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VB.2022.00089
Verfügung
des Einzelrichters
vom 16. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich vertreten durch die Finanzdirektion, Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm: 2., 3. und 4. Zuteilungsrunde, hat sich ergeben: I. Mit Verfügungen vom 18. März, 17. Juni und 7. Oktober 2021 wies die Finanzdirektion Gesuche von A um Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms, 2., 3. und 4. Zuteilungsrunde, ab. II. Mit Beschluss vom 12. Januar 2022 vereinigte der Regierungsrat die gegen die vorgenannten Verfügungen erhobenen Rekurse von A und hiess sie insofern teilweise gut, als er "die Sache im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend die 2., 3. und 4. Zuteilungsrunde insgesamt" an die Finanzdirektion zurückwies. III. Am 16. Februar 2022 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte "die rasche Auszahlung der nicht rückzahlbaren Härtefallgelder". Der Regierungsrat schloss mit Vernehmlassung vom 4. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion beantragte am 17. März 2022, dass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten bzw. dieses – eventualiter – abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne. Hierzu äusserte sich A am 6. April 2022. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 1.2 Vorliegend ist ein Beschluss des Regierungsrats angefochten; da sich die Beschwerde jedoch als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. dazu sogleich, E. 2), ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 sowie [betreffend Beschwerden gegen Beschlüsse des Regierungsrats] § 38b N. 24; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). 2.1 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Bertschi, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechtbar. 2.2 Der Regierungsrat hiess die Rekurse des Beschwerdeführers teilweise gut und wies die Angelegenheit "im Sinne der Erwägungen" zum neuen Entscheid über die beantragte Entschädigung an die Finanzdirektion zurück. In den Erwägungen hielt er dazu fest, dass sich der Ablehnungsgrund, den die Finanzdirektion in ihrer Verfügung betreffend die 2. Zuteilungsrunde nenne, erübrigt habe und die Abweisungen der Gesuche des Beschwerdeführers im Rahmen der 3. und 4. Zuteilungsrunde zu Unrecht mit den in den betreffenden Verfügungen genannten Begründungen erfolgt seien. Die Finanzdirektion habe daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (neu) zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen erfülle, um in der 2., 3. und 4. Zuteilungsrunde insgesamt einen nicht rückzahlbaren Betrag zu erhalten. Dabei sei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, "dass es sich bei den Bestimmungen in der Covid-19-Härtefallverordnung [Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, SR 951.262] zur Beitragshöhe um Angaben zu den Höchstbeträgen" handle. 2.3 Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 25. Mai 2021, VB.2021.00045, E. 1.2.2 mit Hinweisen). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2, 138 I 143 E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, nachdem der Regierungsrat einzig auf einen Höchstbetrag verweist, der Finanzdirektion jedoch ansonsten keine konkreten Vorgaben macht, wie sie neu zu entscheiden habe (vgl. auch BGE 140 V 282 E. 4.2, wonach ein Rückweisungsentscheid selbst dann als Zwischenentscheid einzustufen sei, wenn er Anordnungen enthalte, die den Beurteilungsspielraum der Verwaltung zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich einschränkten). Im Licht der zitierten Rechtsprechung stellt der angefochtene Rückweisungsentscheid daher einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen anfechtbar ist. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist mithin nur zulässig, wenn der Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass bzw. inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt wären (siehe zu den entsprechenden Begründungsanforderungen BGE 141 IV 289 E. 1.3, 137 III 324 E. 1.1). Dies ist auch nicht ersichtlich. So scheint der Beschwerdeführer namentlich selbst davon auszugehen, dass für den Neuentscheid über die strittigen Beiträge keine weiteren Sachverhaltsabklärungen mehr erforderlich seien, und genügt es für die Annahme eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht, dass die direkte Anfechtung eines Rückweisungsentscheids aus finanziellen Interessen einer Partei angezeigt ist. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer zudem auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Gewährung eines Vorschusses im Sinn von Art. 17d des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (SR 818.102) zu stellen. 3. Ausgangsgemäss sind die – angemessen zu reduzierenden (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]) – Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k BGG erklärt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht. Soweit ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht, geltend gemacht wird, kann demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden. Andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Da der vorinstanzliche Beschluss einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende sodann ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 25. Mai 2021, VB.2021.00045, E. 3). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an …
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