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Geschäftsnummer: VB.2022.00087  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.03.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


[Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung eines gegen ihn in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes verfügten und später durch das Zwangsmassnahmengericht verlängerten Rayonverbots am Arbeitsort seiner Expartnerin.] Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts setzt sich lediglich mit der Verhältnismässigkeit der im Streit liegenden Schutzmassnahme auseinander; eine Begründung, welche sich mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen zum Vorwurf des Stalkings bzw. dem Gefährdungstatbestand sowie dem Fortbestand der Gefährdung befasst, fehlt gänzlich (E. 3.4). Das Zwangsmassnahmengericht hätte den Beschwerdeführer förmlich anhören müssen (E. 3.5 f.). Das angefochtene Urteil ist mit erheblichen formellen Mängeln behaftet (E. 3.7 ). Weil eine Rückweisung an das Zwangsmassnahmengericht zu einer nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegenden Verfahrensverlängerung führen würde, rechtfertigt sich vorliegend eine materielle Entscheidung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht (E. 4). Der Beschwerdeführer soll seine Expartnerin durch wiederholte unerwünschte Kontaktaufnahmen über diverse Kommunikationsmittel belästigt, ihr jedoch weder am Wohn- noch an einem Arbeitsort aufgelauert haben. Belästigungen durch unmittelbaren Kontakt oder physische Gewalt werden ihm nicht vorgegeworfen. Insgesamt erscheint eine Fortsetzung des Rayonverbots am Ort einer untergeordneten Nebenbeschäftigung der Expartnerin jedenfalls aktuell nicht mehr erforderlich; das Rayonverbot ist per sofort aufzuheben (E. 5). Gutheissung. Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSDICHTE
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
RAYONVERBOT
RECHTLICHES GEHÖR
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 9 Abs. III GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00087

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. März 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

C,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Stadtpolizei C,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A und C führten bis in den Herbst 2021 eine wiederholt unterbrochene partnerschaftliche Beziehung. C ging nach der Trennung eine neue Beziehung mit E ein.

Am 14. Januar 2022 verfügte die Stadtpolizei C in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis zum 1. Februar 2022 Kontaktverbote zu C und E sowie Betretverbote betreffend den Wohn- und zwei Arbeitsorte von C, nämlich die F AG in G und der H-Club in der Stadt I.

II.  

A. C ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht Winterthur mit Schreiben vom 24./25. Januar 2022, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom 28. Januar 2022 verlängerte dieser die gegenüber A verfügten Kontakt- und Rayonverbote bis und mit 1. Mai 2022 im Rahmen eines vorläufigen Entscheids.

B. A liess am 4. Februar 2022 beim Bezirksgericht Winterthur Einsprache gegen das Urteil vom 28. Januar 2022 erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei das Rayonverbot um den H-Club aufzuheben. In prozessualer Hinsicht liess er unter anderem um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen. Mit Urteil vom 10. Februar 2022 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur die Verlängerung der Kontakt- und Betretverbote bis 1. Mai 2022, wobei es das Gebiet des Rayonverbots um den H-Club in I verkleinerte (Dispositivziffer 1). Es sah von einer Kostenauflage ab (Dispositivziffer 2) und verweigerte A eine Parteientschädigung (Dispositivziffer 3). A wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Februar 2022 in der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Dispositivziffer 1); dessen Entschädigung wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. Februar 2022 festgesetzt.

III.  

A führte am 16. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei das Rayonverbot um den H-Club in I aufzuheben, eventualiter die Sache an das Bezirksgericht Winterthur zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters ersuchen. Das Bezirksgericht Winterthur verzichtete am 21. Februar 2022 auf Vernehmlassung. Die Stadtpolizei C verzichtete am 24. Februar 2022 auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. C beantragte am 25. Februar 2022 die Abweisung des Rechtsmittels und die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. A verzichtete am 2. März 2022 auf weitere Äusserungen, ebenso die Stadtpolizei C am 4. März 2022.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.3 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe sich mit seiner Argumentation, weshalb weder ein Fall von Stalking noch ein solcher von häuslicher Gewalt vorliege und mithin auch kein Fortbestand einer Gefährdung gegeben sei, nicht auseinandergesetzt, sondern sich damit begnügt, seinen Einwänden gegen die Verhältnismässigkeit des umstrittenen Rayonverbots zu begegnen. Dem angefochtenen Urteil könne auch nicht entnommen werden, weshalb die Vorinstanz vom Vorliegen von Stalking bzw. vom Fortbestand einer Gefährdungssituation ausgehe. Sie habe deshalb auch ihre Begründungspflicht verletzt.

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

3.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (statt vieler VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2).

3.4 Das Bezirksgericht Winterthur setzt sich in seinem Urteil vom 10. Februar 2022 einzig mit der Verhältnismässigkeit des umstrittenen Rayonverbots auseinander und nimmt auch lediglich in diesem Zusammenhang Bezug auf die Parteistandpunkte. Dem Entscheid fehlt demgegenüber gänzlich eine Begründung, die sich mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen zu dem gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf des Stalkings bzw. dem Gefährdungstatbestand sowie dem Fortbestand der Gefährdung auseinandersetzt. Dass der Beschwerdeführer einspracheweise lediglich um Aufhebung des Rayonverbots um den H-Club, nicht jedoch der übrigen Massnahmen ersuchte, durfte nicht dahingehend (miss-)verstanden werden, er anerkenne den gegen ihn erhobenen Gewalt- oder Stalkingvorwurf; dieser bildet vielmehr das notwendige Fundament (auch) für das streitig gebliebene Rayonverbot um den besagten Club, weshalb sich diesbezügliche Erwägungen nicht einfach erübrigten. Der Haftrichter hat mithin den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht verletzt.

3.5 Kommt hinzu, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, den Beschwerdeführer oder die Beschwerdegegnerin zur Gefährdung bzw. deren Fortbestand (förmlich) anzuhören, damit sie sich einen umfassenden Eindruck von der Situation und der Glaubwürdigkeit der involvierten Parteien hätte machen können; in den Akten liegt lediglich eine Notiz über zwei Telefonate zwischen der Gerichtsschreiberin und der Beschwerdegegnerin, in dem Letztere geäussert habe, auf der Verlängerung des Rayonverbots um den H-Club zu bestehen, da sie dort zweimal pro Monat arbeite, und dass für die kommenden drei Monate kein Auftritt des Beschwerdeführers im H-Club geplant sei, weshalb für sie (die Beschwerdegegnerin) nicht nachvollziehbar sei, "dass [der Beschwerdeführer] aus diesem Grund auf die Aufhebung des entsprechenden Rayonverbotes bestehe".

3.6 Die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das Gericht dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV, stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar und dient der Ermittlung des Sachverhalts (VGr, 26. November 2019, VB.2019.00734, E. 2.2, auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer hätte deshalb – als Gegner des Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 25. Januar 2022 – über den Wortlaut des § 9 Abs. 2 GSG hinaus nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich mündlich angehört werden sollen, was jedenfalls nach Anordnung der vorläufigen Verlängerung der Schutzmassnahmen durch das Urteil vom 28. Januar 2022 im Rahmen des Einspracheverfahrens hätte nachgeholt werden müssen (VGr, 5. August 2019, VB.2019.00415, E. 2.1). Ein Verzicht auf eine Anhörung kommt nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage. Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor.

3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid mit erheblichen formellen Mängeln behaftet ist.

4.  

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verlangt im Hauptstandpunkt eine materielle Entscheidung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht und bloss eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz. Eine Rückweisung würde denn auch zu einer Verzögerung führen, an der der Beschwerdeführer kein Interesse haben dürfte, will er doch möglichst bald wieder das streitbetroffene Rayon betreten können. Aber auch weil es sich, wie sich gleich zeigen wird, ohnehin nicht rechtfertigt, das Rayonverbot um den H-Club weiterhin aufrechtzuerhalten, kann von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (unten E. 6.2 f.).

5.  

5.1 Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin in einer Befragung durch die Mitbeteiligte vom 11. Januar 2022 hat der Beschwerdeführer seine Expartnerin durch wiederholte unerwünschte Kontaktaufnahmen und Äusserungen per Telefon, Kurznachrichten, E-Mail oder über verschiedene soziale Plattformen wie Facebook belästigt bzw. in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Auf die Frage, ob er sie auch schon am Wohn- oder Arbeitsort aufgesucht habe, antwortete die Beschwerdegegnerin demgegenüber, der Beschwerdeführer sei nur einmal unangemeldet zu ihrem Wohnort gekommen und habe geklingelt. Er habe seine Sachen abgeholt, das sei aber friedlich verlaufen. Der Beschwerdeführer wandte daher grundsätzlich zu Recht bereits im Einspracheverfahren ein, es sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb um den Club I ein Rayonverbot angeordnet worden sei.

5.2 Erst recht ist nicht ersichtlich, weshalb eine Verlängerung dieses Rayonverbots um die Höchstdauer von drei Monaten notwendig gewesen sein sollte und zwar auch dann, wenn sich die Verlängerung des Rayonverbots, welches sich auf den Wohnort oder den Hauptarbeitsort der Beschwerdegegnerin bezieht, grundsätzlich als gerechtfertigt erweisen sollte. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Dauer der Verlängerung sind in erster Linie das von der gefährdenden Person ausgehende Gefährdungspotenzial sowie das Schutzbedürfnis der gefährdeten Person von Bedeutung (vgl. VGr, 3. November 2017, VB.2017.00640, E. 5.3; Conne/Plüss, S. 135). Angesichts der Umstände, dass es zu keiner physischen Gewalt gekommen sei, die Belästigungen mittels diverser Kommunikationsmittel, jedoch nicht durch Auflauern bzw. unmittelbaren Kontakt erfolgten, der Beschwerdeführer sich nach Darstellung der Beschwerdegegnerin im Verlängerungsgesuch vom 25. Januar 2022 an die Schutzmassnahmen gehalten habe und auch keine genügenden Anhaltspunkte für eine später erfolgte Verletzung der Schutzmassnahmen – insbesondere auch nicht des Kontaktverbots – vorliegen, erscheint die Fortsetzung des hier konkret infrage stehenden Rayonverbots am Ort einer untergeordneten Nebenbeschäftigung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erforderlich. Namentlich kann dem Beschwerdeführer die blosse Anfechtung der umstrittenen Schutzmassnahme auf dem Rechtsmittelweg entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Somit ist es angezeigt, das Betret- bzw. Rayonverbot um den Club I in der Stadt I per sofort aufzuheben.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdegegner wieder zu erlauben, das Rayon um den H-Club zu betreten. Die übrigen Schutzmassnahmen liegen ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens und bleiben deshalb bestehen.

6.2 Da sich aufgrund der mangelhaften Ausleuchtung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz nicht mit der gebotenen Klarheit abschätzen lässt, ob eine Verlängerung des hier im Streit liegenden Rayonverbots bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht (mehr) gerechtfertigt war, rechtfertigt es sich, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren zulasten des Bezirksgerichts Winterthur eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Diese ist auf die Rechtsanwalt B mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. Februar 2022 zugesprochene Entschädigung für den Aufwand als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren anrechenbar. Es wird Sache der Vorinstanz sein, dafür zu sorgen, dass die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG entsprechend reduziert wird.

6.3 Für die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren ist in erster Linie das Unterliegerprinzip gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG massgebend; ergänzend kommt indes, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 49, 59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer und der mangelhaften Abklärung des Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksgericht Winterthur aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 800.- als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27).

6.4 Da dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind, wird sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos. Nämliches gilt für das Armenrechtsgesuch der Beschwerdegegnerin. Zu prüfen bleibt das Ersuchen des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters:

6.5  

6.5.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Einen Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

6.5.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zu bejahen. Sein Begehren erscheint angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offenkundig aussichtslos, und der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm in der Person seines Vertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

6.5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

6.5.4 Rechtsanwalt B weist in einer Honorarnote vom 9. März 2022 einen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten sowie Fr. 76.25 Barauslagen (insgesamt Fr. 2'135.60 inklusive Mehrwertsteuer) aus, was gerade noch als vertretbar beurteilt werden kann.

Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen. Demnach gilt es Rechtsanwalt B für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'335.60 [Fr. 2'135.60 – Fr. 800.-] aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.5.5 Für diesen Betrag bleibt der Beschwerdeführer nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Februar 2022 wird teilweise – soweit die Verlängerung des Betretverbots um den H-Club in der Stadt I bis und mit 1. Mai 2022 betreffend – aufgehoben.

       In Aufhebung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur wird das Letztere verpflichtet, Rechtsanwalt B für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 1'145.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Winterthur auferlegt.

4.    Die Gesuche der Parteien um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6.    Das Bezirksgericht Winterthur wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.

7.    Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total Fr. 2'135.60 unter Anrechnung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung mit Fr. 1'335.60 aus der Gerichtskasse entschädigt.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9.    Mitteilung an …