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Geschäftsnummer: VB.2022.00105  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Bewilligung für Terrainveränderung/Bodenrekultivierung


Bewilligung für Terrainveränderung/Bodenrekultivierung: Beurteilung der Anthropogenität des Bodens. Das umstrittene Bauvorhaben umfasst eine Terrainveränderung am Hang eines Drumlins. Damit soll eine dort bestehende Geländekante abgeflacht und dabei der Boden aufgewertet werden (E. 3.2). Primär in Betracht kommen für Terrainveränderungen Standorte mit Böden, deren Aufbau bzw. Schichtung durch menschliche Eingriffe entstanden ist (anthropogene Böden, E. 2). Im Unterschied zur Baudirektion gelangte das Baurekursgericht zur Beurteilung, die fragliche Böschung sei höchstwahrscheinlich nicht auf natürliche Weise entstanden, sondern der im Projektperimeter liegende Boden sei vor geraumer Zeit in seinem Aufbau durch menschliches Zutun verändert worden (E. 3.4). Die beschwerdeführenden Verbände wenden ein, die vorinstanzliche Annahme, wonach die fragliche Böschung von Menschenhand geschaffen worden und der bestehende Bodenaufbau im Projektperimeter anthropogen sei, verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 3.5). Die Vorinstanz ist mit der Schlussfolgerung, wonach die fragliche Böschung (in erheblichem Umfang) auf eine menschliche Umgestaltung zurückgehe, von der Bewertung der kantonalen Fachstelle Bodenschutz abgewichen. Dabei hat sich die Vorinstanz zur Hauptsache auf ihren Augenschein und die Auswertung von Kartenmaterial gestützt. Wie sich aus den Fotografien des vorinstanzlichen Augenscheins ergibt, vermittelt eine Landschaftsbetrachtung des Wieslands an der Hangflanke keine eindeutigen Ergebnisse zur Entstehungsweise von Geländekante und Böschung. Weiter ist diese Böschung schematisch in der im GIS aufgeschalteten, aktuellen Landeskarte eingezeichnet. Demgegenüber fehlt eine entsprechende Markierung gemäss GIS in zwei konsultierten älteren Karten, in welchen an verschiedenen Standorten in der Umgebung markante Böschungen eingetragen sind. Der angefochtene Entscheid legt indessen keine Rechenschaft unter Bezugnahme auf historische Quellen darüber ab, ob sich aus dem Fehlen eines solchen Eintrags zuverlässig darauf schliessen lässt, dass am betroffenen Standort im Zeitpunkt der Aufnahme jener Karten eine solche Böschung fehlte. Die Vorinstanz begnügt sich insgesamt mit Mutmassungen zur Entstehungsweise der Böschung. Dies genügt nicht, um die Bodenbewertung durch die Fachstelle Boden zu entkräften. Der angefochtene Entscheid beruht auf ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen und verletzt den Untersuchungsgrundsatz (E. 3.8). Gutheissung. Zurückweisung an die Vorinstanz zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen.
 
Stichworte:
ANTHROPOGEN
ANTHROPOGENER BODEN
ANTHROPOGENITÄT
AUGENSCHEIN
BODENFLÄCHE
BODENREKULTIVIERUNG
LANDKARTE
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
TERRAIN
TERRAINGESTALTUNG
TERRAINHÖHE
TERRAINVERÄNDERUNG
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
Rechtsnormen:
Art. 1 LwG
Art. 12 NHG
§ 338b PBG
Art. 16a RPG
Art. 24 RPG
Art. 34 Abs. 4 RPV
Art. 1 USG
§ 7 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00105

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 10. November 2022

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

1.    Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, vertreten durch Nr. 2,

2.    Pro Natura Zürich, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

 

gegen

 

1.    Gemeinderat Mettmenstetten, vertreten durch RA D,

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

3.    E, vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Bewilligung für Terrainveränderung/Bodenrekultivierung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Baudirektion des Kantons Zürich erteilte E mit Gesamtverfügung vom 6. April 2021 unter Nebenbestimmungen die raumplanungsrechtliche Bewilligung für eine Terrainveränderung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Mettmenstetten. Der Gemeinderat Mettmenstetten eröffnete diese Verfügung zusammen mit der kommunalen Baubewilligung vom 20. April 2021.

II.  

Die Organisationen Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz (Pro Natura Schweiz) und Pro Natura Zürich fochten diese Entscheide gemeinsam mit Eingabe vom 21. Mai 2021 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich an. Dieses wies den Rekurs nach der Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom 1. Februar 2022 ab.

III.  

A. Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 erhoben Pro Natura Schweiz (Beschwerdeführerin 1) und Pro Natura Zürich (Beschwerdeführerin 2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Bewilligung für die Terrainveränderung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

B. Das Baurekursgericht beantragte am 15. März 2022 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion ersuchte am 23. März 2022 unter Beilage von Mitberichten des Amts für Landschaft und Natur (ALN) und des Amts für Raumentwicklung (ARE) darum, die Beschwerde abzuweisen. Der Gemeinderat Mettmenstetten stellte ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde. E ersuchte um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Begründung der Eingabe wies er darauf hin, dass das auf die Bauausschreibung hin eingereichte Zustellungsbegehren der Beschwerdeführerin 2 vom 23. Juni 2020 nicht vorliege. Er bestritt, dass diese das Begehren auch im Namen der Beschwerdeführerin 1 gestellt habe. Die Beschwerdeführerinnen hielten in der Replik vom 13. April 2022 und E (Beschwerdegegner 3) in der Duplik vom 5. Mai 2022 an ihren Anträgen fest. Der Gemeinderat verzichtete am 6. Mai 2022 auf Bemerkungen.

C. Die Kanzlei des Verwaltungsgerichts lud die Rechtsvertretung des Gemeinderats ein, das Zustellungsbegehren vom 23. Juni 2020 zu den Verfahrensakten zu geben. Das Dokument wurde am 8. August 2022 nachgereicht. Der Beschwerdegegner 3 und die Beschwerdeführerinnen äusserten sich dazu mit Eingaben vom 11. August 2022 bzw. vom 19. August 2022.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Angelegenheit fällt in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und damit bereits von Bundesrechts wegen zur Beschwerde berechtigt. Die Pro Natura (Schweiz) ist im Anhang der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) aufgeführt. Bei einer Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gestützt auf Art. 16a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) handelt es sich wie bei einer solchen gemäss Art. 24 ff. RPG um die Erfüllung einer Bundesaufgabe (vgl. BGE 142 II 509 E. 2.3; BGr, 9. August 2016, 1C_397/2015 E. 1.1; Jean-Baptiste Zufferey in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 2 NHG). Die Beschwerdeführerin 2 bildet einen gesamtkantonalen Verband, der sich für den Natur- und Landschaftsschutz einsetzt. Sie ist gemäss § 338b Abs. 1 lit. b des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) legitimiert, Rechtsmittel gegen Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen zu erheben. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die umstrittene Baubewilligung laufe dem Landschaftsschutz zuwider. Insgesamt ist die Legitimation der Beschwerdeführerinnen zu bejahen.

1.3 Wie sich im Instruktionsverfahren des Verwaltungsgerichts ergeben hat, stellte die Beschwerdeführerin 2 das Zustellbegehren vom 23. Juni 2020 an die Gemeinde nicht nur im eigenen Namen, sondern ausdrücklich auch in Vertretung der Beschwerdeführerin 1. In der Folge hat der Beschwerdegegner 3 zu Recht nicht mehr bestritten, dass auch die Beschwerdeführerin 1 bereits am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war. Auch insofern steht der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin 1 somit nichts entgegen.

1.4 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Terrainveränderungen in der Landwirtschaftszone sind zonenkonform, wenn nachhaltig eine Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung resultiert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 16a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; BGr, 22. Mai 2014, 1C_808/2013, E. 4.8; BGr, 21. Januar 2009, 1C_226/2008, E. 3.2 und E. 4.2). Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.0) sowie das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) bezwecken, die natürlich gewachsenen, ungestörten Böden zu erhalten, sodass diese in der Regel nicht für Terrainveränderungen infrage kommen (vgl. Art. 1 lit. b LwG und Art. 1 USG; vgl. auch Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungsbericht vom 8. Mai 2020 zum Sachplan Fruchtfolgeflächen, S. 18). Primär in Betracht kommen für Terrainveränderungen Standorte mit Böden, deren Aufbau bzw. Schichtung durch menschliche Eingriffe entstanden ist. Für solche Böden wird auch der Begriff "anthropogen" (verändert) verwendet. Nach Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage, so auch die bewilligungspflichtige Terrainveränderung, für die infrage stehende Bewirtschaftung nötig ist. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder Anlage nach objektiven Kriterien. Sie hängt ab von der bestellten Oberfläche, von der Art des Anbaus und der Produktion sowie von der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung. Nicht jede Bewirtschaftungserleichterung ist ausreichend, um als nötig im Sinn von Art. 16a Abs. 1 RPG zu gelten (vgl. VGr, 28. November 2019, VB.2017.00242, E. 3.2).

3.

3.1 Das rund 3 ha grosse Grundstück Kat.-Nr. 01 erstreckt sich im nördlichen und grösstenteils unbewaldeten Teilbereich des Drumlins "Rüchlig". Dieser Hügel zeigt eine Südost-Nordwest-Ausrichtung auf. Sein südlicher Teilbereich ist bewaldet. Die Parzelle befand sich im Perimeter des Objekts-Nr. 101 "Drumlinlandschaft Mettmenstetten-Uttenberg" des kantonalen Inventars der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung (RRB Nr. 126/1980 vom 4. Januar 1980). Ziel des Inventars war gemäss dem angefochtenen Entscheid die ungeschmälerte Erhaltung der noch weitgehend unversehrten Drumlinlandschaft. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 überführte das ARE den Teilbereich ''Landschaftsschutz'' mit den Landschaftsschutzobjekten von überkommunaler Bedeutung in das neue kantonale Inventar der Landschaftsschutzobjekte. Danach liegt die Parzelle im Perimeter des Objekts-Nr. 1019 "Glaziallandschaft von Mettmenstetten, Maschwanden und Knonau". Dabei handelt es sich um eine geomorphologisch geprägte Landschaft von kantonaler Bedeutung. Die diesbezüglichen allgemeinen Schutzziele sind gemäss dem im Geografischen Informationssystem des Kantons Zürich (GIS) aufgeschalteten Objektblatt der ungeschmälerte Erhalt der landschaftlichen Einheit, der ungeschmälerte Erhalt des typischen landschaftlichen Erscheinungsbilds sowie der bestehenden landwirtschaftlichen Werte und prägenden Elemente, der Erhalt der Aufenthaltsqualität und der Erhalt von prägender Topographie und Relief der geomorphologischen Objekte.

3.2 Das umstrittene Bauvorhaben umfasst eine Terrainveränderung auf einem Streifen von 80 m x 20 m auf Kat.-Nr. 01, und zwar am südwestlichen Hang des Drumlins "Rüchlig". Damit soll eine dort bestehende Geländekante abgeflacht und dabei der Boden durch den Auftrag von Untergrund und Boden von maximal 1,3 m Höhe aufgewertet werden. Die bisherige Böschung unterhalb dieser Hangkante ist bis zu vier Meter hoch. Die baulichen Massnahmen dienen dazu, dass der betroffene Abschnitt einfacher und sicherer bewirtschaftet werden kann. Gleichzeitig soll die landwirtschaftliche Nutzungseignung des Bodens verbessert bzw. aufgewertet werden.

3.3 Der Verfügung der Baudirektion vom 6. April 2021 liegt die Annahme zugrunde, dass die vom Projekt betroffenen Böden überwiegend nicht anthropogen seien. Im Rahmen der Vernehmlassung an das Baurekursgericht erläuterte das ALN, die Formulierung "überwiegend nicht anthropogen" sei verwendet worden, weil eine geringfügige anthropogene Überprägung der Böschung mit lokal begrenzter Veränderung des Bodenaufbaus nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Gemäss dem Protokoll des Baurekursgerichts zum Augenschein vom 30. September 2021 führte der Vertreter der kantonalen Fachstelle Bodenschutz dort aus, diese Fachstelle habe sich intern gegen das Projekt ausgesprochen, weil natürlich gewachsener Boden betroffen sei. Der Chef des ALN habe sich aber im Rahmen einer Interessenabwägung (zur Reduktion der Unfallgefahr bei der Bewirtschaftung) für die Bewilligung des Projekts entschieden. Der Bauherr (bzw. Beschwerdegegner 3) gab damals an, er habe im Westen der umstrittenen Auffüllung bereits früher ein wenig Boden eingesetzt; die Fläche dieser Bodenrekultivierung sei kleiner als 500 m2 gewesen, weshalb es dazu keiner Bewilligung bedurft habe. Weiter habe die Wiese auf Kat.-Nr. 01 früher im Süden ebenfalls ein steiles Bord aufgewiesen. Nachdem sich dort bei der Bewirtschaftung ein tödlicher Unfall ereignet habe, sei jenes Bord in der Folge mit Baugerät komplett abgetragen worden.

3.4 Im Unterschied zur Baudirektion gelangte das Baurekursgericht zur Beurteilung, die fragliche Böschung sei höchstwahrscheinlich nicht auf natürliche Weise entstanden, sondern vor geraumer Zeit von Menschenhand geschaffen worden, um in südwestlicher Exposition eine sonnenbeschienene Terrasse für den Acker- und/oder Obstbau anzulegen. Infolgedessen sei der im Projektperimeter liegende Boden in seinem Aufbau durch menschliches Zutun verändert worden. Es erwog, dieser markante Abhang sei weder in der Siegfriedkarte 1930 noch in der Alten Landeskarte 1956–65 verzeichnet; beide Karten sind im GIS aufgeschaltet. Das nahezu gerade Bord mit seiner durchgehend gleichmässigen, geometrisch anmutenden Form wirke im Landschaftsbild untypisch und wie künstlich geschaffen. Es ziehe sich zudem nicht parallel zu den Höhenlinien hin. Gegen Süden bzw. die angrenzende Waldfläche hin werde es immer höher und steiler, im Bereich des Waldrands flache es dann vollständig ab. Am Augenschein sei kein Gewässer und keine Abflussrinne feststellbar gewesen. Dies lege nahe, dass nicht das Schmelzwasser des Gletschers zur Entstehung geführt habe. Es sei davon auszugehen, dass der fragliche Boden zu einem höheren Anteil anthropogen sei, als dies die vorsichtigen Formulierungen in den Akten ausdrücken würden.

3.5 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die vorinstanzliche Annahme, wonach die fragliche Böschung von Menschenhand geschaffen worden und der bestehende Bodenaufbau im Projektperimeter anthropogen sei, verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Vorinstanz habe die dargelegte Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid völlig überraschend bzw. ohne Anhörung der Parteien vorgenommen. Eine solche Sachverhaltsfeststellung erweise sich auch als willkürlich, denn sie weiche ohne triftige Gründe von der Fachmeinung von Fachpersonen, insbesondere der Fachstelle Bodenschutz, ab. Im Übrigen beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Verwaltungsgericht die Einholung eines geologischen und bodenkundlichen Gutachtens.

3.6 Entgegen dem Beschwerdegegner 3 spielt es eine erhebliche Rolle, ob der Projektperimeter sich noch – zumindest überwiegend – im natürlich gewachsenen, ungestörten Zustand befindet. Bei derartigen Verhältnissen wäre eine Terrainveränderung zur Bodenverbesserung in der Landwirtschaftszone im Regelfall nicht zonenkonform; anders kann es sich bei einem anthropogenen Boden verhalten (vgl. oben E. 2). Ausserdem wird die Beurteilung der Interessen des Landschaftsschutzes dadurch beeinflusst, ob das Projekt einen Eingriff in eine schutzwürdige Naturlandschaft darstellt oder im Gegenteil zur Behebung früherer Eingriffe in diese Landschaft beiträgt. Deshalb ist es erforderlich, den Umfang bereits bestehender Beeinträchtigungen des natürlich gewachsenen Terrains aufgrund früherer Eingriffe als Ausgangszustand beim umstrittenen Bauprojekt abzuklären.

3.7 Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc., 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Im Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren gilt nach § 7 Abs. 4 VRG der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Gemäss diesem Grundsatz ist die Entscheidbehörde nicht an bestimmte, starre Beweisregeln gebunden, die ihr vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Die Behörde muss jedoch alle Beweismittel objektiv prüfen und danach sachlich begründen, weshalb sie einen Beweis als erbracht bzw. als nicht stichhaltig betrachtet. Wegleitend für die Auswahl und die Gewichtung der Beweismittel müssen die Eignung und die Verlässlichkeit derjenigen Erkenntnisquelle sein, die massgebende Grundlage des behördlichen Entscheids bildet (VGr, 29. August 2019, VB.2018.00693, E. 5.2). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt vor, wenn es die Behörde unterlässt, den relevanten Sachverhalt im für den Einzelfall erforderlichen Umfang abzuklären (Plüss, § 7 N. 36).

3.8 Im vorliegenden Zusammenhang kann offenbleiben, inwiefern der Spruchkörper der Vorinstanz über die nötigen Spezialkenntnisse zur Beurteilung der Bodenbeschaffenheit des Ausgangszustands am betroffenen Standort verfügt. Die Vorinstanz ist mit der Schlussfolgerung, wonach die fragliche Böschung (in erheblichem Umfang) auf eine menschliche Umgestaltung zurückgehe, von der Bewertung der kantonalen Fachstelle Bodenschutz abgewichen. Dabei hat sich die Vorinstanz zur Hauptsache auf ihren Augenschein und die Auswertung von Kartenmaterial gestützt (vgl. oben E. 3.4). Wie sich aus den Fotografien des vorinstanzlichen Augenscheins ergibt, vermittelt eine Landschaftsbetrachtung des Wieslands an der Hangflanke keine eindeutigen Ergebnisse zur Entstehungsweise von Geländekante und Böschung. Weiter ist diese Böschung schematisch in der im GIS aufgeschalteten, aktuellen Landeskarte, Übersichtsplan, eingezeichnet. Demgegenüber fehlt eine entsprechende Markierung gemäss GIS in der Siegfriedkarte 1930 und in der Alten Landeskarte 1956–65. In jenen Karten sind an verschiedenen Standorten in der Umgebung markante Böschungen eingetragen. Der angefochtene Entscheid legt indessen keine Rechenschaft unter Bezugnahme auf historische Quellen darüber ab, ob sich aus dem Fehlen eines solchen Eintrags zuverlässig darauf schliessen lässt, dass am betroffenen Standort im Zeitpunkt der Aufnahme jener Karten eine solche Böschung fehlte. Die Vorinstanz begnügt sich insgesamt mit Mutmassungen zur Entstehungsweise der Böschung. Dies genügt nicht, um die Bodenbewertung durch die Fachstelle Boden zu entkräften, zumal sich aus den Verfahrensakten ergibt, dass die Kantonsarchäologie des Kantons Zürich im August 2020 Bodensondierungen am betroffenen Standort vorgenommen hat. Diese werden zwar im angefochtenen Entscheid erwähnt, aber soweit ersichtlich nicht erörtert. Für eine ausreichende Erstellung des Sachverhalts drängt es sich auf, die Erkenntnisse jener Sondierungen beizuziehen. Ferner ist zu prüfen, ob zusätzlich eine vertiefte bodenkundliche bzw. geologische Untersuchung erforderlich ist. Am dargelegten Abklärungsbedarf ändert die vom Beschwerdegegner 3 vor Verwaltungsgericht eingereichte Karte von 1968 zur damaligen Gesamtmelioration Mettmenstetten nichts. Auch anhand dieser Karte können keine genügenden Schlussfolgerungen zur Entstehungsweise der Geländebeschaffenheit gezogen werden. Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerinnen ist in diesem Punkt begründet.

3.9 Ausserdem beanstanden die Beschwerdeführerinnen, es sei nicht dargetan, weshalb eine Erleichterung der Bewirtschaftung bzw. Verminderung der Unfallgefahr auf der im Vergleich zum Gesamtbetrieb relativ kleinen Fläche des Projektperimeters notwendig sei. Bei den Erwägungen zur Tragweite des Bauvorhabens für eine Erleichterung der Bewirtschaftung und Reduktion der Unfallgefahr beim betroffenen Hanggelände ist im angefochtenen Entscheid auf die Stellungnahme des Zentrums H vom 23. Juni 2021 und den Augenschein abgestellt worden. Die Stellungnahme des Zentrums H äussert sich allerdings nur zur Bedeutung des Projekts im Hinblick auf diese Böschung, hingegen nicht auf den ganzen Landwirtschaftsbetrieb. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass konkrete Angaben zur Notwendigkeit der Terrainveränderung für den ganzen Landwirtschaftsbetrieb vorliegen würden. Vielerorts weisen landwirtschaftlich genutzte Flächen mitunter steile Böschungen auf und bilden die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe Lehrlinge aus, die aufgrund mangelnder Erfahrung Mühe mit der adäquaten Abschätzung der diesbezüglichen Unfallrisiken haben. Diese allgemeinen Umstände sind für sich allein noch nicht ausreichend zur Begründung der Notwendigkeit der fraglichen Terrainveränderung (vgl. oben E. 2). In dieser Hinsicht erweist sich der Sachverhalt ebenfalls als ungenügend abgeklärt. Dabei ist es unumgänglich, die vom Beschwerdegegner 3 angesprochenen, bisherigen Terrainveränderungen bei Kat.-Nr. 01 einzubeziehen (vgl. dazu oben E. 3.3).

3.10 Zusammenfassend beruht der angefochtene Entscheid auf ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen und verletzt den Untersuchungsgrundsatz. Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Es ist nicht angezeigt, dass das Verwaltungsgericht die gebotenen Abklärungen angesichts ihres Umfangs selbst vornimmt. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. Februar 2022 ist aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückzuweisen.

4.2 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2, mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Vorliegend obsiegen somit die Beschwerdeführerinnen; der Beschwerdegegner 3 unterliegt mit seinem Begehren auf Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner 3 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und hat dieser die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zwar verlangt der Beschwerdegegner 3 als Eventualantrag eine Kostenauflage zulasten des Kantons Zürich bzw. der Vorinstanz, wenn das Verwaltungsgericht deren Abklärung zum Ursprung der Böschung als gehörsverletzend qualifizieren sollte. Zu einer Ausnahme vom Unterliegerprinzip besteht aber kein Anlass, zumal der relevante Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, in mehrfacher Hinsicht unvollständig ist und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht allein auf Verfahrensfehler einer Vorinstanz zurückgeht. Im Übrigen wird das Baurekursgericht über die Kostenfestsetzung und -verteilung des Rekursverfahrens im zweiten Rechtsgang zu befinden haben.

4.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) handelt, der nur unter den darin erwähnten einschränkenden Voraussetzungen angefochten werden kann.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. Februar 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    415.--     Zustellkosten,
Fr. 3'915.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 3 auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner 3 wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (7,7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)  die Parteien;
b)  das Baurekursgericht des Kantons Zürich;
c)  das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);
d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende:                                       Die Gerichtsschreiberin:

 

 

 

 

Versandt: