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Geschäftsnummer: VB.2022.00112  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.05.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau


Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizerin grundsätzlich ein Aufenthaltsanspruch zu. Dieser steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die Scheinehe fällt (E. 2.1 f.). Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz beruhte im Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden, zwischen den Beschwerdeführenden besteht ein Altersunterschied von 19 Jahren, sie haben sich seit ihrer Hochzeit vor viereinhalb Jahren nicht mehr gesehen und machen widersprüchliche Angaben zu ihrem Kennenlernen. Diese Umstände wie auch die von den Eheleuten gemachten widersprüchlichen Aussagen zu den Brüdern des Beschwerdeführers sind als starke Indizien für eine Scheinehe zu werten (zum Ganzen E. 3.1-3). Der Einwand der Beschwerdeführenden vermag die Annahme einer Scheinehe nicht zu widerlegen (E. 3.4). Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSANSPRUCH
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FORMELLE BESCHWER
INDIZIEN
RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT
SCHEINEHE
SCHWEIZER EHEGATTE
UMGEHUNGSEHE
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 1 AIG
Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00112

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 30. Mai 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1987 geborener Staatsangehöriger Pakistans, reiste am 22. April 2015 in die Schweiz ein und stellte am Folgetag ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 wies das Staatssekretariat für Migration dieses Gesuch ab, welchen Entscheid das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2015 schützte. Die ihm angesetzte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen lassend, leitete A am 30. Juni 2015 zunächst vergeblich ein Verfahren zur Vorbereitung des Eheschlusses mit der 1968 geborenen, ursprünglich aus Thailand stammenden Schweizerin B ein, bevor er das Migrationsamt des Kantons Zürich Anfang Februar 2016 erstmals im Hinblick auf den geplanten Eheschluss um eine Kurzaufenthaltsbewilligung ersuchte. Mit Schreiben vom 9. März 2016 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab. Gleich verfuhr es mit einem zweiten Gesuch von A um Kurzaufenthaltsbewilligung vom 19. April 2016; gegen die betreffende (abschlägige) Verfügung vom 6. Mai 2016 rekurrierte dieser an die Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel am 1. Juli 2016 abwies und A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 10. August 2016 ansetzte.

In der Folge war A monatelang untergetaucht, bis er dem Migrationsamt am 18. Mai 2017 erneut ein Gesuch um Erteilung "eines gültigen Aufenthaltstitels" zur Vorbereitung der Eheschliessung mit B einreichte. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 beurteilte das Migrationsamt auch dieses (Wiedererwägungs-)Gesuch abschlägig, worauf A die Schweiz am 10. September 2017 kontrolliert in Richtung Heimat verliess.

Am 11. Oktober 2017 gingen A und B in Pakistan die Ehe ein und ersuchten am 24. Oktober 2017 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Erstgenannten im Rahmen des Familiennachzugs. Am 18. Juli 2018 schrieb das Migrationsamt das betreffende Verfahren nach Problemen der Eheleute bei der Papierbeschaffung als gegenstandslos geworden ab. Ein weiteres Gesuch von A vom 19. September 2018 wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2021 abgewiesen.

II.  

Einen dagegen gerichteten Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Januar 2022 ab.

III.  

A und B liessen am 25. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und A die Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau zu bewilligen sowie ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2022 wies die Abteilungspräsidentin das in diesem Gesuch enthaltene Begehren um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mangels Substanziierung der Mittellosigkeit ab und setzte A eine Frist von 20 Tagen, um eine Kaution zu leisten, da er seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. März 2022 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A leistete die ihm auferlegte Kaution fristgerecht. Am 18. Mai 2022 reichte der Rechtsvertreter von ihm und seiner Ehefrau eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Praxis unterscheidet diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der formellen und der materiellen Beschwer. Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29–31, auch zum Folgenden). Konnte jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht am Verfahren teilnehmen, braucht das Erfordernis der formellen Beschwer nicht erfüllt zu sein. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht am Rekursverfahren beteiligt. Soweit die Beschwerde durch sie erhoben wurde, ist darauf nicht einzutreten.

1.3 Weil die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist demgegenüber auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Der betreffende Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen, sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (vgl. zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.1).

2.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation oder fehlende Kenntnisse über den anderen. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.3 mit Hinweisen; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.3, auch zum Folgenden). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.2, und 6. Februar 2018, 2C_483/2017, E. 4.2). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2, und 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f. [je mit weiteren Hinweisen]).

Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.2, und 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2).

2.3 Hatten die Ehegatten noch gar keine Gelegenheit, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen, ist dies gebührend zu berücksichtigen; der Umstand schliesst jedoch nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchsbehandlung auf eine Umgehungsehe geschlossen werden kann und die Erteilung einer ausländerrechtlichen Nachzugsbewilligung von Anfang an verweigert werden darf (BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.6).

Nachstehend gilt es näher zu prüfen, ob genügend Indizien dafür vorliegen, dass die im Ausland erfolgte Heirat der Beschwerdeführenden lediglich ausländerrechtlich motiviert war.

3.  

3.1 Ein erstes gewichtiges Indiz für eine Scheinehe bildet vorliegend das dem Eheschluss der Beschwerdeführenden vorangegangene Geschehen und deren widersprüchliche Angaben zu ihrem Kennenlernen sowie dem Entscheid zur Heirat.

Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, zeigte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein grosses Interesse bzw. beharrliche Bemühungen, in der Schweiz verbleiben zu können. Bereits Anfang Juni 2015 wurde sein Asylgesuch abgewiesen, weil er keine Asylgründe glaubhaft zu machen vermocht hatte. Vier Tage nach Ablauf der ihm in diesem Zusammenhang angesetzten (ersten) Ausreisefrist, am 30. Juni 2015, reichte er dem Zivilstandsamt der Stadt Zürich erstmals ein Gesuch um Vorbereitung des Eheschlusses mit der Beschwerdeführerin ein. In der Folge widersetzte sich der Beschwerdeführer während mehr als zwei Jahren der Ausreise in die Heimat, indem er wiederholt untertauchte und sich weigerte, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, bzw. die Behörden nicht darüber in Kenntnis setzte, dass er längst über einen gültigen Reisepass verfügte.

Dabei fällt auf, dass zwischen dem Datum der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens nur gerade etwas mehr als zwei Monate liegen. Wohl gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Befragung durch die Schweizerische Botschaft in Pakistan noch an, seine Ehefrau bereits an Silvester 2014/2015 in Mailand kennengelernt zu haben, anlässlich seiner zweiten Befragung sagte er dann jedoch aus, die Beschwerdeführerin das erste Mal im April 2015 an einem Thai-Festival in der Schweiz getroffen zu haben. Im Juni 2015 habe sie ihm dann am Bahnhof H einen Heiratsantrag gemacht, den er "2016 akzeptiert" habe. Die Beschwerdeführerin wiederum gab im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Befragung am 18. Dezember 2017 hiervon abweichend an, ihren heutigen Ehemann im Mai 2015 im Restaurant I am Bahnhof H kennengelernt zu haben, wobei sie beide allein gewesen seien; im Sommer 2016 habe sie ihm in ihrer Wohnung den Vorschlag unterbreitet, die Ehe einzugehen. Anlässlich ihrer zweiten Befragung im Oktober 2020 sagte die Beschwerdeführerin aus, den Beschwerdeführer "an einem Nachmittag im Frühling vor ungefähr 5 Jahren" in einer Cafeteria am Bahnhof H kennengelernt zu haben, als sie dort mit ihrer Arbeitskollegin einen Kaffee getrunken habe; nach drei Monaten hätten sie sich entschieden zu heiraten, weil sie jemanden brauche, "um zusammen zu leben", und es einfach gepasst habe.

3.2 Nebst dem Altersunterschied von 19 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sind sodann namentlich die von den beiden gemachten lückenhaften bzw. widersprüchlichen Aussagen zu den Brüdern des Beschwerdeführers als starke Indizien für eine Scheinehe zu werten, zumal jene den Eindruck erwecken, als sei die Ehe arrangiert worden.

So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ersten Befragung im Dezember 2017 zu Protokoll, dass ihr Ehemann drei ältere Brüder habe, von denen zwei in Pakistan lebten und einer in der Schweiz. Zu Letzterem habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt, da er Alkoholiker sei. Er heisse "E". Sie habe ihn noch nie getroffen und ihr Ehemann wolle dies auch nicht. Die beiden anderen Brüder des Beschwerdeführers habe sie an ihrer Hochzeit in Pakistan kennengelernt.

Ein Bericht der Schweizerischen Botschaft in Pakistan vom Dezember 2018 zeigte jedoch auf, dass der Beschwerdeführer – obschon er diesen Umstand in seinen Gesuchsunterlagen mit keinem Wort erwähnt hatte – zwei Brüder namens D und E hat, welche seit Jahren in der Schweiz leben. Dabei fällt auf, dass D, der ältere der beiden Brüder (geboren 1980), im Jahr 2003 nach der Heirat einer 1964 geborenen Staatsangehörigen Thailands namens F (geborene J) in die Schweiz gelangte. Inzwischen sind die beiden geschieden und D an der gleichen Adresse wie die Beschwerdeführerin gemeldet. Weitere Recherchen des Beschwerdegegners ergaben, dass D als zweiter Mieter in dem von der Beschwerdeführerin Ende Juni 2015 unterzeichneten Mietvertrag über eine Einzimmerwohnung aufgeführt wird und die Mietkaution über Fr. 2'610.- für sie bezahlt hat bzw. als Solidarhafter auftrat. Er wie auch E verfügen beide über die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich.

Darauf angesprochen, weshalb er den Behörden nichts von seinen Brüdern in der Schweiz erzählt habe, behauptete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vom Oktober 2020, die Mitarbeitenden der Botschaft bereits bei der ersten Befragung darüber in Kenntnis gesetzt zu haben, dass sein Bruder D in der Schweiz wohne. Seine beiden anderen Brüder hätten nie hier gewohnt. Aktuell wohne D an der G-Strasse 01 in Rümlang, wo auch seine Ehefrau seit etwa einem Jahr gemeldet sei. Sie und sein Bruder lebten im gleichen Haus in verschiedenen Wohnungen wie schon an ihrem früheren Wohnort. Die Beschwerdeführerin wisse, dass D sein Bruder sei. Auf den Hinweis hin, dass seine Ehefrau ausgesagt habe, sie kenne seinen in der Schweiz wohnhaften Bruder nicht, korrigierte der Beschwerdeführer seine vorherige Aussage und meinte, ihr zunächst gesagt zu haben, dass D nur ein Freund von ihm sei. Erst im November oder Dezember 2015 habe er sie über ihre Verwandtschaft aufgeklärt, was vor der ersten Befragung der Beschwerdeführerin gewesen wäre. Auf die Frage, ob er J kenne, brachte der Beschwerdeführer sodann vor, die Genannte einmal zusammen mit seiner Ehefrau getroffen zu haben im Jahr 2016. Es handle sich um eine Freundin der Beschwerdeführerin. Die beiden hätten zusammengewohnt.

Die Beschwerdeführerin sagte an ihrer gleichentags durchgeführten zweiten Befragung aus, dass der Beschwerdeführer eine sehr gute Beziehung zu seinen vier Geschwistern habe. Zwei seiner Brüder und ein Onkel lebten in der Schweiz, wobei sie nur zu einem der Genannten, dem ältesten Bruder D, viel Kontakt habe. Sie habe ihn in Altstetten kennengelernt, wo sie im gleichen Quartier gewohnt hätten. Sie seien Nachbarn gewesen und er habe ihr ihren heutigen Ehemann vorgestellt. Seit der Heirat helfe ihr D auch immer mit ihren Papieren (Krankenversicherung etc.). Er sei ein "naher" bzw. enger Verwandter von ihr. Er sage immer, dass sie zur Familie gehöre, und helfe ihr mit Geld und ihren Unterlagen. Er schaue zu ihr. Die Frage, ob sie J kenne, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie wohne aktuell (seit zwei Monaten) bei einer Freundin zur Untermiete, weil ihr Einkommen nur "ca. 2000 CHF" betrage, sei aber "wegen dieser Heirat" noch an der Adresse von D gemeldet, welcher ihr regelmässig ihre Post bringe. Vorher habe sie "mit D" oder bei ihrer Freundin gewohnt. D gab diesbezüglich gegenüber der Polizei an, zurzeit Probleme mit seiner zweiten Ehefrau zu haben, weshalb er vorübergehend in der von ihm angemieteten Wohnung der Beschwerdeführerin wohne.

3.3 Als weiteres Element für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe spricht der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Heirat vor viereinhalb Jahren nicht mehr gesehen haben und die dokumentierte Kommunikation über Kurznachrichten zwischen ihnen oberflächlich erscheint (vgl. dazu auch BGr, 31. August 2011, 2C_125/2011, E. 4.4).

Die Beschwerdeführenden sind denn auch der Muttersprache des jeweils anderen nicht mächtig und können sich nur gebrochen auf Deutsch und Englisch miteinander unterhalten. Obschon sie und der Beschwerdeführer zuvor während mehrerer Monate zusammengelebt haben wollen, gab die Beschwerdeführerin sodann im Dezember 2017 gegenüber der Polizei an, ihren Ehemann "nicht so gut" zu kennen und ihn namentlich nie nach seiner Ausbildung und seinem Beruf gefragt zu haben.

3.4 Soweit die Beschwerdeführenden dem entgegensetzen, dass ihre lückenhaften oder widersprüchlichen Aussagen darauf zurückzuführen seien, dass der Beschwerdegegner ihre Beziehung mit seinen ablehnenden Entscheiden strapaziert und ihnen die Möglichkeit genommen habe, Zeit miteinander zu verbringen, kann ihnen nicht gefolgt werden.

So erklärt die – gemessen an der Dauer ihrer Ehe – kurze gemeinsam verbrachte Zeit der Beschwerdeführenden namentlich nicht, weshalb sie sich (scheinbar) nicht mehr genau an ihr Kennenlernen und den Tag ihrer Verlobung erinnern können. Dabei handelt es sich bezeichnenderweise um Sachverhalte, die nach allgemeiner Lebenserfahrung prägend in Erinnerung bleiben und damit nicht leicht in Vergessenheit geraten. Noch weniger liefert der genannte Umstand aber eine Erklärung dafür, dass die Eheleute offenkundig versuch(t)en, den Beschwerdegegner über die Rolle des ältesten Bruders in ihrem Leben zu täuschen.

Angesichts der verschiedenen Indizien, welche für eine Ausländerrechtsehe sprechen, hätten die Beschwerdeführenden jedenfalls mehr als den eingangs genannten Einwand vorbringen müssen, um die Annahme zu widerlegen.

3.5 Damit ist mit der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner von einer ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Gründen eingegangenen Ehe auszugehen, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Familiennachzug bzw. auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG entfällt. Angesichts der gewichtigen Indizien ist insbesondere auch davon abzusehen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung "auf Probe" zuzusprechen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen unter solidarischer Haftung füreinander (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Den unterliegenden Beschwerdeführenden steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38).

Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2022 abgewiesen, weil die anwaltlich Vertretenen dieses nicht begründet und auch keine Belege für die behauptete Mittellosigkeit beigebracht hatten. Der Blick in die Akten legt nun zwar nahe, dass die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden wohl zu bejahen wäre; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist jedoch bereits aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. So deuten sowohl die Umstände ihres Eheschlusses als auch die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Aussagen auf eine Scheinehe hin und waren die Beschwerdeführenden nicht in der Lage, stichhaltige Belege für eine tatsächlich gelebte Ehe vorzulegen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Staatssekretariat für Migration.