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VB.2022.00104
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, ein am 15. November 1982 geborener brasilianischer Staatsangehöriger, reiste am 6. September 2009 in die Schweiz ein und heiratete am 28. November 2009 die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte brasilianische Staatsangehörige C. 2009 wurde der gemeinsame Sohn D geboren. Per 8. Januar 2010 meldete sich A aus der Schweiz nach Brasilien ab. Am 6. September 2013 wurde die Ehe zwischen A und C mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich geschieden. Am 15. Dezember 2013 reiste A erneut in die Schweiz ein und heiratete am 9. April 2014 die am 24. Januar 1966 geborene Schweizer Bürgerin E. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des Ehegattennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge wiederholt verlängert wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2021 wurde die Ehe zwischen A und E geschieden. Während seiner Anwesenheit erwirkte A Verlustscheine und Pfändungen in Höhe von über Fr. 40'000.-. Des Weiteren wurde A mit Strafbefehl vom 16. Februar 2022 wegen 15 Verkehrsdelikten und wegen Konsums von Kokain verurteilt. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 teilte das Migrationsamt A unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, da die Ehe mit E geschieden worden sei und keine erfolgreiche Integration bestehe. In der Folge wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 1. November 2021 ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Januar 2022. II. Hiergegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. Januar 2022 abwies und ihm eine neue Ausreisefrist bis 22. April 2022 setzte. III. Am 22. Februar 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 19. Januar 2022 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. März 2022 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit E bestand mehr als drei Jahre. 2.2 Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AIG). Dazu ist erforderlich, dass sie sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 4 AIG). Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. An eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Nicht erfolgreich integriert ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht. Umgekehrt lässt sich nicht allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen liess und keine Sozialhilfe bezog, auf eine erfolgreiche Integration schliessen (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019, E. 2.1, und BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1, je mit zahlreichen Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2, mit Hinweisen). 2.3 Für eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers spricht, dass er nie Sozialhilfe bezog und über Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. 2.4 Der Beschwerdeführer hat jedoch im Umfang von über Fr. 40'000.00 Schulden, für welche entweder eine Pfändung erfolgte oder ein Verlustschein ausgestellt wurde. Die Verschuldung des Beschwerdeführers erreicht damit eine beträchtliche Höhe. 2.4.1 Zur Höhe und zu den Gründen seiner Verschuldung erklärt der Beschwerdeführer, er habe sein Kind finanziell unterstützen müssen. Weiter seien seine Schulden auch durch zwei Scheidungen und seine zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit entstanden. Aus seinem Betreibungsregisterauszug ergibt sich, dass ein beträchtlicher Teil der Schulden des Beschwerdeführers aus Konsumkrediten stammt. 2.4.2 Dass die Aufnahme von Konsumkrediten durch seine Unterstützungsleistungen gegenüber seinem Sohn oder durch die beiden Scheidungen des Beschwerdeführers notwendig waren, oder dass solche Ausgaben überhaupt getätigt wurden, wäre durch den Beschwerdeführer zu belegen. 2.4.3 Der Beschwerdeführer legt jedoch weder Belege für Unterstützungsleistungen an seinen Sohn noch Belege dafür vor, dass die Scheidungsverfahren oder die finanziellen Scheidungsfolgen die Aufnahme von Konsumkrediten notwendig machten. Jedenfalls in Bezug auf das erste Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten, dass ihm für dieses die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde und er nur zur Leistung von Unterhalt aus dem Fr. 3'000.- übersteigenden Einkommen verpflichtet wurde. 2.5 Es ist deshalb zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu gewichten, dass er nicht glaubhaft zu zeigen vermag, was der Grund für seine Verschuldung ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese mutwillig erfolgte. 2.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er bezahle seine Schulden zurück. Sein Lohn werde gepfändet, soweit er das Existenzminimum übersteige und so sei zu erwarten, "dass der Beschwerdeführer seine Schulden in rund drei Jahren wird auf null amortisieren können". Dass der Beschwerdeführer seine bestehenden Schulden verringert, indem er ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Einkommen erzielt, ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zu seinen Ungunsten ist dagegen zu berücksichtigen, dass er unnötige Ausgaben in Form von Bussen generiert und damit der Senkung seiner Verschuldung entgegenwirkt (vgl. hierzu E. 2.7). 2.7 Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 16. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen 15 Verkehrsdelikten und des Konsums von Kokain zu einer Busse von Fr. 1'380.00 verurteilt. Diese Busse wurde als Zusatzbusse zu einer bereits am 18. November 2021 erfolgten Bestrafung mit Busse in Höhe von Fr. 400.00 ausgesprochen. Aus dem Strafbefehl ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 26. Oktober 2020 und dem 4. Juni 2021 durchschnittlich etwa zwei Verkehrsdelikte pro Monat beging. Hierbei handelt es sich zwar nur um Übertretungen, diese treten jedoch über einen relativ kurzen Zeitraum derart gehäuft auf, dass sie zusammen mit den erheblichen Schulden des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. 2.8 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen keine erfolgreiche Integration attestiert werden. Er hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. 2.9 Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, bringt der Beschwerdeführer sodann nicht vor; solche sind auch nicht ersichtlich. 3. 3.1 Der
Beschwerdeführer hat weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen
Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Damit hatte die Vorinstanz die Frage
der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der
allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und nach
pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (BGr, 16. Juni 2016, 2C_367/2016, E. 2;
VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein 3.2 Der heute 39-jährige Beschwerdeführer reiste Ende 2013 in die Schweiz ein und hält sich demnach seit rund achteinhalb Jahren in der Schweiz auf. Er hat eine Ex-Ehefrau und einen Sohn, wobei sich aus den Akten nicht ergibt, wo dieser lebt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, seinen Sohn finanziell unterstützt zu haben, belegt dies allerdings nicht. Eine in affektiver Hinsicht enge Beziehung zu seinem Sohn ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 3.3 Der Beschwerdeführer verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland, besuchte dort die Primar- und Sekundarschule und studierte danach während drei Jahren Geografie, ohne dieses Studium allerdings abzuschliessen. Nach dem Abbruch seines Studiums war er während 13 Jahren als Taxifahrer, Reinigungsmitarbeiter und Bauarbeiter tätig. Im Zeitpunkt seiner Ausreise war er bereits 31 Jahre alt. In der Schweiz lebt der Beschwerdeführer seit achteinhalb Jahren, eine erfolgreiche Integration liegt jedoch nicht vor. Eine Rückkehr nach Brasilien ist ihm zumutbar. 3.4 Insgesamt ist der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, daher nicht rechtsfehlerhaft. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: |