|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00074  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.11.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.02.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Anrechnung von Ausbildungsbeiträgen Ausbildungsbeiträge dürfen im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget nur so weit als Einnahmen angerechnet werden, als sie nicht zur Deckung der spezifisch durch die Ausbildung bedingten zusätzlichen Kosten bestimmt sind (E. 2.2). Im Umfang, in dem die dem Beschwerdeführer als Darlehen gewährten Ausbildungsbeiträge seine materielle Grundsicherung bezwecken, ist er nicht bedürftig (E. 3). Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSBILDUNGSBEITRÄGE
AUSBILDUNGSKOSTEN
BEDÜRFTIGKEIT
DARLEHEN
STUDIUM
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 17g Abs. III BildungsG
§ 17j BildungsG
§ 2 Abs. II SHG
§ 14 SHG
§ 16 Abs. II lit. a SHV
§ 38b Abs. I lit. c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00074

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 28. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Für ein Fernstudium als … bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) erhielt A vom kantonalen Amt für Jugend- und Berufsberatung ein Darlehen für das erste Ausbildungsjahr vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022 in der Höhe von Fr. 9'300.-, wobei dieser Betrag an die Sozialbehörde C ausbezahlt wurde. Die Sozialbehörde C entschied mit Beschluss vom 14. Juni 2021 neben anderem, A von diesem Darlehen den Betrag von Fr. 4'858.- für Lehrmittel und Studiengebühren auszubezahlen und den Restbetrag von Fr. 4'442.- an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen. Zudem erteilte sie A unter Androhung einer Kürzung des Grundbedarfs die Weisung, bei der Erstellung eines von der Sozialbehörde angeordneten psychiatrischen Gutachtens mitzuwirken (Dispositivziffern 4+5).

II.  

A. A erhob dagegen am 18. Juli 2021 Rekurs an den Bezirksrat D und beantragte sinngemäss, ihm den vollen Darlehensbetrag in Höhe von Fr. 9'300.- auszurichten und die Weisung betreffend die psychiatrische Begutachtung aufzuheben.

B. Mit Beschluss vom 29. Juli 2021 trat der Bezirksrat D auf den Rekurs gegen Dispositivziffern 4+5 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 14. Juni 2021 nicht ein. Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit dem inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Urteil VB.2021.00576 vom 2. Februar 2022 ab.

C. Mit Beschluss vom 10. Januar 2022 wies der Bezirksrat D den Rekurs betreffend die Auszahlung des Darlehens (Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialbehörde) ab.

III.  

Am 9. Februar 2022 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, den Beschluss des Bezirksrats D vom 10. Januar 2022 aufzuheben, auf die Anrechnung des Darlehens an die wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 4'442.- zu verzichten und ihm den Betrag von Fr. 9'300.- (statt Fr. 4'858.-) auszurichten. Überdies ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. Der Bezirksrat D verzichtete am 16. Februar 2022 auf Vernehmlassung. Die Stadt C beantragte am 8. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 17. März 2022 eine weitere Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; SL 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Angesichts des mit Fr. 4'442.- unter der für die Einzelrichterzuständigkeit massgeblichen Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten (§ 15 Abs. 1 SHG) und bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 SHV grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, abrufbar unter rl.skos.ch).

2.2 Das in § 2 Abs. 2 SHG verankerte Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass Zahlungen des Gemeinwesens, die der hilfsbedürftigen Person aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen ausgerichtet werden, nicht einfach mit den sozialhilferechtlichen Unterstützungsleistungen kumuliert werden (VGr, 23. Dezember 2016, VB.2016.00464, E. 4.5.3). Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt, namentlich auch Ausbildungsbeiträge wie Stipendien und Studiendarlehen (SKOS-Richtlinien, 1. Januar 2021, D.1 Abs. 1 und Erläuterungen). Andernfalls würde wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet, obwohl die hilfesuchende Person im entsprechenden Umfang dank der anderweitigen Finanzierung für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann. Allerdings dürfen Ausbildungsbeiträge im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget nur so weit als Einnahmen angerechnet werden, als sie nicht zur Deckung der spezifisch durch die Ausbildung bedingten zusätzlichen Kosten bestimmt sind (vgl. VGr, 23. Dezember 2016, VB.2016.00464, E. 4.5.4; Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, N. 632).

3.  

3.1 Das Amt für Jugend und Berufsberatung gewährte dem Beschwerdeführer für das Ausbildungsjahr vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022 einen Ausbildungsbeitrag als Darlehen gemäss § 17j des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG; LS 410.1). Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der auszubildenden Person dar und werden anhand des Familienbudgets und des persönlichen Budgets ermittelt (§ 17g Abs. 1 und 2 BiG). Die Bemessung der Ausbildungsbeiträge bestimmt sich gemäss § 17g Abs. 3 BiG nach Massgabe der Verordnung vom 17. Juni 2020 über die Ausbildungsbeiträge (VAB; LS 416.1). Als anerkannte Kosten des Beschwerdeführers im Sinn von § 20 ff. VAB sind im entsprechenden Beschluss ein Grundbedarf von Fr. 12'000.-, Wohnkosten von Fr. 9'600.-, Kosten für die medizinische Grundversorgung von Fr. 4'400.-, Auslagen für Lehrmittel von Fr. 1'200.-, Schul- und Studiengebühren von Fr. 1'500.-, Fahrtkosten von Fr. 1'518.- und anteilsmässige Verpflegungskosten nach Ausbildungspensum von Fr. 640.- aufgeführt. Unter Anrechnung einer Eigenleistung von Fr. 21'600.- wurde dem Beschwerdeführer der Darlehensbetrag von Fr. 9'300.- zugesprochen.

3.2 Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer sein Studium absolvieren dürfe, aber die Sozialbehörde nicht verpflichtet sei, die ausbildungsspezifischen Kosten zu übernehmen. Indem dem Beschwerdeführer Fr. 4'858.- für die Ausbildungskosten zur Verfügung gestellt würden und der restliche Betrag für seine materielle Grundsicherung verwendet werde, sei die Zweckbestimmung des Darlehens eingehalten. Die Berechnung des Beschwerdeführers, wonach sich die effektiven Ausbildungskosten rund auf den Darlehensbetrag beliefen, beziehe sich auf fünf Semester, das Darlehen allerdings nur auf zwei Semester; seinen Berechnungen folgend ergebe sich für ein Studienjahr ein geringerer Betrag als die ihm für Ausbildungskosten ausgerichteten Fr. 4'858.-. Zwar sei das Anliegen des Beschwerdeführers, sich nicht weiter verschulden zu müssen, nachvollziehbar, jedoch führe dies nicht dazu, dass das Darlehen insgesamt statt nur im Rahmen der anerkannten Kosten eines Jahres für die Ausbildungskosten des Beschwerdeführers verwendet werden könne. Die Sozialbehörde sei nicht verpflichtet, das Studium zu finanzieren; dies liege in der Verantwortung des Beschwerdeführers.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er für die Finanzierung der verbleibenden zwei Semester den restlichen Darlehensbetrag benötige und reicht eine Berechnung der ihm für das Studium insgesamt anfallenden Ausbildungskosten ein, welche sich auf ein Gesamttotal von rund Fr. 9'000.- beliefen. Dieses Vorbringen blendet aus, dass das infrage stehende Darlehen lediglich die Finanzierung eines einzelnen Ausbildungsjahres bezweckt (vgl. zur regelmässig auf ein Jahr beschränkten Beitragsperiode bei überjährigen Ausbildungen § 7 Abs. 2 VAB) und der Beschwerdeführer während dieser Zeit im Umfang des ihm zur materiellen Grundsicherung zugesprochenen Betrags nicht als bedürftig im Sinn von § 14 SHG gilt. Soweit die Ausbildungsbeiträge nicht die Deckung ausbildungsbedingter Zusatzkosten bezwecken, sind sie an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen (oben E. 2.2). Entsprechend wurden zu Recht nur die anerkannten Auslagen für Lehrmittel von Fr. 1'200.-, Schul- und Studiengebühren von Fr. 1'500.-, Fahrtkosten von Fr. 1'518.- und Verpflegung von Fr. 640.- (insgesamt Fr. 4'858.-) an den Beschwerdeführer ausgerichtet und der Mehrbetrag des sich auf ein Ausbildungsjahr beziehenden Darlehens, welcher die materielle Grundsicherung während dieser Zeitspanne bezweckt, an die wirtschaftliche Hilfe angerechnet.

4.  

Die Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG), setzt sich die Beschwerde doch nicht ansatzweise mit dem von der Vorinstanz als massgeblich erachteten Umstand auseinander, dass das Darlehen nur die Finanzierung eines einzigen Studienjahres bezwecke.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr.    645.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat D.