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Geschäftsnummer: VB.2022.00083  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.06.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Covid-19-Härtefallprogramm: 2. Zuteilungsrunde


Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der 5. Zuteilungsrunde ein Beitrag für alle bisherigen Zuteilungsrunden zugesprochen, mit welchem ihren Anliegen - eigenen Angaben zufolge - voll entsprochen wird, weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 1.2). Die Kosten werden der Vorinstanz auferlegt und diese wird zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin verpflichtet (E. 2). Gegenstandslosigkeit.
 
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00083

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. Juni 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

In Sachen

 

 

A GmbH vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich vertreten durch die Finanzdirektion,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm: 2. Zuteilungsrunde,

hat sich ergeben:

I.  

Die A GmbH ersuchte der Finanzdirektion des Kantons Zürich am 9. Februar 2021 um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 750'000.- im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms. Mit Verfügung vom 30. März 2021 wies die Finanzdirektion dieses Gesuch mit der Begründung ab, dass der ersuchte Beitrag mit dem bereits im Rahmen der 1. Zuteilungsrunde bewilligten (Fr. 400'000.-) die ungedeckten Kosten der Gesellschaft übersteige.

II.  

Dagegen rekurrierte die A GmbH beim Regierungsrat des Kantons Zürich und verlangte die Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 350'000.- (zusätzlich zu dem bereits ausbezahlten Betrag von Fr. 400'000.-).

Noch während des Rekursverfahrens sprach die Finanzdirektion der A GmbH mit Verfügung vom 2. September 2021 im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 826'816.- zu; beantragt hatte die A GmbH einen Beitrag in Höhe von Fr. 1'151'213.98.

Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 nahm die Präsidentin des Regierungsrats daraufhin davon Vormerk, "dass der Rekurs der A GmbH, Zürich, gegen die Verfügung der Finanzdirektion vom 30. März 2021 betreffend Beitrag im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms (2. Zuteilungsrunde) in der Hauptsache infolge Gewährung eines Beitrags in der 3. Zuteilungsrunde gegenstandslos geworden ist", und schrieb das Rekursverfahren "insoweit" als erledigt ab; die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen und der A GmbH eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.- zugesprochen.

III.  

Am 11. Februar 2022 liess die A GmbH Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Präsidentin des Regierungsrats vom 10. Januar 2022 aufzuheben und ihr Fr. 260'644.- in Form eines nicht rückzahlbaren Beitrags zu bezahlen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei, mit Vernehmlassung vom 10. März 2022 und der Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2022 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Am 31. März 2022 setzte die A GmbH das Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass ihr die Finanzdirektion mit Verfügung vom 24. März 2022 im Rahmen der 5. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms weitere Fr. 604'115.- an nicht rückzahlbaren Beiträgen zugesprochen habe, womit das ihr "Zustehende geleistet worden" sei und die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. Mit Eingabe vom 27. April 2022 schloss sich der Kanton Zürich dem an, wies allerdings darauf hin, dass die Zusprechung eines Beitrags im Rahmen der 5. Zuteilungsrunde nichts daran ändere, "dass der Entscheid für die 2. Zuteilungsrunde zum damaligen Zeitpunkt korrekt erfolgt" sei, was bei der Kostenregelung beachtet werden müsse.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Über gegenstandslos gewordene Rechtsmittel entscheidet der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Der Entscheid ist summarisch zu begründen (§ 65 Abs. 1 Satz 2 VRG).

1.2 Mit Verfügung vom 24. März 2022 sprach der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin im Rahmen der 5. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms einen Beitrag von Fr. 1'430'931.- für alle bisherigen Zuteilungsrunden zu und richtete ihr unter Abzug bereits gewährter Beiträge einen (weiteren) nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 604'115.- aus. Eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge entsprach der Beschwerdegegner damit ihren Anliegen, weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6).

2.  

2.1 Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich indes auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., sowie Donatsch, § 63 N. 7).

2.2 Hier ist aufgrund einer summarischen Prüfung der eingeholten Akten davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführerin zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. So durfte die Vorinstanz allein daraus, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. September 2021 im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms ein nicht rückzahlbarer Beitrag von Fr. 826'816.- gewährt wurde, nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin kein schützenswertes Interesse an der Rekurserhebung mehr habe, nahm der Beschwerdegegner bei der Prüfung der Beitragsgesuche in den verschiedenen Zuteilungsrunden doch eine – laufend den neuen Anspruchsvoraussetzungen angepasste – Gesamtbeurteilung vor und war im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz nicht klar, ob bzw. inwiefern die in der 3. Zuteilungsrunde verbleibende Differenz zwischen dem beantragten und dem zugesprochenen Beitrag von rund Fr. 330'000.- aus der 2. Zuteilungsrunde herrührte. Entsprechend bat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin denn auch mit Schreiben vom 5. November 2021, ihr innert 10 Tagen mitzuteilen, ob sie "im Umfang der Differenz zwischen den von [ihr in der] Rekursschrift betreffend die 2. Zuteilungsrunde beantragten und den mit Verfügung vom 2. September 2021 betreffend die 3. Zuteilungsrunde gesprochenen Beiträgen an [i]hrem Rekurs festhalten" wolle. Dass bei einem Ausbleiben einer fristgerechten Antwort auf die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geschlossen würde, wurde der Beschwerdeführerin nicht angedroht. Das betreffende Schreiben enthält vielmehr keine Androhung von Säumnisfolgen.

2.3 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind daher der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 59).

Die Vorinstanz ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 26).

3.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht. Soweit ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht, geltend gemacht wird, kann demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden. Andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

4.    Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …