{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00096_2022-09-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222677&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e3b9b2a5f83b615d875f0cc067a4cd6c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00096"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.09.2022  VB.2022.00096"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.09.2022  VB.2022.00096"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.09.2022  VB.2022.00096"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Scheinehe? [Der Beschwerdef\u00fchrer heiratete 2014 in D\u00e4nemark eine 12 Jahre j\u00fcngere EU-B\u00fcrgerin, welcher kurz zuvor erstmals eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden war. Nach der Heirat wurde ihm ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Das Ehepaar wohnt seit acht Jahren zusammen; seit sechs Jahren lebt es in Wohngemeinschaft mit der Schwester der Ehefrau und dem Bruder des Beschwerdef\u00fchrers, welche ebenfalls verheiratet sind. Das Bezirksgericht sprach das Ehepaar mit begr\u00fcndetem und rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom Vorwurf der T\u00e4uschung der Beh\u00f6rden wegen Scheinehe frei.] Kriterien f\u00fcr das Vorliegen einer Scheinehe (E. 2.2). Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, die Vorinstanz habe in willk\u00fcrlicher Weise auf migrationsrechtliche Verfahren von Drittpersonen abgestellt (E. 4.1): Der Vergleich der Vorinstanz mit zwei \"spanischen Freundinnen\", die ebenfalls eine Scheinehe eingegangen seien, ist willk\u00fcrlich und widerspricht der Einzelfallbetrachtung. Nicht willk\u00fcrlich ist dagegen die Bezugnahme auf die Ehe der Schwester der Ehefrau und dem Bruder des Beschwerdef\u00fchrers, deren migrations- und strafrechtliches Verfahren parallel gef\u00fchrt wurde (E. 4.3). Grunds\u00e4tzlich keine Bindungswirkung des Strafurteils f\u00fcr Verwaltungsbeh\u00f6rden. Eine Verwaltungsbeh\u00f6rde darf aber nicht ohne Not von den tats\u00e4chlichen Feststellungen der Strafbeh\u00f6rde abweichen (E. 5.1). Vorliegend weicht die Vorinstanz in Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht vom Strafurteil ab (E. 5.3): Gegen eine Scheinehe sprechende Indizien, wie der enge Kontakt des Beschwerdef\u00fchrers mit der Schwiegermutter, die vielen Kenntnisse der Ehegatten \u00fcber die Familienverh\u00e4ltnisse und den Werdegang, die konstanten Wohnverh\u00e4ltnisse und die gemeinsamen Zukunftspl\u00e4ne, wurden nicht gen\u00fcgend ber\u00fccksichtigt. Es liegen \u00fcberwiegende Indizien f\u00fcr eine gelebte Ehe vor. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:08:53", "Checksum": "36081b9865f9189719921c593a99da42"}