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VB.2022.00111
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der 1995 geborene serbisch-kosovarische Doppelbürger A reiste am 12. März 2020 in die Schweiz ein, wo er am 20. März 2020 die 1991 geborene Schweizer Bürgerin C ehelichte. Hierauf wurde ihm am 13. Mai 2020 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt. Vom 26. September 2020 bis zum 3. Dezember 2020 wurde A wegen Verdachts auf häusliche Gewalt in Polizei- bzw. Untersuchungshaft versetzt und in der Folge ein wiederholt verlängertes Rayon- und Kontaktverbot zur vormaligen ehelichen Wohnung bzw. seiner Ehefrau verhängt. Mit E-Mail vom 25. November 2020 teilte seine Ehefrau dem Migrationsamt mit, dass sie aufgrund der Drohungen und Tätlichkeiten ihr gegenüber die Scheidung eingereicht habe. Am 21. September 2021 wurde A wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie Tätlichkeit zum Nachteil seiner Ehefrau vom Bezirksgericht Bülach zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.- und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Die hiergegen erhobene Berufung ist derzeit beim Obergericht hängig. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 24. September 2021 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 23. Oktober 2021. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. Januar 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 25. Februar 2022. III. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die migrationsamtliche Verfügung vom 24. September 2021 vollständig aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2022 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und während des Verfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen sei. Weiter wurde A unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, einen aktuellen Strafregisterauszug einzureichen und über den Stand des hängigen Berufungsverfahrens zu berichten sowie über sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah und unter Beilage geeigneter Belege zu informieren, namentlich über eine allfällige Wiederannäherung der Eheleute, die erneute Einreichung eines Scheidungsbegehrens, rechtskräftige Verurteilungen oder eingeleitete (weitere) Strafverfahren. Hierauf liess A mit Eingabe vom 31. März 2022 einen aktuellen Strafregisterauszug nachreichen und über den aktuellen Stand des hängigen Berufungsverfahrens informieren. Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch den nachfolgenden Eingaben vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Unmittelbares Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Rekursentscheid vom 20. Januar 2022 und nicht die migrationsamtliche Verfügung vom 24. September 2021, weshalb der Hauptantrag des Beschwerdeführers dahingehend zu interpretieren ist, dass die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt wird und das Migrationsamt anzuweisen sei, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. diese zu verlängern. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2.2 Neben Rechtsverletzungen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine mehrfach unrichtige bzw. aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts vor: Einerseits sei fälschlicherweise angenommen worden, dass ihm seine Ehefrau bereits im November 2020 per E-Mail ihre Scheidungsabsichten mitgeteilt habe, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befunden und keinen Zugriff auf seinen E-Mail-Eingang gehabt habe. Andererseits habe die Vorinstanz aktenwidrig angenommen, dass er erst seit dem 3. Mai 2021 einer Erwerbstätigkeit in einer … als Mitarbeiter … nachgehe, obwohl er gemäss den dem Verwaltungsgericht nachgereichten Belegen bereits per 5. Januar 2021 eine Festanstellung bei der D AG gefunden habe. 2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stehen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht im Widerspruch zur Aktenlage, zumal die Sicherheitsdirektion weder behauptet hatte, dass der Beschwerdeführer vor seinem Stellenantritt im Mai 2021 arbeitslos gewesen sei, noch dass er während seiner Untersuchungshaft eine E-Mail von seiner Ehefrau in Empfang genommen habe. Vielmehr hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Aktenlage auf das aktuelle Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers und eine am 25. November 2020 an das Migrationsamt (nicht an den Beschwerdeführer) versandte E-Mail der Ehefrau verwiesen, in welcher diese ihre Scheidungsabsichten darlegte und auf die Einleitung eines entsprechenden Scheidungsverfahrens hinwies. Indes erscheint im Sinne nachfolgender Ausführungen ohnehin nicht entscheiderheblich, ob die Vorinstanz den Zeitpunkt des Stellenantritts des Beschwerdeführers oder die Mitteilung der Scheidungsabsichten durch die Ehefrau aktenwidrig festgestellt hat. 3. 3.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten die zum Verbleib beim Ehegatten erteilte Aufenthaltsbewilligung infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AIG widerrufen oder nicht mehr verlängert werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so, wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen die geltend gemachten Trennungsgründe jedoch zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 26. September 2020 wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt festgenommen und am Folgetag in Untersuchungshaft versetzt. Zeitgleich wurde er zum Schutz seiner Ehefrau mit einem Kontakt- und Rayonverbot belegt. Seither ist es zu keiner Wiederannäherung der Ehegatten gekommen, vielmehr strebt seine Ehefrau die Scheidung an und ist in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt als Privatklägerin aufgetreten. Der anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 17. November 2021 erklärte Rückzug der Scheidungsklage durch die Ehefrau erfolgte offenkundig aufgrund der Nichterfüllung der zweijährigen Trennungsfrist für eine Scheidungsklage und nicht aufgrund einer Wiederannäherung der Eheleute. Die noch nicht abgelaufene zweijährige Trennungsfrist erklärt sodann auch, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Scheidungsbegehren bislang nicht erneuert hat, hätte dieses aufgrund der fehlenden Einwilligung des Beschwerdeführers derzeit doch noch keinerlei Erfolgsaussichten. Selbst nach Darstellung des Beschwerdeführers beschränkten sich die ehelichen Kontakte seit dessen Verhaftung am 26. November 2020 auf – wohl zufällige – Begegnungen "im Ausgang". Von einer intakten Ehegemeinschaft und einem ehelichen Zusammenleben kann damit keine Rede mehr sein. Aufgrund der klar geäusserten Scheidungsabsichten der Ehefrau und der Dauer der Trennung kann auch nicht mehr von einer lediglich vorübergehenden Trennung der Ehegatten im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE gesprochen und muss die Ehe als definitiv gescheitert betrachtet werden. Mangels fortbestehender und intakter Ehegemeinschaft kann der Beschwerdeführer sich damit nicht mehr auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf seine nur noch formal fortbestehende Ehe mit einer Schweizerin berufen. Aus denselben Gründen entfällt auch ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben. 4. 4.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (vgl. z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). 4.2 Mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Migrationsamt gegenüber bekannt, dass ihr Ehewille schon im Mai oder Juni 2020 erloschen sei, wenngleich sie erst nach der Verhaftung des Beschwerdeführers den Mut aufgebracht habe, die Scheidung einzureichen. Die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft schloss sie definitiv aus. Seither ist es unbestrittenermassen zu keiner Wiederaufnahme des Ehelebens gekommen. Der Beschwerdeführer lebte damit längstens vom 20. März 2020 (Hochzeit) bis zu seiner Verhaftung am 26. November 2020 in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau, ohne dass es danach zu einer Wiederannäherung der Eheleute gekommen ist oder eine solche absehbar wäre. Unabhängig vom nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integrationsgrad des Beschwerdeführers scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG somit bereits an der zeitlichen Voraussetzung eines mindestens dreijährigen ehelichen Zusammenlebens. 5. 5.1 5.1.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integrationskriterien nicht erfüllt sind), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). 5.1.2 Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression muss in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f. VZAE können Nachweise für das Vorliegen ehelicher Gewalt – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden. Gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE können auch die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mitberücksichtigt werden. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; es muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.3, mit Hinweisen). Dabei ist die Berufung auf einen nachehelichen Härtefall selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die gewaltbetroffene Person selbst ebenfalls Gewalt gegenüber ihrem Ehepartner ausgeübt und durch ihr Verhalten zur Eskalation mitbeigetragen hat (vgl. BGr, 19. Februar 2016, 2C_1066/2014, E. 4). Eine wechselseitige Gewaltausübung dürfte der Berufung auf einen nachehelichen Härtefall jedoch zumindest dort entgegenstehen, wo Gewaltbetroffene in vorwerfbarer und erheblicher Weise zur Gewalteskalation beigetragen haben. Die selbst erlittene Gewalterfahrung muss überdies derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 13. März 2020, 2C_915/2019, E. 3.4). 5.1.3 Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. 5.2 5.2.1 Wie schon vor Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer, seiner Ehefrau gegenüber gewalttätig gewesen zu sein. Vielmehr sei seine Ehefrau mehrfach gegen ihn handreiflich geworden, habe ihn zu kontrollieren versucht und das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren und seine Bewilligungssituation als Druckmittel missbraucht, weshalb er sich auf einen nachehelichen Härtefall berufen könne. Entsprechende Behauptungen stellte er erstmals bei seiner Verhaftung am 26. September 2020 auf. Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 7. April 2021 und 11. August 2021 sowie im Rekurs- und Beschwerdeverfahren erneuerte er seine Anschuldigungen und liess weiter ausführen, dass seine Ehefrau unter Medikamenteneinfluss aggressiv reagiere und den zu seiner Verhaftung führenden Streit inszeniert habe. Von den Scheidungsabsichten seiner Ehefrau will er erst nach seiner Haftentlassung erfahren haben. Sodann habe seine Ehefrau eine Desinteresseerklärung im Strafverfahren angeboten, sollte er der Ehescheidung und einer Rückkehr in seine Heimat zustimmen. Weiter habe sich seine Ehefrau "opferuntypisch" bei sämtlicher seiner Einvernahmen im gleichen Raum aufgehalten und zusammen mit ihrer Mutter mittels eines geschickten Lügengebäudes die Strafbehörden getäuscht, wobei er aber zumindest vom Vorwurf der sexuellen Nötigung etc. freigesprochen worden sei. Zudem verweist er auf ein gegen seine Ehefrau wegen des Verdachts einer Falschanschuldigung bzw. häuslicher Gewalt eingeleitetes Strafverfahren, welches aber bislang nicht in einer Verurteilung resultierte. 5.2.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt gegenüber seiner Ehegattin vom 26. September 2020 bis zum 3. Dezember 2020 in Polizei- bzw. Untersuchungshaft versetzt und wiederholt mit Gewaltschutzmassnahmen belegt. In dem derzeit beim Obergericht hängigen Strafverfahren wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seine Ehefrau mehrfach bedroht und genötigt sowie geschlagen zu haben. Seine Ehefrau teilte dem Migrationsamt mit E-Mails vom 25. November 2020 und 10. Dezember 2020 überdies mit, aufgrund der Drohungen und Tätlichkeiten des Beschwerdeführers die Scheidung anzustreben. Auch wenn der Beschwerdeführer bislang nicht rechtskräftig verurteilt wurde, weist die derzeitige Aktenlage klar auf eine konfliktbelastete Beziehung hin, in welcher der Beschwerdeführer als eigentlicher Aggressor erscheint. Wie es sich damit verhält, muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da der Beschwerdeführer jedenfalls nicht glaubhaft zu machen vermag, selbst in massgeblichem Ausmass Opfer ehelicher Oppression geworden zu sein. 5.2.3 Während die Anschuldigungen der Ehefrau teilweise durch weitere Personen bestätigt werden konnten und stimmig in das Bild passen, welches sich den Beamten bei der Verhaftung des Beschwerdeführers präsentierte, sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen gegenüber seiner Ehefrau nicht belegt und im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen wenig glaubhaft. Fachkundige bzw. ärztliche Hilfe suchte er angeblich aus Scham, fehlenden Deutschkenntnissen und Rücksicht gegenüber seiner Ehefrau nicht auf, obwohl er zugleich auf seine rasche sprachliche Integration verweist und er sich auch Hilfe hätte suchen können, ohne seine Ehefrau anzeigen zu müssen. Sodann lässt sich aus dem Umstand, dass die Ehefrau (angeblich) krankhaft eifersüchtig war, die Finanzen verwaltete, vom Beschwerdeführer mehr wirtschaftliche Anstrengungen einforderte und wiederholt die Trennung bzw. Scheidung und allenfalls auch dessen Wegweisung forderte, keine eheliche Gewalt ableiten. Die angebliche Plünderung seines Kontos durch die Ehefrau ist nicht belegt. Selbst die von seiner Ehefrau angeblich angebotene Desinteresserklärung im Strafverfahren erscheint nicht per se rechtswidrig, beschränkte sich das Interesse der Ehefrau doch primär darauf, inskünftig nicht mehr mit dem (gemäss ihren Angaben gewalttätigen) Beschwerdeführer konfrontiert zu werden und kann die Erklärung des Desinteresses im Rahmen eines Strafverfahrens deshalb durchaus auch von solchen Umständen abhängig gemacht werden. Ohnehin stehen diese Umstände nicht mehr im erforderlichen Konnex zur vorangegangenen Ehegemeinschaft, soweit sie sich erst nach der definitiven Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ereignet haben. Sodann kann es der Ehefrau nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie im Strafverfahren ihre Rechte wahrgenommen hatte und bei Einvernahmen persönlich anwesend war. Dass der Beschwerdeführer in Nachachtung der strafprozessualen Unschuldsvermutung vom Vorwurf der sexuellen Nötigung etc. freigesprochen wurde, vermag sodann weder die übrigen gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften, noch die Glaubwürdigkeit der Ehefrau generell infrage zu stellen. 5.2.4 Unabhängig vom Ausgang der gegen beide Eheleute eingeleiteten Strafverfahren verhält sich der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er einerseits einen nachehelichen Härtefall aufgrund ehelicher Oppression behauptet, zugleich aber an der konfliktbelasteten Ehe festhalten und eine Versöhnung mit seiner Ehefrau anstreben will: Wie bereits dargelegt wurde, soll mit dem nachehelichen Härtefall aufgrund ehelicher Gewalt verhindert werden, dass der gewaltbetroffene Ehegatte mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht allein aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhalten und in einer seine Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharren muss. Dass die Initiative zur Trennung nicht vom Opfer, sondern von der (angeblich) gewaltausübenden Ehegattin ausging, indiziert damit die widerlegbare Vermutung, dass dem anspruchserhebenden ausländischen Ehegatten die Weiterführung der Ehe im Trennungszeitpunkt objektiv zumutbar gewesen wäre und in diesem Sinne nicht von ehelicher Gewalt auszugehen ist (BGr, 23. März 2021, 2C_1004/2020, E. 4.2.3; vgl. auch BGr, 25. Mai 2020, 2C_40/2019, E. 4.4; BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4.3; BGr, 23. August 2019, 2C_822/2018, E. 3.2.3; BGr, 11. November 2016, 2C_1017/2016, E. 2; BGr, 15. August 2014, 2C_1122/2013, E. 2.3). Aufgrund der gesamten Beweislage und der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Initiative für die Trennung allein von der Ehegattin des Beschwerdeführers ausgegangen ist, während der Beschwerdeführer bis heute an der Ehe festhalten will und seine Zustimmung zu einer einvernehmlichen Scheidung verweigert. Angesichts dieser Umstände kann auch ohne abschliessende strafrechtliche Beurteilung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer selbst nicht Opfer ehelicher Oppression geworden ist oder diese zumindest nicht ein Ausmass erreicht hat, welches die Berufung auf einen nachehelichen Härtefall rechtfertigen würde. 5.2.5 Es kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer selbst zur Eskalation der ehelichen Konflikte beigetragen und in strafrechtlich relevanter Weise gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig geworden ist. Da die strafrechtliche Beurteilung der ehelichen Konflikte letztlich nicht entscheidend für das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren erscheint, muss weder der Ausgang des hängigen Berufungsverfahrens noch die strafrechtliche Würdigung der gegen die Ehefrau eingeleiteten Strafermittlungen abgewartet werden. Allerdings ist diesbezüglich zumindest festzuhalten, dass die derzeitige Aktenlage klar gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spricht, wonach die Gewalttätigkeiten und Drohungen ausschliesslich von seiner Ehefrau ausgegangen seien. 5.2.6 Der Beschwerdeführer ist sodann erst vor wenigen Jahren in die Schweiz eingereist. Auch wenn er sich frühzeitig um ein existenzsicherndes Einkommen und den Spracherwerb bemüht haben will, erscheint er hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Sodann verfügt er dort nach wie vor über familiäre und soziale Kontakte, die ihm bei seiner Reintegration behilflich sein könnten. Anlässlich seiner staatsanwaltlichen Befragung vom 4. November 2020 gab er selbst zu Protokoll, nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder "nach Hause" in den Kosovo gehen zu wollen. Inwiefern er dort wieder in seinem angestammten Beruf als Polizist wird arbeiten können, erscheint hingegen unerheblich, da ihm aufgrund seines noch jungen Alters auch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit ausserhalb seines bisherigen Tätigkeitsfelds zuzumuten ist und er sich bereits bei seiner Einreise in die Schweiz beruflich neu orientieren musste. Überdies hätte es der Beschwerdeführer seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, sollte seine strafrechtliche Verurteilung dereinst rechtskräftig werden und ihm eine polizeiliche Tätigkeit in seinem Heimatland verunmöglichen. Sodann vermag der Umstand, dass er im Vertrauen auf seine Zukunft in der Schweiz seine frühere berufliche Tätigkeit im Kosovo aufgegeben hatte, für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen, sondern ist dies vielmehr regelhaft mit der Auswanderung in ein anderes Land verbunden. An der Zumutbarkeit einer Reintegration in Serbien oder im Kosovo vermögen auch seine nicht über übliche Erwartungen hinausgehende Integrationserfolge und seine berufliche Eingliederung in der Schweiz nichts zu ändern, zumal die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft bildet und demnach für sich genommen noch keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermag. Ein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ist damit auch in Bezug auf seine Reintegrationschancen in seiner Heimat und seinen sozialen und beruflichen Beziehungen zur Schweiz nicht ersichtlich. Es kann ansonsten vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden und nicht substanziiert infrage gestellten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 6. 6.1 Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers (BGE 144 I 266 E. 3.9). Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen. Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte oder der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sein könnte, wobei hierfür wiederum auf die zutreffenden und nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). 6.2 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. 7. Da der entscheiderhebliche Sachverhalt im dargelegten Sinn hinreichend geklärt erscheint, kann auch von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden, womit die spruchreife Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 8. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 9. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |