{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00100_2022-07-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222539&W10_KEY=13955800&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7472feea256828aa993143eba8e5c1b1"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.07.2022  VB.2022.00100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.07.2022  VB.2022.00100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.07.2022  VB.2022.00100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Die Aufenthaltsbewilligung des 1963 geborenen, tunesischen Staatsangeh\u00f6rigen wurde trotz bestehender Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit verl\u00e4ngert, da die privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber den \u00f6ffentlichen Interessen noch knapp \u00fcberwiegen.] Praxisgem\u00e4ss ist von einer dauerhaften und erheblichen F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- w\u00e4hrend mindestens zwei bis drei Jahren auszugehen. Die Erheblichkeit der Unterst\u00fctzungsleistungen ist dabei grunds\u00e4tzlich auf den von der gesamten Familie als Unterst\u00fctzungseinheit erhaltenen Betrag zu beziehen und nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen (E. 3.1).  Trotz Verwarnung und Androhung der Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung bezogen die Eheleute weiterhin F\u00fcrsorgegelder, welche sich bis Februar 2021 auf gut Fr. 860'000.- beliefen, was gem\u00e4ss der zitierten Praxis ohne Weiteres dem gem\u00e4ss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erforderlichen Umfang und der Dauer entspricht. Das Vorliegen des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann deshalb grunds\u00e4tzlich bejaht werden (E 3.2). Entscheidend ins Gewicht f\u00e4llt, dass es der schweizerischen Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers nicht zuzumuten ist, ihrem Ehemann nach Tunesien zu folgen (E. 5.5).  Insgesamt \u00fcberwiegt aktuell das private Interesse des Beschwerdef\u00fchrers am Verbleib in der Schweiz aufgrund der schweren gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung seiner schweizerischen Ehefrau, die sich in Tunesien weder hinreichend medizinisch behandeln noch in die dortige Gesellschaft eingliedern k\u00f6nnte, das \u00f6ffentliche Interesse an der Wegweisung zufolge seines in geringem Umfang verschuldeten Sozialhilfebezugs noch knapp (E. 5.6). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:03:24", "Checksum": "4e681b13773a32880978fc1a314cfebc"}