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VB.2022.00106
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, eine 1955 geborene Staatsangehörige Serbiens, ersuchte Anfang November 2011 um "eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich als Rentnerin bzw. Nichterwerbstätige [...] zwecks Verbleibs in der Familie ihrer Tochter", da sie sich seit Jahren intensiv um ihren schwerstbehinderten Enkel (geboren 2002) kümmere und die Finanzierung ihres Lebensunterhalts in der Schweiz gesichert sei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihr daraufhin eine zuletzt bis am 8. Januar 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung "[o]hne Erwerb". Nachdem A im September 2016 aus der Wohnung ihrer Tochter ausgezogen war und bereits ab Juni 2016 von der Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen, verweigerte ihr das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Mai 2018 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 7. August 2018. Während die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen dagegen gerichteten Rekurs abwies, hiess das Verwaltungsgericht die gegen den Rekursentscheid vom 16. März 2020 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2020 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück. B. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 wies die Sicherheitsdirektion die Sache ihrerseits an das Migrationsamt zurück, welches in der Folge den Sachverhalt weiter abklärte und A das rechtliche Gehör gewährte. Mit Verfügung vom 22. November 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erneut ab und hielt die Genannte zum Verlassen der Schweiz bis am 21. Februar 2021 an. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Januar 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 26. April 2022 (Dispositiv-Ziff. II), verweigerte ihr das Armenrecht (Dispositiv-Ziff. III und IV) sowie eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. VI) und auferlegte ihr in Dispositiv-Ziff. V die Verfahrenskosten von Fr. 1'380.-. III. A liess am 23. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. März 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 30. Juni 2022 reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, ihr erwachse aus dem Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anwesenheitsanspruch in der Schweiz, weil ihr schwerstbehinderter Enkel seit seiner Geburt "kontinuierlich" von ihr unterstützt werde und von ihr abhängig sei. So sei sie für den jungen Mann "die emotional wichtigste Bezugsperson" und seien ihre physische Präsenz und Nähe für sein seelisches Wohl unerlässlich. 2.2 Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vermag den ausländischen Familienangehörigen einer hier gefestigt aufenthaltsberechtigten Person unter bestimmten Voraussetzungen einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch zu verschaffen, wenn das Zusammenleben bei einer Wegweisung bzw. Fernhaltung vereitelt würde (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1, 135 I 143 E. 1.3.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV jedoch in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder; landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20] in der bis Ende 2018 geltenden, hier massgebenden Fassung [vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1]); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn zwischen den Beteiligten ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.1 – 3. September 2021, 2C_642/2021, E. 3.3 – 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (vgl. BGr, 14. November 2019, 2C_339/2019, E. 3.5 mit Hinweisen). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, welchen der Gesetzgeber mit Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen hat. 2.3 C, der heute 20-jährige Enkel der Beschwerdeführerin schweizerischer Staatsangehörigkeit, leidet seit Geburt an einem unklaren Dysmorphiesyndrom, einer schweren, globalen Entwicklungsstörung mit Verhaltensstereotypien und kompletter Handlungsunfähigkeit, einer ataktischen Bewegungsstörung, Epilepsie, relativem Kleinwuchs, schweren Knicksenkfüssen sowie einer linkskonvexen thorakolumbalen Skoliose. Gemäss den inzwischen vorliegenden Akten der Invalidenversicherung (IV) ist er seit seinem sechsten Lebensjahr in allen täglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen und bedarf der persönlichen Überwachung. Seit Eintritt der Volljährigkeit bezieht er deshalb eine Rente der IV und hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 sprach ihm die SVA Zürich zudem rückwirkend ab 1. Januar 2020 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 4'955.75 (118.85 Stunden/Monat zuzüglich Nachtpauschale) zu, wobei die Bezahlung von der Einreichung eines Arbeitsvertrags mit einer Assistenzperson abhängig gemacht wurde. Den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer ersten Beschwerde vom 8. Mai 2020 zufolge wurde C während seiner ersten Lebensjahre überwiegend von seiner Mutter D betreut. Im Rahmen jährlicher (drei- bis sechsmonatiger) Besuchsaufenthalte habe die Beschwerdeführerin ihrer Tochter allerdings zur Seite gestanden. Ab Januar 2012 habe sie dann vorübergehend im Haushalt ihrer Tochter gewohnt und ihren Enkel betreut, während die Kindsmutter einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Weil ihr Enkelsohn jedoch in der Nacht schlecht bzw. sehr wenig schlafe und sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters ihre Nachtruhe brauche, habe sie sich im September 2016 entschlossen, eine eigene Wohnung zu beziehen. Sie kümmere sich aber tagsüber unverändert um ihren Enkelsohn, damit ihre Tochter arbeiten gehen könne. Worauf die Beschwerdeführerin damals noch nicht hingewiesen hatte, war, dass C nicht nur von ihr und seiner Mutter, sondern zu einem wesentlichen Teil auch von seiner Tante E, einer weiteren Tochter der Beschwerdeführerin, betreut wurde. So wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) jedenfalls Anfang Juli 2020 – nach Erlass der Verfügung betreffend die (bedingte) Gewährung von Assistenzleistungen – ein Arbeitsvertrag zwischen C, vertreten durch D, und deren Schwester E eingereicht, wonach die Letztgenannte per 1. März 2020 als persönliche Assistentin von C mit einer Arbeitszeit von 108,9 Stunden pro Monat (ohne Nachtdienst) angestellt worden sei. Seit Januar 2021 geht C ausserdem jeden (Werk-)Tag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr einer Tätigkeit als betreuter Mitarbeiter an einem geschützten Arbeitsplatz bei der Stiftung F nach. In ihrer Beschwerde vom 23. Februar 2022 bringt die Beschwerdeführerin daher zur Betreuungssituation ihres Enkels neu vor, dass dieser von drei Personen sowie einer Institution betreut werde. Sie kümmere sich in der Regel täglich um ihn; empfange ihn nach seinem Aufenthalt in der Tagesstätte um ca. 15.30 Uhr, verabreiche ihm das Essen, begleite ihn beim Umziehen und bereite ihn auf das Schlafen vor. Die Nachtbetreuung übernehme sie abwechselnd mit ihren beiden Töchtern. Mittwochs und sonntags übernehme sie die Betreuung von C ganz, da ihre Tochter E dann nicht arbeite. Bezüglich Art und Umfang der Betreuung habe es seit ihrem Zuzug in die Schweiz mit anderen Worten keine wesentlichen Änderungen gegeben, ausser, dass mit E eine zusätzliche Assistenz vorhanden sei. Jüngst habe die Letztgenannte ihnen allerdings eröffnet, nicht mehr in der Lage zu sein, die Betreuung von C zu übernehmen. Insbesondere habe sie über massive Rückenbeschwerden geklagt und ihre Schwester D gebeten, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, was diese mit Schreiben vom 27. September 2021 auch getan habe. Aktuell suche ihre Tochter D deshalb nach einem Ersatz für E. Sie (die Beschwerdeführerin) sei damit die konstanteste und verlässlichste präsente Bezugsperson für ihren Enkel. 2.4 Die Hilfsbedürftigkeit des Enkels der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund unbestritten. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten jahrelangen Betreuung (auch) durch die Grossmutter. Wie sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, setzt die Annahme eines über die Kernfamilie hinausgehenden Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV allerdings nach der Rechtsprechung des Bundegerichts grundsätzlich voraus, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person abhängig ist und nicht umgekehrt. Eine Ausnahme in dem Sinn, dass die Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch auf Seiten der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann, macht das Bundesgericht lediglich im Verhältnis der Eltern zu ihren volljährigen Kindern (zum Ganzen BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.3, und 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 [je mit Hinweisen]). Eine solche Konstellation besteht vorliegend nicht, weshalb schon aus diesem Grund fraglich erscheint, ob das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsrecht zu vermitteln vermöchte. Die (erfolgreiche) Berufung auf die genannten Bestimmungen scheitert hier aber jedenfalls daran, dass die Betreuung Von C nicht unabdingbar von der Beschwerdeführerin erbracht werden muss. So mag zwischen Grossmutter und Enkel ein enges emotionales Band bestehen; eigentliche Hauptbezugs- und wichtigste Betreuungsperson des jungen Mannes ist aber klar D, nicht die Beschwerdeführerin. Hierfür sprechen nicht nur die Angaben von D gegenüber der SVA. Generell erscheint wenig glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren jeden Tag stundenlang um ihren Enkel gekümmert haben soll, wenn dafür doch ihre andere Tochter bezahlt wurde und die Kindsmutter zudem nicht 100 % arbeitete, sondern bloss 60 % (aktuell) bzw. 80 % (von November 2020 bis Dezember 2021). 2.5 Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung ausgegangen werden, womit die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem hier lebenden Enkel nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt. 3. 3.1 Nachdem sich die Beschwerdeführerin mittlerweile seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhält, beruft sie sich im zweiten Rechtsgang auch auf das (ebenfalls) in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Privatleben und leitet daraus einen Aufenthaltsanspruch ab. 3.2 Unter bestimmten Umständen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme in das Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK) eingreifen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dafür nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Regelmässig der Fall ist dies bei Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 140 II 129 E. 2.2, 139 I 16 E. 2.2.2). Im Sinn einer Leitlinie gilt überdies, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz zumindest tangiert ist; weil davon ausgegangen werden kann, dass nach einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen bestehen, bedarf es für eine Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen besonderer Gründe (BGE 144 I 266 E. 3.9; zum Ganzen auch BGr, 9. August 2021, 2C_358/2021, E. 3.3.1 mit Hinweisen). Entgegen der Beschwerde kann jedoch (allein) aus der über zehnjährigen Anwesenheit einer ausländischen Person nicht in jedem Fall auf deren gute Integration geschlossen werden; vielmehr kann es sich im Einzelfall auch anders verhalten und die Integration trotz eines langen Aufenthalts zu wünschen übrig lassen (BGr, 18. März 2022, 2C_614/2021, E. 5.2.1, und 9. August 2021, 2C_358/2021, E. 3.3.1). Dies ist bei der Beschwerdeführerin der Fall, ist sie doch abgesehen von ihren familiären Beziehungen mit der Schweiz überhaupt nicht verbunden. Kommt hinzu, dass sie sich bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung erst seit sechs Jahren in der Schweiz aufgehalten hat und ihr seitheriger Aufenthalt lediglich prozessual bedingt ist. Einem solchen Aufenthalt ist praxisgemäss kein besonderes Gewicht beizumessen (BGr, 22. November 2021, 2C_561/2021, E. 4.2.2 [mit Hinweisen] – 28. September 2020, 2C_495/2020, E. 7.3 – 27. September 2019, 2C_990/2018, E. 2.3). Die Beschwerdeführerin kann sich demzufolge auch nicht auf den Schutz des Privatlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. 4. 4.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AIG vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund ist unter anderem gegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt dabei auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43). Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist demnach eine neue Bewilligung erforderlich; besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist ein behördlicher Ermessensentscheid vonnöten, mit welchem die Frage der (Zumutbarkeit der) Wegweisung geklärt werden muss (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.3; BGr, 17. Januar 2019, 2C_332/2018, E. 2.2.1; Peter Bolzli in: B et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführerin wurde laut ihrem jeweils auf ein Jahr befristeten Ausländerausweis eine Aufenthaltsbewilligung "[o]hne Erwerb" erteilt. Als möglicher Bewilligungszweck kommt demnach grundsätzlich nur einer der in Art. 27 ff. AIG genannten in Frage, das heisst eine Zulassung zur Aus- und Weiterbildung (Art. 27 AIG), als Rentnerin (Art. 28 AIG), zur medizinischen Behandlung (Art. 29 AIG) oder zur Stellensuche (Art. 29a AIG). Die damals 56-jährige Beschwerdeführerin selbst gab auf dem Formular, mit welchem sie um eine Einreisebewilligung ersuchte, als Einreisezweck "Aufenthalt als nicht erwerbstätige Rentnerin" an und berief sich in dem folgenden, von ihrem Anwalt formulierten Gesuch um Bewilligung des Aufenthalts vom 4. November 2011 ausdrücklich auf Art. 28 AIG. Der Beschwerdegegner prüfte nach dem Gesuchseingang deshalb zunächst die Voraussetzungen dieser Norm (siehe insbesondere Art. 28 Abs. 1 lit. c AIG, wonach die betroffene ausländische Person [in der Regel selbst] über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen müsse; dazu Marc Spescha in: derselbe et al., Art. 28 AIG N. 4), und entsprach dem Begehren der Beschwerdeführerin erst nach dem Vorliegen diverser Belege zum Einkommen ihrer Tochter D und deren damaligen Ehemanns. 4.2.2 Selbst wenn der Beschwerdeführerin aber – wie sie argumentiert – nicht eine Bewilligung als Rentnerin in (mangels eigener finanzieller Mittel) analoger Anwendung von Art. 28 AIG erteilt worden wäre, sondern eine Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, war die Bewilligungserteilung jedenfalls offenkundig an das Vorliegen ausreichender finanzieller (Dritt-)Mittel geknüpft. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin seit ihrem Auszug aus der Wohnung ihrer Tochter und dem Beginn ihres (anhaltenden) Sozialhilfebezugs im Jahr 2016 nicht mehr (vgl. ferner Ziff. 3.2 und Ziff. 4.1 der Weisung des Beschwerdegegners "Erwerbslose Wohnsitznahme aus Drittstaaten" vom 19. November 2021 unter www.zh.ch > Migration & Integration > Einreise und Aufenthalt > Einreise ohne Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz und der Beschwerdegegner den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG als erfüllt betrachten (vgl. zum Ganzen auch VGr, 28. Februar 2019, VB.2018.00637, E. 2.4). Ob darüber hinaus auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (Sozialhilfeabhängigkeit) gegeben ist, kann an dieser Stelle offenbleiben. 4.3 Bezüglich der im weiteren zu prüfenden Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin und der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (Art. 96 AIG) ist Folgendes festzustellen: 4.3.1 Die Beschwerdeführerin kam im Alter von 56 Jahren in die Schweiz und hält sich seit 10 Jahren hier auf. Sie ist nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch in sprachlicher Hinsicht nicht in die hiesigen Verhältnisse integriert. Sie musste vielmehr seit Juni 2016 im Gesamtbetrag von deutlich über Fr. 120'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden und verfügt über keine Deutschkenntnisse. Mit den Verhältnissen in der Heimat dürfte die Beschwerdeführerin dagegen noch sehr gut vertraut sein, verbrachte sie dort doch den weitaus grössten Teil ihres Lebens und reiste sie während ihres hiesigen Aufenthalts wiederholt zu Ferienzwecken dorthin zurück. Auch wenn inzwischen keine ihrer Verwandten mehr in ihrer Heimat leben sollten, ist der Beschwerdeführerin eine Rückkehr dorthin deshalb zumutbar. Daran vermag auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Ihre Leiden – laut den eingereichten ärztlichen Berichten soll die Beschwerdeführerin an einer chronischen Depression, "die zeitweise die Symptome einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen" zeige, einem Nierenbeckenausgussstein links, einem Extensionsdefizit des rechten Ellenbogens, einer rezidiven Schleimbeutelentzündung und Nikotinabusus leiden – lassen sich auch in der Heimat behandeln (vgl. BGr, 20. September 2021, 2C_306/2021, E. 2.4.4 und E. 2.5.3). Selbst Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz suchte die Beschwerdeführerin denn auch etwa wiederholt eine Fachärztin für Neuropsychiatrie in Novi Sad auf. Ansprüche aus der AHV bleiben der Beschwerdeführerin beim Verlassen der Schweiz überdies grundsätzlich erhalten (vgl. Art. 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit vom 11. Oktober 2010 [SR 0.831.109.682.1]). 4.3.2 Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz gründet dementsprechend in erster Linie in der Tatsache, dass ihre längst volljährigen Töchter und ihr Enkelsohn hier leben. Den Beziehungen zu diesen kommt jedoch im Rahmen der Interessenabwägung kein entscheidendes Gewicht zu, da zwischen ihnen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Den Kontakt zur Familie in der Schweiz kann die Beschwerdeführerin wie schon vor ihrer Einreise im Herbst 2011 bzw. Januar 2012 über regelmässige Ferienbesuche und mittels der modernen Kommunikationsmittel über die Distanz hinweg aufrechterhalten. In diesem Zusammenhang geht aus den Akten hervor, dass es offenbar auch dem Enkel der Beschwerdeführer möglich ist, längere Reisen zu unternehmen, begleiteten er und seine Mutter die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 doch wiederholt nach Montenegro. 4.3.3 Im Ergebnis überwiegt das sich aus der fehlenden Integration und dem langjährigen erheblichen Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin ergebende gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts somit die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz. 4.4 Damit erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht zu verlängern, nicht als rechtsverletzend. Dasselbe gilt für die Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG durch die Vorinstanzen. 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren mit der Begründung, dieses müsse angesichts der seit Jahren nicht mehr eingehaltenen Bedingung und des nicht vorhandenen Abhängigkeitsverhältnisses als von vornherein aussichtslos eingestuft werden. 5.2 Dieser Einschätzung lässt sich nicht folgen. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts und der Beziehung zum Enkelsohn war die Rekurserhebung der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich aussichtslos. Die Vorinstanz hätte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb gutheissen müssen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu gewähren und die Vorinstanz einzuladen, eine Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Da die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen und die teilweise Gutheissung bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren im Gesamtzusammenhang lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; VGr, 29. April 2020, VB.2019.00795, E. 5.4 mit Hinweis). Dieser steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Die Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter 5.2 genannten Gründen gutzuheissen. Die der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen, und der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 9 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 59.40 (3 %) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend, was angemessen erscheint. Rechtsanwalt B ist daher im Gesamtbetrag von Fr. 2'196.45 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 1.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III, IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 26. Januar 2022 werden der Beschwerdeführerin unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt B unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Die Rekurskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwalt B festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Der Beschwerdeführerin wird in der Person ihres Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'196.45.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: e) die Gerichtskasse (zur Ausrichtung der Entschädigung). |