|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00070  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.07.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA


[Die EU-staatsangehörige Beschwerdeführerin wurde als Arbeitnehmerin in der Schweiz zugelassen. Umstritten ist, ob es sich dabei um ein Scheinarbeitsverhältnis gehandelt hat, um ihrem Ehemann, dem (drittstaatsangehörigen) Beschwerdeführer, zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verhelfen. Weiter umstritten ist, ob der Beschwerdeführer als Solvenznachweis für die Zulassung als Nichterwerbstätiger gelten kann.] Die Geltendmachung des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs als Erwerbstätige diente lediglich dazu, dem Beschwerdeführer eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin hat keinen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch als erwerbstätige Person (E. 3.2). Sie hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin kann die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht in Anspruch nehmen, um den erwerbslosen Aufenthalt zu begründen, da sein Aufenthaltsrecht nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht der EU-Staatsangehörigen besteht. Der Geltendmachung eines Anwesenheitsanspruchs steht zudem der Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs entgegen (E. 3.4). Der Beschwerdeführer leitet als Drittstaatsangehöriger seinen Aufenthaltsanspruch von demjenigen seiner Ehefrau ab und seine Aufenthaltsbewilligung kann daher widerrufen werden (E. 3.5). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend. Dies gilt auch hinsichtlich der Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ERWERBSLOSER AUFENTHALT
RECHTSMISSBRAUCH
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AIG
Art. 7 lit. d FZA
Art. 12 FZA
Art. 22 FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00070

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. Juli 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1990, Staatsangehörige von Italien, und B, geboren 1991, Staatsangehöriger des Kosovo, heirateten am 4. März 2016 und reisten gemeinsam am 29. Juni 2016 in die Schweiz ein. Am 4. Juli 2016 erteilte das Migrationsamt A gestützt auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Rahmen des Familiennachzugs erteilte es B am 3. August 2016 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Die Gültigkeit der Bewilligungen setzte das Migrationsamt auf den 28. Juni 2021 fest.

Am 1. Mai 2021 ersuchten A und B um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA bzw. um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 teilte das Migrationsamt B mit, als kosovarischer Staatsangehöriger erfülle er die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb ihm keine solche gewährt und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA belassen werde. B wurde die Möglichkeit geboten, innert Frist Stellung zu nehmen und einen rekursfähigen Entscheid zu verlangen. B teilte mit Schreiben vom 14. Juli 2021 den Verzicht auf die beantragte Niederlassungsbewilligung sowie auf die Einreichung einer "Beschwerde" mit und ersuchte um sofortige Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. A reichte auf Aufforderung des Rekursgegners hin diverse Unterlagen zu den Akten. Diese ergaben im Wesentlichen, dass ihr Arbeitsverhältnis nach drei Monaten gekündigt worden war und sie seit dem 30. September 2016 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging.

Mit Verfügung vom 30. September 2021 wies das Migrationsamt die Gesuche von A und B um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA bzw. um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA ab und setzte ihnen – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 19. November 2021.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 4. Januar 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 4. März 2022.

III.  

Am 7. Februar 2022 erhoben A und B Beschwerde und beantragten dem Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 4. Januar 2022 vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA abzusehen bzw. seien diese zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Italien und hat daher nach Art. 1 des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien in Verbindung mit Ziff. 1 Abs. 2 der Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung dieses Vertrags sowie mit Art. 10 f. des Abkommens vom 10. August 1964 zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz (Italienerabkommen) grundsätzlich einen Anspruch auf bedingungslose Gewährung der Niederlassung (vgl. BGE 101 Ib 225 E. 3a). Dabei richtet sich die Regelung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin jedoch nach der schweizerischen Ausländergesetzgebung (vgl. Art. 10 Ziff. 1 Italienerabkommen).

2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.3 Dass sich die Beschwerdeführerin als italienische Staatsangehörige auf das FZA berufen kann, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger, weshalb er sich als Drittstaatsangehöriger nicht auf das FZA berufen kann. Er hat jedoch als Ehegatte einer italienischen Staatsangehörigen grundsätzlich einen von ihr abgeleiteten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA. Der Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers hängt von demjenigen seiner Ehefrau ab, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht zukommt (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 4. Mai 2020, 2C_131/2020, E. 5).

3.  

3.1  

3.1.1 Nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00640, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.1.2 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, wenn sie entweder infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls Letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. Hingegen verliert der Arbeitnehmer seinen freizügigkeitsrechtlichen Status, wenn er freiwillig arbeitslos geworden ist, aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2.2.1, mit Hinweisen).

3.1.3 Das Bundesgericht hat in Auslegung von Art. 6 Anhang I FZA entschieden, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren. Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 VFP; vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGr, 18. Juli 2017, 2C_120/2017, E. 3.2).

3.1.4 Der Arbeitnehmerstatus dauert zur Stellensuche über die Beendigung des Arbeitsvertrags hinaus. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr haben die Staatsangehörigen der Vertragsparteien das Recht, im Land zu verbleiben, um sich eine andere Beschäftigung zu suchen und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen (BGE 141 II 1 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

3.1.5 Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt. Die finanziellen Mittel können dabei grundsätzlich auch von Drittpersonen stammen (BGE 135 II 265 E. 3.3 ff.; BGE 142 II 35 E. 5.1). Die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP) nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ist eine Bewilligungsvoraussetzung, weshalb diese grundsätzlich bereits vor der Bewilligungserteilung vorhanden sein muss und nicht erst als Folge einer solchen erzielt werden darf. Die Herkunft der finanziellen Mittel ist gemäss Praxis des Bundesgerichts jedoch irrelevant. Die in Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA aufgestellten Bedingungen dienen einzig dazu, eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates zu vermeiden. Dieses Ziel wird unabhängig davon erreicht, aus welcher Quelle die finanziellen Mittel stammen, mit denen das Existenzminimum des EU-Ausländers und seiner Familie gesichert werden kann (vgl. BGE 144 II 113 E. 4.3; BGE 142 II 35 E. 5.1; BGr, 2. November 2015; 2C_243/2015, E. 3.4.2).

3.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 4. Juli 2016 gestützt auf Art. 4 FZA i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA als Arbeitnehmerin aufgrund eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der D GmbH in der Schweiz zugelassen. Der Arbeitsvertrag wurde mit Schreiben des Arbeitgebers vom 30. September 2016 per sofort gekündigt. Sie wäre somit während maximal drei Monaten dort angestellt gewesen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch zutreffend festhielt, deuten vorliegend zahlreiche Indizien darauf hin, dass es sich beim Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der D GmbH um einen Scheinarbeitsvertrag gehandelt hat, mit dem Ziel, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten, um dem (drittstaatsangehörigen) Beschwerdeführer, unter Berufung auf die Bestimmungen über den Familiennachzug, zu einem Aufenthaltsrecht mit Erwerbsmöglichkeit in der Schweiz zu verhelfen. Der Beschwerdeführer hat bereits im Jahr 2008 erfolglos versucht, (besuchsweise) in die Schweiz einzureisen. Das Visum wurde abgelehnt, weil die Wiederausreise nicht gesichert erschien. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz Familienangehörige und Bekannte. Als Drittstaatsangehörigem wären ihm eine Anwesenheitsbewilligung und ein Erwerbsaufenthalt in der Schweiz ohne die Ehe mit einer über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügenden Person verwehrt geblieben. Die Beschwerdeführenden haben am 4. März 2016 geheiratet und sind am 29. Juni 2016 in die Schweiz eingereist. Eigenen Angaben zufolge haben sie ihr Eheleben in Italien aufgenommen und vor ihrer Einreise rund 1½ Monate dort zusammengelebt. Die Beschwerdeführenden haben somit nur kurz zusammengelebt, bevor sie in die Schweiz gezogen sind. Die Beschwerdeführerin hat noch am Tag der Einreise einen Mietvertrag für eine 2,5-Zimmer-Wohnung in E unterschrieben. Tags darauf, am 30. Juni 2016, haben die Beschwerdeführenden jeweils einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Sekretärin bzw. als Gerüstmonteur mit der D GmbH unterzeichnet. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lassen insbesondere der zeitliche Ablauf der Ereignisse von der Heirat bis zur Wohnsitz- und Arbeitsaufnahme in der Schweiz auf eine gut vorbereitete und zielgerichtete Übersiedlungsabsicht der Beschwerdeführenden schliessen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Arbeitsstellen in der Schweiz organisiert hat, weil er den Vater des Geschäftsführers der D GmbH kannte. Demgegenüber wies die Beschwerdeführerin gemäss Feststellung der Vorinstanz – soweit ersichtlich – weder in familiärer oder sprachlicher noch in sozialer Hinsicht Bezugspunkte zur Schweiz auf. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass keinerlei Beweise für diese Feststellung vorliegen würden, zeigen aber mit keinem Wort auf, dass und inwiefern diese Feststellung tatsachenwidrig sein soll. Verfügte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie die Arbeitsstelle angetreten haben sollte, tatsächlich über keine Deutschkenntnisse, ist es schwer vorstellbar, dass sie die gemäss Arbeitsvertrag zu verrichtenden Tätigkeiten (allgemeine Sekretariatsarbeiten sowie Dokumente ''ins Reine schreiben'') hätte ausführen können. Dies ist als starkes Indiz für einen Scheinarbeitsvertrag zu werten. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur während einer kurzen Dauer dort angestellt gewesen war, bis das Arbeitsverhältnis angeblich aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde, während der Beschwerdeführer weiterhin für die D GmbH tätig blieb, deutet auf ein Scheinarbeitsverhältnis hin.

Die dargelegten Umstände lassen einzig den Schluss zu, dass die Geltendmachung des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA lediglich dazu diente, dem Beschwerdeführer eine Anwesenheitsberechtigung bzw. eine Erwerbsmöglichkeit in der Schweiz zu verschaffen und die Beschwerdeführerin ihre Arbeitnehmereigenschaft nie erlangt hat. Dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Anwesenheit in der Schweiz um eine Arbeitsstelle bemüht hat, macht sie nicht (mehr) geltend. Entsprechende Suchbemühungen sind auch nicht nachgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich von Anfang an erwerbslos in der Schweiz aufhalten wollte. Der Schluss der Vorinstanz, es bestünden keine ernsthaften Aussichten darauf, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt eine Stelle findet, ist zutreffend. Die Beschwerdeführerin hat damit keinen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch als erwerbstätige Person (vgl. E. 3.1.4).

3.3 Sodann ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 18 Abs. 2 und 3 VFP zukommt, da sie die maximale Aufenthaltsdauer zwecks Stellensuche überschritten hat (vgl. E. 3.1.5).

3.4 Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, dass für die geltend gemachte Zulassung als Nichterwerbstätige nach Art. 24 Anhang I FZA keine Belege über ausreichend finanzielle Mittel vorliegen. Gemäss dieser Bestimmung hängt das Aufenthaltsrecht einer nichterwerbstätigen Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, namentlich vom Nachweis ab, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt (vgl. E. 3.1.6). Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin nach Art. 6 FZA i. V. m. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verneint. Der Beschwerdeführer verdiene durch seine Erwerbstätigkeit genügend, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

Zwar spielt die Herkunft der finanziellen Mittel im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA keine Rolle und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vorliegend das Einkommen des Beschwerdeführers in Anspruch nehmen müsste, steht der Anwendung dieser Bestimmung an sich nicht im Wege. Jedoch verfügt der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger über ein von der Beschwerdeführerin als EU-Staatsangehörige abgeleitetes Aufenthaltsrecht EU/EFTA (Familiennachzugsrecht gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA). Letzteres dauert jedoch nur so lange, als das originäre Aufenthaltsrecht der EU-Staatsangehörigen besteht. Wenn dieses originäre Aufenthaltsrecht gar nie bestanden hat, weil der EU-Staatsangehörigen gar kein freizügigkeitsrechtlicher Anwesenheitsanspruch zukam, fällt auch das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen dahin. Nachdem vorliegend der Beschwerdeführerin gar kein originäres Aufenthaltsrecht EU/EFTA zukam, konnte sie dem Drittstaatsangehörigen (Beschwerdeführer) auch zu keinem Zeitpunkt ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verschaffen. Die Beschwerdeführerin kann bei diesem Sachverhalt die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht in Anspruch nehmen, um den erwerbslosen Aufenthalt zu begründen (vgl. BGr, 7. Juni 2022, 2C:1018/2021, E. 6.4 f.). Die Beschwerdeführerin kann daher keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf At. 24 Abs. 1 Anhang I FZA geltend machen.

Vorliegend stehen der Geltendmachung eines Anwesenheitsanspruchs auch noch weitere Überlegungen entgegen: Rechtsprechungsgemäss stehen nicht nur Aufenthaltsansprüche nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz, sondern auch die Freizügigkeitsrechte bzw. Aufenthaltsansprüche nach dem Freizügigkeitsabkommen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017, E. 4.4, sowie 14. November 2016, 2C_71/2016, E. 3.4 [alle mit Hinweisen]). Die Ausübung von Freizügigkeitsrechten ist zwar grundsätzlich nicht von den Absichten abhängig, aus denen sie ausgeübt werden; vorausgesetzt wird aber, dass das Freizügigkeitsrecht tatsächlich zu den von ihm verfolgten Zwecken beansprucht wird (vgl. BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017, E. 4.4 mit Hinweisen, ergangen zu VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00141 [vgl. insbesondere E. 3.1]). Da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitnehmereigenschaft im Sinn der vorgenannten Erwägungen nie erlangt und ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch Täuschung der Behörden erlangt hat, entfällt auch eine Zulassung derselben für einen erwerbslosen Aufenthalt, ansonsten sie gegenüber denjenigen privilegiert würde, die sich korrekt verhalten (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.3.1).

Damit hat die Beschwerdeführerin keinen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass ihr auch kein Anwesenheitsanspruch nach den Bestimmungen des AIG zukommt.

3.5 Der Beschwerdeführer leitet als Drittstaatsangehöriger seinen Aufenthaltsanspruch von demjenigen seiner Ehefrau ab. Nachdem diese kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (mehr) hat, ist auch der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers dahingefallen. Er kann sich daher nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA berufen. Seine Aufenthaltsbewilligung kann gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden. 

4.  

Auch der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend. Dies gilt auch hinsichtlich der Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE). Die Beschwerdeführenden reisten im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und leben seit rund sechs Jahren in der Schweiz. Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb es den jungen und gesunden Beschwerdeführenden nicht möglich sein sollte, in Italien oder im Kosovo zu leben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--;         die übrigen Kosten betragen:
Fr.        70.--         Zustellkosten,
Fr.  2'070.--          Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende:                                       Die Gerichtsschreiberin:

 

 

 

 

Versandt: