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Geschäftsnummer: VB.2022.00086  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinn von Art. 91a Abs. 1 SVG. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die rechtliche Qualifikation ihrer Handlung als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG. Ihre Einwendungen gegen den Sachverhalt erwiesen sich als unbehelflich. Im vorliegenden Fall beträgt die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zwölf Monate und darf nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. Abweisung.
 
Stichworte:
ENTZUGSDAUER
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
PERSÖNLICHE ANHÖRUNG
POLIZEIRAPPORT
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
SACHVERHALT
SCHWERE WIDERHANDLUNG
STRAFBEFEHL
STRAFVERFAHREN
STRASSENVERKEHRSRECHT
VEREITELUNG VON MASSNAHMEN
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16c Abs. I lit. d SVG
Art. 16c Abs. II lit. c SVG
Art. 91a Abs. I SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00086

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. April 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 31. August 2021 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten ab 27. Februar 2022 bis und mit 26. Februar 2023.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 13. September 2021 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und verlangte eine Schadenersatzzahlung. Mit Entscheid vom 18. Januar 2022 wies die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Am 15. Februar 2022 erhob A gegen den Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr den Fahrausweis nicht zu entziehen. Ferner beantragte sie ''eine Untersuchung und eine Anhörung vor Gericht'' sowie sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung.

Am 28. Februar 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ein. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2022, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Dazu liess sich A in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin lenkte am 5. Dezember 2018, um ca. 12.55 Uhr, den Personenwagen 01, als sie von einem nachfolgenden Polizeifahrzeug mittels Leuchtmatrix ''STOP-POLIZEI'' zum Anhalten aufgefordert wurde. Sie setzte jedoch die Fahrt ohne anzuhalten bis zu ihrem Wohnort fort. Dort wurde sie von den nachfahrenden Polizeibeamten aufgefordert, aus ihrem Fahrzeug zu steigen und sich auszuweisen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach, startete den Fahrzeugmotor und versuchte das Fahrzeugfenster zu schliessen, woran sie gehindert wurde. Nach wiederholter Widersetzung und nachdem sie sich am Lenkrad festhielt und Schlagbewegungen gegen die Polizeibeamten ausführte, wurde sie arretiert. Der zwecks Abklärung der Fahrtauglichkeit vorzunehmende Atemlufttest konnte aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden. Die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Blut- und Urinentnahme sowie die ärztliche Untersuchung im Spital verweigerte die Beschwerdeführerin ebenso.

2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 25. Februar 2019 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinn von Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinn von Art. 286 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.-, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1000.- bestraft. Gleichzeitig wurde der bedingt ausgesprochene Strafbefehl vom 9. März 2017 widerrufen und für vollziehbar erklärt.

2.3 Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie nach Bestätigung der Rechtskraft des Strafbefehls – mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. c SVG und setzte die Entzugsdauer unter Berücksichtigung des belasteten fahrerischen Leumunds auf zwölf Monate fest.

2.4 Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid nach Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Strafbefehls und die anwendbare Mindestentzugsdauer.

2.5 Dagegen macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Strafbefehl und damit auch der Führerausweisentzug beruhten auf Falschaussagen zweier Polizeibeamter. Sie sei unschuldig, weshalb ihr der Führerausweis nicht entzogen werden dürfe.

3.  

3.1 Die Verwaltungsbehörde, die für den Erlass der Entzugsverfügung zuständig ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an einen Strafentscheid gebunden, welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 119 Ib 158 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Vorb. zu Art. 16 ff. N. 9 mit weiteren Hinweisen).

3.2 Das Strassenverkehrsamt hatte die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 28. Januar 2019 – und damit vor ihrer Krebsdiagnose – darauf hingewiesen, dass es bezüglich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme erfüllt seien, das Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids abwarten werde. Nachdem der Beschwerdeführerin im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung ständen, werde es wesentlich auf diesen Strafentscheid abstellen.

3.2.1 Aufgrund dieses Hinweises wusste die Beschwerdeführerin, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme erfüllt sind, massgeblich auf die Ergebnisse des Strafverfahrens abgestellt wird. Die Beschwerdeführerin hat es indessen unterlassen, den Strafbefehl abzuholen und rechtzeitig ein Rechtsmittel dagegen zu erheben, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs. Die Rügen, welche den Sachverhalt betreffen, hätte sie im Strafverfahren vorbringen müssen, weshalb sie im Administrativverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind.

3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbringt, sie hätte zeitgleich mit dem Erlass des Strafbefehls eine Krebsdiagnose erhalten, welche ihr das Abholen der Post verunmöglicht habe, wurde dies vom Bundesgericht am 20. Mai 2021 bereits letztinstanzlich beurteilt und das entsprechende Fristwiederherstellungsgesuch rechtskräftig abgewiesen. Sie vermag daher daraus für das Administrativmassnahmeverfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

3.2.3 Im Strafverfahren wurde zur Sachverhaltserstellung zwar im Wesentlichen auf den Polizeirapport abgestellt, doch beruht dieser auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle. Es verhält sich insbesondere nicht so, dass dem Strafrichter relevante Tatsachen unbekannt gewesen wären. Demzufolge sind, was die tatsächlichen Geschehnisse betrifft, keine weiteren Untersuchungen vorzunehmen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt.

3.2.4 Die Beschwerdeführerin hat sodann keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um eine persönliche Anhörung im Sinne eines Beweisantrags ersucht. In antizipierter Beweiswürdigung kann indes nach dem oben Ausgeführten auf Beweisabnahmen verzichtet werden. Den prozessualen Anträgen ist damit nicht nachzukommen (vgl. VGr, 18. März 2015, VB.2014.00706, E. 2.5).

3.3 Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf das Strafverfahren war das Strassenverkehrsamt somit bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren erging und zufolge verpasster Einsprachefrist keine materielle Überprüfung erfuhr. Abgesehen davon führt die Beschwerdeführerin selber aus, dass sich die Vorinstanz auf den Strafbefehl berufe, sei soweit ''rechtsgültig''.

4.  

Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG).

4.1 Wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt, begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG). Diese Bestimmung entspricht dem Wortlaut nach der Strafbestimmung von Art. 91a Abs. 1 SVG, nach welcher die Beschwerdeführerin gemäss Strafbefehl vom 25. Februar 2019 schuldig gesprochen worden ist.

Die Beschwerdeführerin wendet sich denn auch nicht gegen die Qualifikation ihrer Handlung als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG und führt in ihrer Beschwerde selber aus, die angeordnete Blutprobe vereitelt zu haben. Die Einwendungen gegen den Sachverhalt erwiesen sich im Übrigen als unbehelflich (vgl. vorn E. 3).

4.2 Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1).

Bezüglich der festgesetzten Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Demnach hat die Beschwerdeführerin bereits am 21. März 2017 einen Führerausweisentzug aufgrund einer schweren Widerhandlung (Angetrunkenheit) erwirkt, weshalb im vorliegenden Fall die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zwölf Monate beträgt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auf den Führerausweis angewiesen zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass die Mindestentzugsdauer nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden darf.

4.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Demzufolge bleibt es bei der mit Verfügung vom 31. August 2021 festgelegten Entzugsdauer von zwölf Monaten.

5.  

Die Kostenverteilung richtet sich nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG. Vorliegend sind die Kosten aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 f.). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Folglich erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach sie ausgesteuert und lohngepfändet sei.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr.    895.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …