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VB.2022.00063
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, ein 1979 geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste Mitte 2003 illegal in die Schweiz ein und erhielt nach im Dezember gleichen Jahres erfolgter Heirat einer hier niedergelassenen Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik zunächst eine wiederholt verlängerte Aufenthalts- und am 24. Februar 2009 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Januar 2013 wurde die Ehe geschieden, wobei in der entsprechenden Mitteilung an das Migrationsamt des Kantons Zürich darauf hingewiesen wurde, die (ehemaligen) Ehegatten hätten übereinstimmend erklärt, dass A nicht der biologische Vater der während der Ehe geborenen Kinder seiner Ehefrau sei. Mit Verfügung vom 3. September 2015 widerrief das Migrationsamt daraufhin die Niederlassungsbewilligung von A mit der Begründung, es liege eine Scheinehe vor, und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen (kantonalen) Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden. Kurz vor dem das betreffende Verfahren abschliessenden Entscheid des Verwaltungsgerichts ging A am 24. März 2017 die Ehe mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau C (vormals F) ein. Im Mai 2017 erteilte ihm das Migrationsamt vor diesem Hintergrund eine zuletzt bis am 16. Mai 2021 verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Anlässlich der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hatte das Migrationsamt Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgewiesen und stattdessen Abklärungen wegen des Verdachts auf Eingehung einer Scheinehe in die Wege geleitet. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 verweigerte es A die (weitere) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 1. September 2021. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. Dezember 2021 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. März 2022. III. A liess am 28. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Migrationsamts vom 1. Juli 2021 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Durchführung einer öffentlichen, mündlichen und kontradiktorischen Verhandlung sowie einer Befragung seiner Ehefrau. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar 2022 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei in Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der seine Ehefrau als Zeugin zu laden sei. 2.2 Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergibt sich die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.1.1). Die Bestimmung findet allerdings nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen Anklagen Anwendung. Verfahren über Aufenthaltsansprüche ausländischer Personen fallen nicht unter eine dieser beiden Kategorien (BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Hier besteht deshalb kein konventionsrechtlicher Anspruch auf eine öffentliche bzw. mündliche Verhandlung. Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5, auch zum Folgenden). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine genügende Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend lässt sich der Sachverhalt hinreichend anhand der Akten beurteilen. Namentlich konnte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt bereits schriftlich sowie im Rahmen der wiederholten Befragungen zur Sache wirksam zur Geltung bringen. Seinem Begehren auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen sowie kontradiktorischen Verhandlung ist daher auch nicht gestützt auf § 59 Abs. 1 VRG stattzugeben. Aus demselben Grund ist der Antrag abzuweisen, die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin zu befragen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Beschwerdegegner habe gegen Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verstossen, indem er ihm mit – sein Gesuch um eine Niederlassungsbewilligung betreffendem – Schreiben vom 13. Mai 2020 mitgeteilt habe, dass es sich erübrige zu prüfen, ob bei ihm Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) vorlägen, nur um kurze Zeit später der Stadtpolizei E den Auftrag zur Vornahme von Abklärungen wegen des Verdachts des Eingehens einer Scheinehe zu geben. 3.2 Aufenthaltsbewilligungen sind immer nur zeitlich beschränkt gültig. Bei ihrer Verlängerung wird von den Behörden geprüft, ob die einschlägigen Voraussetzungen (immer noch) gegeben sind oder nicht. Die ausländische Person muss somit stets damit rechnen, dass die Bewilligung gegebenenfalls nicht erneuert wird, es sei denn, sie habe eine entsprechende ausdrückliche Zusicherung erhalten, was hier nicht der Fall war (BGr, 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 5.2.4; ferner BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.4). Das Schreiben des Beschwerdegegners vom 13. Mai 2020 vermochte jedenfalls weder ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu begründen noch darauf, dass der Beschwerdegegner künftig die Bewilligungsvoraussetzungen nicht (mehr) prüfen werde. So erklärte der Beschwerdegegner darin nicht etwa, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Widerrufsgrund gesetzt habe und auch zukünftig nicht setzen werde, sondern lediglich, dass sich eine Prüfung der Widerrufsgründe im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung erübrige, weil er bereits die zeitlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfülle. Schliesslich ist weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer dargelegt worden, welche Dispositionen er mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdegegners getroffen hat, die er nicht mehr ohne Schaden rückgängig machen kann. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren eine rechtswidrige Beweismittelbeschaffung. Er rügt, dass das Protokoll der polizeilichen Hausdurchsuchung fehlerhaft sei. Er und seine Ehefrau seien zudem im Rahmen ihrer Befragungen zum Verdacht, eine Scheinehe eingegangen zu sein, nicht auf ihr Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht, sondern vielmehr zusätzlich dadurch unter Druck gesetzt worden, dass sie davon ausgehen mussten, im Rahmen eines Strafverfahrens befragt zu werden. 4.2 Hierzu gilt es zunächst Folgendes anzumerken: Das Protokoll der polizeilichen Durchsuchung der ehelichen Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist nicht schon deshalb unverwertbar, weil darin (teilweise) ein falsches Datum für die Hausdurchsuchung aufgeführt wird. Wie sich der von der Vorinstanz eingeholten – glaubhaften – Auskunft der Stadtpolizei E entnehmen lässt, handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer beanstandeten "Ungereimtheit" denn auch um einen reinen Tippfehler (27. September statt 25. September). Weiter geht aus den Protokollen der polizeilichen Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 1. Oktober 2020 hervor, dass die beiden explizit darauf hingewiesen wurden, dass die Polizei im Auftrag des Beschwerdegegners handelte. Dass im Rahmen der Befragungen der Hinweis auf das Zeugnis- bzw. – im Fall des Beschwerdeführers – das Aussageverweigerungsrecht unterblieb, führt sodann (auch) nicht zur Unverwertbarkeit der protokollierten Aussagen der Eheleute im vorliegenden Verfahren. Wohl gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz; dieser wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, müssen betroffene ausländische Personen wie auch an ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Dritte ausdrücklich an der Feststellung des für die Anwendung des Ausländer- und Integrationsgesetzes massgebenden Sachverhalts mitwirken, wobei sie insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen müssen. Verweigern sie die Aussage, wird dies (jedoch nur) im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 111). Dem strafprozessualen Schweigerecht kommt dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in aller Regel keine direkte Bedeutung zu. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannt, es könne ein Verstoss gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren vorliegen, wenn bei der Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren Zwang oder Druck ausgeübt werde und die auf diesem Weg aufgrund der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht (im vorliegenden Fall Art. 90 AIG) gewonnenen Informationen im Strafprozess gegen dieselbe Person verwendet werden (vgl. EGMR, 5. April 2012, Chambaz gegen die Schweiz [Rs. 11663/04], § 52). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beweise in dem gegen die betreffende Person laufenden Verwaltungsverfahren nicht verwertet werden dürften (vgl. zum Ganzen BGr, 14. November 2019, 2C_613/2019, E. 2.2 f.; siehe ferner BGr, 14. November 2019, 2C_21/2019, E. 4.2.3 und E. 4.4 mit Hinweisen; VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00549, E. 3.2 mit Hinweisen; anders noch VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 5.3). Das Gesagte hat erst recht für das ausländerrechtliche Verfahren zu gelten, wo Art. 6 Abs. 1 EMRK – wie aufgezeigt – ohnehin nicht zur Anwendung gelangt. 5. 5.1 Als Ehegatte einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Rechtsanspruch steht allerdings gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. BGr, 24. August 2021, 2C_407/2020, E. 3.1, und 9. März 2017, 2C_935/2016, E. 2.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2). 5.2 Eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende Ausländerrechtsehe oder Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme einer Ausländerrechtsehe vielmehr konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (zum Ganzen BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.1). Ob dies der Fall ist bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (BGr, 29. Juli 2021, 2C_248/2021, E. 2.2, und 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für eine Scheinehe so verdichtet, dass von deren Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2 Abs. 2, und 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.2 Abs. 2). 5.3 5.3.1 Vorliegend ist in dieser Hinsicht zunächst auf das "Vorleben" des Beschwerdeführers und das Kennenlernen des Ehepaars einzugehen. Wie dargestellt, widerrief der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 3. September 2015 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wegen dessen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Vorinstanz und das Verwaltungsgericht schützten diesen Entscheid, wobei das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. April 2017 zum Vorhalt des Rechtsmissbrauchs erwog, es sei davon auszugehen, dass die (erste) Ehe des Beschwerdeführers ausschliesslich ausländerrechtlichen Zwecken gedient und dieser die Behörden jahrelang über die nur formell bestehende Ehe getäuscht habe. Der Beschwerdeführer hätte die Schweiz daher bis Ende Mai 2017 verlassen müssen. Noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens heiratete er jedoch in E C, was (allein) ihm den weiteren Aufenthalt in der Schweiz sicherte. In seinem Gesuch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung hatte der Beschwerdeführer dabei angegeben, seine Ehefrau bereits vor ungefähr zwei Jahren (das heisst im Frühjahr 2015) kennengelernt und schon vor der Hochzeit mit ihr zusammengelebt zu haben. C gab dagegen im Rahmen ihrer Befragung am 1. Oktober 2020 zum Kennenlernen der Eheleute an, den Beschwerdeführer im Jahr 2016 an seinem Arbeitsplatz erstmals getroffen zu haben und bis zur Heirat sowie dem Zusammenziehen während sechs Monaten mit ihm ausgegangen zu sein. Der Beschwerdeführer wiederum sagte anlässlich seiner polizeilichen Befragung am 1. Oktober 2020 aus, er habe seine Ehefrau drei bis vier Monate vor ihrer Heirat am Arbeitsplatz kennengelernt und sei am 24. März 2017 bei ihr eingezogen. In seiner im Februar 2017 erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht hatte er C ebenfalls noch nicht erwähnt. 5.3.2 Auch aus der am 25. September 2020 durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrolle ergeben sich Indizien für eine Ausländerrechtsehe. Gemäss dem dazu erstellten Bericht der Stadtpolizei E konnte am fraglichen Tag gegen 6.00 Uhr lediglich C in der ehelichen Wohnung angetroffen werden. Sie habe gegenüber den die Kontrolle durchführenden Beamten angegeben, dass sich ihr Ehemann noch bei der Arbeit befinde. Dort habe man den Beamten gegen 6.45 Uhr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bis circa 6.20 Uhr gearbeitet habe. Als die Polizisten daraufhin zur ehelichen Wohnung zurückgekehrt seien, hätten sie dort jedoch abermals nur C angetroffen. Die Türklingel des Ehepaars sei sodann am Tag der Wohnungskontrolle, dreieinhalb Jahre nach der Heirat, lediglich mit dem Namen C angeschrieben und am Briefkasten der Name des Beschwerdeführers bloss behelfsmässig – mit Papier und Klebeband – angebracht gewesen. Im Innern der Wohnung wiederum stellten die Beamten laut dem erwähnten Bericht sowie den beigefügten Fotos fest, dass sich im Badezimmer praktisch ausschliesslich Kosmetikartikel für Frauen sowie nur eine Zahnbürste in den beiden Zahnputzgläsern befanden. Die Kleidungsstücke, welche den Angaben von C zufolge dem Beschwerdeführer gehören sollten, seien in einem Schrank im Wohnzimmer untergebracht gewesen. Um den betreffenden Schrank öffnen zu können, habe C erst das Sofa und den Salontisch verschieben sowie anschliessend eine Stehlampe auf die Seite stellen müssen. Die (abgetragenen) Schuhe des Beschwerdeführers hätten sich im Keller befunden. Die Nachbarn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf dem gleichen Stockwerk schliesslich hätten auf Nachfrage hin gegenüber den Beamten zu Protokoll gegeben, in der Vergangenheit äusserst selten einen Mann beim Betreten der Wohnung von C beobachtet zu haben. 5.3.3 Auffallend ist sodann die Diskrepanz zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen ihrer jeweiligen Befragungen dazu, wie sie den Vortag bzw. das letzte Wochenende oder besondere Anlässe verbracht haben. So führte C auf die Frage, was sie und der Beschwerdeführer am Abend vor der Befragung vom 1. Oktober 2020 gemacht hätten, an, mit einer Freundin am Arbeitsplatz ihres Ehemanns eine Suppe gegessen zu haben. Anschliessend sei sie nach G gefahren. Auf dem Rückweg habe sie nochmals beim Beschwerdeführer vorbeigeschaut und mit ihm und seinem Vorgesetzten einen Kaffee getrunken, bevor sie gegen 22.30 Uhr nach Hause gegangen sei. Auf die Frage, wann die Eheleute zuletzt gemeinsam gegessen hätten, sagte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann meistens an seinem Arbeitsplatz esse. "[V]or einigen Tagen" hätten sie einmal gemeinsam grilliert. Der Beschwerdeführer gab dagegen am 1. Oktober 2020 zu Protokoll, er habe am Vorabend erst um 21.00 Uhr angefangen zu arbeiten. Zuvor hätten er und seine Ehefrau zuhause zusammen gegessen. Seine Ehefrau habe gekocht. Sie sei krank und gehe nirgendwo hin. Vor der zweiten Befragung von C am 21. September 2021 hatte sich diese wegen eines zu hohen Blutdrucks für einen Monat (3. August bis 4. September 2021) in der Klinik D befunden. Ihr Ehemann habe sie – wie sie sagt – nur einmal besucht, weil sie habe allein sein wollen. Am letzten Samstag hätten sie zusammen zu Hause zu Mittag gegessen, Teigwaren mit Hackfleisch. Am Sonntagnachmittag seien sie dann den ganzen Tag zu Hause gewesen. Sie habe gedünstetes Fleisch gemacht und sie hätten gemeinsam gegessen. Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in Rahmen seiner zweiten Befragung vom 21. September 2021 vor, am letzten Samstag gegen 8.00 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen zu sein und bis 17.00 Uhr geschlafen zu haben. Anschliessend habe er im Garten gearbeitet; seine Ehefrau habe mit ihren Kolleginnen abgemacht. Er habe das Haus allerdings vor ihr verlassen und sei vor der Arbeit noch in ein türkisches Lokal gegangen. Seine Ehefrau habe für sich Pasta mit Lauch zu Mittag gekocht. Er habe Brot mit Käse gegessen. Am Sonntag habe seine Ehefrau die Wohnung putzen wollen, weshalb er von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu seinem Bruder gegangen sei; zu Mittag gegessen hätten sie nicht gemeinsam. Während C sodann im Rahmen ihrer Befragungen aussagte, bisher weder Silvester noch Ferien mit ihrem Ehemann verbracht und sich gegenseitig auch nichts zum letzten Geburtstag geschenkt zu haben, gab der Beschwerdeführer an, letzten Silvester gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem türkischen Lokal gefeiert zu haben, bevor er gegen 2.00 Uhr zur Arbeit aufgebrochen sei. Sie hätten ausserdem im Februar/März 2019 gemeinsam Ferien in der Türkei verbracht und sich gegenseitig etwas zu ihren letzten Geburtstagen geschenkt (ein Armband [sie]; einen grossen Blumenstrauss und Fr. 150.- [er]. 5.3.4 Als Indiz für eine Scheinehe kann im Weiteren gewertet werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt ihrer Befragung am 1. Oktober 2020 keine schriftlichen Mitteilungen von diesem auf dem Handy hatte und seine Nummer auch nicht in ihrem Anrufprotokoll der letzten beiden Tage auftauchte. C irrte sich ausserdem in der Schuhgrösse ihres Mannes (41 statt 46) und der Beschwerdeführer wusste nicht mehr, ob sein Bruder oder eine Kollegin von ihm als Trauzeuge bzw. Trauzeugin fungiert hatte. Während er sodann aussagte, dass seine Ehefrau ihren Ehering trage, gab C diesbezüglich zu Protokoll, unter einer Goldallergie zu leiden und deshalb den Ehering nicht tragen zu können. 5.3.5 Gegen die vorstehend wiedergegebenen Indizien wendet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen ein, dass die Aussage, im Badezimmer der ehelichen Wohnung befänden sich nur Kosmetikartikel seiner Ehefrau, nicht zutreffe, zeigten die eingereichten Fotos der Hausdurchsuchung doch, dass im Spiegelschrank eine weitere Zahnbürste aufbewahrt werde, und könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Pflegeprodukten in der Dusche nicht (auch) um solche für Männer handle. Sein Rasierer, sein Parfüm und weitere Pflegeutensilien befänden sich zudem in einem weiteren Schrank, welcher nicht fotografiert worden sei. Die diesbezüglichen Vorbringen wirken vorgeschoben. So bleibt erklärungsbedürftig, weshalb der Beschwerdeführer seine Zahnbürste nicht im zweiten Zahnputzbecher, sondern stattdessen im Spiegelschrank bzw. – wie er noch in seiner Befragung vom 1. Oktober 2020 angegeben hatte – in einer Schublade im Badezimmer aufbewahren sollte. Ungewöhnlich erscheint zudem, dass sich jedenfalls keines der zahlreichen Produkte auf den Fotografien der Dusche und des Spiegelschranks über dem Lavabo in der ehelichen Wohnung nennen lässt, welches sich eindeutig an ein männliches Zielpublikum richten würde. Namentlich wirbt der Hersteller des Shampoos, bei welchem es sich laut dem Beschwerdeführer klar um ein Produkt für Männer handeln soll, auf seiner Website mit einer Frau für dieses. Soweit die Ehefrau des Beschwerdeführers sodann anlässlich ihrer Befragung am 1. Oktober 2020 auf die Frage, weshalb der Kleiderschrank ihres Ehemanns derart schwer zugänglich sei, antwortete, seit drei Jahren an Hepatitis B zu leiden und deshalb ihre Sachen von denjenigen des Beschwerdeführers zu trennen, fällt auf, dass der Beschwerdeführer diese Erkrankung seiner Ehefrau mit keinem Wort erwähnt. Er gab im Rahmen seiner Befragung bloss an, dass die Tür des Schlafzimmerschranks kaputt sei, weshalb er seine Kleider im Wohnzimmerschrank aufbewahre. Wie C zudem gegenüber den sie befragenden Polizeibeamten selbst bemerkte, wird das Hepatitis-B-Virus durch den Kontakt mit Körperflüssigkeiten (insbesondere Blut und Genitalsekreten) infizierter Personen übertragen, nicht über frisch gewaschene Kleidung. 5.3.6 Zugunsten des Beschwerdeführers ist deshalb einzig zu berücksichtigen, dass dieser und seine Ehefrau über die Person und die Familie des jeweils anderen einigermassen zutreffend Auskunft erteilen konnten. Sie reichten zudem Bilder ihrer Hochzeit ein. Dies ändert indessen nichts daran, dass Widersprüche und wechselseitige Unkenntnisse fortbestehen, welche bei verheirateten Eheleuten nicht zu erwarten sind. Die Hochzeitsfotos stellen zudem lediglich Momentaufnahmen dar; daraus kann noch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau tatsächlich eine Ehe führen (vgl. BGr, 7. April 2014, 2C_645/2013, E. 2.4; VGr, 3. September 2014, VB.2014.00358, E. 3.3.4), zumal die Eheleute bei ihrem Eheschluss aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch laufenden migrationsrechtlichen Verfahrens selbstredend ein grosses Interesse daran hatten, nach aussen als Ehepaar in Erscheinung zu treten. 5.4 Gesamthaft betrachtet besteht ein zureichendes Indizienbündel, welches darauf hindeutet, dass auch die aktuelle Ehe des Beschwerdeführers ausschliesslich eingegangen wurde, um diesem ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu vermitteln. Der Gegenbeweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Damit hat der Beschwerdeführer einen Grund für die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gesetzt. 6. 6.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das private Interesse der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz. Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 135 II 377 E. 4.3; ferner BGr, 23. Februar 2021, 2C_1008/2020, E. 5). 6.2 Der heute 43-jährige Beschwerdeführer reiste Ende Mai 2003 und damit vor über 19 Jahren in die Schweiz ein. Sein Aufenthalt beruht jedoch – wie aufgezeigt – im Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden. Gemessen an seiner langen Aufenthaltsdauer ist seine Integrationsleistung zudem ohnehin eher bescheiden. So ist der Beschwerdeführer zwar seit seiner Einreise erwerbstätig und hat bislang keine Sozialhilfe bezogen; Deutsch spricht er indes nur gebrochen. Seine Befragungen durch die Stadtpolizei E und den Beschwerdegegner fanden unter Beizug eines Dolmetschers statt. Auch gab er jedenfalls noch anlässlich seiner Befragung im Oktober 2020 an, Kreditschulden in Höhe von Fr. 13'000.- zu haben, bzw. anlässlich seiner zweiten Befragung Fr. 9'000.-. Mit seinem Heimatland, in dem er die Primarschule besucht und hernach als Landwirt gearbeitet sowie den Militärdienst besucht hat, sollte der Beschwerdeführer demgegenüber noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu können. Seine Mutter, eine seiner Schwestern und eines seiner beiden Kinder aus einer früheren Beziehung leben heute noch dort. Obwohl eine Rückkehr in die Türkei den Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte treffen dürfte, erscheint ihm die Wegweisung aus der Schweiz damit grundsätzlich zumutbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sein Bruder, sein Cousin und seine Neffen in der Schweiz leben, fallen die Beziehungen zu den Genannten doch unstreitig nicht unter den Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. 6.3 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich folglich auch als verhältnismässig. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). 9. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: |