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VB.2022.00100
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei(Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Der 1963 geborene tunesische Staatsangehörige A hielt sich ab 1993 wiederholt im Kanton Zürich auf, teilweise unter falscher Identität. Ein am 1. Juni 1995 gestelltes Asylgesuch wies die Schweizerische Asylrekurskommission am 30. September 1995 ab. Nachdem er am 20. Juni 1997 ausgeschafft worden war, heiratete er am 10. Oktober 1997 in Tunesien die 1957 geborene Schweizerin C. Am 21. Mai 1999 reiste er erneut in die Schweiz ein, worauf ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilte. Bis 2004 arbeitete A im Baugewerbe; seit 2005 ist er auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt tätig oder nimmt an Arbeitsintegrationsprogrammen teil. B. Zwischen November 2001 und Mai 2004 wurde A mehrfach verurteilt, hauptsächlich im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Strafbefehl vom 23. Mai 2004 verhängte die Bezirksanwaltschaft Zürich eine unbedingte Gefängnisstrafe von 42 Tagen. Daraufhin verwarnte ihn das Migrationsamt mit Verfügung vom 28. Juli 2004 und stellte ihm für den Fall weiterer strafrechtlicher Sanktionen schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht. C. Nachdem A zwischen dem zweiten Halbjahr 2003 und dem ersten Halbjahr 2008 mit Sozialhilfeleistungen von rund Fr. 112'000.- unterstützt worden war, wies das Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 28. Juni 2010 ab und ordnete die Wegweisung an. Dieser Verpflichtung kam A nicht nach, weshalb ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 18. Januar 2011 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen sanktionierte. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt nach Prüfung der ehelichen Wohnverhältnisse am 12. März 2015 im Rahmen des Familiennachzugs wiederum eine Aufenthaltsbewilligung; diese wurde in der Folge verlängert, letztmals bis zum 25. Februar 2021. D. Per 1. Februar 2016 erhielt C eine ganze IV-Rente zugesprochen, zu der noch Zusatzleistungen kamen. Mit Verfügung der SVA Zürich vom 19. Februar 2019 wurde C per März 2019 eine monatliche Altersrente von Fr. 768.- ausgerichtet. Ferner bezieht sie heute monatliche Zusatzleistungen zur AHV von Fr. 1'352.- sowie eine Prämienverbilligung für die Krankenkasse von Fr. 1'034.-. Weil die Eheleute von Juli 1999 bzw. Juli 1998 bis 12. Februar 2019 insgesamt Fr. 812'062.60 Sozialhilfe bezogen, wurde A mit Verfügung vom 19. Juni 2019 verwarnt und ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht. E. Nachdem der Sozialhilfebezug der Ehegatten bis Februar 2021 auf Fr. 860'234.95 angestiegen und A das rechtliche Gehör gewährt worden war, verfügte das Migrationsamt am 19. Juli 2021, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 18. Oktober 2021 zu verlassen. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 20. Januar 2022 ab. III. Mit Beschwerde vom 23. Februar 2022 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, das Migrationsamt sei – unter Aufhebung des Rekursentscheids – anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Sodann verlangte er eine Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung. Am 19. Juli 2022 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine Honorarnote zu den Akten. Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die Vorbringen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, sofern die Integrationskriterien nach Art. 58a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) erfüllt sind (Art. 42 Abs. 3 AIG). Der seit mehr als fünf Jahren mit einer Schweizerin verheiratete und sich ordnungsgemäss in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer hätte somit grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Vorliegend steht zwar keine Niederlassungsbewilligung infrage, da einzig die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt wurde und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht Prozessgegenstand war. Falls der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung hätte, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, könnte ihm die Aufenthaltsbewilligung als weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht erst recht nicht verweigert werden (§ 7 Abs. 4 VRG; BGE 128 II 145 E. 1.1.4; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00680, E. 2.1). Der Anspruch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 42 AIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss ist von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren auszugehen (vgl. VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00714, E. 3.1; vgl. auch die aktuellen Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.2.4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Die Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen ist dabei grundsätzlich auf den von der gesamten Familie als Unterstützungseinheit erhaltenen Betrag zu beziehen und nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). 3.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beziehen seit Juli 1999 bzw. Juli 1998 Sozialhilfe. Die bezogenen Leistungen summierten sich bis Februar 2019 auf Fr. 812'062.60. Trotz Verwarnung und Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 19. Juni 2019 bezogen die Eheleute weiterhin Fürsorgegelder, welche sich bis Februar 2021 auf gut Fr. 860'000.- beliefen, was gemäss der zitierten Praxis ohne Weiteres dem gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erforderlichen Umfang und der Dauer entspricht. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Situation zwischenzeitlich verbessert hätte. Eine Loslösung von der Sozialhilfe erscheint nach dem Gesagten somit weiterhin nicht absehbar. Folglich ist von einem (fortbestehenden) dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG auszugehen, weshalb das Vorliegen des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG grundsätzlich bejaht werden kann. 4. 4.1 Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion erwog im Rekursentscheid, dass der mit einer Schweizerin verheiratete sowie mit dieser eine gelebte und intakte Beziehung pflegende Beschwerdeführer sich grundsätzlich auf den von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des gleichlautenden Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens berufen könne. Hingegen vermöge er aus dem von den gleichen Bestimmungen geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens keinen Bewilligungsanspruch abzuleiten, weil er wegen seiner früheren Delinquenz, der fehlenden Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sowie des andauernden und erheblichen Fürsorgebezugs trotz rund 22-jähriger Anwesenheit in der Schweiz hier nicht massgebend verwurzelt sei. Der Anspruch gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nach Massgabe von Abs. 2 eingeschränkt werden, und zwar im Sinn einer Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen. Weil Ehegatten als wirtschaftliche Einheit zu betrachten seien, müssten dem Beschwerdeführer auch die auf seine Ehefrau entfallenden Fürsorgeleistungen angerechnet werden. Von Juli 1999 bis Februar 2021 hätten der Beschwerdeführer Fr. 324'333.20 und die Ehefrau rund Fr. 500'000.- [recte: Fr. 533'901.05] an Sozialhilfe bezogen. Weil diese Unterstützung erheblich und dauerhaft sei, liege ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vor. Bis 2004 sei der Beschwerdeführer als Bauarbeiter bzw. Dachdecker erwerbstätig gewesen; seither übe er nur noch Beschäftigungen auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt aus. Da er dem ersten Arbeitsmarkt so lange ferngeblieben sei, bestehe angesichts seines Alters wenig Aussicht auf eine existenzsichernde Stelle. Sodann habe der Beschwerdeführer trotz seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nur Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben. Bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV im August 2028 bestehe daher die grosse Gefahr von weiteren massiven Fürsorgebezügen. Daran änderten auch die Einkünfte der Ehefrau nichts, denn deren Bezug einer monatlichen Altersrente der AHV von Fr. 768.- und von Zusatzleistungen von Fr. 2'163.- reichten für den Unterhalt der Familie nicht aus. Nach dem Gesagten sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt; zu prüfen bleibe daher die Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer hätte schon vor Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, zumal seine Ehe kinderlos geblieben sei. Die jahrelange Stellensuche lasse sich nicht mit der fehlenden Berufsausbildung erklären; eine solche hätte er übrigens nachholen können. Im Jahr 2018 habe er nur sechs Bewerbungen erstellt, was als ungenügende Bemühungen bei der Stellensuche zu würdigen sei. Diese Umstände sprächen für eine selbstverschuldete Fürsorgeabhängigkeit. Daran änderten auch die frühere Drogensucht des Beschwerdeführers sowie die Gebrechen seiner Ehefrau nichts. Obwohl diese seit vielen Jahren an einer schizophreniformen Störung, an psychotischen Symptomen, an depressiven Episoden sowie an Angstzuständen leide und deswegen ab Februar 2016 eine ganze IV-Rente bezogen habe, wäre ihm zumindest eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar gewesen. Insgesamt habe er die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit zu einem grossen Teil selbst verschuldet. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers und dem privaten Interesse von diesem und seiner Ehefrau am weiteren Verbleib in der Schweiz spreche zunächst die lange Anwesenheit für eine gewisse Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen. Allerdings sei er am 28. Juni 2010 rechtskräftig ausgewiesen und ihm erst am 12. März 2015 wieder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, weshalb dieser Zeitraum unberücksichtigt bleibe. Ferner seien sieben Straferkenntnisse wegen Delikten gegen die Ausländer- und Betäubungsmittelgesetzgebung, wegen Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung sowie Diebstahls ergangen. Weil er in der Schweiz keine Berufsausbildung abgeschlossen und jahrelang nur auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt gearbeitet habe, sei die berufliche Integration als gescheitert zu betrachten. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre habe er in Tunesien verbracht, weshalb ihm die dortige Kultur und Lebensumstände noch vertraut seien und ihm eine Wiedereingliederung zugemutet werden könne. Laut einem Bericht des behandelnden Psychiaters sei im Fall einer Trennung des Ehepaars bei C mit einer Destabilisierung und schwerwiegenden Folgen für die psychische Gesundheit zu rechnen. Trotzdem könne ihr die verfügte Entfernungsmassnahme zugemutet werden. Denn ihre Leiden liessen sich auch in Tunesien behandeln. Falls sie sich dazu entschliesse, in der Schweiz zu bleiben, benötige sie nicht die persönliche Anwesenheit des Ehemanns. Insgesamt erweise sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher als verhältnismässig. 4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels bringt der Beschwerdeführer vor, dass er und seine Ehefrau jahrelang Drogen konsumiert und in prekären Wohnverhältnissen gelebt hätten. Dank der Teilnahme an einem Methadonprogramm ab 2012 sei er nicht mehr von Betäubungsmitteln abhängig. Weil sich anschliessend auch die ehelichen Verhältnisse stabilisiert hätten, sei ihm 2015 erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt worden. Bereits ab 2011 habe er sich bei der Sozialeinrichtung D engagiert und hauswirtschaftliche Arbeiten erledigt. Ab 2015 habe er durchgehend an Integrationsmassnahmen teilgenommen, zunächst in einer Basisbeschäftigung, daraufhin in einem Teillohnprogramm im Reinigungsteam und in der Wäscherei. Gegenwärtig sei er mit der sog. "Jobkarte" tätig und suche eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Ehefrau beziehe heute eine AHV-Rente und Zusatzleistungen. Sie leide an einer schizophreniformen Störung mit Stimmenhören und anderen psychotischen Symptomen, initial wahrscheinlich ausgelöst durch den Drogenkonsum, sowie an rezidivierenden depressiven Episoden und Angstzuständen. Der behandelnde Facharzt gehe davon aus, dass im Fall einer Trennung des Ehepaars mit einer Destabilisierung der Patientin zu rechnen sei, auch Suizidalität schliesse er nicht aus. Ihm, dem Beschwerdeführer, könne nicht vorgeworfen werden, sich trotz bestehender Arbeitsmarktnähe gleichsam mutwillig geweigert zu haben, eine zumutbare Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben. Vielmehr habe er sich bis heute vergeblich darum bemüht. Obwohl er grundsätzlich arbeitsfähig sei, könne ihm nach der langen krankheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und wegen seines Alters von 58 Jahren nicht vorgeworfen werden, keine Anstellung zu finden. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie einzig aus der mangelnden Anzahl Belege über seine Stellensuche in den letzten Jahren auf ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit schliesse. Auf Seiten des privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz falle die lange Anwesenheitsdauer ins Gewicht; er spreche gut Deutsch, sei sozial gut integriert, habe stabile Wohnverhältnisse für sich sowie seine Ehefrau geschaffen und engagiere sich freiwillig bei der Sozialeinrichtung D. Trotz der knappen finanziellen Verhältnisse lägen keine Betreibungen gegen ihn vor und er sei seit zehn Jahren nicht mehr straffällig geworden. Im Fall einer Rückkehr in die Heimat wäre die Wiedereingliederung aufgrund der langen Landesabwesenheit und seines Alters sehr schwierig. Sodann könnte die gesundheitlich schwer angeschlagene Ehefrau ihm mangels finanzieller Mittel nicht folgen, sodass die Beendigung des Aufenthalts zur Trennung der Ehegatten führen würde. Angesichts des schlechten Gesundheitszustands der Ehefrau und der bescheidenen finanziellen Verhältnisse sei die Annahme der Vorinstanz lebensfremd, dass die Beziehung über moderne Kommunikationsmittel oder gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden könnte. 5. 5.1 Mit der Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer von der Sozialhilfeabhängigkeit wird lösen können. Diese besteht für ihn seit 1. Juli 1999 und für die Ehefrau seit 1. Juli 1998. Der kurze Zwischenraum ohne Fürsorgeleistungen erstreckte sich einzig von Mai 2019 bis Mai 2020, als der Beschwerdeführer im Teillohnprogramm der Sozialen Einrichtungen der Stadt Zürich beschäftigt war und die Ehefrau neben einer monatlichen AHV-Rente von Fr. 768.- Zusatzleistungen von Fr. 2'163.- erhielt. Nachdem der Beschwerdeführer seit 2004 nie mehr einer Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nachgegangen war, sondern nur Beschäftigungen auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt ausgeübt hatte, ist es wenig wahrscheinlich, dass sich an dieser Situation etwas ändern wird. Dafür sprechen auch die bis 2012 bestehende Drogenabhängigkeit, die fehlende Berufsausbildung, die bescheidenen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 sowie das Alter von knapp 59 Jahren. Ob ein möglicher Arbeitseinsatz überdies dadurch eingeschränkt ist, dass er seine psychisch kranke Ehefrau betreuen muss, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Wie im Rekursentscheid zutreffend ausgeführt, ändert der im August 2028 entstehende Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente der AHV sowie auf mutmasslich nachgesuchte Ergänzungsleistungen der AHV gemäss ständiger Rechtsprechung nichts an seiner Sozialhilfeabhängigkeit (VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00328, E. 3.2; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 2.1.2, bestätigt in BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019). 5.2 Die Ehefrau trifft von vornherein kein Vorwurf an der Sozialhilfeabhängigkeit der Ehegatten. Denn vor Erreichen des AHV-Rentenalters im Februar 2021 bezog sie seit Februar 2016 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100% eine ganze IV-Rente. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer liegen die Verhältnisse nicht klar. Zwar erscheinen die in E. 5.1 genannten persönlichen Verhältnisse für eine Festanstellung auf dem freien Arbeitsmarkt hinderlich. Gleichwohl ist wenig einsichtig, dass es ihm nie gelungen war, eine (Hilfs-)Tätigkeit auszuüben, für die weder weitergehende berufliche Fertigkeiten noch Sprachkenntnisse erforderlich sind, so z. B. in den Bereichen Gebäudereinigung/-unterhalt, Gastgewerbe oder Landwirtschaft. Wenn der Beschwerdeführer selbst einräumt, nach der Lösung von der Drogenabhängigkeit ab 2012 seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt zu haben, wäre ihm grundsätzlich – mit Hilfe des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums oder anderer Fachstellen – zuzumuten gewesen, eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Zwar ist ihm zugutezuhalten, ab 2015 an verschiedenen Arbeitsintegrationsmassnahmen teilgenommen zu haben und heute über die Jobkarte tätig zu sein (vgl. https://www.stadt-zuerich.ch/sd/de/index/unterstuetzung/ai/arbeitsintegration-sozialhilfe/jobkarte.html; zuletzt besucht am 29. Juni 2022), doch ersetzt eine solche Beschäftigung, die einen vergleichsweise geringen Arbeitseinsatz verlangt und dementsprechend bescheiden entlöhnt wird, die Bemühungen um eine existenzsichernde Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht. Unter diesen Umständen ist von einem Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, dass er nicht in höherem Umfang zu seinem Lebensunterhalt beigetragen hat. Dies gilt namentlich mit Blick auf die ihm gegenüber am 19. Juni 2019 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung, in welchem ihm sowohl seine Sozialhilfeabhängigkeit wie auch die fehlenden Bemühungen hinsichtlich einer existenzsichernden Tätigkeit vorgeworfen worden sind. Für die seither vergangene Zeitspanne sind Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in den Akten bloss sporadisch ausgewiesen. Regelmässige und intensive Suchbemühungen in der seither vergangenen Zeit sind nicht ersichtlich. 5.3 Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführers und seinem privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz sind ferner die strafrechtlichen Verurteilungen zu berücksichtigen. Die in E. 2.4 des Rekursentscheids aufgelisteten Strafen aus den Jahren 2001 bis 2004 hängen zumindest mittelbar mit dem früheren Drogenkonsum zusammen; die Verurteilungen von 1995, 1997 und 2011 betreffen den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz. Weil die genannten Straftaten lange zurückliegen, nicht auf eine ausgeprägte kriminelle Gesinnung schliessen lassen und – ausser dem Urteil des Obergerichts vom 21. November 2001, mit dem eine Gefängnisstrafe von 12 Monaten ausgesprochen worden war – vergleichsweise leicht wiegen, kommt ihnen nur eine geringe Bedeutung zu. 5.4 Nach seiner Heirat am 10. Oktober 1997 mit C reiste der Beschwerdeführer im Mai 1999 in die Schweiz ein, wo er sich bis zu seiner Wegweisung im September 2010 rechtmässig aufhielt. Im März 2015 erlangte er wiederum eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Somit lebt er inzwischen seit über achtzehn Jahren rechtmässig in der Schweiz. Nach der Rechtsprechung zu dem gestützt auf das Recht auf Privatleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV abgeleiteten Aufenthaltsanspruch kann nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übriglässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Allerdings vermag die jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 6. Oktober 2020, 2C_429/2020, E. 5.4; BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Auch wenn der Beschwerdeführer seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Tunesien verbracht hat, ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die Heimat nach jahrzehntelanger Abwesenheit, höchstens geringen familiären Beziehungen und wegen fehlender beruflicher Perspektiven mit grossen Schwierigkeiten für eine Wiedereingliederung verbunden wäre. 5.5 Entscheidend ins Gewicht fällt, dass es der schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zuzumuten ist, ihrem Ehemann nach Tunesien zu folgen. Die seit knapp 25 Jahren verheirateten Partner haben stets in der Schweiz zusammengelebt. Aus den Akten geht nicht hervor und ist daher nicht anzunehmen, dass C irgendeinen Bezug zu Tunesien aufweist und der (tunesisch-)arabischen Sprache mächtig ist. Angesichts der schweren psychischen Erkrankung der Ehefrau leuchtet es ein, dass diese nur in der Schweiz fachgerecht behandelt werden kann. Selbst wenn dies in Tunesien möglich wäre – was allerdings ausgezeichnete Deutschkenntnisse eines Psychiaters voraussetzen würde –, könnten die Ehegatten die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel aller Wahrscheinlichkeit nach nicht aufbringen. Eine Wegweisung des Ehemanns würde daher faktisch zur Auflösung der Ehe führen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, würde eine Weiterführung der Beziehung mit Hilfe der elektronischen Kommunikationsmittel stark erschwert. Sodann wäre die Möglichkeit der Aufrechterhaltung einer gelebten Ehe über gegenseitige Besuche aufgrund der prekären finanziellen Verhältnissen der Partner zumindest fraglich. Schliesslich liegt es nahe, dass eine Trennung der Ehegatten zu einer wohl erheblichen Verschlechterung der psychischen Gesundheit von C führen würde. 5.6 Insgesamt überwiegt aktuell das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz aufgrund der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner schweizerischen Ehefrau, die sich in Tunesien weder hinreichend medizinisch behandeln noch in die dortige Gesellschaft eingliedern könnte, das öffentliche Interesse an der Wegweisung zufolge seines in geringem Umfang verschuldeten Sozialhilfebezugs noch knapp. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich daher momentan als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist jedoch eingehend darauf hinzuweisen, dass von ihm künftig kontinuierlich intensive(re) Arbeitsbemühungen für eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt und eine Loslösung oder zumindest eine Reduktion von der Sozialhilfe erwartet werden. Bei unzureichenden Bemühungen kann sein Aufenthaltsrecht erneut zur Disposition gestellt werden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Dies entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht davon, sich ernsthaft um seine berufliche Eingliederung zu kümmern. 6. 6.1 Seit dem 1. Januar 2021 ist gemäss Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bei Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 50'000.- (Einpersonenhaushalt) bzw. Fr. 80'000.- (Mehrpersonenhaushalt) in den letzten drei Jahren vor Bewilligungsablauf dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Die Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG). 6.2 Vorliegend geht aus den Akten nicht klar hervor, in welchem Umfang der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den vergangenen drei Jahren Sozialhilfe bezogen haben. Der Beschwerdegegner ist daher einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern, unter Vorbehalt einer allfälligen Zustimmung des SEM. Ob eine solche Zustimmung erforderlich ist, ist durch den Beschwerdegegner näher zu prüfen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist allenfalls mit der von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren bereits empfangenen Entschädigung zu verrechnen. 7.2 Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann offenkundig mittellos, die Erhebung von Rekurs und Beschwerde waren begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu Recht gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 7.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Für das Rekursverfahren ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2'375.30 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zulasten der Staatskasse entschädigt worden, wobei eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.00 (Mehrwertsteuer inbegriffen) angemessen erscheint. Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde sind daher Fr. 1'500.00 als Parteientschädigung zuzusprechen. Der Betrag ist mit der von der Vorinstanz zugesprochenen und bereits ausbezahlten Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu verrechnen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist für das Rekursverfahren überdies im Mehrbetrag von Fr. 875.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) durch die Sicherheitsdirektion aus der Staatskasse als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entschädigen. Diese Entschädigung ist bereits geleistet. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Für das Beschwerdeverfahren hat die Rechtsvertreterin dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote eingereicht. Die geforderte Entschädigung von Fr. 1'782.50 (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren ist angemessen. Mit der Zusprechung der Parteientschädigung in dieser Höhe ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung abgegolten. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 19. Juli 2021 und die Dispositiv-Ziffern I, II und IV sowie die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 20. Januar 2022 werden aufgehoben. Das
Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthalts- 4. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 210.-, total Fr. 1'410.-, werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist mit der von der Vorinstanz zugesprochenen und bereits ausbezahlten Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu verrechnen. 6. Rechtsanwältin B ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 875.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) durch die Sicherheitsdirektion aus der Staatskasse als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Diese Entschädigung ist bereits geleistet. 7. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 8. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 9. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'782.50 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 10. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 11. Mitteilung an … |