|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00076  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.06.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers dauerte weniger als 3 Jahre, womit er keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hat (E. 2). Aus der Beziehung mit seiner neuen Freundin kann der Beschwerdeführer sodann keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, zumal diese nach wie vor verheiratet ist (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
NEUE BEZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00076

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 27. Juni 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1981 geborener montenegrinischer Staatsangehöriger, reiste am 19. Dezember 2018 in die Schweiz ein und heiratete am 15. März 2019 C, Kanton St. Gallen, die niederlassungsberechtigte kroatische Staatsbürgerin D. In der Folge erhielt er im Kanton St. Gallen eine bis 14. März 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 21. Dezember 2020 wurde davon Vormerk genommen, dass A und D seit 7. September 2020 getrennt leben und gegen A ein Kontaktverbot zum Schutz von D ausgesprochen wurde. Mit Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 17. Juni 2021 wurde die Ehe zwischen A und D geschieden. Am 1. Mai 2021 zog A in den Kanton Zürich und ersuchte am 5. Mai 2021 um eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 5. August 2021 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich dieses Gesuch von A ab, widerrief dessen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 4. November 2021.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 6. Januar 2022 ab.

III.  

Am 11. Februar 2022 liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 6. Januar 2022 aufzuheben, sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich sei zu bewilligen und ihm sei dementsprechend die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht zu widerrufen. Eventualiter sei A "eine neue spätere Ausreisefrist als der 4. April 2022 anzusetzen". Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Februar 2022 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers um Verlängerung der Ausreisefrist auf ein späteres Datum als den 4. April 2022 ist inzwischen gegenstandslos geworden.

2.  

2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Die freizügigkeitsberechtigte Person muss für ihre Familie über eine Wohnung verfügen, die den für Inländer geltenden normalen Anforderungen entspricht. Als Familienangehörige gelten nach Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA unter anderem der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird.

Spätestens mit der Scheidung des Beschwerdeführers von D ist das aus dieser Ehe abgeleitete freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführenden dahingefallen (vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00650, E. 3.2).

2.3 Da das Freizügigkeitsabkommen den nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein solcher gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz zu prüfen. Art. 50 AIG knüpft an die Aufenthaltsansprüche von Art. 42 und 43 AIG an, welche voraussetzen, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass. Vorliegend leitete sich das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers von der Niederlassungsbewilligung seiner Ex-Ehefrau ab. Nach Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.4 Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit D dauerte vom 15. März 2019 bis zum 7. September 2020 und damit weniger als drei Jahre. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch nach Art. 50 AIG auf Aufenthalt in der Schweiz.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Beziehung zu seiner neuen Freundin, der serbischen Staatsangehörigen E, welche über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügte, und macht gestützt darauf einen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz geltend.

3.2 Auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann sich berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (etwa wie hier der Aufenthaltsbewilligung) in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Geschützt ist dabei in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). In den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse wie etwa das Konkubinat, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1). Diese partnerschaftliche Beziehung muss bezüglich Art und Sta­bilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen, um in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu fallen (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 3.1).

3.3 Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben seit 1. Mai 2021 bei seiner Freundin. Zwar wollen sich der Beschwerdeführer und seine Freundin verlobt haben, doch fehlen konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit. Der Beschwerdeführer machte bereits am 7. Juni 2021 und 27. Juli 2021 geltend, die Heirat sei geplant, wobei unerwähnt blieb, dass seine Freundin derzeit mit E verheiratet ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Freundin befinde sich in einem Scheidungsverfahren und es sei "keineswegs auszuschliessen, dass die Ehescheidung nicht in einem absehbaren Zeithorizont von wenigen Monaten abgeschlossen sein wird". Bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids hat der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht allerdings weder die rechtskräftige Scheidung seiner Freundin noch die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens mit ihr zur Kenntnis gebracht. Eine Heirat scheint damit nicht absehbar, womit der Beschwerdeführer aus der geplanten Hochzeit keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

3.4 Damit müsste die partnerschaftliche Beziehung nach der zitierten Rechtsprechung seit Langem eheähnlich gelebt worden sein, um daraus einen Bewilligungsanspruch ableiten zu können. Dafür reicht eine Haushaltsgemeinschaft während rund eines Jahres nicht aus, zumal der Beschwerdeführer auch keine näheren Angaben zur Beziehung macht und Absichtserklärungen seiner Freundin gänzlich fehlen. Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin ist damit gegenwärtig schon deshalb zu verneinen. Sollte der Beschwerdeführer E heiraten, hätte er ein neues Gesuch an das Migrationsamt zu richten (VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00106, E. 4.3 - 3. März 2020, VB.2019.00385, E. 1.2 f.) bzw. nach der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens ein Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Eheschluss bei demselben zu beantragen (VGr, 28. November 2019, VB.2019.00556, E. 4.3).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer hat weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Damit hatte die Vorinstanz die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18 bis 29 AIG und nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (BGr, 16. Juni 2016, 2C_367/2016, E. 2; VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 f.).

4.2 Der heute 41-jährige Beschwerdeführer reiste Ende 2018 in die Schweiz ein und hält sich demnach seit rund dreieinhalb Jahren in der Schweiz auf. In der Schweiz hat er eine Verlobte, wobei nach dem Gesagten unklar ist, wann und ob er diese heiraten wird. Während seiner Anwesenheit wurde er zweimal wegen Verkehrsdelikten verurteilt, einmal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.- und einmal wegen Missachtens des zulässigen Gesamtgewichtes des Lieferwagens zu einer Busse von Fr. 250.-. Weiter wurde gegen ihn ein gerichtliches Kontaktverbot zu seiner Ex-Ehefrau ausgesprochen. Er verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland, besuchte dort die Schule und danach die X-Fachschule und arbeitete während sechs Jahren als ... Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Montenegro ohne Weiteres zumutbar und der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen, nicht rechtsfehlerhaft.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).


Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Staatssekretariat für Migration.