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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2022.00098
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
I.
A. A ist
ein 1994 geborener Staatsangehöriger Bangladeschs. Am 31. März 2016
heiratete er in B, Zypern, die 1987 geborene und ursprünglich aus der
Dominikanischen Republik stammende spanische Staatsangehörige E. Letztere
reiste am 1. Juni 2016 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf einen
Arbeitsvertrag mit dem Restaurant F in Zürich eine bis am 31. Mai 2021
gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. A reiste am 31. August 2016 in die
Schweiz ein, wo er im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit
Gültigkeit bis am 31. Mai 2021 erhielt.
B. Bis am
2. November 2016 wohnten A und E an der G-Strasse 01 in Zürich als
Untermieter von H, einem Staatsangehörigen Bangladeschs. Seit dem
3. November 2016 sind sie an der P-Strasse 02 in Zürich gemeldet,
zusammen mit dem Ehepaar I (spanische Staatsangehörige, geboren 1993) und J
(Staatsangehöriger Bangladeschs, geboren 1981). Dabei handelt es sich um die
Schwester E's bzw. den Bruder A's, welche in Dänemark die Ehe geschlossen
hatten, bevor sie in die Schweiz einreisten.
C. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom
24. Juni 2019 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA A's und E's und wies
sie aus der Schweiz weg. Dabei kam das Migrationsamt zum Schluss, E habe ihren
Aufenthalt mittels zweier Scheinarbeitsverträge erschlichen, weshalb ihr
freizügigkeitsrechtlicher Anspruch als Arbeitnehmerin aufgrund
Rechtsmissbrauchs untergegangen sei. Bei der von ihr von April bis Juni 2018
ausgeübten Tätigkeit für die Firma K handle es sich um eine unwesentliche
Erwerbstätigkeit von untergeordneter Bedeutung. Auch die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA A's sei zu widerrufen, sei doch die Ehe A/E lediglich zum Schein
eingegangen worden. Gegen die Verfügung wurde am 29. Juli 2019 Rekurs
erhoben.
D. Am 23. September
2020 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Anklage gegen A und E wegen
Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG). Mit (begründeten)
Urteilen vom 2. März 2021 (GG200236 bzw. GG200237) sprach das
Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, die Beschuldigten in Anwendung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Täuschung der Behörden
frei. Die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Berufung wurde wieder
zurückgezogen, womit die Strafurteile in Rechtskraft erwachsen sind.
II.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hiess den am
29. Juli 2019 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 18. Januar 2022
teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung auf, soweit sie E betraf, und
wies das Migrationsamt an, deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern
bzw. ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Soweit die Verfügung vom
24. Juni 2019 A betraf, wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
den Rekurs ab und setzte diesem eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz an.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Februar 2022 an das
Verwaltungsgericht liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beantragen, der
Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu
verlängern. Ausserdem stellte er folgenden Antrag: "Die Verletzungen des
rechtlichen Gehörs durch die Sicherheitsdirektion seien im Dispositiv des
Entscheides formell festzuhalten". In prozessualer Hinsicht ersuchte A um
eine schriftliche Bestätigung bezüglich seines Aufenthaltsrechts während des
Beschwerdeverfahrens. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2022 wurde
festgehalten, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. März 2022 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit
Präsidialverfügung vom 27. Juli 2022 zog das Verwaltungsgericht die A und E
betreffenden Strafakten beim Bezirksgericht Zürich bei; ferner zog es die
Migrationsakten betreffend E bei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Am
1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz
(AIG) heisst, in Kraft getreten. Das Übergangsrecht bestimmt sich damit
entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von Art. 126
AIG. Bei Widerrufsgründen ist grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt
abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum
Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr,
11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010,
2C_837/2009, E. 1; VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00679, E. 1.3).
Damit bleibt auf den vorliegenden Fall grundsätzlich das bisherige Recht
anwendbar. Die hier anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen
Änderungen erfahren, sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird (VGr,
19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.2).
2.
2.1 Gemäss Art. 2
Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre
Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999
(FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an
und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig
gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen
Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten
wird (vgl. BGE 130 II 113 = Pra. 93 [2004] Nr. 171
E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1).
Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht somit unter dem
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Schein-
oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 18. August 2017, 2C_118/2017, E. 4.1), sowie die
Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe
(BGE 128 II 145 E. 2.2). Auf eine
Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.
Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn
einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen
Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 23. Februar
2021, 2C_860/2020, E. 4.4; BGr, 26. Februar 2020, 2C_112/2019,
E. 4.2). Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe
die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der
Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der
Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht
(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine
eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1
E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1).
2.2 Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020,
E. 4.3.2). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere
Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer
bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung
vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten
namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den
Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie
beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe
Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit
weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch
die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht
zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein unterschiedlicher
kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits
bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr, 3. Dezember 2020,
2C_723/2020, E. 4.3.3; BGr, 14. November 2019, 2C_613/2019, E. 3.6.3).
Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.
Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten
Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung
verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das
Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 27. Januar
2020, 2C_950/2019, E. 3.2; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2;
BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 3. März 2022,
VB.2021.00476, E. 2.4).
3.
3.1 Die Vorinstanz bejahte trotz freisprechendem Strafurteil eine
Scheinehe, wofür gewichtige Indizien vorlägen: Hierfür sprächen insbesondere
- der Umstand, dass A Drittstaatsangehöriger und keine
qualifizierte Arbeitskraft sei, sodass ihm ein längerer Aufenthalt in der
Schweiz nur mittels Heirat einer hier aufenthaltsberechtigten Person möglich gewesen
sei;
- die Umstände des Kennenlernens über die Geschwister I und J
via Facebook und WhatsApp bei fehlender gemeinsamer Sprache und das erste
Treffen im Januar 2016 in Zypern, an dem sie gleichzeitig den Heiratsentschluss
fassten, die Papiere vorbereiteten und die Familien informierten;
- der Umstand, dass A und E zwei Monate später an ihrem zweiten
persönlichen Treffen am 31. März 2016 ohne Familie in Zypern heirateten,
wo sich A zwar mit einem Aufenthaltstitel ordnungsgemäss aufgehalten habe,
zugleich aber auch bekannt sei, dass sich die Abwicklung von zivilrechtlichen
Trauungen ähnlich wie in Dänemark relativ einfach gestalte und sich A
zweieinhalb Jahre später nicht mehr genau an seine Kollegen, die als Trauzeugen
dienten, erinnern konnte;
- die separaten und zeitversetzten Einreisen der Ehefrau am 1. Juni
2016 von Madrid und A am 31. August 2016 von Zypern herkommend in die
Schweiz;
- die erste Wohnsitznahme als Untermieter an der G-Strasse 01 in
Zürich, die in zwei weiteren
Rekursverfahren in sehr ähnlich gelagerten Fällen von Scheinehen aus denselben Kulturkreisen als Adresse
verwendet worden sei;
- das auf Facebook veröffentlichte Foto vom 27. Juni 2016, auf
dem die Ehefrau ca. 17 Geldscheine von je Fr. 200.-
in bar zeige, was kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz aussergewöhnlich erscheine;
- die auf Facebook veröffentlichten Fotos vom 6. Dezember 2016,
auf dem die Ehefrau während ihres Ferienaufenthalts in
der Dominikanischen Republik mit einem anderen Mann in zwei innigen Posen abgebildet sei, wobei nicht glaubhaft erscheine, dass es sich lediglich um
einen Verwandten handle;
- der Umstand, dass A nach ca. 1,5-jähriger
Beziehung im Zeitpunkt seiner Einvernahme im Jahr 2017 keine bis kaum Kenntnisse über die Ehefrau hatte (Namensschreibweise, Geburtsort, Körpergrösse, Schule, Beruf) sowie
auffallend wenige Gemeinsamkeiten bzw. Anhaltspunkte aufzeigen konnte, die auf das Führen einer echten
Lebensgemeinschaft hingedeutet hätten;
- das gleichgerichtete Vorgehen der spanischen Freundin der Ehefrau, L, die im Juli 2015 den bangladeschischen Staatsangehörigen M geheiratet
habe, der in der Schweiz zuvor erfolglos um Asyl ersucht und
eine Scheinehe geführt habe,
und die vor der Vorinstanz wohl vorgegeben habe, ein
Arbeitsverhältnis mit dem
Restaurant der N GmbH in Zürich eingegangen zu sein;
- die starke Anlehnung an das rechtsmissbräuchliche Vorgehen der
Schwester der Ehefrau, I, und des Bruders von A, J, die zuvor am 21. August 2014 in Tønder
(Dänemark) geheiratet hätten, separat in die Schweiz eingereist seien, den Aufenthalt
(wohl) mit drei Scheinarbeitsverträgen von I gesichert hätten und seit 3. November 2016 mit dem
Ehepaar E/A an der P-Strasse 03
in Zürich zusammenlebe;
- die Parallelen zu weiteren rechtsmissbräuchlichen Fällen
ausländischer Scheinehepaare aus
den gleichen Kulturkreisen, was durch die koordinierte Aktion GOLIATH der Kantonspolizei Zürich und der
Vorinstanz in den letzten Jahren aufgedeckt worden sei und die zu zahlreichen
Bewilligungswiderrufen und Wegweisungen
durch die Vorinstanz, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
bzw. das Bundesgericht geführt hätten.
Insgesamt, erwog die Vorinstanz, sei die Beweiskraft der
Indizien aus ausländerrechtlicher Perspektive erdrückend. In Kenntnis des
Vorgehens anderer spanisch-bangladeschischer Scheinehepaare hätten A und seine
Ehefrau von Anfang an den Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz,
zusammen mit ihren Geschwistern, geplant. Die aufgeführten Indizien seien durch
A nicht entkräftet worden. Gesehen werde aber der Einwand, dass das Ehepaar
seit November 2016 in der ehelichen Wohnung an der P-Strasse 02 in Zürich
zusammen mit den Geschwistern wohnen und auch eine intime Beziehung führen
würde. Die Wohnsituation scheine in der Tat seit 2016 stetig zu sein. Die
formellen Melde- und Mietverhältnisse sowie das Zusammenleben mit intimen
Beziehungen führe aber nicht ohne Weiteres zur Annahme einer eigentlichen
ehelichen Lebensgemeinschaft. Angesichts dessen, dass das Paar sowohl mit den
Geschwistern als auch mit anderen Scheinehepaaren vernetzt sei, sei davon
auszugehen, dass es sich um eine reine Zweckgemeinschaft mit Aufteilung der
Wohn- und Lebenskosten unter den männlichen Geschwistern handle, welche darauf
abziele, das Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern und einer
Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Der vorgebrachte gemeinsame Urlaub in
Madrid im April/Mai 2017, die gemeinsamen Weihnachten 2017 mit dem
Geschwisterpaar in Zürich, obwohl A Moslem sei und Weihnachten nach eigenen
Angaben nicht feiere, der achttägige Besuch der Schwiegermutter aus Spanien
über Neujahr 2017 bzw. 2018 in Zürich, der Besuch von A im Juli 2020 in Madrid
und die weiteren, undatierten Fotos, auf welchen das Ehepaar
"vertraut" abgebildet sei, würden nicht ausreichend belegen, dass ein
aufrichtiger Ehewille bestehe. Ferner wirke der eingereichte WhatsApp-Chatverlauf
nicht als sachdienlich in Bezug auf den Gehalt einer ehelichen Beziehung.
Insgesamt sei rechtsgenügend erstellt, dass das Ehepaar seit Jahren den
Anschein einer gelebten ehelichen Beziehung erwecke und die Behörden damit zu
täuschen suchte. Folglich sei der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
von A gemäss Art. 23 Abs. 1 VEP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. a AuG zu Recht erfolgt.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise auf
migrationsrechtliche Verfahren von Drittpersonen abgestellt, deren Akten zum
vorliegenden Verfahren nicht einmal beigezogen worden seien.
4.2 Die
Vorinstanz zog in ihrem Entscheid Parallelen zu anderen migrationsrechtlichen
Verfahren, in welchen binationale Ehen in Kombination von spanischen und
bangladeschischen Staatsangehörigen vom Migrationsamt als Scheinehen
qualifiziert wurden. Zitiert wurde namentlich die Ehe der "spanischen
Freundin der Rekurrentin, L" mit dem ebenfalls aus Bangladesch stammenden M
sowie die Ehe von I, der Schwester von E, mit J, dem Bruder des
Beschwerdeführers. Weiter hätte der Beschwerdeführer seinen ersten Wohnsitz in
Zürich an einer Adresse gehabt, die "in zwei weiteren Rekursverfahren in
sehr ähnlich gelagerten Fällen von Scheinehen aus denselben Kulturkreisen als
Adresse verwendet" worden seien. Schliesslich bestünden Parallelen zu
weiteren rechtsmissbräuchlichen Fällen ausländischer Scheinehepaare aus den
gleichen Kulturkreisen, was durch die koordinierte Aktion GOLIATH der
Kantonspolizei Zürich und dem Migrationsamt in den letzten Jahren aufgedeckt
worden sei.
4.3 Für den
Vergleich mit der Ehe von L/M stützt sich die Vorinstanz zwar auf verschiedene,
aktenkundige Facebook-Einträge, welche die Schwägerin und die Ehefrau des
Beschwerdeführers mit L zeigen. Selbst wenn die Ehe der Letzteren als Scheinehe
qualifiziert wurde, kann allein aus deren Bekanntschaft zur Ehefrau des
Beschwerdeführers nichts für die hier zu beurteilende Ehe abgeleitet werden.
Gleiches gilt für die zwei weiteren, nicht aktenkundigen Rekursverfahren von
Scheinehen aus demselben Kulturkreis. Solche Vergleiche erweisen sich als
willkürlich und widersprechen der allein ausschlaggebenden Einzelfallbetrachtung
(siehe dazu VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00434, E. 2.5; VGr, 15. November
2017, VB.2017.00366, E. 2.7). Anders präsentiert sich die Sachlage in
Bezug auf die Ehe von I und J, der Schwägerin und dem Bruder des
Beschwerdeführers: Hier finden sich in den Akten zahlreiche Hinweise auf deren
Ehe, da alle vier, d. h.
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie seine Schwägerin und sein Bruder,
seit 2016 in derselben Wohnung an der P-Strasse 02 in Zürich leben und
gegen dieses Ehepaar ebenfalls wegen Scheinehe ermittelt wurde. Naturgemäss
ergaben sich Überschneidungen des vorliegenden Verfahrens zum parallel
geführten migrations- und strafrechtlichen Verfahren der Eheleute I/J. Auch der
Verweis auf die Aktion GOLIATH der Kantonspolizei Zürich, welche in Bezug auf
diesen Fall zu einem Anfangsverdacht betreffend Scheinehe führte, ist nicht
unzulässig bzw. willkürlich (siehe dazu VGr, 31. März 2021, VB.2021.00006,
E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 31. März 2021,
VB.2021.00070, E. 2.3.1.7, vom Bundesgericht bestätigt: BGr, 18. August
2021, 2C_437/2021, E. 4.2 und E. 4.3).
4.4 Ob
aufgrund dessen, dass die L und M und weitere Personen betreffenden
Verfahrensakten keinen Eingang in die vorliegenden Akten gefunden haben, eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden muss, kann offengelassen
werden, da die Beschwerde – wie gleich zu zeigen sein wird – gutzuheissen ist
(siehe E. 5.3). Auf das Begehren des Beschwerdeführers, die Verletzung des
rechtlichen Gehörs sei im Dispositiv des Entscheids formell festzuhalten, ist
sodann nicht einzutreten: Um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Dispositiv festzuhalten, müsste der Beschwerdeführer ein besonderes
Feststellungsinteresse aufweisen. Dass ein solches hier vorliegen würde, legt
dieser jedoch nicht dar. Selbst wenn ein Feststellungsinteresse vorliegen
würde, erwiese sich dieses gegenüber dem Leistungsbegehren auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung als subsidiär (VGr, 22. September 2010,
VB.2010.00163, E. 1.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht).
5.
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er mit
Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2021 vom Vorwurf der Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 AIG rechtskräftig
freigesprochen worden sei. Die Vorinstanz widerspreche im angefochtenen
Entscheid dem Strafgericht in derselben Sache und gehe gleichwohl von einer
Scheinehe aus.
5.1 Für
Verwaltungsbehörden entfaltet die Begründung eines Strafurteils grundsätzlich
keine Bindungswirkung. Hingegen gebieten der Grundsatz der Einheit der
Rechtsordnung und die Rechtssicherheit, widersprüchliche Entscheide im Rahmen
des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von
den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen soll. Falls keine
klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen
bestehen, darf die Verwaltungsbehörde nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur
abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die
dem Strafgericht unbekannt gewesen sind, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt
oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen
abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; 136 II
447 E. 3.1; BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.3.1; BGr, 22. August
2019, 2C_89/2019, E. 3.1). Dasselbe gilt grundsätzlich auch im
Ausländerrecht (vgl. BGr, 22. November 2019, 2C_1044/2018, E. 4.3).
Jedenfalls wenn der Freispruch im Strafverfahren jedoch ausdrücklich aufgrund
der Unschuldsvermutung (vgl. Art. 10 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 [StPO]) zustande gekommen ist oder wenn die beschuldigte Person in jenem
Verfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht (vgl. Art. 113 Abs. 1
StPO) Gebrauch gemacht hat, besteht im migrationsrechtlichen Verfahren durchaus
eine Veranlassung, von den strafrechtlichen Feststellungen abzuweichen.
Gegebenenfalls kann die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt ergänzend
instruieren und sich dabei auch der Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90
AIG) der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers bedienen. Will die
Migrationsbehörde von den Feststellungen der Strafbehörden abweichen, ergeben
sich indes gewisse Anforderungen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29
Abs. 2 BV). Vorausgesetzt ist zumindest, dass sich die Verwaltungsbehörde
mit dem freisprechenden Strafurteil auseinandersetzt und darlegt, welche Gründe
zu einer abweichenden Sachverhaltsfeststellung führen. Unterlässt sie dies,
verletzt sie namentlich ihre Begründungspflicht (vgl. BGr, 6. Mai 2021,
2C_197/2021, E. 3.3.2 mit Hinweisen; BGr, 22. November 2019,
2C_1044/2018, E. 4.3.1.3).
5.2 Das
Bezirksgericht Zürich begründete den Freispruch des Beschwerdeführers wegen
Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 AIG in seinem
Urteil vom 2. März 2021 wie folgt: Zwar seien vier Indizien für das
Vorliegen einer Scheinehe erfüllt, nämlich eine nur kurze Bekanntschaft der
Ehegatten vor der Heirat, ein grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten,
namentlich ein deutlich höheres Alter der Ehefrau, fehlende sprachliche
Verständigungsmöglichkeiten sowie ein fehlender Bezug zur Schweiz, weshalb ein
Anfangsverdacht wegen Scheinehe folglich nicht von der Hand zu weisen sei. Demgegenüber
hätten sowohl der Beschuldigte als auch die Beschuldigte konstant ausgesagt,
dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt habe und die Ehe auch gelebt würde.
Auch habe der Beschuldigte auf entsprechende Fragen in der Untersuchung die
Verwandtschaftsverhältnisse, den Werdegang und die Vorlieben der Beschuldigten
schildern können, welche mit den Aussagen der Beschuldigten übereinstimmen
würden. Vehement sei bestritten worden, dass Geld für die Eheschliessung
geflossen sei. Bezüglich der Polizeikontrolle vom 14. Mai 2019 in der
ehelichen Wohnung hätten die Beschuldigten erklären können, dass sich die
Kleider des Beschuldigten aufgrund deren Geruchs in einem anderen Zimmer
befunden hätten, da diese nach der Arbeit in der Restaurantküche nach Essen
riechen würden. Sodann hätten die Beschuldigten geschildert, dass diese
Polizeikontrolle in die Zeit des Ramadans gefallen sei, weshalb der
Beschuldigte in der Nacht aufgestanden sei, gekocht sowie gegessen und danach
im anderen Zimmer geschlafen habe, um die Beschuldigte nicht zu stören.
Ansonsten hätten beide angegeben, im gemeinsamen Schlafzimmer zu nächtigen.
Beide Beschuldigten hätten ausserdem übereinstimmend berichtet, dass die
Abwesenheit der Beschuldigten anlässlich der Polizeikontrolle vom 25. Oktober
2017 auf einen Aufenthalt bei ihrer Mutter in Madrid zurückzuführen gewesen
sei. Schliesslich hätten beide Beschuldigten ausgeführt, dass sie nicht
gemeinsam in die Schweiz eingereist seien, da der Beschuldigte in Zypern seine
Arbeit noch habe zu Ende führen müssen. Beide Beschuldigten hätten während der
Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung konstant, detailliert und
übereinstimmend ausgesagt. Die Ausführungen des Beschuldigten würden plausibel,
lebensnah und nicht a priori unglaubhaft erscheinen. Die beiden polizeilichen
Kontrollen am ehelichen Wohnort der Beschuldigten hätten keine eindeutig
belastenden Beweise zutage gefördert. Im Gegenteil zeigten die Fotos vom 25. Oktober
2017 der ehelichen Wohnung, dass die Beschuldigten im gleichen Zimmer lebten
und schliefen. Auch hätten sich in der Wohnung und auf dem Mobiltelefon viele
gemeinsame Fotos der Beschuldigten befunden. Insgesamt bestünden am
deliktischen Verhalten unüberwindliche Zweifel, weshalb dieser in Anwendung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" von der Anklage freizusprechen sei.
5.3 Die
Vorinstanz weicht in Verletzung der Begründungspflicht vom Strafurteil ab: Sie
legt nicht hinreichend dar, weshalb gleichwohl von einer Scheinehe auszugehen
sei. Vielmehr stützt sie sich insbesondere – wie in E. 4.3 dargelegt – in
willkürlicher Weise auf das rechtsmissbräuchliche Vorgehen anderer
ausländischer Ehepaare. Zwar ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Umstände des Kennenlernens über das ebenfalls verheiratete Geschwisterpaar I
und J und die Heirat übers Kreuz auffällig erscheinen und auf eine Scheinehe
hindeuten. Gleiches gilt für das auf Facebook veröffentlichte
Foto vom 6. Dezember 2016, auf dem die Ehefrau während
ihres Ferienaufenthalts in der Dominikanischen Republik mit einem anderen Mann in zwei innigen Posen
abgebildet ist, wofür sie keine plausible Erklärung abgeben konnte. Folgende, gegen
eine Scheinehe sprechende Indizien wurden von der Vorinstanz dagegen nicht
genügend berücksichtigt:
- In
Bezug auf die Heirat in Zypern wurde dem Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer dort mit einer Residence Card als
Student (Fachrichtung …) aufhielt, zu wenig Rechnung getragen. Es liegt auf der
Hand, dass die Heirat aufgrund dessen Aufenthalts in Zypern auch dort stattfand
und nicht in seinem oder ihrem Heimatland. Auch konnte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung vom 25. Oktober 2017 (Frage 68) einen Trauzeugen,
einen Freund und Mitstudenten von ihm, namentlich benennen.
- Kenntnis
des Beschwerdeführers über die Familienverhältnisse der Ehefrau: Der
Beschwerdeführer konnte phonetisch die frühere Adresse der Ehefrau bei ihrer
Mutter (...) sowie den Namen der Schwiegereltern und der Geschwister der
Ehefrau nennen.
- Persönlicher
Kontakt mit der Schwiegermutter Q: Der Beschwerdeführer traf seine
Schwiegermutter mehrere Male gemeinsam mit seiner Ehefrau in Spanien, so etwa
im Mai 2017 sowie im Februar 2019. Über die Weihnachtstage und Neujahr
2017/2018 und 2018/2019 besuchte die Schwiegermutter ihre beiden Töchter und
deren Ehemänner in der Schweiz, wobei sie Weihnachten gemeinsam feierten. Im
Juli 2020 besuchte der Beschwerdeführer seine Schwiegermutter drei Tage ohne
seine Ehefrau in Madrid. Am 25. Januar 2022 bestellte er überdies ein
Rückreisevisum, um erneut die Schwiegermutter in Madrid zu besuchen.
- Richtige
Angaben zum damaligen Aufenthalt der Ehefrau in Spanien: Anlässlich der
Wohnungskontrolle am 25. Oktober 2017 konnte der Beschwerdeführer Angaben
zum aktuellen Aufenthalt der Ehefrau in Spanien machen, insbesondere zum
Abflugdatum (30. August 2017) und zum Rückflugdatum (25. November
2017). Das Flugticket mit dem genannten Abflugdatum liegt in den Akten der
Ehefrau. Die Landesabwesenheit der Ehefrau erklärt auch, weshalb der
Beschwerdeführer an der polizeilichen Wohnungskontrolle nur allein angetroffen
werden konnte.
- Richtige
Angaben des Beschwerdeführers zum Gesundheitszustand der Ehefrau: An der
Befragung vom 14. Mai 2019 (Frage 64) gab der Beschwerdeführer an, seine
Ehefrau habe die Tätigkeit beim Restaurant F wegen Rückenschmerzen aufgeben
müssen. Der Inhaber des Restaurant F bestätigte in seiner Befragung vom
14. August 2020, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2016 bei
ihm gearbeitet habe, wegen ihrer Rückenschmerzen aber nicht viel Lasten habe
tragen können. Schliesslich sei das Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Die
Ehefrau ihrerseits gab an, diese Tätigkeit nach nur vier Monaten wegen Rücken-
und Nierenschmerzen aufgegeben zu haben.
- Auf
dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers befanden sich am 25. Oktober 2017
mehrere hundert Fotos, welche das Ehepaar zeigen, wobei die Fotos in
Zypern oder in Spanien entstanden sind. Ebenso waren im Schlafzimmer des
Ehepaars mehrere vergrösserte Fotos, welche das Ehepaar gemeinsam zeigen,
aufgehängt. Auffällig ist jedoch, dass auf dem Bild des Schlafzimmers, welches
an der letzten Wohnungskontrolle im Mai 2019 aufgenommen wurde, die
vergrösserten Fotos des Ehepaars nicht mehr ersichtlich sind bzw. offenbar
abgehängt wurden.
- Konstante
Wohnverhältnisse: Seit 2016 wohnt das Ehepaar gemeinsam an derselben
Adresse an der P-Strasse 02 als Untermieter der Schwägerin bzw. des
Bruders des Beschwerdeführers.
- Anlässlich
der Wohnungskontrolle vom 14. Mai 2019 waren beide Ehepartner anwesend.
Das Ehepaar gab übereinstimmend an, dass sich die Kleider des Ehemanns in einem
separaten Zimmer befinden würden, da die Kleider nach der Arbeit nach Essen und
Küche stinken würden und separat aufbewahrt würden. Dies erscheint
nachvollziehbar. Ebenso sei Ramadan gewesen, weshalb der Beschwerdeführer in
einem separaten Zimmer genächtigt habe, um die Ehefrau nicht zu stören.
Tatsächlich fiel die polizeiliche Kontrolle am 14. Mai 2019 in die Zeit
des Ramadans (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Ramadan), weshalb die
Begründung für die getrennten Zimmer glaubhaft erscheint.
- Gemeinsame
Zukunftspläne: Das Ehepaar möchte gemeinsam mit den Geschwistern ("die
Familie") ein Restaurant eröffnen und irgendwann gemeinsam Kinder haben.
- Beide
gaben konstant an, dass es sich um eine Liebesheirat handelte, worauf auch die
Ehedauer von sechs Jahren hindeutet.
Eine Gesamtwürdigung der Indizien ergibt, dass zwar ein
berechtigter Anfangsverdacht für eine Scheinehe vorlag. Insgesamt liegen aber –
zumindest gemäss heutigem Aktenstand – überwiegende Indizien für eine gelebte
Ehe vor, weshalb "in dubio pro matrimonio" nicht von einer Scheinehe
ausgegangen werden kann. Triftige Gründe, weshalb vom begründeten Strafurteil
abgewichen werden müsste, wurden von der Vorinstanz nicht hinreichend
dargelegt.
Demzufolge wird die Beschwerde gutgeheissen. Das
Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des
Beschwerdeführers zu verlängern.
6.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG). Die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau je zur Hälfte auferlegten
übrigen Kosten des Rekursverfahrens im Betrag von Fr. 705.- sind ebenfalls
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren überdies eine
angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche
mit je Fr. 1'500.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
festzusetzen ist.
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 24. Juni
2019 wird aufgehoben. Der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 18. Januar 2022 wird hinsichtlich der
Dispositiv-Ziffern I Satz 3, II, III Satz 3 und IV aufgehoben.
Das
Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zu verlängern.
2. Die
(übrigen) Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 705.- werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
3. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).