{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00084_2022-07-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222543&W10_KEY=13955800&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5662ff0a8402c6cc2b521f139251f55c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00084"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.07.2022  VB.2022.00084"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.07.2022  VB.2022.00084"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.07.2022  VB.2022.00084"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wegweisung | Wegweisung / keine Bindung an die Beurteilung im Straf- und Ehevorbereitungsverfahren / Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen bei Obsiegen aufgrund von Noven. [Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde nach \u00dcberschreitung der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer wegewiesen, erhielt aber w\u00e4hrend laufendem Beschwerdeverfahren aufgrund ihrer Heirat mit einem Schweizer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Tessin]. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Beschwerde st\u00fctzt auf Noven ab, welche vom urspr\u00fcnglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen und vorinstanzlich noch gar nicht aufgeworfen wurden, was zumindest bei der Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen zu ber\u00fccksichtigen ist (E. 2). Gem\u00e4ss Aktenlage hielt sich die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber die f\u00fcr einen visumsfreien Aufenthalt in der Schweiz erforderliche Zeit in der Schweiz auf und stand ein Eheschluss bei Erlass der vorinstanzlichen Entscheide keineswegs unmittelbar bevor, wobei nicht massgeblich ist, dass ihr strafrechtlich ein Overstay nicht anklagebegr\u00fcndet nachzuweisen und das (Tessiner) Zivilstandsamt offenbar von einem rechtm\u00e4ssigen Aufenthalt ausgegangen war. Die Wegweisungsvoraussetzungen sind erst im Beschwerdeverfahren entfallen, nachdem der Beschwerdef\u00fchrerin im Kanton Tessin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde (E. 3). Ob der Beschwerdef\u00fchrerin die Konsequenzen einer mangelhaften Mitwirkung bereits vor Erlass der erstinstanzlichen Wegweisungsverf\u00fcgung hinreichend aufgezeigt wurden, kann offengelassen werden, nachdem sie im Rekursverfahren hinreichend Gelegenheit und Anlass hatte, zu den gegen sie erhobenen Vorw\u00fcrfen und den ausl\u00e4nderrechtlichen Voraussetzungen ihrer Wegweisung Stellung zu nehmen und eine allf\u00e4llige Geh\u00f6rsverletzung damit zumindest als geheilt erachtet werden kann. Auch die \u00fcbrigen Verfahrensr\u00fcgen erweisen sich als unbegr\u00fcndet (E. 4). Da die Wegweisungsvoraussetzungen erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens entfallen sind, sind dieVerfahrenskosten gem\u00e4ss Verursacherprinzip der Beschwerdef\u00fchrerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientsch\u00e4digung zu (E. 5).\rRechtsmittelbelehrung: Die Anfechtung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen folgt demjenigen der Hauptsache (E. 6).\r\rGutheissung im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:03:28", "Checksum": "bc7f28509bfbcc3f19ffcdcecd66d10d"}