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Geschäftsnummer: VB.2022.00077  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.06.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Wegweisung, Ausreisefrist


Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit nach dem Tod des Beschwerdeführers. Zusprechung einer Entschädigung an die Vertreterin des Verstorbenen, welche ihm bei einer materiellen Beurteilung der Beschwerde als unentgeltliche Rechtsbeiständin hätte beigegeben werden müssen.
 
Stichworte:
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
TOD
UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00077

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 21. Juni 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Wegweisung/Ausreisefrist,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1935 geborener Staatsangehöriger Montenegros, reiste Anfang November 2019 in die Schweiz ein, um seine beiden hier wohnhaften Töchter zu besuchen. Eine von ihnen, C, hatte dem Migrationsamt des Kantons Zürich bereits zuvor, am 11. Oktober 2019, ein Gesuch um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts für ihren Vater eingereicht. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 ab. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden und A zum Verlassen der Schweiz bis am 12. Juli 2021 verpflichtet.

Am 12. Juli 2021 reichte A dem Migrationsamt ein aktuelles Arztzeugnis ein und beantragte die Aussetzung der Ausreisefrist. Mit Verfügung vom 27. August 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis am 27. September 2021.

II.  

Den dagegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Januar 2022 ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb, und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 12. Februar 2022. Das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und ihm die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt.

III.  

A liess am 11. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben; in prozessualer Hinsicht liess er ausserdem um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. Februar 2022 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt teilte dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. Mai 2022 mit, "auf die Gesuchsprüfung eingetreten" zu sein, und beantragte, "die Abnahme der Ausreisefrist sowie die Abschreibung des Verfahrens". Hierzu äusserte sich die Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin B, am 3. Juni 2022 und reichte gleichzeitig eine Honorarnote ein.

Am 7. Juni 2022 teilte RA B dem Verwaltungsgericht mit, dass ihr Mandant verstorben sei. Am 15. Juni 2022 wurde dem Gericht eine ärztliche Todesbescheinigung zugestellt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Liegen – wie hier – personenbezogene, unvererbliche Ansprüche im Streit, so hat der Tod der betroffenen Person die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zur Folge (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 25; vgl. VGr, 22. August 2018, VB.2018.00373, E. 1, und 29. August 2011, VB.2010.00683, E. 1). Das vorliegende Verfahren ist demnach in einzelrichterlicher Kompetenz als gegenstandslos geworden abzuschreiben (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [LS 175.2]).

2.  

2.1 Auf eine Kostenauflage kann im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verzichtet werden, wenn die bisherigen Umtriebe geringfügig sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 36). Hiervon ist vorliegend auszugehen, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00331, E. 2.1, und 29. August 2011, VB.2010.00683, E. 2).

2.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist (schon) mangels Kostenbelastung ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Was das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung anbelangt, ist aufgrund einer summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass jenem hätte stattgegeben werden müssen, wenn der Beschwerdeführer nicht während des Verfahrens verstorben wäre. So lässt sich mit Blick jedenfalls auf den mit ärztlichem Bericht vom 4. April 2022 dokumentierten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie den – vor diesem Hintergrund – mit Eingabe vom 10. Mai 2022 bekanntgegebenen Entscheid des Beschwerdegegners, das verfahrensauslösende Gesuch nochmals materiell zu prüfen, nicht ohne Weiteres sagen, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos gewesen wäre.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Rechtsvertreterin des verstorbenen Beschwerdeführers aus Billigkeitsgründen aus der Gerichtskasse eine Entschädigung im Umfang der von ihr geltend gemachten Auslagen in Höhe von Fr. 3'233.80 (inklusive Mehrwertsteuer) – bei einem Ansatz von Fr. 220.- pro Stunde (§ 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [LS 215.3]) – auszurichten, auch wenn sie zu Lebzeiten des Beschwerdeführers nicht (mehr) als dessen unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde (VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00331, E. 2.2; vgl. auch Obergericht des Kantons Uri, 27. April 2016, OG Z 12 1; ferner BGr, 19. September 2018, 6B_1389/2017, E. 1 – 18. Mai 2017, 6B_1091/2016, E. 2 – 15. Juli 2013, 6B_16/2012, E. 5 f.; anders BGr, 23. Dezember 2003, 5P.220/2003, E. 3).

2.3 Eine Korrektur der Nebenfolgen im vorinstanzlichen Verfahren und damit auch die beantragte Einsetzung von RA B (auch) als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Rekursverfahren rechtfertigte sich dagegen von vornherein nur dann, wenn der Rekursentscheid als unhaltbar einzustufen wäre (Plüss, § 13 N. 77). Dies ist nicht der Fall, nachdem im Rekursverfahren noch keine Belege vorlagen, aus denen zweifelsfrei hervorgegangen wäre, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2021 wesentlich verschlechtert hätte.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Rechtsanwältin B wird im Betrag von Fr. 3'233.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7.    Gegen diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an:
a)    das Migrationsamt;
b)    den Beschwerdeführer;
c)    die Sicherheitsdirektion;
d)    den Regierungsrat;
e)    das Staatssekretariat für Migration;

       f)    die Gerichtskasse (zur Ausrichtung der Entschädigung).