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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00105
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
1. Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz,
vertreten durch Nr. 2,
2. Pro Natura Zürich, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. Gemeinderat Mettmenstetten, vertreten durch RA D,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
3. E, vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Bewilligung
für Terrainveränderung/Bodenrekultivierung,
hat sich ergeben:
I.
Die Baudirektion des Kantons Zürich erteilte E mit
Gesamtverfügung vom 6. April 2021 unter Nebenbestimmungen die
raumplanungsrechtliche Bewilligung für eine Terrainveränderung auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 in der Landwirtschaftszone der Gemeinde
Mettmenstetten. Der Gemeinderat Mettmenstetten eröffnete diese Verfügung
zusammen mit der kommunalen Baubewilligung vom 20. April 2021.
II.
Die Organisationen Pro Natura – Schweizerischer Bund für
Naturschutz (Pro Natura Schweiz) und Pro Natura Zürich fochten diese Entscheide
gemeinsam mit Eingabe vom 21. Mai 2021 beim Baurekursgericht des Kantons
Zürich an. Dieses wies den Rekurs nach der Durchführung eines Augenscheins mit
Entscheid vom 1. Februar 2022 ab.
III.
A. Mit
Eingabe vom 23. Februar 2022 erhoben Pro Natura Schweiz
(Beschwerdeführerin 1) und Pro Natura Zürich (Beschwerdeführerin 2)
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Bewilligung für
die Terrainveränderung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdegegnerschaft.
B. Das
Baurekursgericht beantragte am 15. März 2022 ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion ersuchte am 23. März 2022 unter
Beilage von Mitberichten des Amts für Landschaft und Natur (ALN) und des Amts
für Raumentwicklung (ARE) darum, die Beschwerde abzuweisen. Der Gemeinderat
Mettmenstetten stellte ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde. E
ersuchte um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der
Begründung der Eingabe wies er darauf hin, dass das auf die Bauausschreibung
hin eingereichte Zustellungsbegehren der Beschwerdeführerin 2 vom 23. Juni
2020 nicht vorliege. Er bestritt, dass diese das Begehren auch im Namen der Beschwerdeführerin 1
gestellt habe. Die Beschwerdeführerinnen hielten in der Replik vom 13. April
2022 und E (Beschwerdegegner 3) in der Duplik vom 5. Mai 2022 an
ihren Anträgen fest. Der Gemeinderat verzichtete am 6. Mai 2022 auf
Bemerkungen.
C. Die Kanzlei des Verwaltungsgerichts lud die
Rechtsvertretung des Gemeinderats ein, das Zustellungsbegehren vom 23. Juni
2020 zu den Verfahrensakten zu geben. Das Dokument wurde am 8. August 2022
nachgereicht. Der Beschwerdegegner 3 und die Beschwerdeführerinnen
äusserten sich dazu mit Eingaben vom 11. August 2022 bzw. vom 19. August
2022.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS
175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Angelegenheit fällt in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 e
contrario und § 38 Abs. 1 VRG).
1.2 Die Beschwerdeführerin 1
ist gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli
1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und damit bereits von
Bundesrechts wegen zur Beschwerde berechtigt. Die Pro Natura (Schweiz) ist im
Anhang der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im
Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes
beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) aufgeführt. Bei einer
Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gestützt auf Art. 16a
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700)
handelt es sich wie bei einer solchen gemäss Art. 24 ff. RPG um die
Erfüllung einer Bundesaufgabe (vgl. BGE 142 II 509 E. 2.3; BGr, 9. August
2016, 1C_397/2015 E. 1.1; Jean-Baptiste Zufferey in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar
NHG, 2. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 2 NHG). Die Beschwerdeführerin 2
bildet einen gesamtkantonalen Verband, der sich für den Natur- und
Landschaftsschutz einsetzt. Sie ist gemäss § 338b Abs. 1 lit. b
des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS
700.1) legitimiert, Rechtsmittel gegen Bewilligungen für Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzonen zu erheben. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend,
die umstrittene Baubewilligung laufe dem Landschaftsschutz zuwider. Insgesamt
ist die Legitimation der Beschwerdeführerinnen zu bejahen.
1.3 Wie sich
im Instruktionsverfahren des Verwaltungsgerichts ergeben hat, stellte die Beschwerdeführerin 2
das Zustellbegehren vom 23. Juni 2020 an die Gemeinde nicht nur im eigenen
Namen, sondern ausdrücklich auch in Vertretung der Beschwerdeführerin 1.
In der Folge hat der Beschwerdegegner 3 zu Recht nicht mehr bestritten,
dass auch die Beschwerdeführerin 1 bereits am erstinstanzlichen Verfahren
beteiligt war. Auch insofern steht der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin 1
somit nichts entgegen.
1.4 Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Terrainveränderungen in der Landwirtschaftszone sind
zonenkonform, wenn nachhaltig eine Verbesserung der landwirtschaftlichen
Nutzungseignung resultiert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl.
Art. 16a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; BGr, 22. Mai
2014, 1C_808/2013, E. 4.8; BGr, 21. Januar 2009, 1C_226/2008, E. 3.2
und E. 4.2). Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die
Landwirtschaft (LwG; SR 910.0) sowie das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983
über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) bezwecken, die natürlich gewachsenen,
ungestörten Böden zu erhalten, sodass diese in der Regel nicht für
Terrainveränderungen infrage kommen (vgl. Art. 1 lit. b LwG und Art. 1
USG; vgl. auch Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungsbericht vom 8. Mai
2020 zum Sachplan Fruchtfolgeflächen, S. 18). Primär in Betracht kommen
für Terrainveränderungen Standorte mit Böden, deren Aufbau bzw. Schichtung
durch menschliche Eingriffe entstanden ist. Für solche Böden wird auch der
Begriff "anthropogen" (verändert) verwendet. Nach Art. 34 Abs. 4
lit. a RPV darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder
Anlage, so auch die bewilligungspflichtige Terrainveränderung, für die infrage
stehende Bewirtschaftung nötig ist. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die
Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder
Anlage nach objektiven Kriterien. Sie hängt ab von der bestellten Oberfläche,
von der Art des Anbaus und der Produktion sowie von der Struktur, Grösse und
Erforderlichkeit der Bewirtschaftung. Nicht jede Bewirtschaftungserleichterung
ist ausreichend, um als nötig im Sinn von Art. 16a Abs. 1 RPG zu
gelten (vgl. VGr, 28. November 2019, VB.2017.00242, E. 3.2).
3.
3.1 Das rund 3 ha grosse Grundstück Kat.-Nr. 01
erstreckt sich im nördlichen und grösstenteils unbewaldeten Teilbereich des
Drumlins "Rüchlig". Dieser Hügel zeigt eine
Südost-Nordwest-Ausrichtung auf. Sein südlicher Teilbereich ist bewaldet. Die
Parzelle befand sich im Perimeter des Objekts-Nr. 101 "Drumlinlandschaft
Mettmenstetten-Uttenberg" des kantonalen Inventars der Natur- und
Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung (RRB Nr. 126/1980
vom 4. Januar 1980). Ziel des Inventars war gemäss dem angefochtenen
Entscheid die ungeschmälerte Erhaltung der noch weitgehend unversehrten Drumlinlandschaft.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 überführte das ARE den Teilbereich
''Landschaftsschutz'' mit den Landschaftsschutzobjekten von überkommunaler
Bedeutung in das neue kantonale Inventar der Landschaftsschutzobjekte. Danach
liegt die Parzelle im Perimeter des Objekts-Nr. 1019
"Glaziallandschaft von Mettmenstetten, Maschwanden und Knonau". Dabei
handelt es sich um eine geomorphologisch geprägte Landschaft von kantonaler
Bedeutung. Die diesbezüglichen allgemeinen Schutzziele sind gemäss dem im
Geografischen Informationssystem des Kantons Zürich (GIS) aufgeschalteten
Objektblatt der ungeschmälerte Erhalt der landschaftlichen Einheit, der
ungeschmälerte Erhalt des typischen landschaftlichen Erscheinungsbilds sowie
der bestehenden landwirtschaftlichen Werte und prägenden Elemente, der Erhalt
der Aufenthaltsqualität und der Erhalt von prägender Topographie und Relief der
geomorphologischen Objekte.
3.2 Das umstrittene Bauvorhaben umfasst eine
Terrainveränderung auf einem Streifen von 80 m x 20 m auf Kat.-Nr. 01,
und zwar am südwestlichen Hang des Drumlins "Rüchlig". Damit soll
eine dort bestehende Geländekante abgeflacht und dabei der Boden durch den
Auftrag von Untergrund und Boden von maximal 1,3 m Höhe aufgewertet
werden. Die bisherige Böschung unterhalb dieser Hangkante ist bis zu vier Meter
hoch. Die baulichen Massnahmen dienen dazu, dass der betroffene Abschnitt
einfacher und sicherer bewirtschaftet werden kann. Gleichzeitig soll die
landwirtschaftliche Nutzungseignung des Bodens verbessert bzw. aufgewertet
werden.
3.3 Der Verfügung der Baudirektion vom 6. April
2021 liegt die Annahme zugrunde, dass die vom Projekt betroffenen Böden
überwiegend nicht anthropogen seien. Im Rahmen der Vernehmlassung an das
Baurekursgericht erläuterte das ALN, die Formulierung "überwiegend nicht
anthropogen" sei verwendet worden, weil eine geringfügige anthropogene
Überprägung der Böschung mit lokal begrenzter Veränderung des Bodenaufbaus
nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Gemäss dem Protokoll des
Baurekursgerichts zum Augenschein vom 30. September 2021 führte der
Vertreter der kantonalen Fachstelle Bodenschutz dort aus, diese Fachstelle habe
sich intern gegen das Projekt ausgesprochen, weil natürlich gewachsener Boden
betroffen sei. Der Chef des ALN habe sich aber im Rahmen einer
Interessenabwägung (zur Reduktion der Unfallgefahr bei der Bewirtschaftung) für
die Bewilligung des Projekts entschieden. Der Bauherr (bzw. Beschwerdegegner 3)
gab damals an, er habe im Westen der umstrittenen Auffüllung bereits früher ein
wenig Boden eingesetzt; die Fläche dieser Bodenrekultivierung sei kleiner als
500 m2 gewesen, weshalb es dazu keiner Bewilligung bedurft
habe. Weiter habe die Wiese auf Kat.-Nr. 01 früher im Süden ebenfalls ein
steiles Bord aufgewiesen. Nachdem sich dort bei der Bewirtschaftung ein
tödlicher Unfall ereignet habe, sei jenes Bord in der Folge mit Baugerät
komplett abgetragen worden.
3.4 Im Unterschied zur
Baudirektion gelangte das Baurekursgericht zur Beurteilung, die fragliche
Böschung sei höchstwahrscheinlich nicht auf natürliche Weise entstanden,
sondern vor geraumer Zeit von Menschenhand geschaffen worden, um in
südwestlicher Exposition eine sonnenbeschienene Terrasse für den Acker-
und/oder Obstbau anzulegen. Infolgedessen sei der im Projektperimeter liegende
Boden in seinem Aufbau durch menschliches Zutun verändert worden. Es erwog,
dieser markante Abhang sei weder in der Siegfriedkarte 1930 noch in der Alten
Landeskarte 1956–65 verzeichnet; beide Karten sind im GIS aufgeschaltet. Das
nahezu gerade Bord mit seiner durchgehend gleichmässigen, geometrisch
anmutenden Form wirke im Landschaftsbild untypisch und wie künstlich
geschaffen. Es ziehe sich zudem nicht parallel zu den Höhenlinien hin. Gegen Süden
bzw. die angrenzende Waldfläche hin werde es immer höher und steiler, im
Bereich des Waldrands flache es dann vollständig ab. Am Augenschein sei kein
Gewässer und keine Abflussrinne feststellbar gewesen. Dies lege nahe, dass
nicht das Schmelzwasser des Gletschers zur Entstehung geführt habe. Es sei
davon auszugehen, dass der fragliche Boden zu einem höheren Anteil anthropogen
sei, als dies die vorsichtigen Formulierungen in den Akten ausdrücken würden.
3.5 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die vorinstanzliche
Annahme, wonach die fragliche Böschung von Menschenhand geschaffen worden und
der bestehende Bodenaufbau im Projektperimeter anthropogen sei, verletze ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Vorinstanz habe die dargelegte
Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid völlig überraschend bzw. ohne
Anhörung der Parteien vorgenommen. Eine solche Sachverhaltsfeststellung erweise
sich auch als willkürlich, denn sie weiche ohne triftige Gründe von der
Fachmeinung von Fachpersonen, insbesondere der Fachstelle Bodenschutz, ab. Im
Übrigen beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Verwaltungsgericht die
Einholung eines geologischen und bodenkundlichen Gutachtens.
3.6 Entgegen dem Beschwerdegegner 3 spielt es
eine erhebliche Rolle, ob der Projektperimeter sich noch – zumindest
überwiegend – im natürlich gewachsenen, ungestörten Zustand befindet. Bei
derartigen Verhältnissen wäre eine Terrainveränderung zur Bodenverbesserung in
der Landwirtschaftszone im Regelfall nicht zonenkonform; anders kann es sich
bei einem anthropogenen Boden verhalten (vgl. oben E. 2). Ausserdem wird
die Beurteilung der Interessen des Landschaftsschutzes dadurch beeinflusst, ob
das Projekt einen Eingriff in eine schutzwürdige Naturlandschaft darstellt oder
im Gegenteil zur Behebung früherer Eingriffe in diese Landschaft beiträgt.
Deshalb ist es erforderlich, den Umfang bereits bestehender Beeinträchtigungen
des natürlich gewachsenen Terrains aufgrund früherer Eingriffe als Ausgangszustand
beim umstrittenen Bauprojekt abzuklären.
3.7 Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die
Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Der Untersuchungsgrundsatz
verpflichtet die Behörde, für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc., 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Im
Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren gilt nach § 7 Abs. 4
VRG der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Gemäss diesem Grundsatz ist die
Entscheidbehörde nicht an bestimmte, starre Beweisregeln gebunden, die ihr
vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Die Behörde muss jedoch
alle Beweismittel objektiv prüfen und danach sachlich begründen, weshalb sie
einen Beweis als erbracht bzw. als nicht stichhaltig betrachtet. Wegleitend für
die Auswahl und die Gewichtung der Beweismittel müssen die Eignung und die
Verlässlichkeit derjenigen Erkenntnisquelle sein, die massgebende Grundlage des
behördlichen Entscheids bildet (VGr, 29. August 2019, VB.2018.00693, E. 5.2).
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt vor, wenn es die Behörde
unterlässt, den relevanten Sachverhalt im für den Einzelfall erforderlichen
Umfang abzuklären (Plüss, § 7 N. 36).
3.8 Im vorliegenden Zusammenhang kann offenbleiben,
inwiefern der Spruchkörper der Vorinstanz über die nötigen Spezialkenntnisse
zur Beurteilung der Bodenbeschaffenheit des Ausgangszustands am betroffenen
Standort verfügt. Die Vorinstanz ist mit der Schlussfolgerung, wonach die
fragliche Böschung (in erheblichem Umfang) auf eine menschliche Umgestaltung
zurückgehe, von der Bewertung der kantonalen Fachstelle Bodenschutz abgewichen.
Dabei hat sich die Vorinstanz zur Hauptsache auf ihren Augenschein und die
Auswertung von Kartenmaterial gestützt (vgl. oben E. 3.4). Wie sich aus
den Fotografien des vorinstanzlichen Augenscheins ergibt, vermittelt eine
Landschaftsbetrachtung des Wieslands an der Hangflanke keine eindeutigen
Ergebnisse zur Entstehungsweise von Geländekante und Böschung. Weiter ist diese
Böschung schematisch in der im GIS aufgeschalteten, aktuellen Landeskarte, Übersichtsplan,
eingezeichnet. Demgegenüber fehlt eine entsprechende Markierung gemäss GIS in
der Siegfriedkarte 1930 und in der Alten Landeskarte 1956–65. In jenen Karten
sind an verschiedenen Standorten in der Umgebung markante Böschungen
eingetragen. Der angefochtene Entscheid legt indessen keine Rechenschaft unter
Bezugnahme auf historische Quellen darüber ab, ob sich aus dem Fehlen eines
solchen Eintrags zuverlässig darauf schliessen lässt, dass am betroffenen
Standort im Zeitpunkt der Aufnahme jener Karten eine solche Böschung fehlte.
Die Vorinstanz begnügt sich insgesamt mit Mutmassungen zur Entstehungsweise der
Böschung. Dies genügt nicht, um die Bodenbewertung durch die Fachstelle Boden
zu entkräften, zumal sich aus den Verfahrensakten ergibt, dass die
Kantonsarchäologie des Kantons Zürich im August 2020 Bodensondierungen am betroffenen
Standort vorgenommen hat. Diese werden zwar im angefochtenen Entscheid erwähnt,
aber soweit ersichtlich nicht erörtert. Für eine ausreichende Erstellung des
Sachverhalts drängt es sich auf, die Erkenntnisse jener Sondierungen
beizuziehen. Ferner ist zu prüfen, ob zusätzlich eine vertiefte bodenkundliche
bzw. geologische Untersuchung erforderlich ist. Am dargelegten Abklärungsbedarf
ändert die vom Beschwerdegegner 3 vor Verwaltungsgericht eingereichte
Karte von 1968 zur damaligen Gesamtmelioration Mettmenstetten nichts. Auch
anhand dieser Karte können keine genügenden Schlussfolgerungen zur
Entstehungsweise der Geländebeschaffenheit gezogen werden. Die Sachverhaltsrüge
der Beschwerdeführerinnen ist in diesem Punkt begründet.
3.9 Ausserdem beanstanden die
Beschwerdeführerinnen, es sei nicht dargetan, weshalb eine Erleichterung der
Bewirtschaftung bzw. Verminderung der Unfallgefahr auf der im Vergleich zum
Gesamtbetrieb relativ kleinen Fläche des Projektperimeters notwendig sei. Bei
den Erwägungen zur Tragweite des Bauvorhabens für eine Erleichterung der
Bewirtschaftung und Reduktion der Unfallgefahr beim betroffenen Hanggelände ist
im angefochtenen Entscheid auf die Stellungnahme des Zentrums H vom 23. Juni
2021 und den Augenschein abgestellt worden. Die Stellungnahme des Zentrums H
äussert sich allerdings nur zur Bedeutung des Projekts im Hinblick auf diese
Böschung, hingegen nicht auf den ganzen Landwirtschaftsbetrieb. Auch sonst ist
nicht ersichtlich, dass konkrete Angaben zur Notwendigkeit der Terrainveränderung
für den ganzen Landwirtschaftsbetrieb vorliegen würden. Vielerorts weisen landwirtschaftlich
genutzte Flächen mitunter steile Böschungen auf und bilden die betroffenen
Landwirtschaftsbetriebe Lehrlinge aus, die aufgrund mangelnder Erfahrung Mühe
mit der adäquaten Abschätzung der diesbezüglichen Unfallrisiken haben. Diese
allgemeinen Umstände sind für sich allein noch nicht ausreichend zur Begründung
der Notwendigkeit der fraglichen Terrainveränderung (vgl. oben E. 2). In
dieser Hinsicht erweist sich der Sachverhalt ebenfalls als ungenügend
abgeklärt. Dabei ist es unumgänglich, die vom Beschwerdegegner 3
angesprochenen, bisherigen Terrainveränderungen bei Kat.-Nr. 01
einzubeziehen (vgl. dazu oben E. 3.3).
3.10 Zusammenfassend beruht der angefochtene
Entscheid auf ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen und verletzt den
Untersuchungsgrundsatz. Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn der Tatbestand
ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Es ist nicht
angezeigt, dass das Verwaltungsgericht die gebotenen Abklärungen angesichts
ihres Umfangs selbst vornimmt. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben
und das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. Februar 2022 ist aufzuheben und die
Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an das Baurekursgericht
zurückzuweisen.
4.2 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem
Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder
kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2,
mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Vorliegend
obsiegen somit die Beschwerdeführerinnen; der Beschwerdegegner 3
unterliegt mit seinem Begehren auf Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner 3
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG) und hat dieser die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen angemessen
zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zwar verlangt der Beschwerdegegner 3
als Eventualantrag eine Kostenauflage zulasten des Kantons Zürich bzw. der
Vorinstanz, wenn das Verwaltungsgericht deren Abklärung zum Ursprung der
Böschung als gehörsverletzend qualifizieren sollte. Zu einer Ausnahme vom
Unterliegerprinzip besteht aber kein Anlass, zumal der relevante Sachverhalt,
wie vorstehend dargelegt, in mehrfacher Hinsicht unvollständig ist und die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht allein auf Verfahrensfehler einer
Vorinstanz zurückgeht. Im Übrigen wird das Baurekursgericht über die
Kostenfestsetzung und -verteilung des Rekursverfahrens im zweiten Rechtsgang zu
befinden haben.
4.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es
sich beim vorliegenden Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid im Sinn
von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) handelt, der nur unter den darin
erwähnten einschränkenden Voraussetzungen angefochten werden kann.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. Februar
2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 415.-- Zustellkosten,
Fr. 3'915.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 3 auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner 3 wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (7,7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht des Kantons Zürich;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);
d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Versandt: