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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00087
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei C,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
I.
A und C führten bis in den Herbst 2021 eine wiederholt
unterbrochene partnerschaftliche Beziehung. C ging nach der Trennung eine neue
Beziehung mit E ein.
Am 14. Januar 2022 verfügte die Stadtpolizei C in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)
gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis zum
1. Februar 2022 Kontaktverbote zu C und E sowie Betretverbote betreffend
den Wohn- und zwei Arbeitsorte von C, nämlich die F AG in G und der H-Club
in der Stadt I.
II.
A. C
ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht Winterthur mit Schreiben vom
24./25. Januar 2022, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu
verlängern. Mit Urteil vom 28. Januar 2022 verlängerte dieser die
gegenüber A verfügten Kontakt- und Rayonverbote bis und mit 1. Mai 2022 im
Rahmen eines vorläufigen Entscheids.
B. A liess am 4. Februar 2022 beim Bezirksgericht Winterthur
Einsprache gegen das Urteil vom 28. Januar 2022 erheben und beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei das Rayonverbot um den H-Club aufzuheben. In
prozessualer Hinsicht liess er unter anderem um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
ersuchen. Mit Urteil vom 10. Februar 2022 bestätigte das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur die Verlängerung der
Kontakt- und Betretverbote bis 1. Mai 2022, wobei es das Gebiet des
Rayonverbots um den H-Club in I verkleinerte (Dispositivziffer 1). Es sah
von einer Kostenauflage ab (Dispositivziffer 2) und verweigerte A eine
Parteientschädigung (Dispositivziffer 3). A wurde mit Verfügung des
Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Februar 2022 in der Person seines
Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Dispositivziffer 1);
dessen Entschädigung wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom
21. Februar 2022 festgesetzt.
III.
A führte am 16. Februar 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei das
Rayonverbot um den H-Club in I aufzuheben, eventualiter die Sache an das
Bezirksgericht Winterthur zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters ersuchen. Das Bezirksgericht
Winterthur verzichtete am 21. Februar 2022 auf Vernehmlassung. Die
Stadtpolizei C verzichtete am 24. Februar 2022 auf eine Mitbeantwortung
der Beschwerde. C beantragte am 25. Februar 2022 die Abweisung des
Rechtsmittels und die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. A verzichtete
am 2. März 2022 auf weitere Äusserungen, ebenso die Stadtpolizei C am
4. März 2022.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a
Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin
oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie
§ 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche
Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das
Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung
von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1
Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor,
wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von
Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,
wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in
seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt
fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende
Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der
Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten,
mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form
Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG).
2.3 Die
gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der
Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6
Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das
Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern
ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf
Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch
Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder
den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der
Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die
Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist und setzt
dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache
zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG).
Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.4 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es
ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,
wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht
(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler
VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,
3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,
15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,
VB.2015.00043, E. 4.3).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe sich mit seiner
Argumentation, weshalb weder ein Fall von Stalking noch ein solcher von
häuslicher Gewalt vorliege und mithin auch kein Fortbestand einer Gefährdung
gegeben sei, nicht auseinandergesetzt, sondern sich damit begnügt, seinen
Einwänden gegen die Verhältnismässigkeit des umstrittenen Rayonverbots zu
begegnen. Dem angefochtenen Urteil könne auch nicht entnommen werden, weshalb
die Vorinstanz vom Vorliegen von Stalking bzw. vom Fortbestand einer
Gefährdungssituation ausgehe. Sie habe deshalb auch ihre Begründungspflicht
verletzt.
3.2 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,
dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I
232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
3.3 Das Recht,
angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs
führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
(statt vieler VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2). Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine
obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die
Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch
Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung
ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen
Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde
(BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 25. April 2019,
VB.2018.00482, E. 3.2).
3.4 Das
Bezirksgericht Winterthur setzt sich in seinem Urteil vom 10. Februar 2022
einzig mit der Verhältnismässigkeit des umstrittenen Rayonverbots auseinander
und nimmt auch lediglich in diesem Zusammenhang Bezug auf die
Parteistandpunkte. Dem Entscheid fehlt demgegenüber gänzlich eine Begründung,
die sich mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen zu dem gegenüber dem
Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf des Stalkings bzw. dem Gefährdungstatbestand
sowie dem Fortbestand der Gefährdung auseinandersetzt. Dass der
Beschwerdeführer einspracheweise lediglich um Aufhebung des Rayonverbots um den
H-Club, nicht jedoch der übrigen Massnahmen ersuchte, durfte nicht dahingehend
(miss-)verstanden werden, er anerkenne den gegen ihn erhobenen Gewalt- oder
Stalkingvorwurf; dieser bildet vielmehr das notwendige Fundament (auch) für das
streitig gebliebene Rayonverbot um den besagten Club, weshalb sich
diesbezügliche Erwägungen nicht einfach erübrigten. Der Haftrichter hat mithin
den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht verletzt.
3.5 Kommt
hinzu, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, den Beschwerdeführer oder die
Beschwerdegegnerin zur Gefährdung bzw. deren Fortbestand (förmlich) anzuhören,
damit sie sich einen umfassenden Eindruck von der Situation und der
Glaubwürdigkeit der involvierten Parteien hätte machen können; in den Akten
liegt lediglich eine Notiz über zwei Telefonate zwischen der
Gerichtsschreiberin und der Beschwerdegegnerin, in dem Letztere geäussert habe,
auf der Verlängerung des Rayonverbots um den H-Club zu bestehen, da sie dort
zweimal pro Monat arbeite, und dass für die kommenden drei Monate kein Auftritt
des Beschwerdeführers im H-Club geplant sei, weshalb für sie (die
Beschwerdegegnerin) nicht nachvollziehbar sei, "dass [der
Beschwerdeführer] aus diesem Grund auf die Aufhebung des entsprechenden
Rayonverbotes bestehe".
3.6 Die
mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das
Gericht dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten
Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV, stellt für die
Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar und dient der
Ermittlung des Sachverhalts (VGr, 26. November 2019, VB.2019.00734, E.
2.2, auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer hätte deshalb – als Gegner des
Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom
25. Januar 2022 – über den Wortlaut des § 9 Abs. 2 GSG hinaus nicht
nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich mündlich angehört werden sollen,
was jedenfalls nach Anordnung der vorläufigen Verlängerung der Schutzmassnahmen
durch das Urteil vom 28. Januar 2022 im Rahmen des Einspracheverfahrens hätte
nachgeholt werden müssen (VGr, 5. August 2019, VB.2019.00415,
E. 2.1). Ein Verzicht auf eine Anhörung kommt nur im Fall eines unentschuldigten
Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf
Anhörung infrage. Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor.
3.7 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid mit erheblichen formellen
Mängeln behaftet ist.
4.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verlangt im
Hauptstandpunkt eine materielle Entscheidung der Streitsache durch das
Verwaltungsgericht und bloss eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz.
Eine Rückweisung würde denn auch zu einer Verzögerung führen, an der der
Beschwerdeführer kein Interesse haben dürfte, will er doch möglichst bald
wieder das streitbetroffene Rayon betreten können. Aber auch weil es sich, wie
sich gleich zeigen wird, ohnehin nicht rechtfertigt, das Rayonverbot um den H-Club
weiterhin aufrechtzuerhalten, kann von einer Rückweisung an die Vorinstanz
abgesehen werden. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber im Rahmen der
Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (unten E. 6.2 f.).
5.
5.1 Gemäss den
Aussagen der Beschwerdegegnerin in einer Befragung durch die Mitbeteiligte vom
11. Januar 2022 hat der Beschwerdeführer seine Expartnerin durch
wiederholte unerwünschte Kontaktaufnahmen und Äusserungen per Telefon,
Kurznachrichten, E-Mail oder über verschiedene soziale Plattformen wie Facebook
belästigt bzw. in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Auf die Frage, ob er
sie auch schon am Wohn- oder Arbeitsort aufgesucht habe, antwortete die
Beschwerdegegnerin demgegenüber, der Beschwerdeführer sei nur einmal
unangemeldet zu ihrem Wohnort gekommen und habe geklingelt. Er habe seine
Sachen abgeholt, das sei aber friedlich verlaufen. Der Beschwerdeführer wandte
daher grundsätzlich zu Recht bereits im Einspracheverfahren ein, es sei nicht
ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb um den Club I ein Rayonverbot angeordnet
worden sei.
5.2 Erst recht
ist nicht ersichtlich, weshalb eine Verlängerung dieses Rayonverbots um die
Höchstdauer von drei Monaten notwendig gewesen sein sollte und zwar auch dann,
wenn sich die Verlängerung des Rayonverbots, welches sich auf den Wohnort oder
den Hauptarbeitsort der Beschwerdegegnerin bezieht, grundsätzlich als gerechtfertigt
erweisen sollte. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Dauer der
Verlängerung sind in erster Linie das von der gefährdenden Person ausgehende
Gefährdungspotenzial sowie das Schutzbedürfnis der gefährdeten Person von
Bedeutung (vgl. VGr, 3. November 2017, VB.2017.00640, E. 5.3; Conne/Plüss,
S. 135). Angesichts der Umstände, dass es zu keiner physischen Gewalt
gekommen sei, die Belästigungen mittels diverser Kommunikationsmittel, jedoch
nicht durch Auflauern bzw. unmittelbaren Kontakt erfolgten, der
Beschwerdeführer sich nach Darstellung der Beschwerdegegnerin im
Verlängerungsgesuch vom 25. Januar 2022 an die Schutzmassnahmen gehalten
habe und auch keine genügenden Anhaltspunkte für eine später erfolgte
Verletzung der Schutzmassnahmen – insbesondere auch nicht des Kontaktverbots –
vorliegen, erscheint die Fortsetzung des hier konkret infrage stehenden
Rayonverbots am Ort einer untergeordneten Nebenbeschäftigung jedenfalls zum
jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erforderlich. Namentlich kann dem Beschwerdeführer
die blosse Anfechtung der umstrittenen Schutzmassnahme auf dem Rechtsmittelweg
entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Somit
ist es angezeigt, das Betret- bzw. Rayonverbot um den Club I in der Stadt I
per sofort aufzuheben.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdegegner wieder zu
erlauben, das Rayon um den H-Club zu betreten. Die übrigen Schutzmassnahmen
liegen ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens und bleiben
deshalb bestehen.
6.2 Da sich
aufgrund der mangelhaften Ausleuchtung des rechtserheblichen Sachverhalts durch
die Vorinstanz nicht mit der gebotenen Klarheit abschätzen lässt, ob eine
Verlängerung des hier im Streit liegenden Rayonverbots bereits im Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids nicht (mehr) gerechtfertigt war, rechtfertigt es sich,
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren zulasten
des Bezirksgerichts Winterthur eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Diese ist auf die Rechtsanwalt B mit
Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. Februar 2022
zugesprochene Entschädigung für den Aufwand als unentgeltlicher Rechtsbeistand
des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren anrechenbar. Es wird Sache
der Vorinstanz sein, dafür zu sorgen, dass die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG entsprechend reduziert wird.
6.3 Für die
Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren ist in erster Linie das
Unterliegerprinzip gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG
massgebend; ergänzend kommt indes, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das
Verursacherprinzip zum Zug (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 13 N. 49, 59). Infolge der festgestellten
Gehörsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer und der mangelhaften Abklärung
des Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksgericht
Winterthur aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten,
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung
für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 800.-
als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27).
6.4 Da dem
Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind,
wird sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.
Nämliches gilt für das Armenrechtsgesuch der Beschwerdegegnerin. Zu prüfen
bleibt das Ersuchen des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters:
6.5
6.5.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Einen Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
6.5.2
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zu bejahen. Sein Begehren
erscheint angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offenkundig aussichtslos,
und der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Folglich gilt es das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen
und ihm in der Person seines Vertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
6.5.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die
Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3
der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde
für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
6.5.4
Rechtsanwalt B weist in einer Honorarnote vom 9. März 2022 einen
Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten sowie Fr. 76.25 Barauslagen
(insgesamt Fr. 2'135.60 inklusive Mehrwertsteuer) aus, was gerade noch als
vertretbar beurteilt werden kann.
Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist
auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen. Demnach
gilt es Rechtsanwalt B für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
mit Fr. 1'335.60 [Fr. 2'135.60 – Fr. 800.-] aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
6.5.5
Für diesen Betrag bleibt der Beschwerdeführer nach § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet,
sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 1 des Urteils des
Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Februar 2022 wird teilweise
– soweit die Verlängerung des Betretverbots um den H-Club in der Stadt I
bis und mit 1. Mai 2022 betreffend – aufgehoben.
In
Aufhebung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts
Winterthur wird das Letztere verpflichtet, Rechtsanwalt B für das vorinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Winterthur auferlegt.
4. Die
Gesuche der Parteien um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung werden als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Das
Bezirksgericht Winterthur wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.
7. Rechtsanwalt
B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total
Fr. 2'135.60 unter Anrechnung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung
mit Fr. 1'335.60 aus der Gerichtskasse entschädigt.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9. Mitteilung
an …