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Geschäftsnummer: VB.2022.00088  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.03.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)


Abschreibung des Verfahrens infolge Beschwerderückzugs.
 
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
RÜCKZUG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00088

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 9. März 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1985 geborene Staatsangehörige Brasiliens, reiste – nach früheren Aufenthalten – im Juni 2006 in die Schweiz ein und erhielt im August 2006 infolge Heirat mit einem Schweizer eine vorerst jährlich verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Aus der Ehe ging am 24. Dezember 2007 ein Sohn hervor. Bereits vor der Geburt des Kindes war den Eheleuten eheschutzrichterlich das Getrenntleben bewilligt worden; seit Anfang März 2008 lebten sie definitiv getrennt. Im November 2010 erfolgte die Scheidung, wobei das Kind unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt und die Beschwerdeführerin für berechtigt erklärt wurde, ihren Sohn an zwei Tagen im Monat zu besuchen, dies – solange es die Beiständin des Kindes für notwendig erachtete – nur im Beisein einer Drittperson. Ende 2012 bzw. Anfang 2013 wurden die Besuche ganz ausgesetzt.

Vor diesem Hintergrund verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A mit Verfügung vom 13. Februar 2013 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. April 2013. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Zwischenzeitlich ausgereist, gelangte A Ende Dezember 2015 im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts in die Schweiz und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Sohn. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab und setzte A eine Ausreisefrist bis 30. Juni 2016. Die Letztgenannte verliess die Schweiz daraufhin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2016.

Im September 2018 reiste A von Deutschland herkommend erneut in die Schweiz ein und stellte am 12. November 2018 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung. Am 28. November 2018 wies das Migrationsamt auch dieses Gesuchs ab und A per 13. Dezember 2018 aus der Schweiz weg. In der Folge wurde A zwangsweise nach Brasilien zurückgeführt und ihr gegenüber am 14. Januar 2019 ein vom 17. Januar 2019 bis am 16. Januar 2021 dauerndes Einreiseverbot verhängt (siehe VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00022, E. 3 [nicht publiziert]).

C. Im September 2021 reiste A abermals in die Schweiz ein, wo man sie am 21. September 2021 in Bellinzona verhaftete und zum Vollzug einer ihr gegenüber mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Dezember 2018 wegen Urkundenfälschung verhängten 60-tägigen Freiheitsstrafe in den Kanton Zürich überführte. Am 18. November 2021 wurde A aus dem Strafvollzug entlassen. Drei Tage später reichte sie dem Migrationsamt ein neuerliches Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Sohn ein.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 trat das Migrationsamt auf das Gesuch von A nicht ein und forderte sie auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

II.  

Mit Entscheid vom 14. Februar 2022 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb, und forderte A zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz auf.

III.  

A erhob am 15. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung C", um sich "eine Erwerbstätigkeit suchen" zu können.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2022 wurde A – unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege – eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um die sie allenfalls treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen. Gleichentags ersuchte A sinngemäss um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts. Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2022 abgewiesen. Hierauf erklärte A am 1. März 2022, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Zuvor hatte sie noch mit Eingabe vom 28. Februar 2022 betont, auf die Aufenthaltsbewilligung angewiesen zu sein, weil sie keinen Mietvertrag, kein Geld, keinen Ausweis und keine Arbeit habe.

Die Sicherheitsdirektion hatte am 24. Februar 2022 auf Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verfahren ist in einzelrichterlicher Kompetenz als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.  

Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip – grundsätzlich unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 13 N. 79). Demnach sind die Gerichtskosten hier der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zumal ihrem Rechtsmittel ohnehin kaum Aussichten auf Erfolg beschieden waren. So wäre der Beschwerdegegner nur dann verpflichtet bzw. zu verpflichten gewesen, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. November 2021 einzutreten, wenn sich die tatsächlichen Umstände seit seinem (rechtskräftigen) Entscheid vom 28. November 2018 wesentlich geändert hätten. Solches macht die Beschwerdeführerin allerdings nicht geltend; im Gegenteil räumt sie namentlich ein, dass ihr minderjähriger Sohn jeden Kontakt mit ihr ablehne.

Soweit in dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach § 16 Abs. 1 VRG erblickt werden sollte, wäre es aus ebendiesen Gründen infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (siehe dazu Plüss, § 16 N. 42).

3.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      35.--     Zustellkosten,
Fr.    235.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

5.    Mitteilung an …