{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00106_2022-07-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222556&W10_KEY=13955800&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "90d5dd64340fefcd6ab1f231d3229e8f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.07.2022  VB.2022.00106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.07.2022  VB.2022.00106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.07.2022  VB.2022.00106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdef\u00fchrerin wurde im Jahr 2012 eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbst\u00e4tigkeit zum Verbleib bei der Tochter und dem pflegebed\u00fcrftigen Enkelsohn erteilt; nachdem sie seit 2016 auf Sozialhilfe angewiesen war, verweigerte ihr der Beschwerdegegner mit der Ausgangsverf\u00fcgung die weitere Verl\u00e4ngerung dieser Bewilligung.] Zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und ihrem Enkel besteht kein besonderes Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (E. 2); die Beschwerdef\u00fchrerin kann sich auch nicht auf das (ebenfalls) in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Privatleben berufen, nachdem ihr Aufenthalt in den letzten Jahren lediglich geduldet war und sie sich nicht in die hiesigen Verh\u00e4ltnisse integriert hat (E. 3). Mit ihrem (anhaltenden) Sozialhilfebezug hat die Beschwerdef\u00fchrerin sodann den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gesetzt, da die Erteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung an das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel gekn\u00fcpft war. Ihre Wegweisung ins Heimatland erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E.4). Die Rekurserhebung war nicht offensichtlich aussichtslos, weshalb die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrerin um unentgeltliche Rechtspflege h\u00e4tte gutheissen m\u00fcssen (E. 5). Gutheissung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:03:38", "Checksum": "c9074360d8e32b71c73d50b45833431a"}