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VB.2022.00078
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglichen Entzug des Führerausweises, hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 29. September 2021 in Anwendung von Art. 14, Art. 15d und Art. 16 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) sowie Art. 28a, Art. 30 und Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) den Führerausweis vorsorglich, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen, auf unbestimmte Dauer ab sofort. Es untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unterkategorien und Spezialkategorien ab diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig ordnete das Strassenverkehrsamt die Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an und machte das weitere administrativrechtliche Vorgehen vom Ergebnis dieser Begutachtung abhängig. Sodann formulierte es folgende von der Untersuchungsstelle zu beantwortende Fragen: a) Besteht eine Betäubungsmittelabhängigkeit oder ein gewohnheitsmässiger Konsum von Betäubungsmitteln, wodurch die betroffene Person mehr als jede andere Person gefährdet ist, ein Motorfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss zu fahren? b) Liegen andere verkehrsmedizinisch relevante Befunde vor? c) Kann die Fahreignung aus medizinischer Sich bejaht werden und welche Auflagen sind gegebenenfalls nötig? d) Falls die Frage c mit "Nein" beantwortet wird: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Fahreignung wieder bejaht werden kann? Sodann entzog das Strassenverkehrsamt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung. II. Dagegen erhob A am 10. Oktober 2021 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Führerausweis sei ihr wieder auszuhändigen. Zudem sei die Streitsache zurückzuweisen, damit die Fahreignung nach einer Untersuchung erneut beurteilt werden könne. Mit Entscheid vom 13. Januar 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. III. Am 10. Februar 2022 reichte A gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, diesen aufzuheben sowie ihr einen Schadenersatz von Fr. 500'000.- zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2022 beantragte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 1. März 2022 mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Am 2. März 2022 beantragte A eine öffentliche Verhandlung. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 1.2 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin also um Zusprechung von Ersatz der ihr aufgrund der Führerausweisentzüge entstandenen Schäden ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht. Das kantonale Verfahrensrecht schreibt weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung zwingend vor. Anders als der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken stellt der Sicherungsentzug sodann keinen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage dar, der dem Betroffenen gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gibt. Ein Sicherungsentzug verleiht einen solchen Anspruch nur, wenn der Führerausweis wie bei Berufschauffeuren unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht damit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK entscheidet. Wer sein Fahrzeug jedoch lediglich benötigt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben, kann sich nicht auf Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen und hat deshalb keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BGE 122 II 464 E. 3b). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass der Führerausweis direkt zu ihrer Berufsausübung notwendig ist. Der vorsorgliche Entzug betrifft somit keinen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK, sodass ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung von vornherein nicht besteht. 2. Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurde der Beschwerdeführerin der Führerausweis auf unbestimmte Zeit wegen fehlender Fahreignung aufgrund einer Drogenproblematik entzogen. Diese Entzugsverfügung wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2020 aufgehoben und eine Betäubungsmittelabstinenz sowie die Durchführung einer Kontrolluntersuchung im Dezember 2020 angeordnet. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) stellte am 15. Dezember 2020 im Rahmen einer Haaranalyse bei der Beschwerdeführerin erhöhte Werte von Kokain und Kokainabbauprodukten fest. Am 15. Juli 2021 unterzog sich die Beschwerdeführerin beim Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin Zürich (bvzm) einer Verlaufskontrolle. Dabei ergab die chemisch-toxikologische Haaruntersuchung durch das IRMZ positive Befunde für Kokain mit 1300 pg/mg, für Benzoylecgonin (Kokain-Metabolit) mit 440 pg/mg, für Norcocain (Kokain-Metabolit) mit 16 pg/mg, für p-Hydroxycocain (Kokain-Metabolit) mit 0,9 pg/mg sowie für m-Hydroxycocain (Kokain-Metabolit) mit 1,5 pg/mg. Gestützt auf diese Werte kam das bvzm zum Schluss, dass für den Zeitraum von etwa Anfang Februar bis Anfang Juli 2021 ein Kokainkonsum nachgewiesen werden könne. Gestützt auf diesen Sachverhalt entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. September 2021 den Führerausweis vorsorglich. Die Beschwerdeführerin bestreitet, je Drogen genommen zu haben. 3. 3.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis einer Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise bei einer Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln und Arzneimitteln gegeben sein (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 25). Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt er keine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung voraus (Weissenberger, Art. 16d N. 8). Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c). 3.2 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmende erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001, 6A.106/2001, E. 3c/dd). 3.3 Zur Überprüfung der auflageweise einzuhaltenden Betäubungsmittelabstinenz wurde bei der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2021 eine forensisch-toxikologische Haaranalyse durchgeführt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür qualifizierten Labors vorzubehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGr, 28. Mai 2020, 1C_519/2019, E. 3.2; BGE 140 II 334 E. 3). Die Haaranalytik erlaubt eine Überprüfung des Drogenkonsums über einen längeren Zeitraum und erschwert oder verunmöglicht damit die Umgehung der Kontrollen. Der Nachweis psychotroper Substanzen im Urin ist in der Regel bloss wenige Tage nach dem letzten Konsum möglich, weshalb auch in kurzen Abständen wiederholte Tests nur eine Stichprobenkontrolle darstellen (Markus Baumgartner, Nachweis des Konsums von psychotropen Substanzen und Alkohol mittels Haaranalytik in: Therapeutische Umschau 2011, S. 269). Die Einnahme von Drogen kurz nach erfolgtem Urintest liesse sich demgegenüber bereits einige Tage später im Urin nicht mehr nachweisen. Daher ist diese Massnahme nicht geeignet, die völlige Drogenabstinenz zu belegen (BGr, 28. Mai 2020, 1C_519/2019, E. 3.2). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Urinproben vermögen daher keine Abstinenz nachzuweisen. Die Haaranalyse der Beschwerdeführerin ergab einen Kokainkonsum für den Zeitraum von etwa Anfang Februar bis Anfang Juli 2021. Die Behauptung der Beschwerdeführerin allein, dass sie keine Drogen genommen habe, vermag dieses Gutachten nicht als fehlerhaft erscheinen lassen. Auch die eingereichten Urintests, welche alle nach Juli 2021 datiert sind, vermögen eine Drogenabstinenz wie bereits dargelegt nicht zu belegen. Sodann reichte die Beschwerdeführerin selbst Haaranalysetests von November 2021 und Januar 2022 des medizinischen Labors D ein, welches festhielt, dass die Befund-Konstellation für eine zurückliegende Kokainaufnahme in den letzten vier Monaten spreche bzw. eine Kokainaufnahme belege. Die Vorinstanz ging demgemäss zu Recht von einem Kokainkonsum und damit von einem Verstoss gegen die Abstinenzauflage aus. Ein vorsorglicher Führerausweisentzug erweist sich daher als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 5. Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |