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Geschäftsnummer: VB.2022.00062  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Prüfungsbetrug


[Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät bewertete die online von den Beschwerdeführerinnen abgelegten Prüfungen aufgrund unerlaubter Zusammenarbeit mit der Note 1.] Die Beweislast für das unlautere Verhalten während der Prüfung liegt bei der Beschwerdegegnerin (E. 6). Die Beschwerdeführerinnen lösten die Prüfung in derselben Wohnung, legten dies aber nicht offen. 39 von 40 Fragen beantworteten sie übereinstimmend. Dabei benötigte diejenige Beschwerdeführerin, welcher die Prüfungsfrage zuerst gestellt wurde, für die Beantwortung zahlreicher Fragen jeweils bedeutend mehr Zeit, als diejenige Beschwerdeführerin, welcher die Aufgabe später gestellt wurde. Dieses Muster ist derart stark ausgeprägt, dass es sich nur mit einer unerlaubten Zusammenarbeit der Beschwerdeführerinnen erklären lässt (E. 8). Abweisung.
 
Stichworte:
ABSPRACHE
AKTENEINSICHT
BETRUG
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
KOMMUNIKATION
ONLINEPRÜFUNG
PRÜFUNG
PRÜFUNGSNOTE
UNREDLICHKEIT
ZUSAMMENWIRKEN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 8 Abs. 1 IDG
§ 7a UniversitätsG
§ 8 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00062

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 1. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

vertreten durch RA C und/oder RA D,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der

Universität Zürich, Dekanat,

Beschwerdegegnerin,  

 

 

betreffend Prüfungsbetrug,

hat sich ergeben:

I.  

A und B studieren an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Im Herbstsemester 2020 absolvierten sie als Wahlmodul das Fach ''Financial Accounting'' an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Zum Abschluss des Moduls fand am 18. Dezember 2020 eine Online-Prüfung statt.

Mit Verfügungen vom 15. April 2021 bewertete die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, die von A und B abgelegten ''Financial Accounting''-Prüfungen mit der Note 1.0. Zudem ordnete sie an, dass beim Rektor der Universität Zürich um Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen A und B ersucht werde. Zur Begründung führte die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät aus, A und B hätten an der Prüfung unerlaubterweise zusammengearbeitet.

II.  

Gegen diese Verfügungen erhoben A und B am 17. Mai 2021 Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese vereinigte die Verfahren, wies die Rekurse mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 ab, auferlegte A und B die Rekurskosten und sprach keine Parteientschädigung zu.

III.  

Am 31. Januar 2022 erhoben A und B gegen den Rekursentscheid Beschwerde am Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids, die Festsetzung der Noten entsprechend den erzielten Punktzahlen sowie die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, von der Beantragung eines Disziplinarverfahrens abzusehen, alles unter Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zudem beantragten A und B, "vollständige und effektive Akteneinsicht", insbesondere seien die anonymisierten Rohdaten aller Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zur Prüfung ''Financial Accounting'', HS 2020, sowie sämtliche Unterlagen und Auswertungen, auf welche sich die angefochtenen Verfügungen stützen, zu edieren. Zudem sei ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verschiedenen Fragen einzuholen. Schliesslich beantragten sie, dass nach Vorliegen des Gutachtens und erfolgter vollständiger Akteneinsicht eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen sei.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 beantragte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2022 die Abweisung der Beschwerde sowie der Verfahrensanträge. Mit Replik vom 21. März 2022 hielten A und B an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da die Prozessvoraussetzungen auch im Übrigen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Anzumerken ist, dass die Vorinstanz auf die Anträge, es sei vom Gesuch um Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzusehen, mangels Anfechtungsobjekt und Beschwer nicht hätte eintreten dürfen.

2.  

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügungen damit, dass die Beschwerdeführerinnen mit derselben IP-Adresse auf die Online-Prüfung zugegriffen, jedoch unterschiedliche Adressangaben gemacht hätten. Dadurch sei ein Anfangsverdacht entstanden. Die Beschwerdeführerinnen hätten sodann 39 von 40 Fragen übereinstimmend beantwortet, wobei besonders auffällig sei, dass sie neun gleiche Falschantworten abgegeben und dieselbe Frage ausgelassen hätten. Zudem würden die Bearbeitungszeiten bei 27 bzw. 36 von den insgesamt 40 Fragen ein sehr auffälliges Muster aufweisen. Namentlich habe diejenige Beschwerdeführerin, der die randomisierte Aufgabe zuerst gestellt wurde, verhältnismässig viel Zeit benötigt, um diese zu lösen, und diejenige Beschwerdeführerin, welcher die Frage später gestellt wurde, verhältnismässig wenig Zeit. Gestützt auf diese Tatsachen bzw. Indizien ergebe sich, dass die Beschwerdeführerinnen bei der Prüfung betrügerisch zusammengearbeitet hätten.

2.2 Die Beschwerdeführerinnen machen in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere bringen sie vor, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten ihr die Einsicht in die (anonymisierten) Prüfungsergebnisse aller Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer verweigert. Dabei handle es sich um Daten, die notwendig seien, um zu überprüfen, ob das Bearbeitungsmuster der Beschwerdeführerinnen auffällig sei. Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese ihren Antrag um Einholung eines unabhängigen Gutachtens ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerinnen machen zudem geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Beschwerdegegnerin keine Auskunft über die verdeckte Ermittlung der IP-Adressen der Beschwerdeführerinnen gegeben habe. Die Beschwerdegegnerin sei nicht befugt gewesen, die IP-Adresse der Beschwerdeführerinnen verdeckt zu erheben und auszuwerten.

In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, es sei nicht rechtsgenügend bewiesen, dass sie zusammengearbeitet hätten. Sie seien Freundinnen und hätten die Prüfung in derselben Wohnung gelöst, zusammengearbeitet hätten sie aber nicht. Aufgrund der zufälligen Reihenfolge der Prüfungsfragen und der Navigationsbeschränkungen sei eine Zusammenarbeit auch gar nicht möglich gewesen. Für die Feststellung von Auffälligkeiten im Bearbeitungsmuster und in den Bearbeitungszeiten hätten die Daten aller Prüfungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer ausgewertet werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Dass sie die Prüfungsfragen teilweise in weniger als 25 Sekunden bearbeitet hätten, sei kein Betrugsindiz.

3.  

3.1 Die Parteien haben aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch, Beweisanträge zu stellen. Die Entscheidinstanz kann solche Beweisanträge jedoch ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebung nicht geändert würde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 19; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00425, E. 4.1).

3.2 Die Beschwerdeführerinnen beantragen, wie schon vor Vorinstanz, die Einholung eines Gutachtens bei einem unabhängigen Sachverständigen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 8), ist der Schluss der Vorinstanzen, dass die Beschwerdeführerinnen bei der Prüfung zusammengearbeitet haben, nicht zu beanstanden. Die von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagenen Fragen, zu welchen sich das Gutachten äussern soll, sind zudem für das vorliegende Verfahren mehrheitlich nicht relevant. Die Vorinstanz durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass ein unabhängiges Gutachten zu den von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagenen Fragen an ihrer Einschätzung nichts ändern würde. Deshalb konnte sie ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerinnen auf die Einholung eines Gutachtens verzichten. Ebenso kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Einholung eines unabhängigen Gutachtens abgesehen werden.

4.  

4.1 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG haben Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, Anspruch auf Akteneinsicht. Dieser Anspruch ergibt sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch direkt aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Ein Einsichtsrecht besteht indes nur für diejenigen Akten, welche Grundlage einer Anordnung sein können (VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00690, E. 2.1; vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 12).

Die Beschwerdeführerinnen stellten einen Antrag um Einsicht in die Prüfungsergebnisse und Bearbeitungszeiten aller Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Der Fakultätsausschuss der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, der den erstinstanzlichen Entscheid fällte, verfügte bzw. verfügt nicht über die Daten sämtlicher Prüfungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer. Die Bearbeitungszeiten und Antworten der übrigen Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer waren bzw. sind ihm nicht bekannt. Folglich konnten diese Daten auch nicht die Grundlage seines Entscheids bilden. Da es sich bei diesen Daten nicht um Akten des vorliegenden Verfahrens handelt, können die Beschwerdeführerinnen aus § 8 Abs. 1 VRG und Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf Einsicht in diese Daten ableiten.

4.2 Dass der Fakultätsausschuss und die Rekurskommission im vorliegenden Verfahren auf die Erhebung und Zusammenstellung der entsprechenden Daten aller Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer verzichteten, ist nicht zu beanstanden. Wie dargelegt, rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten, wenn ein Sachverhalt hinreichend ermittelt erscheint und zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen. Dies gilt auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden (Plüss, § 7 N. 19). Wie nachfolgend dargelegt wird, ist das unlautere Zusammenwirken der Beschwerdeführerinnen rechtsgenügend erstellt. Die direkte Gegenüberstellung der Bearbeitungszeiten der beiden Beschwerdeführerinnen ist vorliegend entscheidrelevant, die Bearbeitungszeiten der übrigen Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer hingegen nicht. Die Vorinstanzen durften ohne Willkür annehmen, dass ihre Beurteilung durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert werde, weshalb sie nicht verpflichtet waren, die Daten zu erheben bzw. zusammenzustellen und im die Beschwerdeführerinnen betreffenden Dossier abzulegen.

4.3 Entsprechend kann auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht auf die Edition der Daten sämtlicher Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer verzichtet werden.

4.4 Hinweise darauf, dass die von allen Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer durchschnittlich pro Prüfungsaufgabe aufgewendeten Bearbeitungszeiten, welche sich aus den Akten ergeben, fehlerhaft erhoben wurden, bestehen keine. Dies wird von den Beschwerdeführerinnen so auch nicht geltend gemacht. Es besteht daher kein Anlass, an diesen zu zweifeln und diesbezüglich weitere Untersuchungen vorzunehmen.

5.  

5.1 Jedem Router wird beim Einwählen ins Internet eine IP-Adresse zugewiesen, die sogenannte öffentliche IP-Adresse (vgl. Sabrina Conrad, Den Piraten auf der Spur: Die neue Norm zur Datenbearbeitung, sic! 2020, S. 482 ff., 483). Immer wenn im Internet eine Webseite aufgerufen wird, übermittelt der Router der Benutzerin oder des Benutzers die ihm zugewiesene öffentliche IP-Adresse an die Webseite. Auf diese Weise ermöglicht die IP-Adresse den Datenaustausch im Internet (BGE 136 II 508 E. 3.3). Mit dem Aufruf einer Webseite geben Internet-Nutzerinnen und ‑Nutzer folglich jeweils die ihnen zugewiesene öffentliche IP-Adresse bekannt (Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich, Merkblatt Dienste Dritter auf Websites, April 2021, S. 1). Entsprechend übermittelten auch die Beschwerdeführerinnen die ihnen bzw. dem von ihnen genutzten Router zugewiesene öffentliche IP-Adresse beim Lösen der Online-Prüfung an die entsprechende Webseite bzw. an die Beschwerdegegnerin. Den Beschwerdeführerinnen dürfte bekannt gewesen sein, dass die ihnen bzw. dem Router zugewiesene öffentliche IP-Adresse mit dem Aufrufen der Webseite der Online-Prüfung an diese übermittelt wird.

5.2 Mit Hilfe der Internetzugangsanbieterinnen ist es grundsätzlich möglich zu bestimmen, wem eine IP-Adresse zu welchem Zeitpunkt zugeordnet war (vgl. BGE 136 II 508 E. 3.6). IP-Adressen sind daher in der Regel als Personendaten zu qualifizieren (vgl. BGE 136 II 508 E. 3). Indem die Beschwerdegegnerin die IP-Adressen der Beschwerdeführerinnen speicherte und verglich, bearbeitete sie Personendaten.

5.3 Öffentliche Organe dürfen Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz [IDG, LS 170.4]). Gemäss § 7a Abs. 1 UniG darf die Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten sowie besondere Personendaten der Studierenden bearbeiten. Dabei darf sie gemäss § 7a Abs. 2 UniG insbesondere auch Informationen über das Verhalten der Studierenden bearbeiten.

Die Verhinderung unlauteren Prüfungsverhaltens dient dem Zweck der Universität, wissenschaftliche Bildung zu vermitteln. Das Speichern und Vergleichen der öffentlichen IP-Adressen der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer ist, obschon es grundsätzlich zulässig ist, die Prüfung am gleichen Ort zu lösen, geeignet, um unlauteres Verhalten an einer Online-Prüfung aufzudecken. Es liegt auf der Hand, dass die Kommunikation mit einer Person, die sich in der gleichen Wohnung aufhält, einfacher ist, als jene mit einer Person, die sich an einem anderen Ort aufhält. Aus diesem Grund mussten die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu Beginn der Online-Prüfung auch die Adresse, an welcher sie sich aufhielten, angeben.

Der Vergleich der öffentlichen IP-Adressen der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer und der Abgleich des angegebenen Aufenthaltsortes im Fall der Übereinstimmung zweier IP-Adressen ist denn auch eine milde Massnahme, um Prüfungsbetrug zu bekämpfen. Neben den von der Beschwerdegegnerin präventiv ergriffenen Massnahmen, um unlauteres Prüfungsverhalten zu verhindern (vgl. dazu E. 8.5), waren die Speicherung und der Vergleich der öffentlichen IP-Adressen ein erforderlicher Schritt, um eine Art der Zusammenarbeit – die direkte Kommunikation vor Ort – aufzudecken. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Form der Datenbearbeitung erweist sich vorliegend als mildest mögliche Massnahme hierfür. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin während der Prüfung nicht auf die Kameras oder Mikrophone der Computer der Prüfungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer zugegriffen hat; es gab keine Bild- und Tonübertragungen während der Online-Prüfung zur Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegnerin erstellte keine Aufnahmen. Nach dem Gesagten sowie angesichts des Sonderstatusverhältnisses, in welchem sich die Beschwerdeführerinnen gegenüber der Beschwerdegegnerin befinden, erweist sich die Datenbearbeitung durch die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführerinnen abgelegten Online-Prüfung als verhältnismässig. Die Speicherung der öffentlichen IP-Adressen und deren Abgleich war somit zulässig.

5.4 Wie dargelegt, ist das Aufrufen einer Webseite nur möglich, wenn der Router (oder der Computer) der Webseiten-Besucherin oder des Webseiten-Besuchers die ihm zugewiesene öffentliche IP-Adresse an die Webseite übermittelt. Daher musste für die Beschwerdeführerinnen aus den Umständen erkennbar sein, dass sie ihre öffentliche IP-Adresse an die Beschwerdegegnerin als Webseiten-Betreiberin übermittelten.

5.5 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der IP-Adresse der Beschwerdeführerinnen Ermittlungen tätigte. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin die private IP-Adresse, die jedem Computer individuell zugeordnet wird, ermittelte, dass sie die Anschlussinhaberin oder den Anschlussinhaber, die oder der hinter der IP-Adresse steht, mit Hilfe der Internetzugangsanbieterinnen zu identifizieren versuchte, oder dass sie den Ort, an welchem die Beschwerdeführerinnen die Prüfung lösten, ausfindig machen wollte. Von einer "verdeckten Ermittlung" kann daher vorliegend im Zusammenhang mit der IP-Adresse nicht gesprochen werden. Die von den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor.

6.  

6.1 Die Beweislast für das unlautere Verhalten während der Prüfung liegt bei der Beschwerdegegnerin. Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Absolute Gewissheit kann dabei jedoch nicht verlangt werden. Es genügt, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist.

6.2 Gesetz, Rechtsprechung und Lehre lassen Ausnahmen vom Regelbeweismass, das heisst Beweiserleichterungen, zu. Solche können sich rechtfertigen, wenn bei bestimmten Sachverhalten typischerweise Beweisschwierigkeiten auftreten, sodass die Gefahr besteht, dass die Rechtsdurchsetzung an Beweisschwierigkeiten scheitert. In diesem Sinn genügt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Fall einer Beweisnot, das heisst, wenn aufgrund der Natur der Sache ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa weil der Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen werden kann. Gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, so genügt es, wenn für die Richtigkeit eines Sachverhaltselements nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Plüss, § 7 N. 26–28; VGr, 3. März 2020, VB.2021.00691, E. 3.3.3, und 18. März 2021, VB.2019.00520, E. 4.2.2.2).

6.3 Auch ein (voller) Beweis kann indirekt, durch Indizien, erbracht werden, das heisst durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere, rechtswesentliche Tatsachen zulassen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis insofern gleichwertig (BGr, 6. Mai 2020, 6B_245/2020, E. 3.3.3, und 27. April 2017, 6B_1427/2016, E. 3; BVGr, 22. Juli 2020, A-2138/2020, E. 7.3).

Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00666, E. 2.4).

6.4 Da vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt wird, keine ernsthaften Zweifel an der Zusammenarbeit der Beschwerdeführerinnen mehr bestehen, ist das Regelbeweismass der vollen Überzeugung erfüllt. Es kann folglich offenbleiben, ob es gerechtfertigt wäre, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuwenden, da es bei Online-Prüfungen – sofern keine datenschutzrechtlich problematische Überwachungssoftware eingesetzt wird – regelmässig nicht möglich ist, einen strikten Beweis für unlauteres Prüfungsverhalten zu erbringen.

7.  

Die Beschwerdeführerinnen legten die Prüfung unter der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 29. Juni 2015 (Rahmenverordnung 2015, OS 70 322), die bis zum 1. August 2022 Geltung hatte, ab. In § 27 der Rahmenverordnung 2015 sind die Folgen unlauteren Verhaltens bei der Erbringung von Leistungsnachweisen geregelt: Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, wird das Modul durch Fakultätsbeschluss für nicht bestanden erklärt (Abs. 1). Überdies kann durch Fakultätsbeschluss beim Rektor die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragt werden (Abs. 2). Die Studienordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen und für das Nebenfachstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 27. Mai 2015 präzisierte, dass das Modul bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten durch Benotung mit der Note 1 für nicht bestanden erklärt wird (N. 11.2).

Wenn zwei Prüfungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer während einer Online-Prüfung miteinander kommunizieren und sich gegenseitig die von ihnen bei bereits gelösten Aufgaben angegebenen Antworten mitteilen, stellt dies unlauteres Verhalten bei der Erbringung eines Leistungsnachweises dar.

8.  

8.1 Die Beschwerdeführerinnen sind Freundinnen und sie lösten die Prüfung in derselben Wohnung. Das war unbestrittenermassen zulässig, weshalb allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Prüfung in derselben Wohnung lösten, nicht auf unlauteres Verhalten geschlossen werden kann. Der Umstand, dass es für zwei Personen, die sich in der gleichen Wohnung aufhalten, einfacher und naheliegender ist, sich während einer Prüfung abzusprechen, kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung aber berücksichtigt werden.

Auch wenn die Beschwerdeführerinnen geltend machen, es handle sich dabei um ein Versehen, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstand, dass sie anlässlich der Online-Prüfung unterschiedliche Adressen angegeben haben, obschon sie sich an der gleichen Adresse aufhielten, ebenfalls zu berücksichtigen.

8.2 Die Prüfung bestand aus 40 Multiple-Choice-Fragen mit je vier möglichen Antworten, wobei bei jeder Frage nur eine Antwort richtig war. Die Beschwerdeführerinnen beantworteten anlässlich der Online-Prüfung 39 von 40 Fragen übereinstimmend. Dabei handelte es sich bei neun Antworten um übereinstimmende Falschantworten. Zudem beantworteten beide Beschwerdeführerinnen die gleiche Frage nicht. Wie die Beschwerdeführerinnen richtig vorbringen, ist davon auszugehen, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer, welche eine Frage falsch beantwortet haben, sich häufig für die gleiche falsche Antwort entschieden haben. Dies aus dem einfachen Grund, dass die falschen Antworten nicht alle gleich plausibel scheinen. Allein aufgrund der übereinstimmenden Antworten kann daher noch nicht auf eine Zusammenarbeit anlässlich der Prüfung geschlossen werden. Dennoch ist in den zahlreichen übereinstimmenden Antworten der Beschwerdeführerinnen ein gewichtiges Indiz für eine Zusammenarbeit zu sehen, welches in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen ist.

8.3 Zudem deuten die Bearbeitungszeiten, welche die Beschwerdeführerinnen jeweils hatten, um die einzelnen Fragen zu beantworten, eindeutig auf eine Zusammenarbeit hin:

Die Prüfung, die aus 40 Aufgaben bestand, dauerte 60 Minuten. Folglich hatten die Prüfungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer durchschnittlich 90 Sekunden Zeit, um eine Aufgabe zu lösen. Die Reihenfolge der Fragen war randomisiert, ein Hin- und Herspringen zwischen den Aufgaben war nicht möglich. Aufgrund der zufälligen Reihenfolge der Fragen war es von Frage zu Frage unterschiedlich, welche Beschwerdeführerin eine Frage zuerst bearbeiten musste.

Von den 40 Fragen wurden 35 von derjenigen Beschwerdeführerin, welcher die Frage später gestellt wurde, schneller beantwortet, als von derjenigen Beschwerdeführerin, welche die Frage zuerst beantworten musste (Fragen 1, 2, 3, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40). Dabei beantworteten die Beschwerdeführerinnen bloss eine Frage unterschiedlich. Nur bei vier Fragen waren die Antwortzeiten umgekehrt verteilt (Fragen 4, 7, 9, 26). Eine Frage wurde von beiden Beschwerdeführerinnen ausgelassen (Frage 5).

Dabei ist der Zeitunterschied in der Bearbeitungsdauer in vielen Fällen gross. Bei 29 der gleichbeantworteten Fragen hatte diejenige Beschwerdeführerin, welcher die Frage zuerst gestellt wurde, mindestens 35 Sekunden länger als die andere Beschwerdeführerin (Fragen 1, 2, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 15, 17, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 39, 40). Nur bei einer Frage, hatte hingegen diejenige Beschwerdeführerin, welcher die Frage später gestellt wurde, mindestens 35 Sekunden länger als diejenige, welche die Frage zuerst erhielt (Frage 7).

Diejenige Beschwerdeführerin, welcher die Frage zuerst gestellt wurde, hatte bei 18 Fragen mindestens dreimal so lange, um die Frage zu beantworten, wie diejenige Beschwerdeführerin, welcher die Frage später gestellt wurde (Fragen 2, 6, 8, 13, 17, 19, 21, 23, 24, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 39, 40). Dabei gaben die Beschwerdeführerinnen bei diesen Fragen jeweils übereinstimmende Antworten. Demgegenüber hatte diejenige Beschwerdeführerin, welche die Frage später beantwortete, kein einziges Mal dreimal so lange wie die andere Beschwerdeführerin.

Die erstbearbeitende Beschwerdeführerin war bei der Bearbeitung der Aufgaben tendenziell eher langsam. Bei mehr als der Hälfte der Fragen brauchte sie mindestens 90 Sekunden um diese zu beantworten (Fragen 2, 5, 6, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 39, 40). Die zweitbearbeitende Beschwerdeführerin benötigte hingegen nur bei sechs Fragen über 90 Sekunden, um eine Antwort abzugeben (Fragen 7, 9, 15, 22, 25, 38).

Erhielt eine Beschwerdeführerin eine Aufgabe später als die andere Beschwerdeführerin, bearbeitete sie diese häufig sehr schnell. Bei 21 von den gleichbeantworteten Fragen benötigte die Beschwerdeführerin, welcher die Frage später gestellt wurde, weniger als 35 Sekunden um diese zu bearbeiten (Fragen 6, 8, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 39, 40). Demgegenüber kam es nur bei zwei Fragen vor, dass diejenige Beschwerdeführerin, welche die Frage zuerst erhielt, diese in weniger als 35 Sekunden beantwortete (Fragen 16, 20), und nur bei vier weiteren Fragen konnte sie ihre Antwort in weniger als 60 Sekunden eingeben (11, 18, 30, 36).

Diejenige Beschwerdeführerin, welche die Frage später erhielt, wählte bei acht Fragen die richtige Antwort gar in 14 Sekunden oder weniger (Fragen 8, 17, 21, 23, 32, 33, 35, 40), während die zuerst antwortende Beschwerdeführerin für sieben dieser Fragen über 90 Sekunden brauchte (Fragen 8, 21, 23, 32, 33, 35, 40), mithin mehr, als durchschnittlich pro Frage aufgewendet wurde. Wurde einer Beschwerdeführerin die Frage zuerst gestellt, betrug die Antwortdauer nie nur 14 Sekunden oder weniger. Ein ehrliches Lösen der Multiple-Choice-Aufgaben mit vier Antworten durch Lesen der Aufgabe und anschliessendem Überlegen innerhalb von 14 Sekunden ist nicht denkbar und die Wahrscheinlichkeit, dass acht richtige Antworten erraten werden, ist verschwindend klein.

Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, zeigt sich das Bearbeitungsmuster der Beschwerdeführerinnen beispielsweise bei den Aufgaben 8 und 21, aber auch bei zahlreichen weiteren Aufgaben. Die Beschwerdeführerin 2 benötigte zum Lösen der Aufgabe 8, welche sie zuerst erhielt, 137 Sekunden. Die Beschwerdeführerin 1, der die Frage rund drei Minuten später gestellt wurde, brauchte bloss 10 Sekunden, um diese ebenfalls richtig zu beantworten. Die Aufgabe 21 wurde von der Beschwerdeführerin 1, welche diese zuerst erhielt, in 194 Sekunden gelöst. Die Beschwerdeführerin 2 beantwortete diese Frage später innerhalb von 6 Sekunden ebenfalls richtig.

8.4 Die Bearbeitungszeiten der Beschwerdeführerinnen, die bei zahlreichen Fragen reziprok zueinander sind, sowie die teilweise sehr kurzen Bearbeitungszeiten lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdeführerinnen während der Prüfung miteinander kommuniziert haben.

Die Erklärung der Beschwerdeführerinnen, dass sie übereinstimmende Antworten abgegeben hätten, da sie sich zusammen auf die Prüfung vorbereitet hätten, widerspricht dem durch die Bearbeitungszeiten gezeichneten Bild, wonach die Beschwerdeführerinnen eben genau nicht für die gleichen Fragen viel Zeit brauchten.

8.5 Die Beschwerdeführerinnen machen sinngemäss geltend, es sei wahrscheinlich, dass unter tausend Personen, welche eine Multiple-Choice-Prüfung ablegen, zwei Personen bei zahlreichen Fragen reziproke Antwortzeiten mit grossen Unterschieden bei den Bearbeitungszeiten und teilweise äusserst kurzen Antwortzeiten der zweitbeantwortenden Person aufweisen würden. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerinnen wird durch keinerlei Anhaltspunkte oder Hinweise gestützt und vermag nicht zu überzeugen. Das aufgezeigte Antwortmuster ist bei den Beschwerdeführerinnen derart stark ausgeprägt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dieses sei zufällig. Unter Einbezug des Umstands, dass die Beschwerdeführerinnen miteinander befreundet sind und die Prüfung in derselben Wohnung lösten, dies jedoch so nicht offenlegten, lässt sich das Bearbeitungsmuster einzig mit einer Zusammenarbeit der Beschwerdeführerinnen erklären.

8.6 Die Beschwerdegegnerin traf bei der Ausgestaltung der Online-Prüfung verschiedene Massnahmen, um unlauteres Verhalten während der Prüfung zu erschweren. Namentlich war die Prüfung in drei Blöcke von 14 bzw. 12 Fragen aufgeteilt. Innerhalb der Blöcke war die Reihenfolge der Fragen randomisiert. Es war nicht möglich, zwischen den Aufgaben hin und her zu springen und diese in einer beliebigen Abfolge zu lösen. Die Zeit, die für das Lösen der Prüfung zur Verfügung stand, war zudem festgesetzt und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer standen unter Zeitdruck.

Diese von der Beschwerdegegnerin getroffenen Massnahmen sind sinnvoll und erschweren unlauteres Verhalten während einer Online-Prüfung grundsätzlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen verunmöglichen sie aber eine unzulässige Zusammenarbeit während der Prüfung nicht. Im Gegenteil: Eine Randomisierung der Aufgabenreihenfolge gibt der erstbearbeitenden Person einer Frage jeweils die Möglichkeit, für diese Frage mehr Zeit aufzuwenden, weil sie darauf vertrauen kann, bei Fragen, die der anderen Person zuerst gestellt werden, weniger Zeit aufwenden zu müssen, da ihr mitgeteilt wird, welche Antwort sie wählen soll. Bei Open-Book-Prüfungen ist der Zeitfaktor zentral; steht einer Person mehr Zeit zur Verfügung, um eine Aufgabe zu lösen, stellt dies einen grossen Vorteil für sie dar. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Massnahmen zur Verhinderung unlauteren Verhaltens anlässlich der Prüfung standen der Zusammenarbeit der Beschwerdeführerinnen daher nicht entgegen.

8.7 Auch aus dem von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Kurzgutachten können diese nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Kurzgutachten führt insbesondere aus, dass ohne Überlegungen zur relativen Häufigkeit eines Merkmals unter allen Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern die Statistik keine Antwort auf die Frage, ob die Bearbeitungszeiten auffällig seien, liefern könne. Wie dargelegt, drängt sich aber aufgrund der Umstände der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerinnen an der Prüfung miteinander kommuniziert haben. Die Auffälligkeiten im Bearbeitungsmuster der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus der direkten Gegenüberstellung der Bearbeitungszeiten der Beschwerdeführerinnen, weshalb die individuellen Bearbeitungszeiten der anderen Teilnehmenden irrelevant sind. Zudem ist nicht bekannt, welche der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer miteinander befreundet sind. Daher wäre es nur möglich, eine statistische Berechnung der Wahrscheinlichkeit vorzunehmen, dass zwei beliebige Personen ein derartiges Bearbeitungsmuster aufweisen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ausgerechnet zwei Personen, die gut miteinander befreundet sind, ihre Prüfung nach diesem Muster gelöst haben, liesse sich nicht ausrechnen. Hinzu kommt, dass aus statistischen Erkenntnissen ohnehin nicht auf den Einzelfall geschlossen werden kann. Da die geforderten statistischen Berechnungen folglich zur Beantwortung der vorliegend relevanten Fragen weder notwendig noch tauglich sind, sind auch keine Überlegungen zur relativen Häufigkeit angezeigt.

Im Kurzgutachten wird weiter ausgeführt, dass die Struktur der Prüfung selber ein Muster in den Bearbeitungszeiten erzeuge. Da bei den ersten Fragen eines Prüfungsblocks bereits Zwischenresultate erzielt würden, könnten diese bei den weiteren Fragen ohne Aufwand abgerufen werden. Daher hätten die Fragen gegen Ende eines Prüfungsblocks schneller beantwortet werden können. Aus der vom Gutachter erstellten Übersicht lässt sich jedoch herauslesen, dass die Beschwerdeführerinnen nur dann bei den Fragen gegen Ende eines Prüfungsblocks wenig Zeit aufwenden mussten, wenn die andere Beschwerdeführerin diese Frage bereits beantwortet hatte. So benötigte die Beschwerdeführerin 1 beispielsweise für die Beantwortung der Frage 38 – für sie die zweitletzte Frage innerhalb dieses Prüfungsblocks – 155 Sekunden, was verhältnismässig lang ist. Die Argumentation des Kurzgutachtens, dass das Vorliegen von Zwischenresultaten die Bearbeitungszeiten erkläre, vermag daher nicht zu überzeugen.

Zudem enthält das Kurzgutachten innere Widersprüche und ist teilweise unverständlich. So hält es beispielsweise einerseits fest, es sei davon auszugehen, dass Betrug bei Online-Prüfungen ohne Videoüberwachung auf vielerlei kreative Art und Weise möglich und sehr häufig sei. Andererseits steht im Kurzgutachten auch, dass die unterstellte Kooperation kaum real durchführbar sei. Wie das Gutachten zu diesem Schluss kommt, ist nicht nachvollziehbar. Die angegebene Begründung, dass dies bei einer zeitlichen Rekonstruktion der Chronologie der Abgabe der Antworten aus der "Forensik […] durch eine Simulation des Prüfungsablaufs" erkennbar sei, hilft dabei nicht weiter.

8.8 Nach dem Gesagten lässt die Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände lediglich den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerinnen an der Online-Prüfung am 18. Dezember 2020 miteinander kommuniziert und sich gegenseitig die ihrer Meinung nach richtigen Lösungen für die von ihnen bereits gelösten Aufgaben mitgeteilt haben. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1; § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.  

Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021, 2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 3'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen;
c)    den Regierungsrat.