{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00087_2022-03-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222189&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "84bdb680621d83fb37b41b2f7b6e6b7b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.03.2022  VB.2022.00087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.03.2022  VB.2022.00087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.03.2022  VB.2022.00087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Der Beschwerdef\u00fchrer verlangt die Aufhebung eines gegen ihn in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes verf\u00fcgten und sp\u00e4ter durch das Zwangsmassnahmengericht verl\u00e4ngerten Rayonverbots am Arbeitsort seiner Expartnerin.] Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts setzt sich lediglich mit der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der im Streit liegenden Schutzmassnahme auseinander; eine Begr\u00fcndung, welche sich mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen zum Vorwurf des Stalkings bzw. dem Gef\u00e4hrdungstatbestand sowie dem Fortbestand der Gef\u00e4hrdung befasst, fehlt g\u00e4nzlich (E. 3.4). Das Zwangsmassnahmengericht h\u00e4tte den Beschwerdef\u00fchrer f\u00f6rmlich anh\u00f6ren m\u00fcssen (E. 3.5 f.). Das angefochtene Urteil ist mit erheblichen formellen M\u00e4ngeln behaftet (E. 3.7 ). Weil eine R\u00fcckweisung an das Zwangsmassnahmengericht zu einer nicht im Interesse des Beschwerdef\u00fchrers liegenden Verfahrensverl\u00e4ngerung f\u00fchren w\u00fcrde, rechtfertigt sich vorliegend eine materielle Entscheidung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht (E. 4). Der Beschwerdef\u00fchrer soll seine Expartnerin durch wiederholte unerw\u00fcnschte Kontaktaufnahmen \u00fcber diverse Kommunikationsmittel bel\u00e4stigt, ihr jedoch weder am Wohn- noch an einem Arbeitsort aufgelauert haben. Bel\u00e4stigungen durch unmittelbaren Kontakt oder physische Gewalt werden ihm nicht vorgegeworfen. Insgesamt erscheint eine Fortsetzung des Rayonverbots am Ort einer untergeordneten Nebenbesch\u00e4ftigung der Expartnerin jedenfalls aktuell nicht mehr erforderlich; das Rayonverbot ist per sofort aufzuheben (E. 5). Gutheissung.  Gew\u00e4hrung unentgeltlicher Rechtsverbeist\u00e4ndung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:57:25", "Checksum": "879d16d92b20cd227cc7639f25de57ef"}