{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00070_2022-07-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222546&W10_KEY=13955800&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4e84521c1511c1e85a06685c2283ee18"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00070"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.07.2022  VB.2022.00070"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.07.2022  VB.2022.00070"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.07.2022  VB.2022.00070"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA | [Die EU-staatsangeh\u00f6rige Beschwerdef\u00fchrerin wurde als Arbeitnehmerin in der Schweiz zugelassen. Umstritten ist, ob es sich dabei um ein Scheinarbeitsverh\u00e4ltnis gehandelt hat, um ihrem Ehemann, dem (drittstaatsangeh\u00f6rigen) Beschwerdef\u00fchrer, zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verhelfen. Weiter umstritten ist, ob der Beschwerdef\u00fchrer als Solvenznachweis f\u00fcr die Zulassung als Nichterwerbst\u00e4tiger gelten kann.] Die Geltendmachung des freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs als Erwerbst\u00e4tige diente lediglich dazu, dem Beschwerdef\u00fchrer eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu verschaffen. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat keinen freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch als erwerbst\u00e4tige Person (E. 3.2). Sie hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche (E. 3.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin kann die finanziellen Mittel des Beschwerdef\u00fchrers nicht in Anspruch nehmen, um den erwerbslosen Aufenthalt zu begr\u00fcnden, da sein Aufenthaltsrecht nur so lange dauert, als das origin\u00e4re Aufenthaltsrecht der EU-Staatsangeh\u00f6rigen besteht. Der Geltendmachung eines Anwesenheitsanspruchs steht zudem der Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs entgegen (E. 3.4). Der Beschwerdef\u00fchrer leitet als Drittstaatsangeh\u00f6riger seinen Aufenthaltsanspruch von demjenigen seiner Ehefrau ab und seine Aufenthaltsbewilligung kann daher widerrufen werden (E. 3.5). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdef\u00fchrenden im Rahmen des pflichtgem\u00e4ssen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend. Dies gilt auch hinsichtlich der Verneinung eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls (E. 4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:03:29", "Checksum": "6302f4d67683aac53c46101f75588015"}