{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00080_2022-11-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222792&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9c96a77e7ed5121d057c394ad05b899b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.11.2022  VB.2022.00080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.11.2022  VB.2022.00080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.11.2022  VB.2022.00080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventarentlassung | Gemeindebeschwerde gegen Aufhebung der Entlassung eines ehemaligen Bauernhauses aus dem kommunalen Inventar und R\u00fcckweisung zur Unterschutzstellung Die Gemeinde ist berechtigt zur Anfechtung des R\u00fcckweisungsentscheids, da ihr Vorgaben f\u00fcr einen denkmalpflegerischen Schutzentscheid gemacht werden, was einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt (E. 1.3). Bei der Beurteilung, ob ein Objekt als wichtiger Zeuge zu qualifizieren ist oder seine Umgebung wesentlich mitpr\u00e4gt, kommt der Gemeinde Autonomie zu (E. 3.4). Dem Fachgutachten ist zu entnehmen, dass dem Geb\u00e4ude ein hoher Situationswert zukommt (E. 5.2.1). Das Gutachten enth\u00e4lt keine Irrt\u00fcmer, L\u00fccken oder Widerspr\u00fcche (E. 5.2.2). Die Schutzw\u00fcrdigkeit des Bauernhauses ist als sehr hoch zu qualifizieren (E. 5.2.3). Die Festlegung einer Kernzone ist nicht geeignet als Schutzmassnahme, wenn die Bausubstanz gesch\u00fctzt werden soll bzw. wenn ein Abbruchverbot n\u00f6tig ist (E. 5.3). Die beschwerdef\u00fchrerischen Vorbringen, wonach Schutzmassnahmen aus Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeits\u00fcberlegungen abzulehnen seien, erweisen sich als versp\u00e4tet; ohnehin sind die geltend gemachten finanziellen Interessen bei der ausgewiesenen Schutzw\u00fcrdigkeit nicht ausschlaggebend (E. 5.4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:10:36", "Checksum": "149d666f030b82bfcb2dd6a473913e1b"}