{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00111_2022-04-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222308&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "42d47e7aae5cce31da9e412094310ca0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.04.2022  VB.2022.00111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.04.2022  VB.2022.00111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.04.2022  VB.2022.00111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach Scheitern der Ehe. Keine fehlerhafte Erhebung des entscheidrelevanten Sachverhalts durch die Vorinstanz (E. 2.2 f.). Aufgrund der klar ge\u00e4usserten Scheidungsabsichten der Ehefrau kann nicht von einer lediglich vor\u00fcbergehenden Trennung ausgegangen werden und muss die Ehe des Beschwerdef\u00fchrers als definitiv gescheitert betrachtet werden, w\u00e4hrend der R\u00fcckzug der Scheidungsklage durch die Ehefrau in Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Erfordernis einer zweij\u00e4hrigen Trennungsfrist steht (E. 3). Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 4). Verneinung eines nachehelichen H\u00e4rtefalls: Dem Beschwerdef\u00fchrer ist die Reintegration in seinem Heimatland zuzumuten und er vermag nicht glaubhaft zu machen, im erforderlichen Ausmass Opfer ehelicher Oppression geworden zu sein, zumal er selbst an der Ehe festhalten will, seine Zustimmung zu einer einvernehmlichen Scheidung verweigert und die derzeitige Aktenlage klar seiner Darstellung widerspricht, wonach die Gewaltt\u00e4tigkeiten und Drohungen ausschliesslich von seiner Ehefrau ausgegangen seien (E. 5).  Keine Verletzung des konventions- und verfassungsm\u00e4ssigen Rechts auf Privatleben, keine rechtsfehlerhafte Aus\u00fcbung des Ermessens durch die Vorinstanz und keine Vollzugshindernisse (E. 6). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 8 f.).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:57:47", "Checksum": "e0415a6616100d40e297cdcc7c7b38f3"}