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Geschäftsnummer: VB.2022.00095  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.07.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Covid-19-Härtefallprogramm: 2. Zuteilungsrunde


[Die Beschwerdeführerin erbringt Dienstleistungen im Bereich Führungskräfteauswahl. Gemäss den Vorinstanzen ist ihr Umsatzrückgang nicht auf die behördlichen Covid-19-Massnahmen zurückzuführen.] Covid-19-Härtefallbeiträge sind Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (E.3). Es ist an der Beschwerdeführerin zu belegen, dass ihr Umsatzrückgang direkt oder indirekt auf die behördlichen Covid-19-Massnahmen zurückzuführen ist (E. 4 und 5). Der Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin ist massgebend auf einen Nachfragerückgang seitens ihrer Kundschaft zurückzuführen, die grösstenteils aus Industrie- und Technologieunternehmen besteht. Der Umsatzrückgang wurde folglich insbesondere durch die allgemeine Unsicherheit in der Wirtschaft verursacht und lässt sich nicht im erforderlichen Ausmass auf die behördlichen Covid-19-Massnahmen zurückführen (E. 6). Abweisung.
 
Stichworte:
BESONDERE BETROFFENHEIT
COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE
STAATSBEITRÄGE
STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH
SUBVENTION
UMSATZRÜCKGANG
ZUSAMMENHANG
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz
§ 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00095

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 14. Juli 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

 

 

 

In Sachen

 

 

A GmbH, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm: 2. Zuteilungsrunde,

hat sich ergeben:

I.  

Die A GmbH mit Sitz in Rüschlikon erbringt Beratungsdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Führungskräfteauswahl und Management-Entwicklung. Sie stellte am 9. Februar 2021 bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch um Covid-19-Härtefallhilfe im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich. Namentlich beantragte sie die Zusprechung eines nicht rückzahlbaren Betrags in der Höhe von Fr. 85'600.-.

Die Finanzdirektion wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. April 2021 ab. Zur Begründung gab sie an, der Umsatzrückgang der A GmbH im Jahr 2020 stehe nicht in direktem Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Corona-Massnahmen.

II.  

Die A GmbH erhob gegen diese Verfügung Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. Januar 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte der A GmbH die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

Dagegen erhob die A GmbH am 18. Februar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung der Finanzdirektion sowie die Zusprechung eines nicht rückzahlbaren Betrags in der Höhe von Fr. 85'600.-, eventualiter die Aufhebung der Verfügung der Finanzdirektion sowie die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung; alles unter Entschädigungsfolge.

Der Regierungsrat und die Finanzdirektion beantragten mit Stellungnahme vom 17. März 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die A GmbH präzisierte mit Replik vom 28. April 2022, dass sie sowohl die Aufhebung der Verfügung der Finanzdirektion als auch die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats beantrage. Im Übrigen hielt sie an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Da ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist, ist die Kammer für die Behandlung der Beschwerde zuständig (§ 38b Abs. 3 VRG).

2.  

Gemäss § 26a Abs. 1 VRG ist die Vorinstanz verpflichtet, die vollständigen Akten des erstinstanzlichen Verfahrens beizuziehen. Angesichts der wenigen Akten aus dem Gesuchverfahren macht es den Anschein, dass der Beschwerdegegner der Vorinstanz nicht die vollständigen Akten zukommen liess.

Sofern die Vorinstanz bei ihrem Entscheid tatsächlich nicht über die vollständigen Akten verfügte, hätte dieser Umstand allein grundsätzlich die Rückweisung an die Vorinstanz zur Folge, zumal das Verwaltungsgericht nicht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt. Wie sich sogleich zeigt, würde dies hier aber einen formalistischen Leerlauf darstellen, da die Frage, ob der Umsatzrückgang in genügend engem Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie steht, auch ohne die mit dem Gesuch einzureichenden Beilagen beurteilt werden kann. Hinweise darauf, dass der Vorinstanz diesbezüglich relevante Unterlagen fehlten, bestehen keine, zumal die Beschwerdeführerin sich hierzu im Rekursverfahren äusserte und Dokumente einreichte. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat denn auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die Akten der Vorinstanz genommen und in der Folge nicht geltend gemacht, die Akten der Vorinstanz seien unvollständig. Von einer näheren Klärung der Angelegenheit und gegebenenfalls einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kann daher in diesem Einzelfall ausnahmsweise abgesehen werden.

Beschwerdegegner und Vorinstanz sind jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die Rekursinstanz im Rekursverfahren grundsätzlich über die vollständigen erstinstanzlichen Akten verfügen muss. Es steht der erstinstanzlichen Behörde nicht frei zu entscheiden, welche Akten sie der Rekursinstanz zukommen lassen will. Sodann ist die Rekursinstanz gerade in Fällen, wo kein Anspruch auf eine staatliche Leistung besteht und deren Gewährung (nur) im behördlichen Ermessen liegt, insbesondere zufolge des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsmaxime verpflichtet, den Sachverhalt richtig festzustellen und alle Unterlagen der Rekurrierenden auch selber zu sichten, um eine besondere Betroffenheit ausschliessen bzw. allenfalls ergänzende Dokumente einfordern zu können.

3.  

3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz). Gemäss Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.

Am 1. Dezember 2020 trat die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 vom 25. November 2020 (HFMV 20, SR 951.262) in Kraft. Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum 31. Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten der Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligt (Art. 2 bis Art. 6 HFMV 20 [AS 2020 4919 ff.]). Unter anderem wurde für die Beteiligung des Bundes an den Kosten vorausgesetzt, dass das unterstützte Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 4921]).

Am 14. Januar 2021 trat der gestützt auf Art. 12 Abs. 5 Covid-19-Gesetz erlassene Art. 5b HFMV 20 in Kraft (AS 2021 8, S. 2). Dieser befreite Unternehmen, die in der massgebenden Zeit für mindestens 40 Tage schliessen mussten, unter anderem davon, zu belegen, dass sie im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie einen Umsatzrückgang von über 40 % erlitten haben.

3.2 Nachdem der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie diese ausgestalten (Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Bern, 17. Dezember 2021, S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).

3.3 Der Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 20 leicht angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021 beschloss der Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine 2. Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes angewendet werden (RRB 56/2021 S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108).

Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch am 9. Februar 2021 im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde.

3.4 Das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden (BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1 [je mit weiteren Hinweisen]; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 293; VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss § 5 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) sind Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu behandeln.

3.5 Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin ist das zum Zeitpunkt der Verfügung der Finanzdirektion geltende Recht anwendbar, mithin das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 20, je in der am 1. April 2021 in Kraft getretenen Fassung.

4.  

4.1 Das Staatsbeitragsgesetz unterscheidet zwischen Kostenanteilen, Kostenbeiträgen und Subventionen. Subventionen sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt (§ 3 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz). Kostenbeiträge sind hingegen Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe in einem Globalbudget festgelegt wird (§ 2a Staatsbeitragsgesetz). Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt (§ 2 Staatsbeitragsgesetz).

4.2 Art. 12 des Covid-19-Gesetzes regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligen kann. Das Covid-19-Gesetz räumt den betroffenen Unternehmen folglich keinen Anspruch auf Covid-19-Härtefallhilfe ein. Dasselbe gilt für die Covid-19-Härtefallmassnahmenverordnung 20. Im Kanton Zürich existiert kein Gesetz, welches den Unternehmen einen Anspruch auf Covid-19-Härtefallhilfe einräumt. Auch in den Kreditbeschlüssen des Kantonsrats zum Covid-19-Härtefallprogramm ist nicht vorgesehen, dass auf die Covid-19-Härtefallbeiträge ein Anspruch bestehe. Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt es sich folglich um Subventionen im Sinn von Art. 3 Staatsbeitragsgesetz (vgl. auch den Antrag des Regierungsrats vom 11. November 2020 betreffend den Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm, ABl 2020-11-20, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000363, S. 6).

Die Gewährung von Covid-19-Härtefallbeiträgen liegt damit im Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff., auch zum Folgenden). Ermessen wird rechtsverletzend ausgeübt, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgte, namentlich wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Die pflichtgemässe Ermessensbetätigung hat sich an den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Willkürverbot, dem Gebot von Treu und Glauben, dem Verhältnismässigkeitsprinzip und der Wahrung der öffentlichen Interessen zu orientieren (BGE 141 V 365 E. 1.2; BGE 138 I 104 E. 1.4.3; Donatsch, § 50 N. 26). Das Verwaltungsgericht überprüft folglich insbesondere, ob der Entscheid der Vorinstanzen die Rechtsgleichheit, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten oder das Willkürverbot verletzt, sowie ob die Verfahrensgarantien eingehalten wurden.

5.  

5.1 Der Beschwerdegegner begründete die Ablehnung des Gesuchs damit, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umsatzrückgang im Jahr 2020 nicht in direktem Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie stehe. Die Vorinstanz schützte den Entscheid des Beschwerdegegners. Sie erwog, es sei nicht ersichtlich, dass der geltend gemachte Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin in einem genügend engen Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen stehe und die Beschwerdeführerin mehr als andere Unternehmen betroffen gewesen sei.

5.2 Aus Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz ergibt sich, dass ein Unternehmen dann Härtefallhilfe beanspruchen kann, wenn es aufgrund seiner wirtschaftlichen Tätigkeit besonders betroffen ist und einen Härtefall darstellt. In Betracht kommen insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, handelt es sich bei dieser Aufzählung um eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung. Dies ergibt sich aus der Formulierung von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz ("insbesondere"). In diesem Sinn hat der Kantonsrat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2020 mit Bezug auf die 1. Zuteilungsrunde denn auch explizit auf eine Einschränkung der Anspruchsberechtigung auf einzelne Branchen verzichtet. In seinen weiteren Kreditbeschlüssen bezüglich des Covid-19-Härtefallprogramms äusserte er sich nicht mehr zu dieser Frage.

Der Gesetzgeber delegierte die Regelung der Einzelheiten der Covid-19-Härtefallhilfe für Unternehmen an den Bundesrat (Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz). Dieser konkretisierte in der Folge in der Covid-19-Härtefallverordnung 20, dass ein Unternehmen "besonders betroffen" im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz ist, wenn sein Umsatz im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des durchschnittlichen Umsatzes der Vorjahre sank (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 4921]).

5.3 Entsprechend setzen die Vorinstanzen für die Gewährung einer Covid-19-Härtefallhilfe an ein Unternehmen zu Recht voraus, dass der Umsatzrückgang von über 40 % auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist. Dabei ist auch ein indirekt auf die behördlichen Massnahmen zurückzuführender Umsatzrückgang härtefallbegründend (vgl. Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, 17. Dezember 2021, S. 2).

5.4 Die Beschwerdeführerin musste nicht im Sinn von Art. 5b HFMV 20 (AS 2021 8, S. 2) für mindestens 40 Tage schliessen. Sie ist daher nicht davon befreit, die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 (AS 2020 4921) zu erfüllen. Die Gewährung der beantragten Covid-19-Härtefallhilfe an die Beschwerdeführerin setzt daher voraus, dass sie einen Umsatzrückgang von über 40 % erlitten hat, der direkt oder indirekt auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist.

6.  

6.1 Es ist strittig, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umsatzrückgang auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist.

6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die Verwaltungsbehörden dazu, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Demnach ist die entscheidende Behörde zwar für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts verantwortlich; die betroffene Partei hat jedoch, insbesondere sofern sie – wie vorliegend – ein Begehren gestellt hat, die dieses stützenden Tatsachen substanziiert darzulegen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Eine Mitwirkungspflicht kann sich überdies aus dem Umstand ergeben, dass eine Partei den Sachverhalt besser kennt als die Behörden und dieser ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ermittelt werden kann (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 99). Folglich kommt der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine Mitwirkungspflicht zu, welche den Untersuchungsgrundsatz relativiert.

6.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 (AS 2020 4921) muss das betroffene Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt haben, dass sein Umsatz im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen unter 60 % des Umsatzes der Vorjahre gesunken ist, damit der Kanton diesem mit Unterstützung des Bundes Härtefallhilfe gewähren kann. Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210), wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. BGr, 15. Juni 2006, 4C.142/2005, E. 4; VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00109, E. 5.5 – 17. April 2019, VB.2018.00648, E. 6.3). Die Beweislast dafür, dass es zu einem Umsatzrückgang von 40 % oder mehr kam, der im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen steht, liegt folglich bei der Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb im Fall eines offenen Beweisergebnisses die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Plüss, § 7 N. 157).

7.  

7.1 Gemäss Handelsregisterauszug ist der Zweck der Beschwerdeführerin die Erbringung von Beratungsdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Führungskräfteauswahl und Management-Entwicklung. Die Beschwerdeführerin gibt an, ein international ausgerichtetes Executive-Search-Unternehmen zu sein, das multinationale Konzerne in der internationalen Direktsuche und Auswahl des Managements unterstütze. Zudem entwickle und pflege sie sogenannte Nachfolge-Pools. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Corona-Massnahmen hätten sich auf das Rekrutierungsverhalten ihrer Kundinnen und Kunden ausgewirkt, was zu einem Nachfrageeinbruch geführt habe. Zudem sei ihr aufgrund der Ein- und Ausreisebeschränkungen die Erfüllung ihrer Mandate im internationalen Kontext nicht mehr möglich gewesen, da diese von persönlichen Kontakten geprägt seien. Auch die geplanten Veranstaltungen, die zu ihrer Geschäftstätigkeit gehörten, hätten aufgrund des Kontakt- und Veranstaltungsverbots nicht durchgeführt werden können.

7.2 Der Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin ist, wie diese selber angibt, massgebend auf den Nachfragerückgang seitens ihrer Kundschaft zurückzuführen. Dass seitens der Kundschaft der Beschwerdeführerin das Interesse an den von ihr angebotenen Dienstleistungen im Jahr 2020 gesunken ist, ergibt sich auch aus den Akten. Die Kundschaft der Beschwerdeführerin besteht zu einem grossen Teil aus Industrie- und Technologieunternehmen. Nach Angabe der Beschwerdeführerin gehören ihre Hauptauftraggeber der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie an. Industrie- und Technologieunternehmen waren in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht unmittelbar von den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, wie etwa den Betriebsschliessungen oder den Veranstaltungsverboten, betroffen. Die Beschwerdeführerin reichte zahlreiche Berichte bzw. Artikel ein, welche unter anderem von Umsatzeinbrüchen in der Industriebranche berichten und vor Entlassungswellen warnen, welche bevorstünden. Für den Umsatzrückgang und einen allfälligen Stellenabbau in der Industriebranche dürften jedoch verschiedene Faktoren massgebend gewesen sein. Zu erwähnen sind etwa der starke Franken, Probleme in den Lieferketten, die nicht nur durch die Covid-19-Epidemie verursacht wurden, Liquiditätsengpässe sowie insbesondere die generelle Verunsicherung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie und die allgemeine konjunkturelle Lage (vgl. …, wonach die Lage in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie bereits seit 2018 angespannt sei). In der Regel wird die Rekrutierung von Nachwuchskräften zurückgefahren, wenn die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens unsicher ist. Die allgemeine Unsicherheit in der Wirtschaft im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie dürfte daher einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf die Nachfrage nach der Dienstleistung der Beschwerdeführerin gehabt haben.

Die Beschwerdeführerin gibt an, sie habe im Jahr 2020 mehrere Veranstaltungen durchführen wollen, was sie jedoch aufgrund der behördlichen Massnahmen nicht gekonnt habe. Zudem seien einige ihrer Kundinnen und Kunden (zumindest teilweise) als Zulieferer der Gastronomie‑, Hotellerie- und Reisebranche tätig. Diese von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände beziehen sich beide lediglich auf einen Teil der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin und konnten sich folglich auch bloss teilweise darauf auswirken. Daher rechtfertigen es diese Umstände nicht, die anderen erwähnten Faktoren, mit welchen sich der Nachfragerückgang erklären lässt, auszublenden.

Angesichts des Umstands, dass der Nachfragerückgang seitens der Kundinnen und Kunden der Beschwerdeführerin auf diverse weitere Faktoren zurückzuführen sein dürfte, steht auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Reisebeschränkungen im erforderlichen Ausmass für den Umsatzrückgang verantwortlich waren. Die Suche nach Führungskräften wurde durch die Reisebeschränkungen auch nicht verunmöglicht, vielmehr hätte die Beschwerdeführerin die notwendigen Interviews auch mittels Videoschaltung durchführen können, wie dies in zahlreichen Branchen für Tätigkeiten gemacht wurde, für die zuvor persönlicher Kontakt üblich war.

Auch aus den von der Beschwerdeführerin als Beilage zu ihrer Beschwerde eingereichten Belegen ergibt sich nicht mit rechtsgenügender Wahrscheinlichkeit, dass seitens der Beschwerdeführerin ein Umsatzrückgang von über 40 % gegenüber den Vorjahren auf die behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen zurückzuführen ist.

Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2020 keinen Umsatz generierte. Auch in den ersten zwei Märzwochen im Jahr 2020 erwirtschaftete sie praktisch keinen Umsatz.

7.3 Der Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin wurde vermutlich durch die behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen mitverursacht. Da jedoch diverse weitere Faktoren den Umsatz der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst haben dürften, ist nicht erstellt, dass ein Umsatzrückgang im Umfang von über 40 % gegenüber den Vorjahren auf die behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen zurückzuführen ist. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass ein massgebender Teil des Umsatzrückgangs der Beschwerdeführerin mit der allgemeinen Unsicherheit in der Wirtschaft oder den weiteren erwähnten Faktoren zu erklären ist. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin keine Covid-19-Härtefallhilfe zuzusprechen, da ihr Umsatzrückgang nicht direkt oder indirekt auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist, nicht rechtsverletzend.

8.  

8.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots geltend. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn eine Behörde zwei hinsichtlich der relevanten Tatsachen gleiche Situationen unterschiedlich behandelt, ohne dass ein sachlicher und vernünftiger Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, 136 I 345 E. 5). Dabei bezieht sich das Rechtsgleichheitsgebot grundsätzlich nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Gebietskörperschaft (Rainer J. Schweizer in: Bernard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/ Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 8 N. 23).

Die Beschwerdeführerin begründet die von ihr geltend gemachte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots damit, dass anderen Dienstleistungsunternehmen, die etwa in der Unternehmensberatung oder der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig seien, Covid-19-Härtefallgelder zugesprochen worden seien. Diesbezüglich reichte sie eine Grafik und eine Übersicht des Eidgenössischen Finanzdepartements ein.

Eine gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossende Ungleichbehandlung lässt sich nicht ausmachen: Dass sich die Beschwerdeführerin und die unterstützten Dienstleistungsunternehmen hinsichtlich der relevanten Faktoren in der gleichen Situation befinden, wurde nicht hinreichend dargetan. Zudem beziehen sich die Daten des Eidgenössischen Finanzdepartements auf die ganze Schweiz, weshalb gestützt auf diese Daten nicht auf eine Ungleichbehandlung der Unternehmen durch ein und denselben Kanton geschlossen werden kann. Da die Ausgestaltung der Covid-19-Härtefallhilfe in die Kompetenz der Kantone fällt, ist nicht klar, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Dienstleistungsunternehmen dieselben Voraussetzungen erfüllen mussten, wie die Beschwerdeführerin.

Schliesslich ist zu bemerken, dass keine Hinweise auf eine Ungleichbehandlung von Unternehmen, die sich keinem Branchen-Code zuordnen lassen, gegenüber Unternehmen mit Branchen-Code vorliegen.

8.2 Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Replik an, der Beschwerdegegner habe sich widersprüchlich verhalten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdegegner widersprüchlich verhalten soll, wenn er in seiner Replik auf die Voraussetzung der "besonderen Betroffenheit" hinweist. Dass die Kantone mit Unterstützung des Bundes Covid-19-Härtefallmassnahmen nur für Unternehmen vorsehen können, die "besonders betroffen" sind, ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz, der dies explizit vorschreibt. Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 (AS 2020 4921), der vorsieht, dass ein Umsatzrückgang von über 40 % gegenüber den Vorjahren im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie stehen muss, ist eine Konkretisierung von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz. Sowohl mit der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz als auch mit derjenigen von Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 (AS 2020 4921) musste die Beschwerdeführerin rechnen.

Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, im Antragsprozess sei nicht auf das Erfordernis der "besonderen Betroffenheit" hingewiesen worden, implizit einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend macht, ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwiefern die Ausgestaltung des Antragsprozesses eine genügend bestimmte Vertrauensgrundlage darstellt. Zudem nannte sie keine Dispositionen, die sie gestützt darauf getätigt hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können. Schliesslich ist wiederum darauf hinzuweisen, dass sich das Erfordernis der "besonderen Betroffenheit" explizit aus der gesetzlichen Grundlage ergibt (Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz).

9.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

11.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 4'495.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Regierungsrat.