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Geschäftsnummer: VB.2022.00073  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.03.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.08.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung


Bewilligungswiderruf nach kurzer Ehe und Verschweigung der Ehetrennung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen für ein eheliches bzw. nacheheliches Aufenthaltsrecht und Beweislast (E. 2). Aufgrund der stimmigen Angaben der Ex-Ehefrau, der vorgenommenen Anpassungen des Mietvertrags betreffend die eheliche Wohnung und der übrigen Indizienlage kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung nach kurzer Ehe verlassen und die eheliche Gemeinschaft nicht die für ein nacheheliches Aufenthaltsrecht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderlichen drei Jahre gedauert hat (E. 3.1-3.5). Überdies hat der Beschwerdeführer die Trennung von seiner Ehefrau verschwiegen bzw. dazu Falschangaben gemacht und hierdurch jeweils den entsprechenden Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt (E. 3.6). Ein nachehelicher oder schwerwiegender persönlicher Härtefall ist nicht ersichtlich, soweit sich der Beschwerdeführer hierauf aufgrund des gesetzten Widerrufsgrunds bzw. seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens überhaupt noch berufen kann (E. 3.8). Kein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz und keine Vollzugshindernisse (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Abweisung.
 
Stichworte:
CHINA
DREIJAHRESFRIST
FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN
GAMBIA
GETRENNTLEBEN
HÄRTEFALL
MIETVERHÄLTNIS
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 34 Abs. IV AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 42 Abs. III AIG
Art. 49 AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Art. 58a AIG
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Art. 8 BV
Art. 13 Abs. I BV
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00073

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. März 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung /
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1978 geborene gambische Staatsangehörige A reiste am 20. November 2014 zwecks Heiratsvorbereitung in die Schweiz und heiratete hier am 12. Dezember 2014 die 1983 geborene und zuvor mit seinem Halbbruder verheiratete Schweizerin C. Hierauf wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin und – unter der Annahme einer intakten Ehegemeinschaft – am 12. Dezember 2019 die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Nachdem sich A am 6. Mai 2020 von seiner Schweizer Ehefrau scheiden liess und nachfolgende Ermittlungen ergaben, dass die eheliche Gemeinschaft bereits nach kurzer Ehe aufgegeben worden war, widerrief das Migrationsamt am 17. September 2021 die Niederlassungsbewilligung unter Ansetzung einer dreimonatigen Ausreisefrist, da die Niederlassungsbewilligung bei Offenlegung der Trennung nie erteilt worden wäre und auch die Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthalt nicht gegeben seien.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 6. Januar 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 6. April 2022.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. Februar 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie gemäss Art. 42 Abs. 3 AIG überdies Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

2.2 Sowohl für den Fortbestand des abgeleiteten Aufenthaltsrechts als auch für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den ausländischen Ehegatten ist nicht das formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft entscheidend (BGE 136 II 113 E. 3.2; BGE 140 II 289 E. 3.6.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab 1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind, sofern keine Erlöschens­gründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Zudem stellt die Vortäuschung einer (fortbestehenden) ehelichen Gemeinschaft einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG dar (vgl. auch BGE 142 II 265 E. 3.1= Pr 106 [2017] Nr. 10; BGr, 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3 = Pr 106 [2017] Nr. 10; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3).

2.4 Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).

2.5 Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine nur aus ausländerrechtlichen Motiven begründete oder aufrechterhaltene Ehe hin, obliegt der Gegenbeweis der betroffenen ausländischen Person (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Entsprechend hat im Sinn der dargelegten Beweislastumkehr in solchen Konstellationen auch der betroffene Ausländer darzulegen, dass die eheliche Gemeinschaft fortbesteht oder mindestens drei Jahre Bestand hatte.

3.  

3.1 Während die Vorinstanzen davon ausgehen, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens im November 2017 aufgelöst wurde, sollen die Eheleute nach Darstellung des Beschwerdeführers bis März 2018 zusammengelebt haben und sich erst mit der Rückgabe des Schlüssels zur ehelichen Wohnung an die Ehefrau im September 2018 definitiv getrennt haben.

3.2 Der vorinstanzliche Trennungszeitpunkt im November 2017 stützt sich hauptsächlich auf die Angaben der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers:

-       Die Ex-Ehefrau teilte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 6. Juli 2020 mit, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2017 bei ihr ausgezogen sei.

-       In weitgehender Übereinstimmung mit diesen Angaben gab die Ex-Ehefrau der Kantonspolizei Zürich am 5. März 2021 bekannt, bereits im November 2017 nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen zu sein bzw. sich zu dieser Zeit einem anderen Mann zugewendet zu haben, weshalb der Beschwerdeführer im November oder Dezember 2017 ausgezogen sei und sie sich zu diesem Zeitpunkt endgültig getrennt hätten.

Ferner gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich am 5. März 2021 mit "2017, März" gemäss Niederschrift selbst ein noch früheres Trennungsdatum an (vgl. Ziff. 64 des damals erstellten Befragungsprotokolls). Diesen Angaben kann allerdings kein massgebliches Gewicht zugemessen werden, da aufgrund des weiteren Protokollierungsverlaufs eine fehlerhafte Protokollierung in Betracht zu ziehen ist.

3.3 Die stimmigen Angaben der Ex-Ehefrau werden durch mehrere Indizien bestätigt:

-       Per 1. Dezember 2017 (und mit Unterzeichnung am 28. November 2017) war der Mietvertrag für die eheliche Wohnung nur noch auf die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers ausgestellt, wobei die Zahl der Bewohner neu mit "1" angegeben wurde.

-       Der Beschwerdeführer und dessen damalige Ehefrau gaben gemäss Protokollnotiz "Zum Güterrecht" bei der Scheidungsanhörung vom 6. Mai 2020 übereinstimmend zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2017 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei.

3.4 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen:

-       Entgegen gegenteiliger Behauptungen in der Beschwerdeschrift sind die Angaben der Ex-Ehefrau stimmig und durch die Mietverhältnisse und die Angaben bei der Scheidungsanhörung erhärtet.

-       Im Gegensatz zum Beschwerdeführer hatte die Ehefrau nach der Durchführung der Scheidung auf gemeinsames Begehren wenig Anlass, falsche Angaben zum Trennungszeitpunkt zu machen, zumal sie und ihre Familie dem Beschwerdeführer offenbar auch noch nach der Trennung freundschaftlich verbunden waren, was mitunter durch die eingereichte WhatsApp-Kommunikation belegt ist. Generell ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers wenig verlässlich erscheinen, nachdem er bei seiner Einreise in die Schweiz und im Ehevorbereitungsverfahren noch angegeben hatte, in Gambia wohnhaft zu sein, vor Verwaltungsgericht jedoch vorgibt, vor seiner Einreise im Land D gelebt zu haben (vgl. dazu auch E. 3.8 nachfolgend).

-       Unabhängig von den Angaben der Ex-Ehefrau hat auch der Beschwerdeführer selbst im Scheidungsverfahren eine Trennung im Dezember 2017 bestätigt. Deshalb und aufgrund der zahlreichen übrigen Indizien fällt auch nicht mehr massgeblich ins Gewicht, dass die Ehefrau in ihrer erwähnten Stellungnahme vom 6. Mai 2020 noch keine genaueren Angaben zum definitiven Erlöschens ihres Ehewillens machen wollte oder konnte.

-       Da die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Mietverhältnis für die eheliche Wohnung grundsätzlich dessen Zustimmung erfordert, erscheint es wenig glaubhaft, wenn dieser im Beschwerdeverfahren behaupten lässt, in die entsprechende Vertragsanpassung per 1. Dezember 2017 nicht involviert gewesen zu sein.

-       Selbst wenn die damalige Ehefrau den Mietvertrag – wie vom Beschwerdeführer behauptet wird – tatsächlich eigenmächtig und ohne vorgängige Information des Beschwerdeführers auf sich umschreiben lassen hätte, würde dies keineswegs für den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft sprechen, sondern gerade ein zerrüttetes Verhältnis zwischen den Ehegatten belegen.

-       Bei der Mietvertragsanpassung per 1. Dezember 2017 wurde die Zahl der Bewohner auf eine Person festgelegt, was ebenfalls gegen eine regelmässige Anwesenheit des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung spricht.

-       Soweit der Beschwerdeführer seine vorangegangene Mieterstellung bestreiten lässt, widerspricht dies der Aktenlage, nachdem er im vorangegangenen Mietvertrag vom 4. November 2014 zusammen mit seiner späteren Ehefrau noch als Hauptmieter aufgeführt wurde, den damaligen Vertrag mitunterzeichnete und die Personenzahl dabei mit "2" angegeben war.

-       Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat bis heute nie belegt, dass er sich an der Dezembermiete oder späteren Zahlungen für die eheliche Wohnung beteiligt hat, obwohl dies im Verfahren mehrfach thematisiert wurde. Indes würde aufgrund der ehelichen Beistandspflicht auch eine nachfolgende Beteiligung an den Mietzinszahlungen einen Auszug per Anfang Dezember 2017 nicht widerlegen.

-       Auch aus der eingereichten WhatsApp-Kommunikation ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau noch bis März 2018 oder gar September 2018 regelmässig zusammenlebten. Die nur sehr selektiv eingereichten und teilweise den Zeitraum vor der Trennung abdeckenden Nachrichten zeigen lediglich auf, dass das Paar auch nach der Trennung noch freundschaftlich miteinander verbunden war und die damalige Ehefrau den Beschwerdeführer über Posteingänge informierte.

3.5 Aufgrund den stimmigen Angaben der Ex-Ehefrau, der vorgenommenen Anpassung des Mietvertrags, und der übrigen Indizienlage kann damit ohne Weiteres als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung spätestens Ende November/Anfang Dezember 2017 definitiv verlassen und sich das (damalige) Ehepaar spätestens auf diesen Zeitpunkt hin getrennt hatte. Ob die Eheleute zum damaligen Zeitpunkt noch mit einer Versöhnung gerechnet hatten, erscheint nach dargelegter Rechtslage hingegen irrelevant, nachdem es nachfolgend nie mehr zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gekommen ist. Ebenso kann letztlich offengelassen werden, ob die Eingehung einer ausserehelichen Beziehung durch die Ehefrau ausschlaggebend für die Trennung war oder diese Beziehung die eheliche Gemeinschaft bereits zuvor konkurrenzierte, wenngleich dieser Umstand sicherlich geeignet ist, die Darstellung der Vorinstanz weiter zu plausibilisieren.

Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz hat damit längstens vom 12. Dezember 2014 bis Ende November oder Anfang Dezember 2017 gedauert, womit bereits die zeitlichen Vor­aussetzungen für ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind.

3.6 Dem Beschwerdeführer wurde sowohl die Aufenthaltsbewilligung als auch die Niederlassungsbewilligung gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizerin erteilt. Sodann ist nach dargelegter Sachlage erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und erst Recht zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft mit seiner damaligen Schweizer Ehefrau zusammenlebte und dies den Migrationsbehörden gegenüber nicht offengelegt hatte. Vielmehr kreuzte er sowohl bei seinem Verlängerungsgesuch vom 12. November 2018 als auch bei seinem Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 18. Oktober 2019 jeweils wahrheitswidrig an, weiterhin in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, obwohl er selbst seinen eigenen Angaben zufolge im März 2018 "halb" zu einem Freund gezogen sein will, sich auch nach seiner Darstellung bereits im September 2018 die definitive Trennung der Ehegatten abgezeichnet haben soll und er spätestens ab diesem Zeitpunkt keinen Zugang zur ehelichen Wohnung mehr hatte. Auch musste ihm ohne Weiteres bewusst gewesen sein, dass er sich bei der Einwohnerkontrolle hätte ummelden müssen, nachdem er die eheliche Wohnung definitiv verlassen hatte und selbst eigenen Angaben zufolge keinen Zugang zu dieser mehr hatte. Aufgrund der klaren Formulierung in den Gesuchsformularen und den wiederholten Falschangaben erscheint es unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer eine Täuschungsabsicht bestreitet, zumal er aufgrund seiner behaupteten Deutschkenntnisse die entsprechenden Passagen verstanden haben müsste. Nachdem aufgrund der dargelegten Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer spätestens Anfang Dezember 2017 aus der ehelichen Wohnung auszog und sich von seiner Ehefrau getrennt hatte, kann überdies entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer die Trennung frühzeitig und von sich aus offengelegt hatte. Vielmehr versucht er selbst im vorliegenden Verfahren noch, über den tatsächlichen Trennungszeitpunkt zu täuschen. Wie die Vor­instanz ausführlich darlegte, hat der Beschwerdeführer mit dem Verschweigen der Trennung und den Falschangaben auf den Gesuchsformularen jeweils den Widerrufsgrund der falschen Angaben im Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) gesetzt und sich hierdurch seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erschlichen.

Ob die Eheleute überhaupt je in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebten, kann offengelassen werden. Jedoch deuten zumindest die Umstände des Kennenlernens, die vorangegangene Ehe der Ehefrau mit einem Halbbruder des Beschwerdeführers, die wenig verlässlichen Angaben des Beschwerdeführers und die Scheidung kurz nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung auf eine Scheinehe hin, zumal solche häufig auch im Freundes- und Bekanntenkreis vermittelt werden.

3.7 Aufgrund der falschen Angaben im Bewilligungsverfahren und da die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (in der bis Ende 2018 gültigen Fassung) kumulative Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft ist, kann der Beschwerdeführer aus seiner nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Falschangaben nicht erst die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, sondern bereits die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Trennung im November/Anfang Dezember 2017 erschlichen hatte und zu diesem Zeitpunkt eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG (damals noch AuG) bereits aufgrund der damals noch nicht erfüllten zeitlichen Voraussetzungen ausgeschlossen gewesen wäre. Überdies fällt die Anwendung der genannten Bestimmung auch aufgrund des gesetzten Widerrufsgrundes (vgl. Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG) und der lediglich mässigen Integration des Beschwerdeführers ausser Betracht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift muss entsprechend nicht weiter eingegangen werden.

3.8 Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist sodann nicht ersichtlich, soweit sich der Beschwerdeführer hierauf aufgrund des gesetzten Widerrufsgrundes bzw. seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens überhaupt noch berufen kann (vgl. Art. 51 Abs. 2 AIG): Der noch relativ junge Beschwerdeführer ist in Gambia aufgewachsen und sozialisiert worden. Eigenen Angaben zufolge hat er Gambia wiederholt besucht und unterhält dort weiterhin Kontakt zu seinen Angehörigen, welche ihm bei seiner Reintegration behilflich sein können. Sodann ist ihm zuzumuten, sich nötigenfalls ein neues soziales Netz in Gambia aufzubauen. Er lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und musste nach der Trennung von seiner Ehefrau mit seiner Wegweisung rechnen. Selbst wenn er eigenen Angeben zufolge in den Jahren vor seiner Einreise im Land D lebte, ist er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner gambischen Heimat entfremdet, als dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Es kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch eine Rückkehr ins Land D möglich und zumutbar wäre, wo er eigenen Angaben zufolge viele Jahre gelebt und sich bestens integriert hatte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss einer in den Akten liegenden Wohnsitzbestätigung vom 5. August 2014, einer beglaubigten Adressbestätigung vom 12. Juli 2014 und weiterer Dokumente durchgehend in Gambia angemeldet war und bei seinem Einreisegesuch vom 29. August 2014 und im Ehevorbereitungsverfahren ebenfalls eine gambische Wohnadresse angegeben hatte. Der angebliche Aufenthalt im Land D erscheint damit zweifelhaft, sofern der Beschwerdeführer nicht bereits bei seinem Einreisegesuch in die Schweiz falsche Angaben zu seinem (gambischen) Wohnort gemacht und hierzu auch fehlerhafte Dokumente seines Heimatlands eingereicht hatte. Sodann stellt die erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die sicherlich nicht über übliche Erwartungen hinausgehende Integration des Beschwerdeführers und sein klagloses Verhalten in der Schweiz vermögen damit ebenfalls keinen Härtefall zu begründen, zumal er sich die letzten Jahre seines Aufenthalts im dargelegten Sinn durch Falschangaben zur Qualität seiner ehelichen Beziehung erschlichen hatte. Sodann fällt auch die behauptete und relativ kurze voreheliche Beziehungszeit vorliegend kaum ins Gewicht.

4.  

4.1 Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers (BGE 144 I 266 E. 3.9). Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung der Beschwerdeführerin entgegen. Insbesondere steht auch seine Beziehung zu einer im Kanton E studierenden Halbschwester nicht unter dem Schutz des Familienlebens.

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

4.2 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

Die Beschwerde ist damit sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Auf die beantragte Einholung einer Honorarnote des Rechtsvertreters kann entsprechend verzichtet werden.

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;          die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--           Zustellkosten,
Fr. 2'070.--           Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an