn im Internet eine Webseite aufgerufen wird, übermittelt der Router
der Benutzerin oder des Benutzers die ihm zugewiesene öffentliche IP-Adresse an
die Webseite. Auf diese Weise ermöglicht die IP-Adresse den Datenaustausch im
Internet (BGE 136 II 508 E. 3.3). Mit dem Aufruf einer Webseite geben Internet-Nutzerinnen
und ‑Nutzer folglich jeweils die ihnen zugewiesene öffentliche IP-Adresse
bekannt (Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich, Merkblatt Dienste Dritter
auf Websites, April 2021, S. 1). Entsprechend übermittelten auch die
Beschwerdeführerinnen die ihnen bzw. dem von ihnen genutzten Router zugewiesene
öffentliche IP-Adresse beim Lösen der Online-Prüfung an die entsprechende
Webseite bzw. an die Beschwerdegegnerin. Den Beschwerdeführerinnen dürfte
bekannt gewesen sein, dass die ihnen bzw. dem Router zugewiesene öffentliche
IP-Adresse mit dem Aufrufen der Webseite der Online-Prüfung an diese
übermittelt wird.
5.2 Mit Hilfe
der Internetzugangsanbieterinnen ist es grundsätzlich möglich zu bestimmen, wem
eine IP-Adresse zu welchem Zeitpunkt zugeordnet war (vgl. BGE 136 II 508
E. 3.6). IP-Adressen sind daher in der Regel als Personendaten zu
qualifizieren (vgl. BGE 136 II 508 E. 3). Indem die Beschwerdegegnerin die
IP-Adressen der Beschwerdeführerinnen speicherte und verglich, bearbeitete sie
Personendaten.
5.3 Öffentliche
Organe dürfen Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer
gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist (§ 8
Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den
Datenschutz [IDG, LS 170.4]). Gemäss § 7a Abs. 1 UniG darf die
Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten sowie besondere
Personendaten der Studierenden bearbeiten. Dabei darf sie gemäss § 7a
Abs. 2 UniG insbesondere auch Informationen über das Verhalten der
Studierenden bearbeiten.
Die Verhinderung unlauteren Prüfungsverhaltens dient dem
Zweck der Universität, wissenschaftliche Bildung zu vermitteln. Das Speichern
und Vergleichen der öffentlichen IP-Adressen der Prüfungsteilnehmerinnen und
-teilnehmer ist, obschon es grundsätzlich zulässig ist, die Prüfung am gleichen
Ort zu lösen, geeignet, um unlauteres Verhalten an einer Online-Prüfung
aufzudecken. Es liegt auf der Hand, dass die Kommunikation mit einer Person,
die sich in der gleichen Wohnung aufhält, einfacher ist, als jene mit einer
Person, die sich an einem anderen Ort aufhält. Aus diesem Grund mussten die
Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu Beginn der Online-Prüfung auch die
Adresse, an welcher sie sich aufhielten, angeben.
Der Vergleich der öffentlichen IP-Adressen der
Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer und der Abgleich des angegebenen
Aufenthaltsortes im Fall der Übereinstimmung zweier IP-Adressen ist denn auch eine
milde Massnahme, um Prüfungsbetrug zu bekämpfen. Neben den von der
Beschwerdegegnerin präventiv ergriffenen Massnahmen, um unlauteres
Prüfungsverhalten zu verhindern (vgl. dazu E. 8.5), waren die Speicherung
und der Vergleich der öffentlichen IP-Adressen ein erforderlicher Schritt, um
eine Art der Zusammenarbeit – die direkte Kommunikation vor Ort – aufzudecken. Die
von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Form der Datenbearbeitung erweist sich
vorliegend als mildest mögliche Massnahme hierfür. Insbesondere ist darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin während der Prüfung nicht auf die
Kameras oder Mikrophone der Computer der Prüfungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer
zugegriffen hat; es gab keine Bild- und Tonübertragungen während der
Online-Prüfung zur Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegnerin erstellte
keine Aufnahmen. Nach dem Gesagten sowie angesichts des
Sonderstatusverhältnisses, in welchem sich die Beschwerdeführerinnen gegenüber
der Beschwerdegegnerin befinden, erweist sich die Datenbearbeitung durch die
Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführerinnen
abgelegten Online-Prüfung als verhältnismässig. Die Speicherung der öffentlichen
IP-Adressen und deren Abgleich war somit zulässig.
5.4 Wie
dargelegt, ist das Aufrufen einer Webseite nur möglich, wenn der Router (oder
der Computer) der Webseiten-Besucherin oder des Webseiten-Besuchers die ihm
zugewiesene öffentliche IP-Adresse an die Webseite übermittelt. Daher musste
für die Beschwerdeführerinnen aus den Umständen erkennbar sein, dass sie ihre öffentliche
IP-Adresse an die Beschwerdegegnerin als Webseiten-Betreiberin übermittelten.
5.5 Es
bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit
der IP-Adresse der Beschwerdeführerinnen Ermittlungen tätigte. Insbesondere
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin die private
IP-Adresse, die jedem Computer individuell zugeordnet wird, ermittelte, dass
sie die Anschlussinhaberin oder den Anschlussinhaber, die oder der hinter der
IP-Adresse steht, mit Hilfe der Internetzugangsanbieterinnen zu identifizieren
versuchte, oder dass sie den Ort, an welchem die Beschwerdeführerinnen die
Prüfung lösten, ausfindig machen wollte. Von einer "verdeckten
Ermittlung" kann daher vorliegend im Zusammenhang mit der IP-Adresse nicht
gesprochen werden. Die von den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich geltend
gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor.
6.
6.1 Die Beweislast
für das unlautere Verhalten während der Prüfung liegt bei der Beschwerdegegnerin.
Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Absolute
Gewissheit kann dabei jedoch nicht verlangt werden. Es genügt, wenn die
Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften
Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen
bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf
sachliche Gründe abgestützt ist.
6.2 Gesetz,
Rechtsprechung und Lehre lassen Ausnahmen vom Regelbeweismass, das heisst Beweiserleichterungen,
zu. Solche können sich rechtfertigen, wenn bei bestimmten Sachverhalten
typischerweise Beweisschwierigkeiten auftreten, sodass die Gefahr besteht, dass
die Rechtsdurchsetzung an Beweisschwierigkeiten scheitert. In diesem Sinn genügt das Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Fall einer Beweisnot, das heisst, wenn
aufgrund der Natur der Sache ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht
zumutbar ist, etwa weil der Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen
werden kann. Gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, so
genügt es, wenn für die Richtigkeit eines Sachverhaltselements nach objektiven
Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare
Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Plüss,
§ 7 N. 26–28; VGr, 3. März 2020, VB.2021.00691, E. 3.3.3,
und 18. März 2021, VB.2019.00520, E. 4.2.2.2).
6.3 Auch ein (voller)
Beweis kann indirekt, durch Indizien, erbracht werden, das heisst durch den
Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere, rechtswesentliche
Tatsachen zulassen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis insofern
gleichwertig (BGr, 6. Mai 2020, 6B_245/2020, E. 3.3.3, und 27. April
2017, 6B_1427/2016, E. 3; BVGr, 22. Juli 2020, A-2138/2020,
E. 7.3).
Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien,
welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer
bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung
vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien –
auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach
nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der
Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den
unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien
und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer
Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00666,
E. 2.4).
6.4 Da
vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt wird, keine ernsthaften Zweifel an der
Zusammenarbeit der Beschwerdeführerinnen mehr bestehen, ist das Regelbeweismass
der vollen Überzeugung erfüllt. Es kann folglich offenbleiben, ob es
gerechtfertigt wäre, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
anzuwenden, da es bei Online-Prüfungen – sofern keine datenschutzrechtlich
problematische Überwachungssoftware eingesetzt wird – regelmässig nicht möglich
ist, einen strikten Beweis für unlauteres Prüfungsverhalten zu erbringen.
7.
Die Beschwerdeführerinnen legten die Prüfung unter der Rahmenverordnung
für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 29. Juni
2015 (Rahmenverordnung 2015, OS 70 322), die bis zum 1. August 2022
Geltung hatte, ab. In § 27 der Rahmenverordnung 2015 sind die Folgen
unlauteren Verhaltens bei der Erbringung von Leistungsnachweisen geregelt: Bei
Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte
Hilfsmittel verwendet oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises
unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, wird das Modul durch
Fakultätsbeschluss für nicht bestanden erklärt (Abs. 1). Überdies kann
durch Fakultätsbeschluss beim Rektor die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
beantragt werden (Abs. 2). Die Studienordnung für das Studium in den
Bachelor- und Masterstudiengängen und für das Nebenfachstudium an der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 27. Mai
2015 präzisierte, dass das Modul bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten
durch Benotung mit der Note 1 für nicht bestanden erklärt wird (N. 11.2).
Wenn zwei Prüfungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer während
einer Online-Prüfung miteinander kommunizieren und sich gegenseitig die von
ihnen bei bereits gelösten Aufgaben angegebenen Antworten mitteilen, stellt
dies unlauteres Verhalten bei der Erbringung eines Leistungsnachweises dar.
8.
8.1 Die
Beschwerdeführerinnen sind Freundinnen und sie lösten die Prüfung in derselben
Wohnung. Das war unbestrittenermassen zulässig, weshalb allein aus dem Umstand,
dass die Beschwerdeführerinnen die Prüfung in derselben Wohnung lösten, nicht
auf unlauteres Verhalten geschlossen werden kann. Der Umstand, dass es für zwei
Personen, die sich in der gleichen Wohnung aufhalten, einfacher und naheliegender
ist, sich während einer Prüfung abzusprechen, kann im Rahmen der
Gesamtbetrachtung aber berücksichtigt werden.
Auch wenn die Beschwerdeführerinnen geltend machen, es
handle sich dabei um ein Versehen, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung der
Umstand, dass sie anlässlich der Online-Prüfung unterschiedliche Adressen
angegeben haben, obschon sie sich an der gleichen Adresse aufhielten, ebenfalls
zu berücksichtigen.
8.2 Die
Prüfung bestand aus 40 Multiple-Choice-Fragen mit je vier möglichen Antworten,
wobei bei jeder Frage nur eine Antwort richtig war. Die Beschwerdeführerinnen beantworteten
anlässlich der Online-Prüfung 39 von 40 Fragen übereinstimmend. Dabei handelte
es sich bei neun Antworten um übereinstimmende Falschantworten. Zudem
beantworteten beide Beschwerdeführerinnen die gleiche Frage nicht. Wie die
Beschwerdeführerinnen richtig vorbringen, ist davon auszugehen, dass die
Prüfungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer, welche eine Frage falsch
beantwortet haben, sich häufig für die gleiche falsche Antwort entschieden
haben. Dies aus dem einfachen Grund, dass die falschen Antworten nicht alle
gleich plausibel scheinen. Allein aufgrund der übereinstimmenden Antworten kann
daher noch nicht auf eine Zusammenarbeit anlässlich der Prüfung geschlossen
werden. Dennoch ist in den zahlreichen übereinstimmenden Antworten der
Beschwerdeführerinnen ein gewichtiges Indiz für eine Zusammenarbeit zu sehen,
welches in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen ist.
8.3 Zudem
deuten die Bearbeitungszeiten, welche die Beschwerdeführerinnen jeweils hatten,
um die einzelnen Fragen zu beantworten, eindeutig auf eine Zusammenarbeit hin:
Die Prüfung, die aus 40 Aufgaben bestand, dauerte 60
Minuten. Folglich hatten die Prüfungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer
durchschnittlich 90 Sekunden Zeit, um eine Aufgabe zu lösen. Die Reihenfolge
der Fragen war randomisiert, ein Hin- und Herspringen zwischen den Aufgaben war
nicht möglich. Aufgrund der zufälligen Reihenfolge der Fragen war es von Frage
zu Frage unterschiedlich, welche Beschwerdeführerin eine Frage zuerst
bearbeiten musste.
Von den 40 Fragen wurden 35 von derjenigen
Beschwerdeführerin, welcher die Frage später gestellt wurde, schneller
beantwortet, als von derjenigen Beschwerdeführerin, welche die Frage zuerst
beantworten musste (Fragen 1, 2, 3, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18,
19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39,
40). Dabei beantworteten die Beschwerdeführerinnen bloss eine Frage
unterschiedlich. Nur bei vier Fragen waren die Antwortzeiten umgekehrt verteilt
(Fragen 4, 7, 9, 26). Eine Frage wurde von beiden Beschwerdeführerinnen
ausgelassen (Frage 5).
Dabei ist der Zeitunterschied in der Bearbeitungsdauer in
vielen Fällen gross. Bei 29 der gleichbeantworteten Fragen hatte diejenige
Beschwerdeführerin, welcher die Frage zuerst gestellt wurde, mindestens 35
Sekunden länger als die andere Beschwerdeführerin (Fragen 1, 2, 6, 8, 10, 11,
12, 13, 15, 17, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 37,
38, 39, 40). Nur bei einer Frage, hatte hingegen diejenige Beschwerdeführerin,
welcher die Frage später gestellt wurde, mindestens 35 Sekunden länger als
diejenige, welche die Frage zuerst erhielt (Frage 7).
Diejenige Beschwerdeführerin, welcher die Frage zuerst
gestellt wurde, hatte bei 18 Fragen mindestens dreimal so lange, um die Frage
zu beantworten, wie diejenige Beschwerdeführerin, welcher die Frage später
gestellt wurde (Fragen 2, 6, 8, 13, 17, 19, 21, 23, 24, 30, 31, 32, 33, 34, 35,
36, 39, 40). Dabei gaben die Beschwerdeführerinnen bei diesen Fragen jeweils
übereinstimmende Antworten. Demgegenüber hatte diejenige Beschwerdeführerin,
welche die Frage später beantwortete, kein einziges Mal dreimal so lange wie
die andere Beschwerdeführerin.
Die erstbearbeitende Beschwerdeführerin war bei der
Bearbeitung der Aufgaben tendenziell eher langsam. Bei mehr als der Hälfte der
Fragen brauchte sie mindestens 90 Sekunden um diese zu beantworten (Fragen 2,
5, 6, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 37,
38, 39, 40). Die zweitbearbeitende Beschwerdeführerin benötigte hingegen nur
bei sechs Fragen über 90 Sekunden, um eine Antwort abzugeben (Fragen 7, 9, 15,
22, 25, 38).
Erhielt eine Beschwerdeführerin eine Aufgabe später als
die andere Beschwerdeführerin, bearbeitete sie diese häufig sehr schnell. Bei
21 von den gleichbeantworteten Fragen benötigte die Beschwerdeführerin, welcher
die Frage später gestellt wurde, weniger als 35 Sekunden um diese zu bearbeiten
(Fragen 6, 8, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 35,
36, 39, 40). Demgegenüber kam es nur bei zwei Fragen vor, dass diejenige
Beschwerdeführerin, welche die Frage zuerst erhielt, diese in weniger als 35
Sekunden beantwortete (Fragen 16, 20), und nur bei vier weiteren Fragen konnte
sie ihre Antwort in weniger als 60 Sekunden eingeben (11, 18, 30, 36).
Diejenige Beschwerdeführerin, welche die Frage später
erhielt, wählte bei acht Fragen die richtige Antwort gar in 14 Sekunden oder
weniger (Fragen 8, 17, 21, 23, 32, 33, 35, 40), während die zuerst antwortende
Beschwerdeführerin für sieben dieser Fragen über 90 Sekunden brauchte (Fragen
8, 21, 23, 32, 33, 35, 40), mithin mehr, als durchschnittlich pro Frage
aufgewendet wurde. Wurde einer Beschwerdeführerin die Frage zuerst gestellt,
betrug die Antwortdauer nie nur 14 Sekunden oder weniger. Ein ehrliches Lösen
der Multiple-Choice-Aufgaben mit vier Antworten durch Lesen der Aufgabe und
anschliessendem Überlegen innerhalb von 14 Sekunden ist nicht denkbar und die
Wahrscheinlichkeit, dass acht richtige Antworten erraten werden, ist
verschwindend klein.
Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, zeigt sich das
Bearbeitungsmuster der Beschwerdeführerinnen beispielsweise bei den Aufgaben 8
und 21, aber auch bei zahlreichen weiteren Aufgaben. Die Beschwerdeführerin 2
benötigte zum Lösen der Aufgabe 8, welche sie zuerst erhielt, 137 Sekunden. Die
Beschwerdeführerin 1, der die Frage rund drei Minuten später gestellt wurde,
brauchte bloss 10 Sekunden, um diese ebenfalls richtig zu beantworten. Die
Aufgabe 21 wurde von der Beschwerdeführerin 1, welche diese zuerst erhielt, in
194 Sekunden gelöst. Die Beschwerdeführerin 2 beantwortete diese Frage später
innerhalb von 6 Sekunden ebenfalls richtig.
8.4 Die
Bearbeitungszeiten der Beschwerdeführerinnen, die bei zahlreichen Fragen
reziprok zueinander sind, sowie die teilweise sehr kurzen Bearbeitungszeiten lassen
keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdeführerinnen während der
Prüfung miteinander kommuniziert haben.
Die Erklärung der Beschwerdeführerinnen, dass sie
übereinstimmende Antworten abgegeben hätten, da sie sich zusammen auf die
Prüfung vorbereitet hätten, widerspricht dem durch die Bearbeitungszeiten
gezeichneten Bild, wonach die Beschwerdeführerinnen eben genau nicht für die gleichen
Fragen viel Zeit brauchten.
8.5 Die Beschwerdeführerinnen machen sinngemäss geltend,
es sei wahrscheinlich, dass unter tausend Personen, welche eine
Multiple-Choice-Prüfung ablegen, zwei Personen bei zahlreichen Fragen reziproke
Antwortzeiten mit grossen Unterschieden bei den Bearbeitungszeiten und
teilweise äusserst kurzen Antwortzeiten der zweitbeantwortenden Person
aufweisen würden. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerinnen wird durch
keinerlei Anhaltspunkte oder Hinweise gestützt und vermag nicht zu überzeugen.
Das aufgezeigte Antwortmuster ist bei den Beschwerdeführerinnen derart stark
ausgeprägt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dieses sei zufällig.
Unter Einbezug des Umstands, dass die Beschwerdeführerinnen miteinander
befreundet sind und die Prüfung in derselben Wohnung lösten, dies jedoch so
nicht offenlegten, lässt sich das Bearbeitungsmuster einzig mit einer
Zusammenarbeit der Beschwerdeführerinnen erklären.
8.6 Die
Beschwerdegegnerin traf bei der Ausgestaltung der Online-Prüfung verschiedene
Massnahmen, um unlauteres Verhalten während der Prüfung zu erschweren.
Namentlich war die Prüfung in drei Blöcke von 14 bzw. 12 Fragen aufgeteilt.
Innerhalb der Blöcke war die Reihenfolge der Fragen randomisiert. Es war nicht
möglich, zwischen den Aufgaben hin und her zu springen und diese in einer
beliebigen Abfolge zu lösen. Die Zeit, die für das Lösen der Prüfung zur
Verfügung stand, war zudem festgesetzt und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
standen unter Zeitdruck.
Diese von der Beschwerdegegnerin getroffenen Massnahmen
sind sinnvoll und erschweren unlauteres Verhalten während einer Online-Prüfung
grundsätzlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen verunmöglichen
sie aber eine unzulässige Zusammenarbeit während der Prüfung nicht. Im
Gegenteil: Eine Randomisierung der Aufgabenreihenfolge gibt der
erstbearbeitenden Person einer Frage jeweils die Möglichkeit, für diese Frage mehr
Zeit aufzuwenden, weil sie darauf vertrauen kann, bei Fragen, die der anderen
Person zuerst gestellt werden, weniger Zeit aufwenden zu müssen, da ihr
mitgeteilt wird, welche Antwort sie wählen soll. Bei Open-Book-Prüfungen ist
der Zeitfaktor zentral; steht einer Person mehr Zeit zur Verfügung, um eine
Aufgabe zu lösen, stellt dies einen grossen Vorteil für sie dar. Die von der
Beschwerdegegnerin getroffenen Massnahmen zur Verhinderung unlauteren
Verhaltens anlässlich der Prüfung standen der Zusammenarbeit der
Beschwerdeführerinnen daher nicht entgegen.
8.7 Auch aus
dem von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Kurzgutachten können diese nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Das Kurzgutachten führt insbesondere aus, dass ohne
Überlegungen zur relativen Häufigkeit eines Merkmals unter allen
Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern die Statistik keine Antwort auf die
Frage, ob die Bearbeitungszeiten auffällig seien, liefern könne. Wie dargelegt,
drängt sich aber aufgrund der Umstände der Schluss auf, dass die
Beschwerdeführerinnen an der Prüfung miteinander kommuniziert haben. Die
Auffälligkeiten im Bearbeitungsmuster der Beschwerdeführerinnen ergeben sich
aus der direkten Gegenüberstellung der Bearbeitungszeiten der
Beschwerdeführerinnen, weshalb die individuellen Bearbeitungszeiten der anderen
Teilnehmenden irrelevant sind. Zudem ist nicht bekannt, welche der
Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer miteinander befreundet sind. Daher wäre
es nur möglich, eine statistische Berechnung der Wahrscheinlichkeit
vorzunehmen, dass zwei beliebige Personen ein derartiges Bearbeitungsmuster
aufweisen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ausgerechnet zwei Personen, die gut
miteinander befreundet sind, ihre Prüfung nach diesem Muster gelöst haben,
liesse sich nicht ausrechnen. Hinzu kommt, dass aus statistischen Erkenntnissen
ohnehin nicht auf den Einzelfall geschlossen werden kann. Da die geforderten
statistischen Berechnungen folglich zur Beantwortung der vorliegend relevanten
Fragen weder notwendig noch tauglich sind, sind auch keine Überlegungen zur
relativen Häufigkeit angezeigt.
Im Kurzgutachten wird weiter ausgeführt, dass die Struktur
der Prüfung selber ein Muster in den Bearbeitungszeiten erzeuge. Da bei den
ersten Fragen eines Prüfungsblocks bereits Zwischenresultate erzielt würden,
könnten diese bei den weiteren Fragen ohne Aufwand abgerufen werden. Daher
hätten die Fragen gegen Ende eines Prüfungsblocks schneller beantwortet werden
können. Aus der vom Gutachter erstellten Übersicht lässt sich jedoch
herauslesen, dass die Beschwerdeführerinnen nur dann bei den Fragen gegen Ende
eines Prüfungsblocks wenig Zeit aufwenden mussten, wenn die andere
Beschwerdeführerin diese Frage bereits beantwortet hatte. So benötigte die
Beschwerdeführerin 1 beispielsweise für die Beantwortung der Frage 38 – für sie
die zweitletzte Frage innerhalb dieses Prüfungsblocks – 155 Sekunden, was
verhältnismässig lang ist. Die Argumentation des Kurzgutachtens, dass das
Vorliegen von Zwischenresultaten die Bearbeitungszeiten erkläre, vermag daher
nicht zu überzeugen.
Zudem enthält das Kurzgutachten innere Widersprüche und
ist teilweise unverständlich. So hält es beispielsweise einerseits fest, es sei
davon auszugehen, dass Betrug bei Online-Prüfungen ohne Videoüberwachung auf
vielerlei kreative Art und Weise möglich und sehr häufig sei. Andererseits
steht im Kurzgutachten auch, dass die unterstellte Kooperation kaum real durchführbar
sei. Wie das Gutachten zu diesem Schluss kommt, ist nicht nachvollziehbar. Die
angegebene Begründung, dass dies bei einer zeitlichen Rekonstruktion der
Chronologie der Abgabe der Antworten aus der "Forensik […] durch eine
Simulation des Prüfungsablaufs" erkennbar sei, hilft dabei nicht weiter.
8.8 Nach dem
Gesagten lässt die Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände lediglich den Schluss
zu, dass die Beschwerdeführerinnen an der Online-Prüfung am 18. Dezember
2020 miteinander kommuniziert und sich gegenseitig die ihrer Meinung nach
richtigen Lösungen für die von ihnen bereits gelösten Aufgaben mitgeteilt
haben. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1; § 14 VRG).
Eine Parteientschädigung ist ihnen
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.
Zur Rechtmittelbelehrung
des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss
Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,
2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 3'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen;
c) den Regierungsrat.