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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00074
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
I.
A. A wird
von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
B. Für ein
Fernstudium als … bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW)
erhielt A vom kantonalen Amt für Jugend- und Berufsberatung ein Darlehen für
das erste Ausbildungsjahr vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022 in
der Höhe von Fr. 9'300.-, wobei dieser Betrag an die Sozialbehörde C
ausbezahlt wurde. Die Sozialbehörde C entschied mit Beschluss vom 14. Juni
2021 neben anderem, A von diesem Darlehen den Betrag von Fr. 4'858.- für
Lehrmittel und Studiengebühren auszubezahlen und den Restbetrag von
Fr. 4'442.- an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen. Zudem erteilte sie A
unter Androhung einer Kürzung des Grundbedarfs die Weisung, bei der Erstellung
eines von der Sozialbehörde angeordneten psychiatrischen Gutachtens mitzuwirken
(Dispositivziffern 4+5).
II.
A. A erhob
dagegen am 18. Juli 2021 Rekurs an den Bezirksrat D und beantragte
sinngemäss, ihm den vollen Darlehensbetrag in Höhe von Fr. 9'300.-
auszurichten und die Weisung betreffend die psychiatrische Begutachtung
aufzuheben.
B. Mit
Beschluss vom 29. Juli 2021 trat der Bezirksrat D auf den Rekurs gegen Dispositivziffern
4+5 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 14. Juni 2021 nicht ein. Das
Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit dem inzwischen in
Rechtskraft erwachsenen Urteil VB.2021.00576 vom 2. Februar 2022 ab.
C. Mit
Beschluss vom 10. Januar 2022 wies der Bezirksrat D den Rekurs betreffend
die Auszahlung des Darlehens (Dispositivziffer 2 des Beschlusses der
Sozialbehörde) ab.
III.
Am 9. Februar 2022 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, den Beschluss des Bezirksrats D
vom 10. Januar 2022 aufzuheben, auf die Anrechnung des Darlehens an die
wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 4'442.- zu verzichten und ihm den
Betrag von Fr. 9'300.- (statt Fr. 4'858.-) auszurichten. Überdies
ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. Der Bezirksrat D verzichtete am
16. Februar 2022 auf Vernehmlassung. Die Stadt C beantragte am
8. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 17. März 2022
eine weitere Stellungnahme ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; SL 175.2) für
die Behandlung der Beschwerde zuständig. Angesichts des mit Fr. 4'442.- unter
der für die Einzelrichterzuständigkeit massgeblichen Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache ist der Einzelrichter
zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören
nach § 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) alle Einkünfte und das Vermögen der
hilfesuchenden Person. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten (§ 15 Abs. 1 SHG) und bemisst sich gemäss
§ 17 Abs. 1 SHV grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, abrufbar unter rl.skos.ch).
2.2 Das in § 2
Abs. 2 SHG verankerte Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass Zahlungen des
Gemeinwesens, die der hilfsbedürftigen Person aufgrund anderer gesetzlicher
Bestimmungen ausgerichtet werden, nicht einfach mit den sozialhilferechtlichen
Unterstützungsleistungen kumuliert werden (VGr, 23. Dezember 2016, VB.2016.00464,
E. 4.5.3). Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe
werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt, namentlich auch Ausbildungsbeiträge
wie Stipendien und Studiendarlehen (SKOS-Richtlinien, 1. Januar 2021, D.1 Abs. 1
und Erläuterungen). Andernfalls würde wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet,
obwohl die hilfesuchende Person im entsprechenden Umfang dank der anderweitigen
Finanzierung für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann. Allerdings dürfen
Ausbildungsbeiträge im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget nur so weit
als Einnahmen angerechnet werden, als sie nicht zur Deckung der spezifisch
durch die Ausbildung bedingten zusätzlichen Kosten bestimmt sind (vgl. VGr,
23. Dezember 2016, VB.2016.00464, E. 4.5.4; Guido Wizent,
Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, N. 632).
3.
3.1 Das Amt
für Jugend und Berufsberatung gewährte dem Beschwerdeführer für das
Ausbildungsjahr vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022 einen
Ausbildungsbeitrag als Darlehen gemäss § 17j des Bildungsgesetzes vom 1. Juli
2002 (BiG; LS 410.1). Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den
finanziellen Bedarf der auszubildenden Person dar und werden anhand des
Familienbudgets und des persönlichen Budgets ermittelt (§ 17g Abs. 1
und 2 BiG). Die Bemessung der Ausbildungsbeiträge bestimmt sich gemäss § 17g
Abs. 3 BiG nach Massgabe der Verordnung vom 17. Juni 2020 über die
Ausbildungsbeiträge (VAB; LS 416.1). Als anerkannte Kosten des
Beschwerdeführers im Sinn von § 20 ff. VAB sind im entsprechenden
Beschluss ein Grundbedarf von Fr. 12'000.-, Wohnkosten von Fr. 9'600.-,
Kosten für die medizinische Grundversorgung von Fr. 4'400.-, Auslagen für
Lehrmittel von Fr. 1'200.-, Schul- und Studiengebühren von Fr. 1'500.-,
Fahrtkosten von Fr. 1'518.- und anteilsmässige Verpflegungskosten nach
Ausbildungspensum von Fr. 640.- aufgeführt. Unter Anrechnung einer
Eigenleistung von Fr. 21'600.- wurde dem Beschwerdeführer der
Darlehensbetrag von Fr. 9'300.- zugesprochen.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer sein Studium absolvieren dürfe,
aber die Sozialbehörde nicht verpflichtet sei, die ausbildungsspezifischen
Kosten zu übernehmen. Indem dem Beschwerdeführer Fr. 4'858.- für die
Ausbildungskosten zur Verfügung gestellt würden und der restliche Betrag für
seine materielle Grundsicherung verwendet werde, sei die Zweckbestimmung des
Darlehens eingehalten. Die Berechnung des Beschwerdeführers, wonach sich die
effektiven Ausbildungskosten rund auf den Darlehensbetrag beliefen, beziehe
sich auf fünf Semester, das Darlehen allerdings nur auf zwei Semester; seinen
Berechnungen folgend ergebe sich für ein Studienjahr ein geringerer Betrag als
die ihm für Ausbildungskosten ausgerichteten Fr. 4'858.-. Zwar sei das
Anliegen des Beschwerdeführers, sich nicht weiter verschulden zu müssen,
nachvollziehbar, jedoch führe dies nicht dazu, dass das Darlehen insgesamt
statt nur im Rahmen der anerkannten Kosten eines Jahres für die
Ausbildungskosten des Beschwerdeführers verwendet werden könne. Die
Sozialbehörde sei nicht verpflichtet, das Studium zu finanzieren; dies liege in
der Verantwortung des Beschwerdeführers.
3.3 Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass er für die Finanzierung der verbleibenden
zwei Semester den restlichen Darlehensbetrag benötige und reicht eine
Berechnung der ihm für das Studium insgesamt anfallenden Ausbildungskosten ein,
welche sich auf ein Gesamttotal von rund Fr. 9'000.- beliefen. Dieses
Vorbringen blendet aus, dass das infrage stehende Darlehen lediglich die
Finanzierung eines einzelnen Ausbildungsjahres bezweckt (vgl. zur regelmässig
auf ein Jahr beschränkten Beitragsperiode bei überjährigen Ausbildungen § 7
Abs. 2 VAB) und der Beschwerdeführer während dieser Zeit im Umfang des ihm
zur materiellen Grundsicherung zugesprochenen Betrags nicht als bedürftig im
Sinn von § 14 SHG gilt. Soweit die Ausbildungsbeiträge nicht die Deckung
ausbildungsbedingter Zusatzkosten bezwecken, sind sie an die wirtschaftliche
Hilfe anzurechnen (oben E. 2.2). Entsprechend wurden zu Recht nur die
anerkannten Auslagen für Lehrmittel von Fr. 1'200.-, Schul- und
Studiengebühren von Fr. 1'500.-, Fahrtkosten von Fr. 1'518.- und
Verpflegung von Fr. 640.- (insgesamt Fr. 4'858.-) an den
Beschwerdeführer ausgerichtet und der Mehrbetrag des sich auf ein
Ausbildungsjahr beziehenden Darlehens, welcher die materielle Grundsicherung
während dieser Zeitspanne bezweckt, an die wirtschaftliche Hilfe angerechnet.
4.
Die Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden
Erwägungen als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zufolge offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG), setzt sich die Beschwerde doch nicht
ansatzweise mit dem von der Vorinstanz als massgeblich erachteten Umstand
auseinander, dass das Darlehen nur die Finanzierung eines einzigen
Studienjahres bezwecke.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat D.