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Geschäftsnummer: VB.2022.00092  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.06.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit


An das Vorliegen eines Kündigungsgrunds während der Probezeit dürfen nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie bei einer ordentlichen Kündigung. Vor Ablauf der Probezeit können beide Parteien mithin nicht darauf vertrauen, das Arbeitsverhältnis werde langfristig Bestand haben (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass ihr Fehler in der Arbeit unterliefen. Sodann ist belegt, dass die Beschwerdeführerin sich nicht in die Kommunikationsabläufe der Beschwerdegegnerin integrierte (E. 2.5). Es gelang den Parteien nicht, ein Vertrauensverhältnis zueinander aufzubauen (E. 2.6). Abweisung.
 
Stichworte:
KÜNDIGUNG
PROBEZEIT
VERTRAUENSVERHÄLTNIS
Rechtsnormen:
§ 20a VRG
Art. 17 Abs. 2 PR Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00092

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. Juni 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit,

hat sich ergeben:

I.  

A. A begann am 1. Oktober 2019 ein Praktikum "Pflege und Betreuung" im Pflegezentrum B der Stadt Zürich. Mit Verfügung vom 20. November 2019 löste die Stadt Zürich das Anstellungsverhältnis während der Probezeit per 27. November 2019 auf.

B. Mit Neubeurteilungsgesuch vom 20. Dezember 2019 beantragte A dem Stadtrat der Stadt Zürich sinngemäss, die Verfügung vom 20. November 2019 sei aufzuheben, sie sei weiterzubeschäftigen und ihr sei eine finanzielle Entschädigung für das entgangene Einkommen "bis Feststellung und Rechtskraft der missbräuchlichen Kündigung" zuzusprechen. Der Stadtrat der Stadt Zürich wies das Neubeurteilungsgesuch mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 ab.

II.  

Mit Rekurs vom 7. Dezember 2020 beantragte A dem Bezirksrat Zürich sinngemäss die Rückweisung der Sache an den Stadtrat der Stadt Zürich unter Feststellung der Missbräuchlichkeit der Kündigung sowie eine finanzielle Entschädigung für das entgangene Einkommen bis zum Ende der befristeten Anstellung. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 13. Januar 2022 ab.

III.  

Am 17. Februar 2022 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Sache sei an den Bezirksrat Zürich zurückzuweisen, der Stadt Zürich sei eine Rüge zu erteilen und ihr sei eine Entschädigung für entgangenen Lohn von fünf Monatslöhnen zuzusprechen. Weiter beantragte sie, es sei "die Stadt Zürich, konkret das Sozialzentrum C an[zu]weisen, mir fünf Monats-Integrationszuschüsse zu je Fr. 300.- und je die vollen Verpflegungskostenbeiträge zum Behalten zu überweisen" und die Stadt Zürich sei zu verpflichten, insgesamt Fr. 12'500.- "ans Sozialzentrum C zum Abbau meiner dortigen Schuld" zu überweisen. Am 20. Februar 2022 machte A unaufgefordert eine weitere Eingabe an das Verwaltungsgericht. Die Stadt Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge; der Bezirksrat Zürich verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Am 4. April 2022 nahm A hierzu Stellung, wobei sie vollumfänglich an ihren Anträgen festhielt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen betreffend ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2 Wie sich sogleich zeigt, erweist sich die Beschwerde nur insofern als zulässig, als die Beschwerdeführerin eine Entschädigung für entgangenen Lohn im Umfang von fünf Monatslöhnen bzw. Fr. 9'745.- verlangt. Damit fällt die Angelegenheit nach § 38b Abs. 2 lit. a und c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.3 Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig. Der Beschwerdeantrag darf nur Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f.). Die Beschwerdeführerin begehrte im Rekursverfahren lediglich die Rückweisung an den Stadtrat bzw. eine Entschädigung für entgangenen Lohn bis zum ursprünglichen Ende der befristeten Anstellung am 30. April 2020. Hierauf beschränkt sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin Leistungen der Sozialhilfe in Form von Integrationszuschüssen und Verpflegungskostenbeiträgen begehrt. Genauso ist auf das Begehren, die Beschwerdegegnerin habe insgesamt Fr. 12'500.- an das Sozialzentrum C zu leisten, nicht einzutreten. Beide Begehren werden durch die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebracht und bildeten deshalb nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens.

Auch auf das Begehren der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe der Beschwerdegegnerin eine Rüge zu erteilen, ist nicht einzutreten, da dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Beschwerdegegnerin zukommt und es deshalb keine sie betreffenden Aufsichtsbeschwerden entgegennehmen kann (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72 ff.).

2.  

2.1 Nach Art. 17 Abs. 2 des städtischen Personalrechts vom 6. Februar 2002 (PR, AS 177.100) setzt eine Kündigung durch die Stadt Zürich einen sachlichen Grund voraus und darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) sein. Während der Probezeit ist die Kündigung durch die arbeitgebende Behörde praxisgemäss bereits zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann. Die Auflösung muss von der betroffenen Person nicht verschuldet sein und kann sich auch auf objektive Gründe stützen. Die begründete Feststellung etwa, dass die sich um eine definitive Anstellung bewerbende Person dem Stellenprofil nicht entspricht, reicht aus. Dies hat seinen Grund darin, dass die Probezeit den Parteien die Möglichkeit bieten soll, einander möglichst zwanglos kennenzulernen, was zur Schaffung eines Vertrauensverhältnisses notwendig ist. Sie erlaubt den Parteien, abzuschätzen, ob sie die gegenseitigen Erwartungen erfüllen, und sie werden in die Lage versetzt, über die in Aussicht genommene langfristige Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände zu urteilen. Vor Ablauf der Probezeit können beide Parteien mithin nicht darauf vertrauen, das Arbeitsverhältnis werde langfristig Bestand haben (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00557, E. 4.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Kündigung des Anstellungsverhältnisses zur Beschwerdeführerin damit, dass diese die Aufgabenstellungen von Praktikanten ungenügend erfülle. Sie habe sich ungenügend in bestehende Strukturen und Abläufe eingefügt. Ihre Leistungen seien mangelhaft, sie arbeite oft zu langsam und unzuverlässig. Zudem sehe sie Gefahren nicht, weshalb kein notwendiges Vertrauensverhältnis in der Abteilung habe entwickelt werden können. Gemäss Gesprächsprotokoll zum Kündigungsgespräch hat die Beschwerdeführerin wiederholt Servier- oder Wäschewagen im Gang vor den Zimmern der Bewohnenden deponiert, auf diesen Wagen teilweise Geschirr gestapelt und dadurch ein Unfall- und Verletzungsrisiko für die Bewohnenden geschaffen. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin fortlaufend weisungswidrig handgeschriebene Notizzettel und Briefe als Kommunikationsmittel mit ihren Kolleginnen und Kollegen eingesetzt und solche Zettel auch wiederholt in den Zimmern der Bewohnenden hinterlassen. Gemäss entsprechenden Protokollnotizen hatte die Vorgesetzte bereits an Gesprächen vom 15. Oktober 2019 und 7. November 2019 diese Mängel in der Leistung der Beschwerdeführerin aufgezeigt und diese zur Besserung ermahnt.

2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihre Leistung mangelhaft war. Sie macht geltend, sie habe sehr gut gearbeitet, was ihr auch eine Kollegin im Rahmen eines Personalfests bestätigt habe. Weiter habe das Gespräch vom 15. Oktober 2019 nicht so stattgefunden, wie im Protokoll festgehalten. Es habe sich um ein informelles Gespräch gehandelt, wobei ihre Vorgesetzte sie einzig zu schnellerer Arbeit ermahnt habe. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Praktikumsbegleiterin kaum eingearbeitet und danach weder betreut noch beaufsichtigt worden. Unmittelbar vor der Auflösung des Anstellungsverhältnisses sei es zudem zu Vorkommnissen gekommen, die der Beschwerdeführerin das effiziente Arbeiten verunmöglicht hätten.

2.4 Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als der Beweiswert des Protokolls des Gesprächs vom 15. Oktober 2019 dadurch relativiert wird, dass dieses Dokument weder durch die Beschwerdeführerin noch durch eine andere an diesem Gespräch anwesende Person unterzeichnet wurde, obwohl es Felder für die Unterschrift der Beschwerdeführerin und deren Praktikumsbegleitperson enthält. Ob der Inhalt des Gesprächs vom 15. Oktober 2019 korrekt protokolliert wurde, kann jedoch offenbleiben, zumal die Beschwerdeführerin selbst anerkennt, dass das Gespräch stattgefunden hat und dass die Vorgesetzte der Beschwerdeführerin im Laufe des Gesprächs ihre Unzufriedenheit mit der Arbeitsgeschwindigkeit der Beschwerdeführerin kundtat. Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem nicht, dass das Protokoll des Gesprächs vom 7. November 2019 dessen Inhalt korrekt wiedergibt. Unbestritten ist somit, dass die Beschwerdeführerin wiederholt für ihre nicht zufriedenstellende Leistung gerügt wurde.

2.5 Die Beschwerdeführerin anerkennt sodann, dass sie wiederholt den Servier- oder Wäschewagen im Flur stehenliess und aufgrund der davon ausgehenden Gefahr für die Bewohnenden zurechtgewiesen wurde. Sie macht zudem selbst geltend, sich mehr mit den Bewohnenden unterhalten zu haben, als dies üblich sei. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht in die Kommunikationsabläufe der Beschwerdegegnerin integrierte, zeigt auch ihr handschriftliches Schreiben vom 30. Oktober 2019 an ihre Praktikumsbegleiterin. Dieses Schreiben enthält stichwortartige Hinweise, Anliegen und Aufforderungen an die Praktikumsbegleiterin, die keinen erkennbaren Zusammenhang zueinander haben und unstrukturiert verfasst sind. Dass eine Kommunikation auf diesem Weg anstelle der Nutzung der hierfür bereitgestellten Kommunikationskanäle den Betrieb eines Pflegezentrums erschwert, ist nachvollziehbar.

2.6 Dass es nicht gelang, zwischen der Beschwerdeführerin und den anderen Mitarbeitenden des Pflegezentrums B ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht. Nach ihrer Darstellung habe man sie "ständig beschuldigt, die in der Abteilung auftretenden Fehler im Hauswirtschaftlichen gemacht zu haben" und sie habe sich ständig für angebliche Fehler rechtfertigen müssen. Gleichzeitig macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht beaufsichtigt und betreut worden. Auch aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2019 geht hervor, dass bereits zu diesem Zeitpunkt erhebliche Meinungsverschiedenheiten der Beschwerdeführerin mit anderen Teammitgliedern bestanden.

2.7 Aus dem Gesagten ergeben sich Mängel in der Arbeit der Beschwerdeführerin und ein mangelndes Vertrauensverhältnis, welche sachliche Gründe für die während der Probezeit erfolgte Kündigung darstellen, zumal an das Vorliegen eines Kündigungsgrunds während der Probezeit nicht dieselben Anforderungen gestellt werden dürfen wie bei einer ordentlichen Kündigung. Daran vermag auch der Umstand, dass eine andere Mitarbeiterin des Pflegezentrums B die Leistungen der Beschwerdeführerin anlässlich einer Personalfeier gelobt haben soll, nichts zu ändern, zumal es nicht deren Aufgabe war, die Qualität der Leistungen der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Kündigung des Anstellungsverhältnisses sei ohne sachlichen Grund erfolgt, erweist sich damit als unbegründet.

2.8 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie sei durch Mängel in der Organisation der Beschwerdegegnerin während eines Arbeitstages kurz vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am effizienten Arbeiten gehindert worden. Selbst wenn dies zuträfe, würde dies nichts am Schluss ändern, dass die während der Probezeit erfolgte Kündigung sachlich begründet ist. Die Mängel in der Arbeitsleistung und das mangelnde Vertrauensverhältnis bestanden bereits geraume Zeit vor diesen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorkommnissen. Letztere dürften bei der Entscheidung der Beschwerdegegnerin, das Anstellungsverhältnis zur Beschwerdeführerin zu beenden, höchstens eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben, zumal die Einladung zum Kündigungsgespräch bereits zuvor erfolgt war. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.  

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00275, E. 10.2).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist Folgendes zu erläutern: Sofern das Bundesgericht von einem Streitwert von mehr als Fr. 15'000.- ausgeht oder sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG); ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an:
     a) die Parteien;
     b) den Bezirksrat Zürich;
     c) den Regierungsrat.