{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00090_2022-06-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222451&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "97ebcaf9462dc43cabba6a653342f283"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00090"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.06.2022  VB.2022.00090"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.06.2022  VB.2022.00090"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.06.2022  VB.2022.00090"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | R\u00fcckerstattung unrechtm\u00e4ssig bezogener Hilfe; nachtr\u00e4glich ausgerichtete Taggelder. [Die Beschwerdef\u00fchrerin erhielt nach Unterst\u00fctzungsbeginn IV-Taggelder f\u00fcr einen Monat ausbezahlt, w\u00e4hrend dem sie keine Unterst\u00fctzung bezog. Der Bezirksrat betrachtete die Zahlung als dem Freibetrag unterliegendes Verm\u00f6gen und hob die R\u00fcckerstattungsverpflichtung wegen unrechtm\u00e4ssigen Bezugs (Verschweigen von Einkommen) auf. Dagegen f\u00fchrt die Gemeinde Beschwerde.] Kammerzust\u00e4ndigkeit zufolge grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (E. 1.1). Legitimation der Gemeinde (E. 1.2).  Wirtschaftliche Hilfe kann bei einer Meldepflichtverletzung nur so weit zur\u00fcckgefordert werden, als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer h\u00e4tten angesetzt werden d\u00fcrfen (E. 2.3).  Zufl\u00fcsse vor Beginn der Unterst\u00fctzung stellen Verm\u00f6gen, jene w\u00e4hrend der Unterst\u00fctzung Einnahmen dar. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs, sondern die effektive Realisierung w\u00e4hrend der Dauer der Unterst\u00fctzung massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen \u2013 z.B. Steuerr\u00fcckerstattungen oder Nachzahlungen von Lohn oder Sozialleistungen \u2013 grunds\u00e4tzlich nicht als Verm\u00f6gen mit entsprechendem Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren (E. 3.3). Im Umfang, in dem die unterst\u00fctzte Person Zahlungen erh\u00e4lt, die nach ihrem Zweck der Deckung ihres Lebensbedarfs dienen, kann sie nicht im sozialhilferechtlichen Sinne als bed\u00fcrftig gelten (E. 3.4).  Die Beschwerdegegnerin verletzte ihre Meldepflicht, indem sie weder die Forderung auf ausstehende IV-Taggelder noch den betreffenden Zahlungseingang meldete (E. 4.1). Im Umfang der ihr ausgerichteten Taggelder war sie nicht bed\u00fcrftig und w\u00e4re die ihr auszurichtende wirtschaftliche Hilfe entsprechend tiefer zu bemessen gewesen (E. 4.2). Gest\u00fctzt auf \u00a7 26 lit. a SHG ist sie zur R\u00fcckerstattung dieses Betrags verpflichtet (E. 4.3).  Keine Kostenauflage aus Billigkeitsgr\u00fcnden (E. 5.1). Keine Parteientsch\u00e4digung an das obsiegendeGemeinwesen (E. 5.2). \r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:58:51", "Checksum": "aeb3c0717d936d04c5b8bf390e7da8f6"}